Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1957, Az.: BVerwG IV C 161.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 161.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 30.05.1956 - AZ: 5 KL 58/56
Rechtsgrundlagen
- § 32 MRVO Nr. 165
- § 514 ZPO
- § 15 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 18 - 19
- AS VI, 18
- ZLA 1958, 53
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur vorbehaltlos erfolgen.
- 2.
Der Versicherungsnehmer kann bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen Sparerschäden geltend machen, wenn ihm - und nicht einem begünstigten Dritten - der Anspruch auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt der Währungsumstellung zustand.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, 5. Kammer , vom 30. Mai 1956 - Az.: 5 KL 58/56 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger leidet an epileptischen Anfällen und ist dauernd über 50 % erwerbsunfähig; er bezieht eine Angestelltenrente. Gestützt auf einen Sparerschaden und auf einen Totalschaden an seinem Hausrat beantragte er die Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleich. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keinen Schaden erlitten habe, der die Gewährung von Kriegsschadenrente rechtfertige. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch die Klage vor dem Landesverwaltungsgericht wurde - und zwar ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Ein Kriegssachschaden, der zur Gewährung von Kriegsschadenrente führen könnte, sei nicht feststellbar. Durch den Hausratverlust sei nicht die Existenzgrundlage des Klägers vernichtet worden; hierfür sei nichts dargetan. Soweit die Sparerschäden abgewertete Lebensversicherungen beträfen, sei vom Ausgleichsamt festgestellt, daß diese Versicherungen nicht auf seinen Namen lauteten. Das Guthaben des Klägers von 348,25 RM bei der Preußischen Staatsbank sei keine Spareinlage, sondern ein laufendes Konto gewesen. Der Schaden an dem Sparkonto über 368 RM liege unter 500 RM und demnach sei ein Grundbetrag nicht feststellbar. Da durch den Sparerschaden nicht die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage des Klägers vernichtet worden sei, komme auch ohne Errechnung eines Grundbetrages die Gewährung von Unterhaltshilfe nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger "Beschwerde" wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt und sinngemäß im wesentlichen ausgeführt, er habe auf die mündliche Verhandlung nur unter der Voraussetzung verzichtet, daß das Gericht "ein Vorurteil" fälle. Den Tatbestand habe das Gericht nicht selbst festgestellt. Tatsache sei, daß ihm, dem Kläger, als Sparer auch Schäden an Lebensversicherungen von 14.380 RM entstanden seien, wenn auch der Sohn als Begünstigter im Versicherungsvertrage aufgeführt sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat keinen Antrag gestellt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist als zulassungsfreie Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel anzusehen. Es ist auch begründet, soweit die Revision darauf gestützt wird, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, obwohl ein wirksamer Verzicht nicht vorgelegen habe. Aus dem Schreiben des Klägers vom 16. März 1956 an das Gericht kann in der Tat nicht entnommen werden, daß er klar, eindeutig und vorbehaltlos, wie dies für einseitige prozeßgestaltende Prozeßhandlungen mit der herrschenden Lehre in Rechtsprechung und Schrifttum vorauszusetzen ist, den Verzicht erklärt hat (vgl. hierzu u.a. Klinger, MRVO Nr. 165, 2. Aufl. zu § 32 Bem.E. und Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. zu § 514 Bem. 2 a.E. S. 788). Stellte die Erklärung des Klägers keinen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung dar, so fehlte es an einem einmütigen Verzicht aller Beteiligten, ohne den eine mündliche Verhandlung der Streitsache nach der MRVO Nr. 165 unerläßlich ist; nur andere Entscheidungen als Urteile dürfen nach § 32 Abs. 3 MRVO Nr. 165 auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im übrigen hätte sich selbst bei wirksamen Verzicht aller Beteiligten gerade diese Streitsache nicht zur Erledigung ohne mündliche Verhandlung geeignet. Wenn der Kläger rügt, seine Anhörung sei unterblieben, will er damit offenbar nicht nur sagen, er habe nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, sondern darüber hinaus auch, durch seine Befragung hätte das Gericht den Sachverhalt näher aufklären können und müssen. Gerade in Lastenausgleichssachen mit nur einer Tatsacheninstanz kann die Anhörung der Partei der Feststellung des Sachverhalts durchaus förderlich sein, da die Sachaufklärung auf diesem Gebiet der Regulierung lange zurückliegender Schäden besonders schwierig ist.
Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung, die der Kläger ausdrücklich rügt, kann für den Ausgang des Rechtsstreits durchaus entscheidend gewesen sein. Möglicherweise hätte die Befragung des Klägers wesentlich dazu beigetragen, den Sachverhalt insbesondere in der Richtung zu klären, ob ihm nicht doch Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zugestanden haben. Hierzu wäre der Inhalt der fraglichen Versicherungsverträge im einzelnen genau zu klären gewesen; die allein auf Grund eines Aktenvermerkes vom 17. Oktober 1953 ohne jede urkundliche Unterlage von den Ausgleichsbehörden getroffene Feststellung, die Überprüfung habe ergeben, "daß die unter Ziffer 18 a eingetragenen Versicherungsverträge nicht auf den Namen des Antragstellers lauteten", war in keiner Weise ausreichend und durfte so nicht unbesehen vom Vorderrichter übernommen werden. Es bedurfte noch der weiteren Sachaufklärung, ob dem Kläger oder seinem Sohn ein Anspruch auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt der Währungsumstellung zustand (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1954 - III A 49.53 -). Möglicherweise hatte der Sohn des Klägers nur eine Anwartschaft auf die Versicherungssumme für den Versicherungsfall, die nicht Gegenstand der Währungsumstellung sein konnte. Gerade hierzu wäre zunächst auch die Erörterung mit dem Kläger in mündlicher Verhandlung geboten gewesen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß