Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1957, Az.: BVerwG II D 37/57
Einleitung eines neuen Dienstverfahrens wegen neuer Vorwürfe nach Erlass eines Disziplinarurteils erster Instanz; Verbindung von mehreren Berufungsverfahren nach § 54 Bundesdisziplinarordnung (BDO); Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durch den Dienstvorgesetzten nach § 73 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) als Disziplinarstrafe; Allgemeiner Tatbestand des einheitlichen Dienstvergehens als Abgrenzungskriterium des Disziplinarrechts vom Strafrecht; Feststellung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge und dessen Dauer als deklaratorische Bestätigung des gesetzlichen Tatbestandes; Nichtbefolgung der Anordnungen der Verwaltung als schwere Verletzung seiner Dienstpflichten gem. § 55 BBG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 37/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 15054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK XII Mainz - 04.11.1954
- BDiK XII Mainz - 16.01.1957
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 BDO
- § 53 Abs. 4 BDO
- § 54 Abs. 1 BDO
- § 105 BDO
- § 55 BBG
- § 73 Abs. 2 BBG
Fundstellen
- BDH 4, 40
- DokBer B 1958, 941
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 13.11.1957 - AZ: II D 30/55
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist zulässig, nach Erlaß eines Disziplinarurteils erster Instanz, gegen das Berufung eingelegt worden ist, wegen neuer Vorwürfe ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten. Eine Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf die neuen Vorwürfe ist nicht möglich; es können aber nach Abschluß des zweiten Verfahrens und eingelegter Berufung beide Berufungsverfahren nach § 54 BDO verbunden werden.
- 2.
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durch den Dienstvorgesetzten nach § 73 Abs. 2 BBG ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer in einem Verfahren nach § 105 BDO bestätigt worden ist, keine Disziplinarstrafe, die wegen des Verbots der Doppelbestrafung einer disziplinarischen Ahndung des Fernbleibens entgegenstünde.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Barwinski als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Amtsrat Gustav Vogt,
Zollobersekretär Hermann Dauer als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) vom 4. November 1954 aufgehoben.
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) vom 16. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das letztgenannte Urteil aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Die gesamten Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen.