Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1957, Az.: BVerwG II D 30/55
Einleitung eines neuen Dienstverfahrens wegen neuer Vorwürfe nach Erlass eines Disziplinarurteils erster Instanz; Verbindung von mehreren Berufungsverfahren nach § 54 Bundesdisziplinarordnung (BDO); Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durch den Dienstvorgesetzten nach § 73 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) als Disziplinarstrafe; Allgemeiner Tatbestand des einheitlichen Dienstvergehens als Abgrenzungskriterium des Disziplinarrechts vom Strafrecht; Feststellung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge und dessen Dauer als deklaratorische Bestätigung des gesetzlichen Tatbestandes; Nichtbefolgung der Anordnungen der Verwaltung als schwere Verletzung seiner Dienstpflichten gem.§ 55 BBG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 30/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK XII Mainz - 04.11.1954
- BDiK XII Mainz - 16.01.1957
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 BDO
- § 53 Abs. 4 BDO
- § 54 Abs. 1 BDO
- § 105 BDO
- § 55 BBG
- § 73 Abs. 2 BBG
Fundstellen
- BDH 4, 40
- DokBer B 1958, 941
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 13.11.1957 - AZ: II D 37/57
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist zulässig, nach Erlaß eines Disziplinarurteils erster Instanz, gegen das Berufung eingelegt worden ist, wegen neuer Vorwürfe ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten. Eine Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf die neuen Vorwürfe ist nicht möglich; es können aber nach Abschluß des zweiten Verfahrens und eingelegter Berufung beide Berufungsverfahren nach § 54 BDO verbunden werden.
- 2.
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durch den Dienstvorgesetzten nach § 73 Abs. 2 BBG ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer in einem Verfahren nach § 105 BDO bestätigt worden ist, keine Disziplinarstrafe, die wegen des Verbots der Doppelbestrafung einer disziplinarischen Ahndung des Fernbleibens entgegenstünde.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Barwinski als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Amtsrat Gustav Vogt,
Zollobersekretär Hermann Dauer als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) vom 4. November 1954 aufgehoben.
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) vom 16. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das letztgenannte Urteil aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Die gesamten Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen.
Gründe
I.
Der jetzt 53 Jahre alte, in Wiesbaden als Sohn eines Bahnhofsmeisters geborene Beschuldigte besuchte die Volksschule und die Mittelschule, die er mit dem Abschlußzeugnis verließ. Am 1. Mai 1920 trat er bei dem Bahnhof Bad Schwalbach als Betriebslehrling in den Dienst der Reichsbahn. Er wurde am 1. Januar 1930 zum Reichsbahn-Betriebsassistenten und nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen Dienst am 1. Juni 1938 zum Reichsbahninspektor ernannt. Anfang 1943 erhielt er die Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor. Von 1942 bis 1944 war er in die besetzten Ost- und Westgebiete abgeordnet. Nach seiner Rückkehr in die Heimat leitete er zunächst den Bahnhof Bingerbrück, später den Bahnhof Eltville. 1946 wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen aus dem Beamtendienst entlassen, kurze Zeit darauf aber wieder im Lohnverhältnis eingestellt. Er erhielt Anfang 1948 erneut die Eigenschaft eines Beamten auf Widerruf und 1949 die eines Beamten auf Lebenszeit. Bundesbeamter auf Lebenszeit ist er kraft Verordnung seit dem 9. November 1950.
Im Jahre 1949 fand der Beschuldigte zunächst Verwendung als Wanderlehrer, danach bis 1952 als Geschäftsführer des Sozialwerks der Deutschen Bundesbahn, Bezirk Mainz, und später als Sachbearbeiter im Sozialbüro der Bundesbahndirektion Mainz. Er wurde im August 1953 zum Bahnhof Bingerbrück und Anfang 1954. zum Betriebsamt Mainz versetzt. Von Anfang Februar 1955 war er bei der Verkehrskontrolle II in Ludwigshafen tätig; seit Juli 1956 ist er im Sozialbüro der Bundesbahndirektion Mainz beschäftigt.
In seinen dienstlichen Leistungen war der Beschuldigte, der auch seine Prüfungen mit überdurchschnittlichem Ergebnis bestanden hat, zunächst günstig beurteilt. In den letzten Jahren ließen seine Leistungen dann in zunehmendem Maße nach. Beim Bahnhof Bingerbrück war er im Jahre 1953 im äußeren Betriebsdienst beschäftigt, gegen den er jedoch eine große Abneigung besaß. Durch die Versetzung an das Betriebsamt Mainz sollte ihm daher Gelegenheit gegeben werden, wieder im Verwaltungsdienst tätig zu werden und sich zu bewähren. Nachdem er in der Wirtschaftsabteilung des Betriebsamts 5 Monate zur Einarbeitung und 4 1/2 Monate selbständig tätig gewesen war, stellte ihn der Behördenleiter wieder der Bundesbahndirektion zur Verfügung, weil er sein Pensum nicht habe bewältigen können, sehr oberflächlich gearbeitet und im Jahre 1954 insgesamt 71 Tage wegen Krankheit gefehlt habe. Er wurde nunmehr zum 3. Februar 1955 an die Verkehrskontrolle Ludwigshafen versetzt. Auch diese Dienststelle beurteilte ihn wegen unsorgfältiger Arbeitsweise, die zu verbessern er sich auch keine Mühe gab, wiederholt als unbrauchbar, ungeeignet und untragbar und stellte ihn nach kurzer Zeit wieder zur Verfügung, weil er in der Zeit vom 3. Februar bis 6. Juni 1955 nur 14 Tage Dienst getan hatte, 24 Tage beurlaubt und 54 Tage krank war. Sein derzeitiger Dienstvorgesetzter hat sich am 6. November 1957 über ihn dahin geäußert, daß er im wesentlichen zur Unterstützung einer B 8 - Rate eingesetzt sei und seine Arbeitsweise nach Überwindung einer längeren Anlaufzeit insoweit keine besonderen Mängel aufweise.
Wegen seines häufigen Fehlens im Dienst veranlaßte die Bundesbahndirektion wiederholt klinische Untersuchungen, die folgende Ergebnisse hatten:
Die Poliklinik der Universität Mainz stellte in einem Gutachten vom 20. Mai 1953 fest, daß bei dem Beschuldigten zwar gewisse Gesundheitsstörungen vorlägen, die jedoch eine ernstliche Behinderung der Berufsausübung nicht verursachten. Dieselbe Klinik gelangte nach dreitägiger stationärer Beobachtung des Beschuldigten in einem Gutachten vom 25. Oktober 1953 zu dem Ergebnis, daß die häufige Arbeitsunfähigkeit durch eine ernste organische Erkrankung nicht gerechtfertigt werde, sondern bei dem Beschuldigten ein durch seine ihn nicht befriedigende berufliche Verwendung hervorgerufener Verstimmungszustand reaktiver Art vorliege, der ihn zu einer "Flucht in die Krankheit" und zu einer Überbewertung leichter Gesundheitsstörungen führe.
In einer erneuten Untersuchung kam die Universitätsklinik Mainz in einem Gutachten vom 29. Juni 1955 zu dem Ergebnis, daß bei dem Beschuldigten keine organische Erkrankung vorliege, sondern eine erhebliche Fettsucht, die sich auch in geistiger Hinsicht äußere. Er habe infolge der Fettsucht zwar Beschwerden, im Vordergrund scheine aber doch ein mangelnder Arbeitswille zu stehen.
Als der Beschuldigte in der Zeit vom 3. Februar 1955 bis 12. Juli 1956 von 435 Arbeitstagen an 199 Tagen wegen Krankheit und 61 Tagen wegen Urlaubs gefehlt und nur an 174 Tagen Dienst getan hatte, ließ ihn die Bundesbahndirektion erneut von den Städtischen Krankenanstalten Wiesbaden auf seine Dienstfähigkeit untersuchen. Diese stellten nach zweitägiger stationärer Beobachtung in ihrem Gutachten vom 14. Mai 1956 eine geringe Herzmuskelschädigung, einen mäßigen Prozeß der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine abklingende Neuritis des rechten Arms fest, kamen jedoch zum Ergebnis, daß diese geringen Abweichungen von der Norm die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten.
Der Beschuldigte ist seit 1930 verheiratet und hat drei Kinder. Der 27 Jahre alte Sohn ist selbständiger Kaufmann und führt das 1956 in Konkurs gegangene Textil- und Möbelgeschäft seiner Mutter fort. Er hat nach den Angaben des Beschuldigten ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 300 DM. Die älteste Tochter ist als technische Zeichnerin tätig und verdient ebenfalls 300 DM monatlich. Die jüngste, jetzt 17 Jahre alte Tochter ist in dem Betrieb ihres Bruders beschäftigt und hat ein Monatseinkommen von 120 DM. Der Beschuldigte zahlt ein Darlehn der Eisenbahn-Sparkasse Mainz in Höhe von jetzt noch etwa 700 DM in Monatsraten von 271 DM ab. Außerdem hat er noch Schulden vonüber 30.000 DM, die er für den ehemaligen Gewerbebetrieb seiner Ehefrau eingegangen ist. Sein erdientes Ruhegehalt ist zum 1. Dezember 1957 auf monatlich 655,50 DM berechnet worden.
II.
Der Präsident der Bundesbahndirektion Mainz leitete durch Verfügung vom 17. Juli 1953 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein. In der Anschuldigungsschrift vom 21. Juni 1954 wurde ihm als Dienstvergehen vorgeworfen:
- 1.)
Falschunterrichtung seiner Verwaltung in der Forderungsangelegenheit einer Firma Kurz.
- 2.)
Häufige Krankmeldungen in der Zeit bis zur Erstattung des ersten Gutachtens der Universitätsklinik vom 20. Mai 1953.
- 3.)
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vom 18. bis 22. Juni 1953.
- 4.)
Eine ungehörige Äußerung gegenüber dem Oberbahnarzt am 17. Juni 1953.
- 5.)
Nichtbefolgung einer Anordnung vom 19. September 1953 (richtig 24. September), zu einer bahnärztlichen Untersuchung am 28. September 1953 zu erscheinen.
- 6.)
Nichtbefolgung von Anordnungen der Verwaltung vom 29. September und 1. Oktober 1953, sich in der Universitätsklinik beobachten zu lassen.
Die Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) bestrafte ihn durch Urteil vom 4. November 1954 mit Einstufung in die Dienstaltersstufe 4 seiner Besoldungsgruppe und Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von 4 Jahren. Ihrer Entscheidung legte sie folgenden Sachverhalt zugrunde:
1.)
Die Ehefrau des Beschuldigten richtete auf ihrem Grundstück am 1. Juni 1949 ein Textil- und Möbelgeschäft unter der Firma "E. Hankammer" ein, das handelsgerichtlich nicht eingetragen ist. Für den hierzu erforderlichen Ausbau des Hauses nahm der Beschuldigte bei der Eisenbahn-Sparkasse Mainz in der Zeit vom 7. Mai 1949 bis 30. Mai 1952 Darlehen im Gesamtbetrage von 20.700 DM - richtig 21.200 - auf und trat hierfür an diese "sein vollständiges Gehalt" ab. Infolgedessen erhielt er in der Folgezeit keine Zahlungen auf dieses. Die Restforderung der Sparkasse an ihn betrug am 1. September 1953 noch 13.956 DM. Am 29. Mai 1951 zeigte der Beschuldigte der Bundesbahndirektion Mainz an, daß seine Ehefrau das vorgenannte Geschäft für seinen Sohn einrichte, der seine Ausbildung im Herbst beende. Die Direktion ließ ihm mitteilen, daß gegen die "vorübergehende Nebentätigkeit" seiner Ehefrau keine Bedenken bestünden.
