Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1954, Az.: BVerwG III A 49.53
Währungsschaden bei einer Lebensversicherung; Währungsgeschädigt i.S.d.§ 31 Nr. 3 Sozialhilfegesetz (SHG) bei unwiderruflich eingeräumter Bezugsberechtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG III A 49.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 31 Nr. 3 SHG
- § 353 LAG i.d.F.v. 24. Juli 1953
- § 166 Abs. 2 VVG
Fundstelle
- ZLA 1954, 125
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
Amtlicher Leitsatz
Bei einer am Währungsstichtag noch nicht fällig gewesenen Lebensversicherung unterlag der Anspruch auf den Rückkaufswert der Währungsumstellung, Ein Bezugsberechtigter ist Währungsgeschädigt er im Sinne des § 31 Nr. 3 SHG nur, wenn ihm die Bezugsberechtigung unwiderruflich eingeräumt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1954 in Ansbach,
an der teilgenommen haben
der Senatspräsident Dr. Knoll
sowie
die Bundesrichter Holland, Lentz, Dr. Fürst und Oswald,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz einen Währungsschaden an einem Altgeldguthaben von 699 RM geltend gemacht. Sie erhielt daraufhin durch Vorbescheid des Amts für Soforthilfe Ansbach ab 1. Juli 1950 einen monatlichen Unterhaltszuschuß von 30 DM bis zur Erreichung eines Höchstbetrages (§ 33 des Soforthilfegesetzes -SHG-) von 494,50 DM, der dem angemeldeten Schadensbetrage entspricht. Vor dem Soforthilfeausschuß bat sie um weitere Berücksichtigung eines Währungsschadens an einer abgewerteten Lebensversicherung, die ihre im Jahre 1950 verstorbene Schwester bei der Deutschen Lebensversicherungs-AG., B. im Jahre 1926 abgeschlossen hatte. Die Prämien waren von der Versicherungsnehmerin geleistet worden, die auch die Versicherungspolice im Besitz hatte. In dieser Police vom 13. Dezember 1926 ist folgende Eintragung enthalten:
"Auf Antrag der Versicherungsnehmerin wird hierdurch vermerkt, daß die Versicherung, zu Gunsten der Schwester A. G. abgeschlossen ist."
Unter dem 12. Oktober 1938 ist weiterhin vermerkt, daß eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung im Betrage von 250 RM gewährt worden ist. Dieser Betrag ist von der Versicherungsnehmerin empfangen und wieder zurückgezahlt worden. Beim Tode, der Versicherungsnehmerin im Jahre 1950 erhielt die Klägerin auf die ursprüngliche Versicherungssumme von 5.000 GM die abgewertete Summe von rd. 1.800 DM ausgezahlt, wovon ihr nach Abzug der Beerdigungskosten rd, 1.000 DM verblieben.
Der Soforthilfeausschuß in A. lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltshilfe ab, weil hinsichtlich ihrer Rechte an der Lebensversicherung kein Währungsschaden entstanden sei. Die Klägerin sei nicht unmittelbar, sondern als Erbin nur mittelbar geschädigt.
Der Beschwerdeausschuß A. hat am 10. November 1950 der Beschwerde aus den gleichen Gründen nicht stattgegeben, jedoch die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin, über die der Spruchsenat für Soforthilfe nicht mehr entschieden hat, Der Lastenausgleichsbeschwerdeausschuß hat der Rechtsbeschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf den bei den Akten befindlichen Versicherungsschein Nr. 75190 vom 13. Dezember 1926 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt
Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen,
die Klage zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Inkraftreten des § 353 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S, 693) als Klage gegen einen die Unterhaltshilfe versagenden Verwaltungsakt anzusehen. Insoweit wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. September 1953 -III A 8.53 - verwiesen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Einen Währungsschaden hat nicht die Klägerin, sondern ihre Schwester als Versicherungsnehmerin erlitten. Von der Umstellung von Reichsmark in Deutsche Mark in einem geringeren Verhältnis als 1: 1 (§ 31 Nr. 3 SHG) sind die am Währungsstichtage bestehenden geldlichen Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen den Versicherer auf den Rückkaufswert (Rücklage) (§ 24 des Umstellungsgesetzes) betroffen worden. Dieser Anspruch auf das Deckungskapital stand der Versicherungsnehmerin zu, trotz Einräumung einer Bezugsberechtigung zu Grunsten der Klägerin, da dieses Bezugsrecht der Begünstigten nicht unwiderruflich gewährt worden ist. Nach§ 166 Abs. 2 des Versieherungsvertragsgesetzes -VVG- erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsnehmer nichts abweichendes bestimmt (vgl. auch § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall, abgedruckt in Prölß, Versicherungsvertragsgesetz, Anhang zu § 159 bis 178 Wo). Nur bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Begünstigte ein sofort wirksames Recht auf die geldlichen Leistungen aus dem Versicherungsvertrage, zu denen u.a. der Anspruch auf den - von der Höhe des Deckungskapitals abhängigen - Rückkaufswert gehört. Die Klägerin hätte daher den wesentlichen Inhalt der Rechte der Versicherungsnehmer in, nämlich auf die gesamten geldlichen Leistungen des Versicherers, nur dann erwerben können, wenn sie in unwiderruflicher Weise begünstigt worden wäre. Da dies nicht geschehen ist, stand der Klägerin lediglich eine Anwartschaft auf die Versicherungssumme für den Versicherungsfall zu, die nicht Gegenstand der Währungsumstellung sein konnte.
Daß etwa die Versicherungsnehmer in die Klägerin unwiderruflich begünstigt hätte, wird von ihr selbst nicht behauptet. Gegen eine derartige Auslegung des Willens der Versicherungsnehmerin spricht der Wortlaut der Eintragung der Bezugsberechtigung in der Versicherungspolice; weiterhin, daß die Versicherungsnehmerin stets die Prämien selbst bezahlt hat und daß sie bis zu ihrem Tode die Police nicht aus der Hand gegeben hat. Hinzu kommt, daß die Versicherungsnehmerin im Jahre 1938 einen Vorschuß auf den Rückkaufswert genommen hat, den der Versicherer nicht mit befreiender Wirkung an sie hätte zahlen können, wenn sie sich zu Gunsten der Klägerin ihrer Rechte auf die gesamten geldlichen Leistungen aus dem Versicherungsvortrage begeben hätte. - Daß der Begünstigte lediglich bei einer unwiderruflichen Bestellung eines Bezugsrechts die vollen Gläubigerrechte des Versicherungsnehmers auf die geldlichen Leistungen aus dem Versicherungsvertrage, und zwar unmittelbar mit der Einräumung des Rechts erwirbt, entspricht im übrigen auch der herrschenden Meinung (vergl. hierzu auch Dörstling, Deutsches Recht 1943, S. 786 ff, und Prölß, VVG, Anhang zu §§ 159 bis 178, § 15 Anm. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall).
Die Klägerin ist mithin nicht Währungsgeschädigte im Sinne des § 31 Nr. 3 SHG hinsichtlich der ihr aus dem Lebensversicherungsvertrage zustehenden Anwartschaftsrechte. Sie kann daher hierauf einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalshilfe nicht stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65, 69 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 353 Nr. 3 LAG.
Holland
Dr. Fürst
Oswald