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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1958, Az.: BVerwG VI C 138.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 138.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 20.05.1955 - AZ: 4 K 1607-8/53

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung am 15. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 20. Mai 1955 - 4 K 1607-8/53 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 in Dresden geborene Kläger bestand 1935 die erste juristische Prüfung mit der Note "ausreichend" und nach Ableistung des sächsischen Vorbereitungsdienstes am 6. Juli 1939 das Große Staatsexamen mit dem gleichen Ergebnis. Nach seinen Angaben bewarb er sich unmittelbar nach dieser Prüfung bei der Deutschen Reichspost um Übernahme als Postassessor. Nach Ablehnung dieses Antrages bemühte er sich im Jahre 1940 um seine Übernahme in den höheren Justizdienst. Auch diesem Antrage wurde nicht stattgegeben.

2

Nach dem Zusammenbruch war er mehrere Jahre lang im Postdienst, bei der Deutschen Zentralen Justizverwaltung der Sowjetzone und bei Berliner Landgerichten tätig. Seit dem 16. November 1952 arbeitet er beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg als beauftragter Richter bzw. Amtsgerichtsrat.

3

Der NSDAP und ihren Gliederungen gehörte der Kläger nicht an.

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Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen-Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - begehrte der Kläger am 9. März 1953 die Gewährung der Rechtsstellung, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, nämlich Ernennung zum Amts- oder Landgerichtsrat im Jahre 1943, sowie eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951.

5

Der Kläger machte geltend, trotz begründeter Anwartschaft sei ihm die planmäßige Anstellung als Richter oder Staatsanwalt versagt, worden. Bereits seine Übernahme in den Postdienst sei abgelehnt worden, weil er weder Mitglied der NSDAP noch der SA gewesen sei. Die Entscheidung über seinen Antrag auf Einstellung in den Justizdienst habe der Oberlandesgerichtspräsident in Dresden am 9. Juli 1940 zunächst bis auf weiteres ausgesetzt. Endgültig sei das Gesuch am 19. April 1943 abgelehnt worden, nachdem die Justizverwaltung festgestellt hatte, daß er nur Sanitätsgefreiter, und nicht Offizier der Wehrmacht geworden sei.

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Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17. August 1953 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

7

ihm die Rechtsstellung eines im Jahre 1943 zum Amtsgerichtsrat (Landgerichtsrat) oder zum Staatsanwalt ernannten Beamten zu gewähren.

8

Das Landesverwaltungsgericht in Köln hat die Klage durch Urteil vom 20. Mai 1955 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 1 BWGöD seien bei dem Kläger nicht erfüllt. Er sei mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der großen Staatsprüfung eröffnet worden sei, nach § 1 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) - Laufbahnverordnung 1939 - aus dem Justizdienst ausgeschieden. Diese Verordnung sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtswidrig; sie sei vielmehr aus sachlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die außerordentlich ungünstigen Verhältnisse des juristischen Nachwuchses namentlich in Preußen notwendig geworden. Aber selbst bei Ungültigkeit dieser Verordnung könne die Klage nicht Erfolg haben, weil der Kläger nicht wegen seiner politischen Überzeugung abgelehnt worden sei. Mangels jeder näheren Mitteilung müsse davon ausgegangen werden, daß für die Aussetzungsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Dresden vom 9. Juli 1940 bei der großen Zahl von Übernahmegesuchen die nur durchschnittlichen Examensergebnisse des Klägers ausschlaggebend gewesen seien. Ebensowenig seien für die endgültige Ablehnung der Übernahme durch die Verfügung dieses Oberlandesgerichtspräsidenten vom 19. April 1943 politische Gesichtspunkte maßgeblich gewesen. Dies folge schon daraus, daß der Oberlandesgerichtspräsident ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß seine ablehnende Entscheidung einer Bewerbung des Klägers "um andere Stellen des öffentlichen Dienstes" nicht entgegenstehe. Wäre nämlich der Kläger für politisch unzuverlässig gehalten worden, dann wäre ihm nicht in dieser Weise eine anderweitige Bewerbung um die Übernahme in den öffentlichen Dienst nahegelegt worden. Auch dann, wenn die Übernahme des Klägers, wie er behauptet, unterblieben sei, weil er lediglich Sanitätsgefreiter und nicht Offizier gewesen sei, stelle dies keine Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger bewußt den Sanitätsdienst gewählt haben sollte, um nicht Offizier werden zu müssen.

9

Gegen das ihm am 31. Mai 1955 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 1955 mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen Sprungrevision eingelegt; die schriftliche Erklärung der Zustimmung des Beklagten vom 16. Juni 1955 ist dem Revisionsschriftsatz beigefügt. Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 28. August 1955 hat er die Revision am 27. August 1955 begründet. Die Revision rügt, die Verletzung von Verfahrensrecht, und zwar Verstöße gegen die §§ 32 Abs. 2, 61, 62 Abs. 1, 65 und 72 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO Nr. 165 -. Sachlich-rechtlich rügt sie insbesondere Verkennung der Rechtswidrigkeit der Laufbahnverordnung 1939 und für den Fall der Gültigkeit dieser Verordnung rechtsfehlerhafte Anwendung der §§ 1, 5 Abs. 2 BWGöD durch das Landesverwaltungsgericht in Hinblick auf die streitigen Verfügungen vom 9. Juli 1940 und 19. April 1943.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

11

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

12

II.

Die Sprungrevision des Klägers ist nach § 55 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - statthaft; sie ist auch in der durch §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG bestimmten Form und Frist eingelegt und begründet worden. Es war ihr jedoch der Erfolg zu versagen.

13

Die verfahrensrechtlichen Rügen müssen außer Betracht bleiben, weil nach §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 10 Buchst. a BVerwGG nur eine Revision, die sich gegen eine Endentscheidung eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes wendet, auf Verfahrensmängel gestützt werden darf, die vorliegende Revision sich aber gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszuge richtet. Es war daher insbesondere nicht auf die Aufklärungsrügen der Revision einzugehen.

14

In sachlich-rechtlicher Hinsicht kann den Bedenken der Revision gegen die Gültigkeit der Laufbahnverordnung 1939 nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 1 Abs. 1, wonach Gerichtsreferendare mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Staatsprüfung eröffnet wird, aus dem Justizdienst ausscheiden, ist aus der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 487) übernommen worden; vgl. § 1 a.a.O. Auch die Gültigkeit dieser Laufbahnverordnung ist aus denselben oder ähnlichen Erwägungen, wie sie die Revision vorbringt, in Frage gestellt worden. Indessen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Berechtigung dieser Zweifel, soweit ersichtlich, bisher nicht anerkannt. Vielmehr hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 - die Rechtsgültigkeit dieser Laufbahnverordnung uneingeschränkt bejaht; auf die Begründung dieser in BVerwGE 4, 146 (149)[BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] veröffentlichten Entscheidung wird verwiesen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

15

Das hiernach im Jahre 1939 wirksam erfolgte Ausscheiden des Klägers aus dem Justizdienst und damit aus dem öffentlichen Dienst steht allerdings der Berücksichtigung seines Wiedergutmachungsanspruchs nicht grundsätzlich entgegen, weil nach der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) bei Personen, deren Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Verwaltungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter als Entlassung gilt. Diese erst nach Einlegung der Revision des Klägers entstandene, aber auf Grund der in Streit stehenden Vornahmeklage im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] - zu berücksichtigende Anspruchsgrundlage vermag allein jedoch der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies setzt außerdem voraus, daß der Kläger die tatbestandsmäßigen Erfordernisse des § 1 BWGöD erfüllt. Das ist aber nicht der Fall. In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß weder für die Aussetzung noch für die endgültige Ablehnung des Gesuchs des Klägers um Übernahme in den Justizdienst durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Dresden politische Erwägungen maßgebend gewesen sind. Diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende Würdigung des Sachverhalts lassen Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze der tatsächlichen Würdigung nicht erkennen. Hiernach und mangels Beachtlichkeit der verfahrensrechtlichen Rügen ist der erkennende Senat nach § 56 Abs. 2 BVerwGG an die Feststellung der Vorinstanz gebunden. Diese Feststellung trägt das Urteil.

16

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Reimer
gez. Dr. Waitz