Zur Abwicklung der Geldgeschäfte der Firma benutzte der Beschuldigte ein unter seinem Namen mit gleichzeitiger Verfügungsbefugnis seiner Ehefrau bei der Wehener Volksbank bestehendes Konto. Auf dieses wurden die Einnahmen aus den Warenverkäufen eingezahlt und aus ihm die Rechnungen der Lieferanten beglichen. Nach Dienstschluß war der Beschuldigte in Geschäft tätig. Außerdem ging er unter seinem Namen Wechsel- und Scheckverpflichtungen aus den Käufen der Firma ein.
a)
Am 13. Oktober 1952 erschien bei dem Personaldezernenten der Bundesbahndirektion, dem Bundesbahnrat Kahlen, ein Vertreter der Pfälzischen Möbelfabrik AG in Harxheim-Zell und teilte mit, daß ihr die Firma Hankammer aus Möbelkäufen seit 5 Monaten einen Betrag von 1.576,55 DM schulde. Zwei von dem Beschuldigten unterschriebene Wechsel seien zu Protest gegangen, der Beschuldigte habe der Firma auch ungedeckte Schecks gegeben. Die Haftungsverhältnisse der Firma seien ungeklärt. Er bitte daher, den Beschuldigten zu veranlassen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Der Beschuldigte gab in seiner Anhörung den Sachverhalt zu, führte die Nichtbegleichung der Schuld auf eine Erkrankung seines Sohnes zurück, der die ihm obliegende Reisetätigkeit nicht habe ausüben können, und sagte umgehende Zahlung zu, die dann auch stattfand. Bei der Anhörung wurde er darauf hingewiesen, daß die Verwaltung im Interesse des guten Rufs der Beamtenschaft von ihm erwarte, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachkomme.
b)
Am 27. November 1952 ging bei der Bundesbahndirektion eine vorläufige Pfändungsbenachrichtigung der Firma Gottlob Kurz in Wiesbaden über einen Betrag von 1.011,97 DM und am 3. Dezember 1952 ein Beschwerdeschreiben dieser Firma über den Beschuldigten ein. In diesem teilte sie mit, daß der Beschuldigte als Inhaber der Firma Hankammer auf seine Bestellung am 18. Juni 1952 Feuerwehr-Uniformstücke zum Preise von 960,20 DM für die Gemeinde Wehen geliefert bekommen, aber den Rechnungsbetrag trotz Zahlung durch die Gemeinde an ihn nicht beglichen habe. Nach wiederholten persönlichen und schriftlichen Zahlungserinnerungen habe der Beschuldigte am 26. September 1952 zwei Verrechnungsschecks gegeben, die jedoch ohne Deckung bei der Bank gewesen seien. Bei wiederholten telefonischen Anrufen in seiner Dienststelle habe der Beschuldigte die Firma arrogant abgewiesen. Diese bat die Bundesbahndirektion, zwecks Vermeidung einer Strafanzeige wegen Scheckbetruges den Beschuldigten zur Zahlung seiner Schuld, die durch die Nebenkosten auf über 1.000 DM angewachsen sei, zu veranlassen.
Der Beschuldigte gab in seiner Anhörung durch den Personaldezernenten am 9. Dezember 1952 den Sachverhalt zu und erklärte, seine Ehefrau habe die Zahlung der Forderung der Firma Kurz zurückgestellt, weil diese ihn mehrfach im Dienst deshalb telefonisch belästigt und sich auch seiner Ehefrau gegenüber am Telefon anmaßend benommen habe. Nachdem das Verhalten des Beschuldigten von dem Personaldezernenten nachdrücklich gemißbilligt und er darauf hingewiesen worden war, daß er sich als Beamter von den Geschäften seiner Ehefrau zurückzuhalten habe, versprach er, unverzüglich für die Zahlung sorgen zu wollen. Am 16. Dezember 1952 zeigte er dann dem Personaldezernenten telefonisch an, daß die Schuld in vollem Umfange bezahlt sei. Die Bundesbahndirektion teilte dies am 18. Dezember 1952 der Firma mit und erklärte die Angelegenheit für erledigt.
Die Firma Kurz erwiderte jedoch am 14. Januar 1953, daß der Beschuldigte bisher nur einen Betrag von 500 DM gezahlt habe und der Rest noch offenstehe. Ferner ging am 11. Januar 1955 ein Pfändungs- und Überweisungs-Beschluß der Firma auf das Gehalt des Beschuldigten über einen Betrag von 632,35 DM nebst Zinsen und Kosten ein. Der Beschuldigte gab in einer schriftlichen Äußerung vom 27. Januar 1953 und in einer mündlichen Anhörung am 28. Februar 1953 an, er habe dem Personaldezernenten insofern über die Bezahlung der Schuld die Unwahrheit gesagt, als die Volksbank Wehen zwar einen schriftlichen Zahlungsauftrag erhalten, jedoch zuerst andere Aufträge erledigt habe bzw. von seiner Ehefrau nachträglich angewiesen worden sei, zunächst andere Aufträge auszuführen. Die Volksbank Wehen teilte auf Anfrage der Bundesbahndirektion am 10. Februar 1953 mit, das Konto des Beschuldigten bei ihr sei stets angespannt gewesen. Der Auftrag Kurz habe unerledigt zurückgegeben werden müssen, weil das Konto voll in Anspruch genommen gewesen sei. Am 18. März 1953 unterrichtete die Firma Kurz dann die Bundesbahndirektion, daß am 17. März 1953 der Restbetrag der Schuld eingegangen sei.
2.)
Der Beschuldigte, der früher kaum einmal krank war, blieb in den letzten Jahren häufig dem Dienst krankheitshalber fern. Er fehlte im Jahre 1951 in 3 Fällen insgesamt 17 Tage, im Jahre 1952 in 5 Fällen insgesamt 55 Tage und im Jahre 1953 in 16 Fällen insgesamt 203 Tage. Die Krankheitsgründe waren verschiedenster Art wie Katarrh der oberen Luftwege, Magen- und Darmkatarrh, Grippe, Neuralgie, Rheuma, Kreislaufstörungen, Halsentzündung, Erkältung usw.
Er erschien auch am 13. März 1953 nicht zum Dienst und reichte am 17. März 1953 ein Attest seines Hausarztes vom 15. März 1953 ein, nach dem er an einem Katarrh der oberen Luftwege erkrankt war. Aufforderungen des Oberbahnarztes zur bahnärztlichen Nachuntersuchung zum 19. März, 2. April, 7. April und 10. April 1953 leistete er keine Folge, sondern legte Atteste seines Hausarztes vom 21. März und 2. April 1953 vor, nach denen die Fahrt nach Mainz wegen der Gefahr einer Verschlimmerung nicht ausgeführt werden könnte. Als der Oberhahnarzt ihn ohne vorherige Ankündigung am 11. April 1953 in seiner Wohnung aufsuchte, fand er den Beschuldigten nicht bettlägerig. Er kam zu dem Ergebnis, daß kein Rachenkatarrh mehr vorlag, gewisse Herzbeschwerden überbewertet würden und es dem Beschuldigten am rechten Arbeitswillen mangele. Gleichwohl veranlaßte der Oberbahnarzt eine Untersuchung durch die Poliklinik der Universität Mainz, die in dem unter I bereits genannten Gutachten vom 20. Mai 1953 feststellte, daß bei dem Beschuldigten zwar gewisse Gesundheitsstörungen vorlägen, diese jedoch eine ernstliche Behinderung der Berufsausübung nicht verursachten.
3.)
Der Beschuldigte, der den Dienst am 23. April 1953 wieder aufgenommen hatte, blieb erneut vom 21. Mai bis 10. Juni 1953 wegen Kreislaufkollapses und Schwindelanfällen dem Dienst fern und erschien auch nicht zu einer auf den 5. Juni 1953 anberaumten bahnärztlichen Nachuntersuchung. Er erhielt auf seinen Antrag für den 11. bis 13. Juni 1953 Erholungsurlaub mit der Aufforderung, den Dienst am 15. Juni 1953 anzutreten, erschien jedoch wiederum nicht und legte ein weiteres Arztattest vor, nach dem er wegen eines grippalen Infektes voraussichtlich für eine Woche arbeitsunfähig sei. Obwohl ihn der Oberbahnarzt in einer am 17. Juni 1 953 in seiner Wohnung vorgenommenen Untersuchung für dienstfähig erklärte, trat er den Dienst erst am 23. Juni 1953 an. Die Bundesbahndirektion sah das Fehlen des Beschuldigten vom 18. bis 22. Juni 1953 nicht für entschuldigt an und stellte durch Verfügung vom 27. Juli 1953 den Verlust der Dienstbezüge für diese Zeitdauer fest. Der Beschuldigte beantragte hierüber Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz), die durch Beschluß vom .23. November 1953 - XII BK 1/53 - die Entscheidung der Bundesbahndirektion bestätigte.
4.)
Als ihm der Oberbahnarzt am 17. Juni 1953 das Untersuchungsergebnis mitteilte, fragte ihn der Beschuldigte, ob er dies verantworten könne und meinte, die Bahnärzte seien eben nur zum Gesundschreiben da.
5.)
In der Folgezeit fehlte der Beschuldigte wiederum in der Zeit
| vom 3.8. - 19.8.1953 = 17 Tage | wegen Katarrhs der oberen Luftwege, |
|---|---|
| vom 27.8. - 30.8.1953 = 4 Tage | wegen Schwindels und Beklemmungen, |
| vom 7.9. - 14.9.1953 = 8 Tage | wegen Magen- und Darmkatarrhs, |
| vom 19.9. - 30.9.1953 = 12 Tage | wegen grippalen Infekts |
und reichte hierüber Atteste seines Hausarztes ein.
Nach seiner letzten Krankmeldung bestellte ihn der Bahnarzt Dr. Tag am 24. September 1953 zum 28. September 1953 zu einer bahnärztlichen Untersuchung nach Koblenz. Die Ehefrau des Beschuldigten teilte an diesem Tage jedoch telefonisch mit, er habe sich am Morgen übergeben müssen und könne daher nicht kommen. Der Beschuldigte reichte ferner ein Attest seines Hausarztes vom 28. September 1953 ein, nach dem er bei dem Besuch im Bett gelegen, blaß ausgesehen habe und seine Angaben über Schwindel und Erbrechen glaubhaft erschienen.
6.)
Daraufhin begaben sich der Personaldezernent und der Oberbahnarzt am 29. September 1953 in die Wohnung des Beschuldigten. Sie trafen ihn zunächst nicht an, weil er sich auf einem Spaziergang befand. Nach seiner Rückkehr forderte ihn der Personaldezernent wiederholt auf, sich mit ihm zu einer erneuten Beobachtung in die Universitätsklinik in Mainz zu begeben. Der Beschuldigte erklärte sich hierzu zunächst bereit, lehnte dann aber, nachdem noch ein Wortwechsel zwischen dem Personaldezernenten und der Ehefrau des Beschuldigten stattgefunden hatte, ein Mitkommen zum Zwecke einer stationären Beobachtung ab. Auch einer dahin gehenden schriftlichen Aufforderung der Bundesbahndirektion Mainz vom 1. Oktober 1953 leistete er keine Folge, sondern teilte in zwei Schreiben vom 3. und 4. Oktober 1953 an die Bundesbahndirektion und deren Präsidenten mit, daß er die Methode, ihn am 29. September mit einem Kraftwagen zur stationären Beobachtung mitzunehmen, nicht billigen könne, er das Vertrauen zur Verwaltung, die ihn nicht angemessen beschäftige, verloren habe, eine Untersuchung in der Nervenstation nicht erforderlich sei, weil er geistig vollständig normal sei und im übrigen Untersuchungen zu Hause durchgeführt werden könnten. Erst auf, eine erneute schriftliche Aufforderung vom 9. Oktober 1953 begab sich der Beschuldigte am 12. Oktober 1953 zu einer dreitägigen stationären Beobachtung in die Universitätsklinik.
Auch diese Untersuchung gab nach dem unter I bereits genannten Gutachten vom 25. Oktober 1953 "keinen Anhalt für das Vorliegen einer ernsten organischen Erkrankung, die die häufige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde".
Die Kammer würdigte das Verhalten des Beschuldigten wie folgt:
Zu 1.)
Sein Bestreben, zusammen mit seiner Ehefrau durch die Gründung eines Geschäfts seinem Sohn eine Existenz zu schaffen, sei verständlich. Es sei aber nicht vertretbar, daß er Wechsel- und Scheckverpflichtungen für das Geschäft unter seinem Namen eingegangen sei, denen er nach Abtretung seines Gehalts an die Eisenbahn-Sparkasse offensichtlich nicht habe nachkommen können. Der Beschuldigte sei mehrere Jahre Dienstvorsteher großer Bahnhöfe und Geschäftsführer des Sozialwerks Mainz gewesen. Trotz seiner dabei erworbenen Kenntnisse von geschäftlichen Dingen und kaufmännischer Tätigkeit habe er es unterlassen, sich vor Abgabe seiner Erklärung gegenüber seinem Personaldezernenten über die Begleichung der Forderung der Firma Kurzüber den Stand seines angesparten Kontos zu unterrichten. Wenn er erst nachträglich von der Rückgabe des Zahlungsauftrages über 611,97 DM überrascht worden sei, habe er seinen Personaldezernenten sofort unterrichten müssen. Dies habe er jedoch nicht getan.
In diesem Verhalten sei ein Verstoß gegen seine Beamtenpflichten zu sehen. Er habe die ihm seiner Verwaltung gegen über obliegende Pflicht zur Wahrheit und Aufrichtigkeit verletzt. Die von ihm in der Pfändungssache an den Tag gelegte Gleichgültigkeit müsse nach den Ermahnungen durch seinen Vorgesetzten als ausgesprochene Nachlässigkeit in der Befolgung dienstlicher Anordnungen gesehen werden. Es sei seine Pflicht gewesen, die Angelegenheit so schnell wie möglich zu bereinigen. Durch seine unrichtige Erklärung gegenüber seinem Personaldezernenten habe er auch das Ansehen seiner Behörde geschädigt, denn diese habe auf Grund seiner Angabe der Firma eine Auskunft gegeben, die sich als falsch herausgestellt habe.
Zu 2.) und 3.)
Die Häufung der Krankmeldungen des Beschuldigten in den letzten beiden Jahren sei auffällig. Obgleich die hausärztlichen Atteste sehr oft reichlich spät eingereicht worden seien, sehe die Kammer den Beweis eines schuldhaften Dienstversäumnisses - mit Ausnahme des Falles, der bereits durch eine rechtskräftige Dienststrafverfügung (Gehaltsentzug) geahndet worden sei - nicht als voll erbracht an.
Zu 4.)
Die Äußerung des Beschuldigten gegenüber dem Oberbahnarzt sei zwar keineswegs angebracht gewesen. Eine Beleidigungsabsicht habe ihm aber nicht nachgewiesen werden können.
Zu 6.)
Die Lässigkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten in der Auffassung von seinen Dienstpflichten habe schließlich dazu geführt, daß er die Anordnungen seiner Behörde offen unberücksichtigt gelassen habe. Dies treffe sowohl auf die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung durch den Oberbahnarzt wie durch seine Verwaltung zu. Es sei das Recht einer Behörde, bei langem und wiederholtem Kranksein eines Beamten eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Wenn der Beschuldigte einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er eine Gehorsamsverweigerung begangen und sich einer schweren Dienstverfehlung schuldig gemacht.
Zur Ahndung seines Dienstvergehens sei eine fühlbare Strafe angebracht gewesen. Da den Beschuldigten eine Geldstrafe bei dem guten Umsatz des Geschäfts seiner Ehefrau nicht schwer treffen werde, sei ein fühlbarer Eingriff in seine Laufbahnentwicklung erforderlich gewesen, um ihm seine Pflichten seiner Behörde gegenüber zum Bewußtsein zu bringen.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte frist- und formgerecht durch einen Verteidiger Berufung einlegen lassen, die er wie folgt begründet hat:
Die Bundesdisziplinarkammer habe im Gegensatz zu der Anschuldigungsschrift in dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Oberbahnarzt und in seinem Fehlen ein Dienstvergehen nicht erblickt, abgesehen von dem Fernbleiben vom Dienst vom 18. bis 22. Juni 1953, das die Kammer jedoch mit Recht als durch die Gehaltskürzung bereits gesühnt angesehen habe.
Auch im übrigen sei die Bundesdisziplinarkammer der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts in der Anschuldigungsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt. So habe sie in der Forderungsangelegenheit der Firma Kurz nicht angenommen, daß der Beschuldigte seinem Personaldezernenten wissentlich über die Bezahlung der Schuld die Unwahrheit gesagt habe. Sie habe dem Beschuldigten nur vorgeworfen, daß er eine ausgesprochene Nachlässigkeit in der Befolgung dienstlicher Anordnungen insofern gezeigt habe, als er es unterlassen habe, sich vor Abgabe seiner Erklärung zu vergewissern, ob für den Zahlungsauftrag genügend Deckung vorhanden sei, und sich später darum zu kümmern, ob die Bank den Auftrag ausgeführt habe. Ein soches Verhalten sei aber eine leichtere Verfehlung als das bewußte Belügen eines Vorgesetzten. Auch könne der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer, der Beschuldigte habe durch seine Nachlässigkeit das Ansehen seiner Behörde geschädigt, nicht beigetreten werden. Die Firma Kurz sei sich im klaren darüber gewesen, daß die Verantwortung für die unrichtige Mitteilung über die Begleichung der Schuld nicht die Behörde, sondernden Beschuldigten treffe, weil dieser sie falsch unterrichtet habe.
Es bleibe als weiteres Dienstvergehen daher nur die Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnungen vom 19. September (richtig 24. September) 1953 sowie vom 29. September und 1. Oktober 1953übrig. Für die Untersuchung vom 19. Juni 1953 (richtig 23. September 1953) habe der Beschuldigte jedoch ein Krankheitsattest seines Hausarztes vorgelegt. Der Aufforderung zu der stationären Beobachtung in der Klinik sei er deshalb nicht nachgekommen, weil ihn das Verfahren, ihn mit einem Kraftwagen sofort zu einer mehrtägigen nervenärztlichen Beobachtung mitzunehmen, eigentümlich berührt habe und er der Meinung gewesen sei, eine solche. Untersuchung sei bei seinem geistig normalen Zustand nicht erforderlich gewesen und die übrigen Untersuchungen hätten bei ihm zu Hause durchgeführt werden können.
Die von der Bundesdisziplinarkammer festgestellten Verfehlungen - laxe Behandlung der Angelegenheit Kurz und Nichtbefolgung der Anordnungen vom 29. September und 1. Oktober 1953- seien aber nicht als schwerwiegend anzusehen und rechtfertigten nicht die von der Bundesdisziplinarkammer verhängte hohe Strafe. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte 33 Jahre lang einwandfrei seinen Dienst versehen und sich im Rhein-Ruhr-Kampf 1922 und im zweiten Weltkrieg bewährt habe. Außerdem sei er auch ein kränklicher Mann.
In der Folgezeit teilte der Präsident der Bundesbahndirektion Mainz mit, daß gegen den Beschuldigten wegen weitererähnlicher Verfehlungen am 18. Januar 1956 ein erneutes Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der Senat setzte daraufhin durch Beschluß vom 15. Februar 1956 das Verfahren bis zur Entscheidungüber das neu eingeleitete Disziplinarverfahren aus.
III.
In dem neuen Disziplinarverfahren wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungschrift vom 27. September 1956 zur Last gelegt, durch Ungehorsam und Unwahrhaftigkeit gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, verbotene Mitarbeit in dem Gewerbebetrieb seiner Ehefrau, leichtsinniges Schuldenmachen, verspäteten Dienstantritt und bestimmungswidriges Verhalten während einer Erkrankung ein Dienstvergehen begangen zu haben.
Die Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) bestrafte ihn durch Urteil vom 16. Januar 1957 mit Versetzung in das Amt eines nichttechnischen Bundesbahninspektors der Besoldungsgruppe 7 Dienstaltersstufe 11. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
7.)
Der Beschuldigte war zum 18. Oktober 1955 von dem Personaldezernenten der Bundesbahndirektion Mainz, dem Bundesbahnrat Kahlen, zu einer Rücksprache über seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt worden, nachdem einer seiner Gläubiger sich an die Direktion gewendet hatte. In dieser Rücksprache erklärte er u.a., daß er seit etwa 2 1/2 Jahren entsprechend seinem damals abgegebenen Versprechen sich nicht mehr in dem Gewerbebetrieb seiner Ehefrau betätige, insbesondere keine persönlichen Verpflichtungen mehr für das Geschäft eingegangen sei, das früher auf seinem Namen bei der Volksbank Wehen bestehende Konto jetzt auf seine Ehefrau laute und er kein Zeichnungsrecht mehr habe. Die Niederschrift über seine Anhörung wurde ihm vorgelesen und von ihm unterschrieben. Tatsächlich hat sich der Beschuldigte jedoch vor und nach der Rücksprache weiterhin in dem Geschäft betätigt und ist folgende Verbindlichkeiten für dieses eingegangen:
| Am 4.5.1955 | einen Wechsel über 2.000 DM, |
|---|---|
| am 17.5.1955 | einen Wechsel über 1.500 DM, |
| am 25.8.1955 | Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 17.075 DM gegenüber der Firma Korn, |
| am 7.11.1955 | einen Scheck über 500 DM, |
| am 12.11.1955 | einen Scheck über 547 DM, |
| am 22.11.1955 | einen Scheck über 441,69 DM, |
| am 7.12.1955 | Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 18.000 DM mit gleichzeitiger Gehaltsabtretung von 450 DM monatlich gegenüber der Firma Lehfeldt. |
Die Wechsel sind zu Protest gegangen, die Schecks nicht eingelöst worden.
8.)
Der Beschuldigte hatte den pfändbaren Teil seines Nettoeinkommens bis mindestens November 1956 an die Eisenbahn-Sparkasse Mainz für ein am 1. September 1954 aufgenommenes Darlehn von 5.000 DM abgetreten. Obwohl er danach kein pfändbares Vermögen mehr hatte, ist er bis zum 2. September 1956 Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 34.529,40 DM eingegangen.
9.)
Am 31. Januar 1956 erließ das Fernmeldeamt 2 in Frankfurt/Main gegen den Beschuldigten wegen rückständiger Fernsprechgebühren aus der Zeit von Oktober bis Dezember 1955 einschließlich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- undÜberweisungs-Beschluß über 2.354,06 DM. Bei seiner Anhörung hierüber behauptete er, daß diese Gebührenschuld nicht ihn, sondern die Firma E. Hankammer betreffe. Tatsächlich war der Fernsprechanschluß aber auf Grund eines Antrages des Beschuldigten vom 21. Februar 1956 - richtig 1955 - auf ihn übertragen worden, so daß er für die Forderung haftete.
10.)
Der Beschuldigte trat am 27. Februar 1956 seinen um 7.30 Uhr beginnenden Dienst erst um 11 Uhr an. Er hatte seine Verspätung gegen 9 Uhr telefonisch damit entschuldigt, daß der 4.59 Uhr abgehende Postomnibus an diesem Tage ausgefallen sei; dieselbe Erklärung gab er bei seiner Anhörung am 1. März 1956 ab. Auf eine Anfrage seiner Dienststelle teilte die Fahrleitung der Post jedoch mit, daß der fragliche Omnibus pünktlich verkehrt habe.
11.)
Der Beschuldigte blieb am 4. November 1955 dem Dienst fern; seine Ehefrau entschuldigte ihn am gleichen Tage fernmündlich mit einem Hexenschuß. Das ärztliche Attest über seine Dienstunfähigkeit traf erst am 9. November 1955 bei seiner Dienststelle ein. Nach einem weiteren Attest vom 15. November 1955 war er an diesem Tage noch nicht reisefähig. Er ließ sich jedoch am 17. November 1955 mit einem Pkw nach Limburg a.d. Lahn zu einem Naturheilkundigen fahren.
Die Bundesdisziplinarkammer erörterte in ihrem Urteil zunächst, ob es zulässig sei, trotz des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen ersten Disziplinarverfahrens wegen, weiterer Anschuldigungspunkte ein neues Disziplinarverfahren bei ihr gegen den Beschuldigten anhängig zu machen. Dies verstoße gegen den Grundsatz, daß wegen der Einheitlichkeit des Dienstvergehens verschiedene Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nur mit einer Disziplinarstrafe belegt werden dürften. Aus diesem Grunde habe die Bundesdisziplinarordnung im§ 53 Abs. 4 das Nachbringen neuer Anschuldigungspunkte gestattet, und dies gelte nach § 75 BDO auch für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof. Gleichwohl habe das neue Verfahren nicht als unzulässig angesehen werden können, weil unzulässig nur solche Prozeßhandlungen seien, die vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet würden. Dies sei aber hier nicht der Fall.
Der Beschuldigte habe in mehrfacher Hinsicht schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen.
Zu 7.)
Seine Erklärung vom 18. Oktober 1955, er werde sich nicht mehr in dem Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau betätigen und für diesen auch keine neuen Verbindlichkeiten übernehmen, sei eine dienstliche Erklärung gewesen. Er habe daher die dienstliche Verpflichtung gehabt, dieses Versprechen auch zu halten. Dies habe er jedoch nicht getan und damit das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten getäuscht. Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß er im Interesse seiner Familie so habe handeln müssen, denn die dienstlichen Interessen eines Beamten hätten den Vorrang gegenüber den persönlichen.
Zu 8.)
Die Übernahme von Verbindlichkeiten in einer Höhe, die in keinem Verhältnis zu seinem verfügbaren Einkommen oder Vermögen gestanden haben, sei eine erhebliche Dienstpflichtverletzung, denn die Gläubiger seien in ihrer Erwartung, einem zahlungsfähigen Mann in geachteter Beamtenstellung gegenüberzustehen, getäuscht worden. Damit habe der Beschuldigte der Verpflichtung, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, zuwidergehandelt.
Zu 9.)
Durch das Bestreiten der Forderung der Postverwaltung für die Fernsprechgebühren habe der Beschuldigte seine Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstvorgesetzten verletzt, denn es sei wider besseres Wissen geschehen. Dem in geschäftlichen Dingen erfahrenen Beschuldigten habe bekannt sein müssen, daß ihn seine persönliche Unterschrift unter den Übertragungsantrag für die Fernsprechgebühren habe haften lassen. Hieran habe auch die Beidrückung des Firmenstempels nichts geändert, weil es sich nicht um eine handelsgesetzliche Vertretung gehandelt habe.
Zu 10.)
Auch die unrichtige Erklärung über sein Dienstversäumnis am 27. Februar 1956 stelle eine Verletzung seiner Wahrheitspflicht dar. Dies gelte auch dann, wenn er seine Erklärung fahrlässig abgegeben habe, denn er habe vorher Erkundigungen über die Richtigkeit seiner Behauptung über den Ausfall des Omnibusses einziehen müssen.
Zu 11.)
Es müsse auch als eine Dienstpflichtverletzung angesehen werden, daß der Beschuldigte das Arztattest über seine Dienstunfähigkeit ab 4. November 1955 verspätet eingereicht und am 15. November 1955 ein Attest über seine Nichtreisefähigkeit eingereicht habe, obwohl er später behauptet habe, reisefähig gewesen zu sein. Seine Einlassung, es sei schwierig, bei auswärtigem Wohnsitz Atteste rechtzeitig einzureichen, könne ihn nicht entlasten, denn er habe keine besonderen Gründe für seine Säumnis anführen können.
Von seinen Verfehlungen wiege am schwersten die weitere Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau trotz des Versprechens, diese künftig zu unterlassen. Durch diese Tätigkeit habe er auch seine dienstliche Einsatzfähigkeit und die Erfüllung seiner dienstlichen Anforderungen auf das schwerste beeinträchtigt. Die übrigen falschen dienstlichen Erklärungen, die, soweit sie auf Leichtfertigkeit und grober Fahrlässigkeit beruhten, wögen zwar weniger schwer, kennzeichneten den Beschuldigten aber als einen wenig zuverlässigen Beamten. Es habe daher seine Entfernung aus dem Dienst in Erwägung gezogen werden müssen. Wenn hiervon abgesehen worden sei, so sei ihm seine schwierige Lage in seinem vermeintlichen Konflikt zwischen seinen dienstlichen und persönlichen Interessen zugute gehalten worden sowie der Umstand, daß er weniger aus persönlichem Eigennutz als aus Sorge um das Wohl seiner Familie gehandelt habe. Auch sei seine lange, früher unbeanstandet verlaufene Dienstzeit berücksichtigt worden. Bei der Schwere seiner Verfehlungen habe ihn jedoch die nächst niedrigere Strafe treffen müssen.
Gegen dieses Urteil nahen der Bundesdisziplinaranwalt und der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Bundesdisziplinaranwalt: Der Beschuldigte habe das Ansehen seines Dienstherrn und der Beamtenschaft seinen persönlichen Interessen geopfert und sich durch sein gesamtes Verhalten als unzuverlässig und rücksichtslos gegenüber seinen Kameraden und seiner Behörde erwiesen. In dem Konflikt zwischen seinen dienstlichen und privaten Interessen habe er so grundsätzlich versagt, daß er als Beamter nicht mehr tragbar sei, und infolgedessen aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,
den Beschuldigten mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen unter Bewilligung eines kurzfristigen Unterhaltsbeitrages.
Beschuldigter:
1.)
Der Verteidiger hat zunächst die Meinung vertreten, daß das Disziplinarverfahren nicht zulässig sei, da es gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens verstoße, während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bei demselben Gericht wegen neuer Anschuldigungspunkte ein weiteres Verfahren anhängig zu machen. Wenn ein Beamter mehrere zeitlich verschiedene Pflichtverletzungen begehe, so dürfe nicht jeder Fall einzeln entschieden werden, sondern das Gesamtverhalten müsse zu einmaliger Aburteilung kommen. Dies folge auch aus der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 4 BDO, nach der das Nachbringen neuer Anschuldigungspunkte in einem schon anhängigen Verfahren gestattet sei. Der Verfolgung der Tat des Beschuldigten stehe ferner die auch im Disziplinarverfahren anwendbare Vorschrift des § 264 Abs. 1 StPO entgegen. Die Handlungen des Beschuldigten bildeten strafrechtlich gesehen eine fortgesetzte Handlung im Sinne des§ 73 StGB. Daher seien in dem ersten Verfahren auch die Tatteile mit abgeurteilt worden, die in der Anschuldigungsschrift nicht erwähnt und dem erkennenden Gericht zur Zeit der Verurteilung unbekannt gewesen seien.
2.)
Das Urteil sei aber auch sachlich unbegründet, da der von der Kammer festgestellte und nunmehr vorzubringende neue Sachverhalt jedenfalls die zweithöchst Strafe nicht rechtfertige.
Zu 7.)
Der Vorwurf, er habe entgegen seinem dem Personaldezernenten am 18. Oktober 1955 gegebenen Versprechen sich weiterhin in dem Geschäft seiner Ehefrau betätigt und sei für dieses in leichtfertiger Weise Zahlungsverpflichtungen eingegangen, die in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen oder Vermögen gestanden hätten, sei ungerechtfertigt. Zunächst müßten hierbei alle die Verpflichtungen ausscheiden, die er vor der Unterredung vom 18. Oktober 1955 übernommen habe. Die Schecks über insgesamt etwa 1.500 DM seien auch nicht zu seinen Lasten gegangen, sondern hätten allein die Firma E. Hankammer betroffen. Der Beschuldigte bestreite nach wie vor, eine erhebliche Mitarbeit in dem Geschäft geleistet zu haben; er habe lediglich seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Dienstschluß mit Rat und Tat zur Seite gestanden, wozu er als Ehemann und Vater verpflichtet gewesen sei. Da er bereits morgens 4.50 Uhr in den Dienst gefahren und wegen der schlechten Verkehrsverbindungen erst zwischen 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er schon aus Zeitmangel eine erhebliche Mitarbeit gar nicht leisten können.
Zu 8.)
Die von dem Beschuldigten übernommenen Verbindlichkeiten seien durch ein entsprechendes Barvermögen gedeckt gewesen. Er habe in früheren Jahren von der Eisenbahn-Sparkasse Mainz Darlehen im Gesamtbetrage von 21.200 DM erhalten, zu deren Sicherung auf dem Grundstück seiner Ehefrau Grundpfandrechte eingetragen worden seien. Da er diese Darlehen nach dem beigefügten Kontoauszug bis zum 21. März 1957 bis auf einen Betrag von 2.765,74 DM zurückgezahlt habe, seien diese Grundpfandrechte in Höhe der Rückzahlungsbeträge auf ihnübergegangen, so daß die Gläubiger sich aus diesen hätten befriedigen können. Die Firma Lehfeldt habe nach dem anliegenden Schreiben des Rechtsanwalts Weber vom 18. März 1957 auf die ihr noch zustehende Forderung von 9.000 DM aus der Bürgschaftsübernahme verzichtet. Außerdem stünde dem Beschuldigten auch noch ein auf seinen Kamen lautender Geschäftsanteil der Waren-Kreditgenossenschaft in Wiesbaden in Höhe von 12.000 DM zu. Schließlich sei er auch Inhaber eines beleihungsfähigen Bausparvertrages über 10.000 DM gewesen. Diese Forderung habe er zwar zwischenzeitlich an seinen Sohn abgetreten, d er den Bausparvertrag auch in voller Höhe beliehen habe. Danach treffe es nicht zu, daß er leichtfertig seinem Vermögen nicht entsprechende Verbindlichkeiten eingegangen sei. Es sei ihm im übrigen auch nicht nachgewiesen worden, daß er bei seinem angeblichen pflichtwidrigen Verhalten das Bewußtsein der Dienstwidrigkeit gehabt habe.
Zu 9.)
Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Bestreiken der Forderung des Fernsprechamts dienstwidrig gewesen sei; insbesondere sei es nicht wider besseres Wissen geschehen. Der Beschuldigte habe nicht am 21. Februar 1956 - richtig 21. Februar 1955 -, sondern am 28. Februar 1955 bei der Firma Siemens einen Antrag auf Errichtung einer sogenannten Kleinwähleranlage gestellt, und zwar namens der Firma seiner Ehefrau. Eine Haftung für Fernsprechgebühren habe er jedoch nicht übernommen, insbesondere nicht in einem Antrage vom 21. Februar 1956 - richtig 1955 -. Entgegen der im Urteil vertretenen Meinung sei es auch sehr wohl von Bedeutung, daß der Antrag vom 28. Februar 1955 mit dem Stempel der Firma E. Hankammer versehen worden sei. Ob die Firma im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei ohne Bedeutung.
Zu 10.)
Den infolge einer Uhrendifferenz verspäteten Dienstantritt des Beschuldigten am 27. Februar 1956 habe die Bundesdisziplinarkammer nicht als pflichtwidrig angesehen.
Zu 11.)
Die Vorlegung des Arztzeugnisses vom 15. November 1955über seine Nichtreisefähigkeit, obwohl er angeblich reisefähig gewesen sei, stelle ebenfalls keine Dienstverfehlung dar. Bei den örtlichen Verhältnissen habe er das Zeugnis auch nicht früher einreichen können. Nur im Interesse seiner rascheren Wiedergesundung habe er sich am 17. November 1955 in einem geheizten Pkw von seinem Sohn zu einem Heilkundigen seines Vertrauens fahren lassen.
Von den angeblichen Dienstverfehlungen des Beschuldigten bleibe danach nur das Verhalten übrig, das die Kammer selbst als nicht ins Gewicht fallend bezeichnet habe. Die Kammer habe bei der Strafbemessung auch nicht genügend berücksichtigt, daß sich der Beschuldigte nicht nur in einem vermeintlichen, sondern einem, tatsächlichen Konflikt zwischen seinen dienstlichen Pflichten und seinen persönlichen Interessen befunden habe und daß er in 37 Jahren eine einwandfreie Dienstzeit, zum Teil unter schwierigsten Verhältnissen abgeleistet habe.
Der Verteidiger hat beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Strafe zu erkennen.
Auf Veranlassung des Senats hat der Beschuldigte den Darlehnsvertrag mit der Eisenbahn-Sparkasse, Unterlagen über den Wert und die Belastung des Grundstücks seiner Ehefrau, seinen Bausparvertrag und eine Auskunft über seine Anteile bei der Waren-Kreditgenossenschaft in Wiesbaden eingereicht. Diese Urkunden waren auch Gegenstand der Hauptverhandlung.
In dieser waren der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in prozessualer Hinsicht die Meinung vertreten und begründet, daß die Durchführung eines zweiten Disziplinarverfahrens vor der rechtskräftigen Erledigung des ersten Verfahrens und die Verbindung der beiden Disziplinarverfahren zulässig sei. Wenn auch nach dieser Verbindung mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nur eine Strafe ausgesprochen werden könne, werde die Selbständigkeit der beiden Verfahren doch insofern nicht beseitigt, als wegen der Beschränkung der Berufung in dem ersten Verfahren der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen und die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts nach wie vor gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius zu beachten sei. Dies werde sich praktisch dahin auswirken, daß der Senat zunächst für die in dem ersten Verfahren behandelten Verfehlungen des Beschuldigten hypothetisch eine besondere Strafe festzusetzen habe, die diejenige des Vorderrichters nichtübersteigen dürfe. Wenn der Senat bei der endgültigen Strafeüber die im zweiten Verfahren verhängte Strafe hinausgehen wolle, werde er prüfen müssen, ob er zu dieser höheren Strafe auch dann kommen werde, wenn die hypothetisch festgesetzte Strafe als disziplinäre Vorstrafe rechtskräftig erkannt worden wäre.
In sachlicher Hinsicht hat der Bundesdisziplinaranwalt sein früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Die Anschuldigungspunkte zu 2, 3 und 4 müßten mit Rücksicht auf die Berufungsbeschränkung fortfallen, weil die Bundesdisziplinarkammer insofern eine disziplinarische Verfehlung verneint habe. Das Fernbleiben vom Dienst vom 18. bis 22. Juni 1953 habe sie zwar fälschlich als durch den Gehaltsentzug geahndet und daher nicht mehr verfolgbar angesehen. Der Senat sei an diese Würdigung gebunden, könne aber in der Einbeahltungsentscheidung eine Vorstrafe sehen. In dem Anschuldigungspunkt 11 könne aus subjektiven Gründen eine Pflichtwidrigkeit nicht angenommen werden.
Der Verteidiger hat das frühere Vorbringen wiederholt und ergänzt. Er hat zugegeben, daß in den Anschuldigungspunkten 9 und 10 der Beschuldigte seine Verwaltung genauer hätte informieren müssen und daher insoweit Verfehlungen vorlägen, diese aber unbedeutend seien.
IV.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Meinung des Verteidigers, die Durchführung des neuen Verfahrens sei mit Rücksicht auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene frühere Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten unzulässig, irrtümlich. Da das Disziplinarrecht abweichend vom Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände, sondern nur den allgemeinen Tatbestand des Dienstvergehens kennt, werden zwar verschiedene Pflichtverletzungen nicht einzeln verfolgt und entschieden, sondern es kommt das Gesamtverhalten eines Beschuldigten zur Aburteilung (Behnke, BDO, Einführung III A 1, 2 S. 91; Fischbach, BBG, 1. Aufl. § 77 Anm. II 2). Der Erreichung dieses Zweckes der Zusammenfassung verschiedener Pflichtverletzungen dienen die Vorschriften der §§ 50 Abs. 2 und 53 Abs. 4 BDO, nach denen der Bundesdisziplinaranwalt und der Untersuchungsführer die Untersuchung auf neue Vorwürfe ausdehnen und sogar nach Einreichung der Anschuldigungsschrift neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können. Es kann dahingestellt bleiben, ob es verfahrensrechtlich unzulässig wäre, wenn nach Bekanntwerden neuer Vorwürfe von diesen gesetzlichen Möglichkeiten in einem Verfahren kein Gebrauch gemacht, sondern wegen dieser Vorwürfe ein neues Verfahren eingeleitet würde, was sich bei einer völligen Verschiedenheit der neuen Vorwürfe von den alten und einer umfangreichen Beweisaufnahme als zweckmäßig erweisen könnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens würde jedenfalls dadurch nicht unbedingt verletzt, denn das Disziplinargericht könnte nach § 54 Abs. 1 BDO später beide Verfahren miteinander verbinden (Behnke, BDO, § 54 Anm. 3), gegebenenfalls nach Aussetzung des ersten Verfahrens gemäß § 14 BDO.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des neuen Verfahrens können jedenfalls deshalb nicht geltend gemacht werden, weil ein Verfahren nach § 53 Abs. 4 BDO hier nicht möglich gewesen wäre. Diese Vorschrift stellt eine Durchbrechung des früher geltenden Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Prozeßstoffes in einem gerichtlich anhängig gewordenen Verfahren dar (Behnke, BDO, § 53 Anm. 25). In dem ersten Rechtszuge ist die Erweiterung des Gegenstandes des Verfahrens vertretbar, weil hier eine gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Sie ist jedoch nicht mehr zulässig im zweiten Rechtszuge, weil die Prozeßgrundlage in beiden Instanzen dieselbe sein muß (Wittland, RDStO, 2.Aufl., § 53 Anm. 26; Behnke, BDO, § 53 Anm. 27). Dem Grundsatz der einheitlichen Aburteilung verschiedener Pflichtverletzungen kann dann nur, wie es hier geschehen ist, dadurch Rechnung getragen werden, daß das Berufungsverfahren ausgesetzt wird und nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils in dem zweiten Verfahren beide Verfahren miteinander verbunden werden (Behnke, aaO, § 54 Anm. 6).
Auch die Vorschrift des § 264 StPO steht der Verfolgung der neuen Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten nicht entgegen. Es trifft zu, daß wegen des Verbots der Doppelbestrafung bis zum Urteilsspruch begangene, mit den abgeurteilten Verfehlungen in Portsetzungszusammenhang stehende weitere Pflichtverletzungen, auch wenn sie nicht bekannt waren, der Disziplinarverfügung entzogen sind (Behnke, BDO, Einführung III A Anm. 3; § 27 Anm. 15). Es ist aber höchst zweifelhaft, ob die in diesem Verfahren zur Aburteilung stehenden Verfehlungen des Beschuldigten mit den früheren überhaupt im Fortsetzungszusammenhang stehen, d.h. auf einem einheitlichen Vorsatz beruhende, gleichartige und daher unselbständige Teilhandlungen sind; dies kann keinesfalls gelten für die Anschuldigungspunkte zu 9 bis 11. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, denn das Verbot der Doppelbestrafung könnte nur dann praktisch werden, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen würde. Dies ist aber nicht der Fall, denn der Beschuldigte hat gegen das in dem früheren Verfahren ergangene Urteil vom 4. November 1954 Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Die Zulässigkeit des neuen Verfahrens unterliegt daher keinen Bedenken. Ebenso bestanden keine Bedenken dagegen, die beiden Verfahren nach § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BDO miteinander zu verbinden.
V.
In materieller Hinsicht war die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts im Gegensatz zu den Berufungen des Beschuldigten erfolgreich.
Da der Beschuldigte in seiner Berufung gegen das Urteil vom 4. November 1954 die Tat- und Schuldfeststellungen der Bundesdisziplinarkammer nicht angegriffen, sondern nur die Höhe der Strafe bemängelt hat, liegt eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung vor. Dies hatte zur Folge, daß der Senat an die Feststellungen der Kammer und die disziplinarische Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten gebunden war. Die Berufung gegen das Urteil vom 16. Januar 1957 hat der Beschuldigte jedoch unbeschränkt eingelegt, denn er hat nicht nur die Zulässigkeit des Verfahrens, sondern auch einen Teil der Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer angegriffen. Der Senat hatte daher erneute eigene Feststellungen zu treffen. Diesen lagen außer den in den Ermittlungs- und Untersuchungsvorgängen enthaltenen Niederschriften, Vermerken und Urkunden die Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und die von ihm auf Veranlassung des Senats eingereichten Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse zugrunde. Die Prüfung der einzelnen Anschuldigungspunkte des zweiten Verfahrens führte zu folgenden Feststellungen:
Zu 7.)
Die Bundesdisziplinarkammer hat nur festgestellt, der Beschuldigte habe in seiner Anhörung vom 18. Oktober 1955 versprochen, er werde sich nicht mehr in dem Geschäft seiner Ehefrau betätigen und keine Zahlungsverpflichtungen mehr für dieses eingehen. In der Anschuldigungsschrift war ihm jedoch auch vorgeworfen worden, er habe erklärt, daß er seit Abgabe seiner früheren entsprechenden Versicherung seit 2 1/2 Jahren in dem Geschäft nicht mehr mitgearbeitet habe, keine Verpflichtungen mehr eingegangen sei und keine Zeichnungsvollmacht mehr habe. Eine derartige Erklärung hat der Beschuldigte auch in der Anhörung abgegeben, so daß der Sachverhalt insoweit zu ergänzen war.
Der Beschuldigte hat die ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Mitarbeit in dem Geschäft bestritten und behauptet, er habe seiner Ehefrau nur in seiner Freizeit mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Die danach erforderliche. Würdigung des Umfangs der Tätigkeit des Beschuldigten hat die Bundesdisziplinarkammer unterlassen. Die Anhörung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Senat erbrachte hierüber nur eine geringe Aufklärung. Er hat wiederum behauptet, daß er seiner Ehefrau nur gelegentlich Rat erteilt und ihr "Handreichungen" gemacht habe. Auch auf den Vorhalt, daß z.B. die laufende Unterzeichnung von Wechseln und Schecks kaum als eine bloße "Handreichung" angesehen werden könne, ist er bei seiner Einlassung verblieben. Der Senat konnte jedoch den Umfang der Mitarbeit des Beschuldigten in dem Geschäft aus seinen in dem Verfahren bekannt gewordenen einzelnen Tätigkeiten bestimmen. Danach war festzustellen, daß seine Tätigkeit über eine vertretbar gelegentliche Erteilung von Rat weit hinausgegangen ist und nicht nur eine umfangreiche Mitarbeit im eigentlichen Sinne vorlag, sondern er an der Leitung des Betriebs ausschlaggebenden Anteil hatte. Dies ergab sich aus folgendem:
Das Geschäft wurde nach den Angaben des Beschuldigten bei seiner Gründung am 1. Juni 1949 in dem alten Gebäude betrieben, beschränkte sich auf den Einzelhandel mit Textilien und hatte nur einen geringen Umfang. Nachdem in den Jahren 1950 bis 1952 umfangreiche Renovierungen und Neubauten vorgenommen worden waren, wurde der Betrieb auf Möbel, Betten, Dekorationsstoffe und allen sonstigen Bedarf für Inneneinrichtungen ausgedehnt und nahm einen sehr erheblichen Umfang an, der besonders in den Umsätzen und der Zahl der Angestellten zum Ausdruck kommt. Der Umsatz betrug 205.739,44 DM im Jahre 1953 und etwa 500.000 DM im Jahre 1954. Zuletzt hatte das Geschäft 7 Angestellte. Die Schaffung und Leitung eines derart umfangreichen, gutgehenden Betriebes erforderte eine zielbewußte Tätigkeit einer kaufmännisch erfahrenen Person. Die formelle Inhaberin, die Ehefrau des Beschuldigten, hatte den kaufmännischen Beruf nicht erlernt, sondern war lediglich nach der Angabe des Beschuldigten während der Zeit seiner Entlassug aus dem Bahndienst, d.h. im Jahre 1946, etwa ein halbes Jahr in dem Textilgroßhandel eines Vetters als Volontärin tätig gewesen. Auf den Vorhalt, daß seine Ehefrau bei dieser unzureichenden. Vorbildung ein solches Geschäft nicht habe auf die Höhe bringen und leiten können, hat der Beschuldigte erklärt, dies sei Sache seines Buchhalters gewesen. Die Fadenscheinigkeit dieser Behauptung liegt auf der Hand, denn einem Buchhalter liegt die Führung der Bücher ob, aber nicht die schwierige Leitung eines solchen Geschäfts, die vor allem in der Planung über den Ein- und Verkauf liegt, der Kalkulation, der Beschaffung der Kredite usw. Daß der Sohn das Geschäft geleitet hätte, hat der Beschuldigte selbst nicht behauptet. Daß auch dieser hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ergibt sich daraus, daß er - 1931 geboren - bei der Geschäftsgründung erst 18 Jahre alt war und seine kaufmännische Lehre erst Ende 1.951 beendet hatte. Der Beschuldigte hat bei seiner Anhörung am 14. Oktober 1952 durch seinen Personaldezernenten auch angegeben, seinem Sohn liege in dem Geschäft die Tätigkeit eines Reisenden ob. Obwohl das Geschäft angeblich für den Sohn gegründet worden war, ist es auch nach Beendigung von dessen Lehre nicht auf ihn übertragen worden, sondern Inhaberin war bis zum Konkurs im Jahre 1956 die Ehefrau des Beschuldigten. Daß diese in dem Geschäft nur eine untergeordnete Rolle spielte, ergibt sich auch aus den von dem Bundesbahnrat Kahlen in dem Vermerk vom 25. August 1955 niedergelegten Angaben des Kaufmanns Karl Korn, nach denen Frau Hankammer diesem telefonisch erklärt hat, sie beschäftige sich in erster Linie in der Küche und sei nur zeitweilig im Verkaufsraum tätig; das Geschäft werde nur von ihrem Ehemann geführt. Er, Herr Korn, möge erst dann zu der geschäftlichen Besprechung kommen, wenn ihr Ehemann vom Dienst nach Hause zurückgekehrt sei.
Daß der Beschuldigte in der Tat das Geschäft maßgeblich leitete, geht aus seinen in dem Verfahren bekannt gewordenen einzelnen Tätigkeiten für das Geschäft hervor. Bis zum Sommer 1955 hatte die Firma überhaupt kein eigentliches Bankkonto, sondern sämtliche Geldgeschäfte wurden über das Privatkonto des Beschuldigten bei der Volksbank Wehen abgewickelt. Auch als dieses dann im Sommer 1955 in ein Firmenkonto umgewandelt worden war, hatte der Beschuldigte Bankvollmacht. Auch im übrigen war er für die Firma zeichnungsberechtigt. So hat er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden neun Schecks und Wechsel für die Firma unterschrieben und nach der Auskunft der Volksbank Wehen vom 10. Februar 1953 Zahlungsaufträge erteilt. Gerade die Ausstellung von Schecks und Wechseln und die Erteilung von Zahlungsaufträgen ist, weil eine solche Tätigkeit zur finanziellen Kalkulation gehört, in erster. Linie Sache des Leiters eines Betriebes. Seine Einlassung, bei der Unterzeichnung dieser Schecks und Wechsel habe er seiner Ehefrau nur eine Handreichung geleistet, die Übersicht über das Konto habe nicht er, sondern seine Ehefrau gehabt, kann dem Beschuldigten nicht abgenommen werden. Auch sonst war der Beschuldigte laufend in der Firma tätig. So hat er zugegeben, daß er der Firma Kurz im Jahre 1952 den Auftrag zur Lieferung der Feuerwehruniformen erteilt und wegen dieses Auftrages wiederholt bei ihr von seiner Dienststelle in Mainz aus angerufen habe. Auch mit der Firma Korn hat er, wie sich aus den Angaben des Firmeninhabers ergibt, laufend über die Bestellung von Matratzen korrespondiert und, als Zahlungsschwierigkeiten auftraten, die Firma selbst aufgesucht und um einen Zahlungsaufschub gebeten mit der Begründung, daß er im Dezember einen Räumungsverkauf vornehmen wolle. Nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegründung hat er am 28. Februar 1955 bei der Firma Siemens für das Geschäft einen Antrag auf eine Kleinwähleranlage gestellt und am 21. Februar 1955 einen Übertragungsantrag beim Fernsprechamt. Nach der Aussage des Bundesbahnoberamtmanns Mengler vom 24. Februar 1956 mußte ihm durch Verfügung vom 28. November 1955 die Benutzung des Dienstfernsprechers untersagt werden, weil er fast täglich von seiner Ehefrau oder seinem Sohn wegen geschäftlicher und privater Dinge angerufen wurde. Sämtliche in dem Verfahren bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgänge der Firma hat also der Beschuldigte selbst erledigt. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind auch die Erklärungen des Finanzamts Bad Schwalbach vom 31. Oktober 1955, Frau Hankammer erledige in dem sehr umfangreichen Betriebe nur den Ladenverkauf, und die Bekundungen des behandelnden Arztes des Beschuldigten, Dr. Straub, vom 7. März 1956, der Beschuldigte habe sich bei der Angabe der großen Richtlinien für das Geschäft kaum beeinflussen lassen und stets mit Stolz von dem Geschäft gesprochen.
Aus alledem geht hervor, daß der Beschuldigte entsprechend der Anschuldigung praktisch das Geschäft geleitet hat und seine Tätigkeit über eine vertretbare, bloß gelegentliche Erteilung von Rat weit hinausgegangen ist. Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß er den Ladenverkauf und die Reisetätigkeit seinen Familienangehörigen bzw. den Angestellten überlassen hat. Der vorgenannten Feststellung steht auch nicht entgegen, daß bei seinem langen Dienstweg die ihm zur Verfügung stehende Freizeit nur gering war, denn sie reichte für die von ihm ausgeübte leitende Tätigkeit völlig aus. Abgesehen davon war er in der Zeit vom 3. Februar 1955 bis 12. Juli 1956 an insgesamt 260 Tagen wegen Krankheit und Urlaubs nicht im Dienst und konnte diese sehr erhebliche Freizeit für seine geschäftliche Tätigkeit benutzen.
Zu 8.)
Die Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zu diesem Anschuldigungspunkte entbehren der Genauigkeit und Vollständigkeit.
Der Beschuldigte hatte bei der Eisenbahn-Sparkasse Mainz in der Zeit vom 2. Mai 1949 bis 1. September 1954 Darlehen im Gesamtbetrage von 33.700 DM aufgenommen und in einer Schuldurkunde vom 1. Juni 1952 sich verpflichtet, sein volles Gehalt zur Abzahlung zu verwenden. Dementsprechend hat er in der Folgezeit auch sein gesamtes Gehalt, später einen Betrag von monatlich 225 bis 271 DM an die Sparkasse abgeführt. Seine Schuld betrug am 1. September 1953 noch 13.976,50 DM und im Herbst 1955 etwa 5.000 DM bis 6.000 DM. Daß sie sich am 7. Oktober 1957 nach dem von ihm eingereichten Kontoauszug nur noch auf 943,18 DM belief, ist ohne Bedeutung; denn es kommt auf die Höhe zur Tatzeit an.
Für die Frage, ob der Beschuldigte leichtfertig Verbindlichkeiten übernommen hat, die in keinem Verhältnis zu seinem verfügbaren Einkommen oder Vermögen standen, ist seine Vermögenslage zur Tatzeit Ende 1955 von Bedeutung. Die Kammer hat entsprechend der von der Bundesbahndirektion gefertigten Aufstellung vom 22. September 1956 seine damaligen Verbindlichkeiten mit 34.529,40 DM festgestellt. Dieser Betrag ist jedoch zu gering. In der Aufstellung ist entsprechend dem damaligen Stand von einer Schuld bei der Eisenbahn-Sparkasse von knapp 4.000 DM ausegangen worden, während diese Ende 1955 noch etwa 5.500 DM betrug. Ferner sind seinen Gesamtverbindlichkeiten noch die in der Aufstellung vom März 1956 genannten beiden Pfändungsbeträge von 734,30 DM und 935,21 DM hinzuzurechnen. In der Aufstellung ist auch die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Firma Lehfeldt von 18.000 DM zu Recht in voller Höhe aufgeführt worden, denn der Verzicht dieser Firma in Höhe eines Betrages von 9.000 DM rührt erst vom März 1957 her. Seine Gesamtschulden beliefen sich danach zur Tatzeit auf mindestens 37.600 DM.
Der Beschuldigte hat sich darauf berufen, daß er gleichwohl liquide gewesen sei. Seine Dienstbezüge kann er hierfür jedoch nicht heranziehen, denn über sie hatte er bereits durch die Abtretung an die Sparkasse auf längere Zeit verfügt. Aus diesem Grunde war seine nochmalige Gehaltsabtretung an die Firma Lehfeldt vom 7. Dezember 1955 höchst bedenklich. Er hat hierzu aber unwiderlegt behauptet, er habe die Firma darauf aufmerksam gemacht, daß die Abtretung wegen der Ansprüche der Eisenbahn-Sparkasse erst im November/Dezember 1956 wirksam werden könne. Es kommt daher darauf an, ob er anderweitige Vermögenswerte besaß, an die sich die Gläubiger hätten halten können.
Er hat insoweit erstmalig in der Berufungsbegründung das Vorhandensein folgender Vermögenswerte behauptet:
Grundpfandrechte der Eisenbahn-Sparkasse auf dem Grundstück seiner Ehefrau, die auf ihn in Höhe von 20.700 DM übergegangen seien,
Geschäftsanteile an der Waren-Kreditgenossenschaft in Wiesbaden von 12.000 DM,
Guthaben aus einem Bausparvertrag von 10.000 DM.
Die Prüfung der von dem Beschuldigten über diese angeblichen Vermögenswerte eingereichten Unterlagen ergab, daß sie keine oder nur eine ganz unbedeutende Sicherung seiner Gläubiger darstellten.
a)
Auf dem Grundstück seiner Ehefrau waren in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 1 - 4 für die Eisenbahn-Sparkasse Tier Briefgrundschulden von insgesamt 20.700 DM eingetragen. Von diesen waren aber die Grundschuld Nr. 1 über 6,700 DM am 27. September 1955 an die Volksbank Wehen und die Grundschuld Mr. 4 über 5.000 DM am 21. Mai 1954 an die Vereinsbank Wiesbaden abgetreten worden, standen also seinen übrigen Gläubigern für einen Zugriff zur Tatzeit nicht mehr zur Verfügung. Als Sicherung blieben daher günstigstenfalls die beiden restlichen Grundschulden im Gesamtbetrage von 9.000 DM übrig. In Höhe von etwa 5.500 DM hafteten diese aber Ende 1955 noch für die damals insoweit noch bestehende Darlehnsforderung der Eisenbahn-Sparkasse. Auch an den Rest von etwa 3.500 DM konnten sich die Gläubiger nicht ohne weiteres halten, weil die Grundschulden nach der Rückzahlung der Darlehen nicht dem Beschuldigten, sondern der Grundstückseigentümerin zustanden und imübrigen mit einer Löschungsvormerkung für den Fall der Vereinigung mit dem Eigentum in einer Person behaftet waren.
b)
Der Beschuldigte hat zwar nachgewiesen, daß er bis Ende 1955 nach und nach 48 Geschäftsanteile zu je 250 DM, d.h. über insgesamt 12.000 DM der Waren-Kreditgenossenschaft des Einzelhandels und Handwerks G.m.b.H. in Wiesbaden erworben hatte. Nach der von ihm eingereichten Bescheinigung des Rechtsanwalts Fünfrock vom 26. Oktober 1957 mußten diese Geschäftsanteile jedoch satzungsgemäß noch bis Ende 1957 zur Verfügung der Genossenschaft bleiben, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch Kreditverträge des Beschuldigten abzuwickeln waren. Zur Tatzeit stellten daher diese Geschäftsanteile keinen realisierbaren Vermögenswert des Beschuldigten dar.
c) Nach den von ihm eingereichten Unterlagen hatte der Beschuldigte am 14. Januar 1955 bei der Deutschen Bausparkasse G.m.b.H. in Darmstadt einen Bausparvertrag über 10. 000 DM mit einem monatlichen Bausparbeitrag von 44 DM abgeschlossen, der ab April 1955 zu zahlen war. Nach der Satzung konnte der Beschuldigte eine Zuteilungs-Anwartschaft erst nach Zahlung von 40 % der Bausparsumme, d.h. 4.000 DM, und zwar frühestens 18 Monate nach Fälligkeit des ersten Sparbeitrages erwerben. Das bedeutete, daß der Bausparvertrag frühestens im Oktober 1956 beleihungsfähig war und auch nur dann, wenn der Beschuldigte bis dahin mindestens 4.000 DM gezahlt hatte. Zur Tatzeit im Oktober 1955 waren aber erst etwa 300 DM von ihm eingezahlt worden. Daß unter diesen Umständen der Bausparvertrag für seine Gläubiger keine ernst zu nehmende Sicherung darstellte, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die Behauptung des Beschuldigten, er sei Ende 1955 infolge anderweitiger erheblicher Vermögenswerte liquide gewesen, ist danach unrichtig.
Zu 9.) und 10.)
Den Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer war nichts hinzuzufügen.
Zu 11.)
Die tatsächlichen Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zu diesem Anschuldigungspunkt waren wie folgt zu ergänzen:
Der Beschuldigte blieb am 4. November 1955 dem Dienst fern und ließ sich von seiner Ehefrau am gleichen Tage fernmündlich wegen Hexenschusses entschuldigen. Das Attest des Dr. Straub über seine Dienstunfähigkeit wegen Muskelrheuma und Erkältung traf am 9. November 1955 in seiner Dienststelle ein. Der Beschuldigte wurde dann aufgefordert, sich am 14. und 15. November 1955 bei dem Bahnarzt zur Nachuntersuchung zu melden. Er erschien jedoch nicht, sondern reichte am 18. November 1955 bei seiner Dienststelle ein Attest des Dr. Straub vom 15. November 1955 ein, nach dem er erst in einigen Tagen reisefähig sein werde. Der Bahnarzt und der Personaldezernent begaben sich am 17. November 1955 gegen 18 Uhr in die Wohnung des Beschuldigten, trafen ihn jedoch nicht an, da er mit einem Pkw ohne Wissen seines Arztes zu einem Heilkundigen in der Nähe von Limburg a.d.Lahn gefahren war. Auf eine fernmündliche Anfrage teilte Dr. Straub dem Bahnarzt mit, daß nach einer Untersuchung vom 18. November 1955 der Beschuldigte wegen eines noch bestehenden Reizzustandes des linken Kniegelenks auch an diesem Tage noch nicht reisefähig gewesen sei. Er nahm dann erst am 24. November 1955 den Dienst wieder auf.
VI.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten seine Dienstpflichten in verschiedener Weise auf das gröbste verletzt und damit ein schweres Dienstvergehen begangen. Im einzelnen würdigte der Senat sein Verhalten disziplinarisch wie folgt:
Zu 2.) und 4.)
In diesem Verhalten des Beschuldigten hat die Bundesdisziplinarkammer ein Dienstvergehen nicht gesehen, weil bei den Krankmeldungen der Beweis eines schuldhaften Dienstversäumnisses nicht voll erbracht und hinsichtlich der an sich unangebrachten Äußerung gegenüber dem Oberbahnarzt dem Beschuldigten eine Beleidigungsabsicht nicht nachzuweisen sei. Infolge der Berufungsbeschränkung ist der Senat trotz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens an diese negativen Schuldfeststellungen der Bundesdisziplinarkammer gebunden (Behnke, BDO,§ 69 Anm. 19 S. 506) und kann daher nicht abweichend von diesen insoweit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung bejahen, obwohl dies mindestens hinsichtlich der Äußerung gegenüber dem Oberbahnarzt nahegelegen hätte.
Zu 5.)
Diesen Anschuldigungspunkt hat die Bundesdisziplinarkammer in dem Urteil überhaupt nicht behandelt. Sie spricht allgemein von den "Anordnungen zur amtsärztlichen Untersuchung durch den Oberbahnarzt wie durch seine Verwaltung". Hiermit sind aber offenbar die mündliche Anordnung des Personaldezernenten vom 29. September 1953 und die schriftliche Aufforderung der Bundesbahndirektion vom 1. Oktober 1953 gemeint, sich in der Universitätsklinik beobachten zu lassen. Bei dem hier behandelten Anschuldigungspunkt handelt es sich aber um die Aufforderung des Bahnarztes Dr. Tag vom 24. September 1953, zu einer bahnärztlichen Untersuchung am 28. September 1953 nach Koblenz zu kommen.
Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Senat bei dieser Sachlage überhaupt in der Lage wäre, eine eigene Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten vorzunehmen, denn es könnte insoweit ein Dienstvergehen des Beschuldigten nicht angenommen werden. Er hat durch seine Ehefrau seiner Dienststelle am 28. September 1953 telefonisch mitteilen lassen, daß er am Morgen dieses Tages sich habe übergeben müssen und nicht kommen könne, und hat später ein Attest seines behandelnden Arztes eingereicht, durch das seine Angaben bestätigt worden sind. Bei dieser Sachlage könnte trotz gewisser Bedenken gegen eine ernsthafte Erkrankung des Beschuldigten nicht als erwiesen angesehen werden, daß er schuldhaft dem Untersuchungstermin ferngeblieben ist.
Zu 3.)
Das in diesem Anschuldigungspunkt behandelte unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten vom Dienst vom 18. bis 22. Juni 1953 hat die Bundesdisziplinarkammer deshalb nicht berücksichtigt, weil dieses Verhalten bereits "durch eine rechtskräftige Disziplinarverfügung (Gehaltsentzug) geahndet worden ist". Diese Meinung der Bundesdisziplinarkammer ist jedoch rechtsirrig. Der Verlust der Dienstbezüge ist eine kraft Gesetzes nach § 73 Abs. 2 Satz 1 BBG eintretende Folge eines schuldhaften. Fernbleibens vom Dienst. Die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgenommene Feststellung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge und dessen Dauer hat nur die Bedeutung einer deklaratorischen Bestätigung des gesetzlichen Tatbestandes. Diese Feststellung stellt daher keine Disziplinarmaßnahme dar. Falls eine solche für erforderlich gehalten wird, muß sie, wie sich auf das deutlichste aus § 73 Abs. 2 Satz 3 BBG ergibt, ausdrücklich daneben getroffen werden (Behnke, BDO,§ 105 Anm. 3, 4, 11 S. 689, 693; Fischbach, BBG, 1. Auflage§ 73 Anm. IV 2 S. 369).
Eine Disziplinarstrafe ist gegen den Beschuldigten jedoch nicht verhängt worden. Auch der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) vom 23. November 1953 ist nicht in einem Verfahren nach§ 26 BDO, sondern nach § 105 BDO ergangen. Bei dieser Sachlage standen also die Verfügung der Bundesbahndirektion vom 27. Juli 1953 und der vorgenannte Beschluß vom 23. November 1953 der disziplinarischen Ahndung des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten vom Dienst vom 18. bis 22. Juni 1953 nicht entgegen. Es fragt sich, ob der Senat durch die Berufungsbeschränkung gehindert war, diese Ahndung in der Berufungsinstanz vorzunehmen.
Im Gegensatz zu den Anschuldigungspunkten 2 und 4 hat die Bundesdisziplinarkammer hier eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschuldigten festgestellt, diese jedoch mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nicht mehr für verfolgbar gehalten. Wenn man dieses Verbot als ein Prozeßhindernis, eine sogenannte negative Verfahrensvoraussetzung ansieht (so Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Aufl., Einl.§ 11 A, D 3 a und Vorbemerkung 21 d zum 2. Buche S. 411 mit den dort aufgeführten abweichenden Meinungen; KMR-Kommentar zur StPO, 3, Aufl., Einl. 11 c, e, 14 B 1 a; Schwarz, StPO, 16.Aufl., § 264 Anm. 2) und weiter davon ausgeht, daß auch bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung das Berufungsgericht das Vorhandensein oder das Fehlen eines Prozeßhindernisses von Amts wegen zu beachten hat (Löwe-Rosenberg, aaO, § 327 Anm. 3; KMR-Kommentar aaO, § 327 Anm. 2 d; Urteile vom 10. November 1953 - I D 30/53 -, vom 5. Mai 1956 - I D 150/54 -, Beschluß vom 22. Oktober 1957 - II D 99/56 -), könnte der Senat das schuldhafte Fernbleiben des Beschuldigten vom 18. bis 22. Juni 1953 disziplinarisch verfolgen. Falls man jedoch der Meinung ist, daß die Kammer infolge des von ihr irrtümlich angenommenen Verbrauchs der Disziplinarklage ein abzuurteilendes Dienstvergehen nicht festgestellt hat und der Senat hieran gebunden ist, wäre eine Ahndung nicht möglich. Diese Frage konnte aber dahingestellt bleiben, weil es auf diesen Anschuldigungspunkt mit Rücksicht auf das übrige Mißverhalten des Beschuldigten nicht entscheidend ankommt (Beschluß vom 22. Juni 1956 - II D 111/55 - und Urteil vom 15. Oktober 1957 - I D 53/55 -).
Zu 1.)
In diesem Anschuldigungspunkte konnte der Meinung des Beschuldigten, es liege nur eine geringfügige Pflichtverletzung vor, die auch die Bundesdisziplinarkammer nicht als wesentlich angesehen habe, nicht gefolgt werden. Eine zutreffende Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ist nur möglich, wenn der Anschuldigungspunkt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ereignissen gesehen wird.
Es ist ein anerkannter Grundsatz des Disziplinarrechts, daß ein Beamter sich bei der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Interessen peinlichst korrekt zu verhalten hat, ständig einen klaren Überblicküber seine finanzielle Lage behalten, seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommen muß und vor allen Dingen es nicht zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen darf. Gegen diese Pflichten hat der Beschuldigte fortgesetzt in der schwersten Weise verstoßen, und zwar zunächst dadurch, daß er der Firma Pfälzische Möbelfabrik A.G. auf deren lange ausstehende Forderungen von über 1.500 DM Wechsel, die dann zu Protest gegangen sind, sowie ungedeckte Schecks gegeben hat. Seine Verwaltung hat ihn zwar deshalb disziplinarisch nicht zur Rechenschaft gezogen, ihn aber durch den Personaldezernenten nachdrücklich auf das Bedenkliche seines Verhaltens hinweisen lassen. Gleichwohl kam es bereits einen Monat später wiederum zu einer Beschwerde einer anderen Firma, der Firma Gottlob Kurz, über ihn und sogar zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, weil er einen Rechnungsbetrag von über 1.000 DM nicht gezahlt und sogar ungedeckte Verrechnungsschecks gegeben hatte, so daß die Firma eine Strafanzeige wegen Betruges erwog.
In der erneuten Unterredung aus Anlaß der Beschwerde der Firma Kurz war das Verhalten des Beschuldigten von dem Personaldezernenten auch nachdrücklich mißbilligt und er aufgefordert worden, unverzüglich seine Schuld zu zahlen und sich aus dem Geschäft zurückzuziehen. Der Beschuldigte hatte also nach diesen Vorfällen mehr noch als sonst ein Beamter die besondere Verpflichtung, sich künftig in geschäftlicher Hinsicht so korrekt wie möglich zu verhalten und der Aufforderung seiner Verwaltung zu einer sofortigen Zahlung seiner Schuld umgehend nachzukommen.
Stattdessen begnügte er sich damit, seiner Bank einen Zahlungsauftrag an die Firma Kurz zu geben und dem Personaldezernenten am 16. Dezember 1952 telefonisch anzuzeigen, daß die Schuld in vollem Umfang bezahlt sei. Diese Mitteilung war jedoch in doppelter Hinsicht unrichtig. Denn einmal stellte der Auftrag an die Bank noch keine Zahlung dar, sondern eine solche erforderte den Eingang des Betrages bei der Gläubigerin, und ferner zahlte die Bank infolge mangelnder Deckung nur einen Teilbetrag von 500 DM und gab den restlichen Auftrag von über 600 DM unerledigt zurück, so daß schließlich der Restbetrag der Forderung noch bis zum 17. März 1953 - also über 2 1/2 Monate nach dem Eingang der Beschwerden der Firma - offenstand. Hiervon machte jedoch der Beschuldigte seiner Verwaltung keine Mitteilung, sondern diese erfuhr den Sachverhalt erst durch einen Pfändungs- undÜberweisungsbeschluß und ein weiteres Schreiben der Gläubigerin.
Dieses Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere, äußerst verwerfliche Verletzung seiner Dienstpflichten dar. Die Ansicht des Verteidigers, der Beschuldigte habe sich nur einer Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit schuldig gemacht, zeugt von einer völligen Verkennung der Sachlage. Der Beschuldigte hat vielmehr, wie die Bundesdisziplinarkammer auch zutreffend festgestellt hat, seinem Personaldezernenten über die Bezahlung der Forderung wissentlich die Unwahrheit gesagt und sich damit eines groben Verstoßes gegen seine Wahrheitspflicht schuldig gemacht. Selbst wenn ihm die Rückgabe des Zahlungsauftrages nicht bekannt geworden sein sollte, hat er ferner gegen s eine Dienstpflichten dadurch verstoßen, daß er sich um die Ausführung seines Zahlungsauftrages nicht gekümmert hat. Hierin liegt eine nicht zu überbietende Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit sowohl hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung als auch der Anweisung seiner Verwaltung, die Angelegenheit umgehend zu regeln. Besonders zu mißbilligen ist es, daß der Beschuldigte durch seine Gleichgültigkeit es sogar zu dem Pfändungs- undÜberweisungsbeschluß vom 11. Januar 1953 hat kommen lassen. Sein Verhalten ist um so verwerflicher, als er nach den vorangegangenen Ermahnungen seines Personaldezernenten zu einer besonders korrekten Behandlung der Angelegenheit verpflichtet war.
Der Bundesdisziplinarkammer war auch darin Recht zu geben, daß der Beschuldigte durch seine Handlungsweise das Ansehen seiner Behörde insofern geschädigt hat, als diese der Firma Kürzüber die Zahlung der Schuld eine Erklärung abgab, die sich als unrichtig herausstellte. Der Meinung des Verteidigers, eine solche Schädigung liege nicht vor, weil die Firma sich darüber im klaren gewesen sei, daß diese unrichtige Mitteilung auf einer falschen Unterrichtung durch den Beschuldigten beruhe, konnte nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Abgabe einer unrichtigen Erklärung, gleichgültig auf welchen Gründen sie beruht, für eine Behörde immer peinlich ist, weil nicht jeder die näheren Zusammenhänge kennt, lag eine Schädigung des Ansehens auf alle Fälle darin, daß die Bundesbahndirektion zugeben mußte, daß einer ihrer Beamten des gehobenen Dienstes sie belogen hatte. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten in dieser Angelegenheit stellte daher unter Berücksichtigung der vorangegangenen Vorgänge, auch wenn diese nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ein sehr schweres Dienstvergehen dar, das eine empfindliche Sühne erforderte.
Zu 6.)
#Auch die ihm in diesem Anschuldigungspunkt vorgeworfene Nichtbefolgung der Anordnungen seiner Verwaltung vom 29. September und 1. Oktober 1953, sich zur Beobachtung in die Universitätsklinik zu begeben, war als schwere Verletzung seiner Dienstpflichten zu werten. Nach § 55 BBG ist ein Beamter verpflichtet, die Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen. Diese Gehorsamspflicht ist in § 9 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten in der damals geltenden Fassung noch ausdrücklich wiederholt und ferner bestimmt worden, daß ein Beamter, wenn der Vorgesetzte trotz Gegenvorstellungen auf seiner Anordnung besteht, diese auszuführen hat und nur nachträglich die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten anrufen kann. In § 21 Abs. 2 aaO ist ferner bestimmt, daß der Beamte sich auf Anordnung in einer Klinik beobachten zu lassen hat. In der seit dem 1. Januar 1955 geltenden Fassung der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten ist diese Bestimmung in dem dem bisherigen § 21 Abs. 2 e entsprechenden § 15 Abs. 3 dahin abgeschwächt worden, daß der Beamte sich auf Anordnung beobachten lassen muß, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält. Hierauf kann sich der Beschuldigte aber nicht berufen, weil von den zur Tatzeit geltenden Bestimmungen ausgegangen werden muß.
Wenn man dem Beschuldigten zugute halten wollte, daß er am 29. September 1953 durch die sofortige Mitnahme mit einem Kraftwagen in die Klinik überrascht worden war, der Wortwechsel zwischen dem Personaldezernenten und seiner Ehefrau ihn in seiner ruhigen Überlegung beeinträchtigt und er auch keine Gelegenheit zu Gegenvorstellungen bei dem nächsthöheren Vorgesetzten hatte, so fehlen derartige Entschuldigungspunkte völlig für die Nichtbefolgung der Anordnung vom 1. Oktober 1953. Diese Anordnung war nicht mündlich von dem Personaldezernenten, sondern schriftlich von der Bundesbahndirektion erlassen worden. Sie war auch in einem durchaus sachlichen Ton gehalten, der Verständnis für das Verhalten des Beschuldigten am 29. September 1953 erkennen ließ. Die in seinen beiden Schreiben vom 3. und 4. Oktober 1953 angegebenen Weigerungsgründe, er könne die am 29. September 1953 angewandte Methode nicht billigen, er habe das Vertrauen verloren, weil man ihn nicht auf einem angemessenen Dienstposten unterbringe, und die Beobachtung könne auch zu Hause durchgeführt werden, entbehrten jeder Berechtigung. Das gleiche gilt für seine Ansicht, es bedürfe keiner nervenärztlichen Untersuchung, weil er geistig völlig gesund sei. Der Beschuldigte hat sich vielmehr völlig grundlos insoweit eine wiederholte schwere Verletzung seiner Gehorsamspflicht zuschulden kommen lassen.
Zu 7.)
Durch sein zu diesem Anschuldigungspunkte festgestelltes Verhalten hat der Beschuldigte in verschiedener Hinsicht seine Dienstpflichten schwer verletzt. Die umfangreiche Betätigung in dem Geschäft seiner Ehefrau, die praktisch die Leitung dieses Geschäfts bedeutete, stellte eine gewerbliche Tätigkeit, mindestens die Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb dar, zu der er nach § 10 Abs. 2 Ziff. 2 DBG bzw. § 65 Abs. 1 Ziff. 2 BBG der Genehmigung bedurfte (Fischbach, BBG, 1. Aufl., § 65 Anm. I 1 b ß S. 317). Diese Genehmigungspflicht ist in § 10 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten noch ausdrücklich wiederholt worden.
Es kommt hinzu, daß ihm die Tätigkeit in dem Geschäft bereits aus Anlaß von früheren Beschwerden von Gläubigern in seiner Anhörung vom 18. Dezember 1952 von dem Bundesbahnrat Kahlen verboten worden war mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Beschäftigung handle. Der Beschuldigte hatte bei dieser Gelegenheit zugesichert, jede Verbindung zu dem Geschäft seiner Ehefrau bis zum 31. März 1953 zu lösen. Wenn er gleichwohl weiterhin in sehr erheblichem Umfang in dem Geschäft tätig war und Schuldverpflichtungen einging, so verletzte er die ihm in § 55 BBG und zusätzlich in § 9 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten auferlegte Gehorsamspflicht.
Besonders verwerflich ist es aber, daß er in der erneuten Anhörung vom 18. Oktober 1955 seinen Personaldezernenten grob belogen hat, indem er der Wahrheit zuwider erklärte, für das Geschäft seit 2 1/2 Jahren nicht mehr tätig gewesen zu sein und keine Zeichnungsvollmacht mehr zu haben, Ferner hat er sein bei dieser Anhörung erneut gegebenes Versprechen, sich jeder Tätigkeit für die Firma und der Eingehung von Verbindlichkeiten zu enthalten, in skrupelloser Weise schon kurze Zeit danach gebrochen. Seine Handlungen hat er auch in vollem Bewußtsein ihrer Dienstwidrigkeit begangen. Dies ergibt sich aus seiner Erklärung vor dem Untersuchungsführer am 3. Februar 1956, er habe nicht angenommen, daß die Übernahme der Verbindlichkeiten der Bundesbahndirektion jemals bekannt werden würde, und man müsse im Falle einer Notwendigkeit für seine Familie eine Notlüge auf sich nehmen.
Zu 8.)
Auch mit dem diesem Anschuldigungspunkte zugrunde liegenden Verhalten hat der Beschuldigte schwer gefehlt. Wie zu dem Anschuldigungspunkt 1 bereits ausgeführt, darf ein Beamter nicht leichtfertig Schulden machen, die er nicht begleichen kann. Vor allem darf er es nicht zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen. Gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte auf das gröbste verstoßen. Er war bis Ende 1955 Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 37.600 DM eingegangen, denen nennenswerte Vermögenswerte nicht gegenüberstanden. Wie überaus leichtfertig und gewissenlos er gehandelt hat, zeigt auch seine Behauptung in dem Verfahren über das Vorhandensein von genügenden Vermögenswerten, die in Wirklichkeit gar nicht vorhanden waren. Selbst wenn er diese gehabt hätte, bliebe der Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens bestehen. Denn ein Gläubiger, der von einem Schuldner Wechsel oder Schecks oder Bürgschaftserklärungen erhält, erwartet, daß diese Verbindlichkeiten pünktlich gezahlt werden, und hat kein Interesse daran, auf die umständliche, unsichere Verwertung von Grundpfandrechten, Genossenschaftsanteilen und Bausparbeträgen verwiesen zu werden. Wie die Gehaltspfändungen zeigen, glaubten die Gläubiger auch, in dem Beschuldigten als Oberinspektor der Bundesbahn einen Schuldner zu haben, der mit seinen Bezügen für seine Schulden haftete. Darin wurden sie aber von ihm getäuscht, weil er über sein pfändbares Gehalt seit langem bereits verfügt hatte. Auf alle Fälle liegt eine schwere Dienstverfehlung des Beschuldigten auch darin, daß er trotz seiner angeblichen ausreichenden Vermögenswerte seine Gläubiger nicht befriedigt hat, sondern es zu zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen. Durch sein Verhalten hat er auch das Ansehen der Beamten der Bundesbahn in der Öffentlichkeit schwer herabgesetzt, denn bei der großen Zahl seiner Gläubiger und den kleinen Verhältnissen seines Wohnorts war sein Verhalten allgemein bekannt geworden.
Zu 9.)
Die Einlassung des Beschuldigten zu diesem Anschuldigungspunkte liegt im wesentlichen neben der Sache. Er hat zunächst behauptet, er habe keinen Antrag auf Übertragung des Fernsprechanschlusses auf sich gestellt, sondern nur am 28. Februar 1955 bei der Firma Siemens die Errichtung einer Kleinwähleranlage beantragt, und zwar für die Firma Hankammer. Das mag sein. Der Anschuldigungspunkt betrifft aber nicht diesen Antrag, sondern den in Fotokopie vorliegenden Antrag vom 21. Februar 1955 aufÜbertragung einer Fernsprecheinrichtung auf einen anderen Teilnehmer.
In diesem Antrag sind als bisherige Teilnehmer angegeben "Ernst Hankammer, Erika Hankammer" und als künftige Teilnehmer "Ernst Hankammer" sowie mit Firmenstempel die "Fa. E. Hankammer". Die erste Unterschrift unter der Bezeichnung "künftige Teilnehmer" ist unverkennbar die des Beschuldigten. Bei Vorlegung dieses Antrages in der Hauptverhandlung hat er nunmehr behauptet, er habe bei der Unterzeichnung nur als Bevollmächtigter der Firma E. Hankammer handeln, nicht aber sich selbst verpflichten wollen. Diese Frage werde zur Zeit in einem Zivilrechtsstreit mit der Post geklärt.
Es mag sein, daß der Beschuldigte, wie er vor dem Untersuchungsführer angegeben hat, bei seiner dienstlichenÄußerung zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Fernsprechamts den Übertragungsantrag vom 21. Februar 1955 völlig vergessen und nur noch den Antrag vom 28. Februar 1955 an die Firma Siemens im Gedächtnis hatte. Auch mag er der sogar möglicherweise zutreffenden Meinung gewesen sein, daß durch den Antrag vom 28. Februar 1955 nicht er persönlich, sondern nur die Firma E. Hankammer verpflichtet worden sei. Auf alle Fälle wäre es aber seine Pflicht gewesen, sich nicht nur auf seine Erinnerung zu verlassen, sondern die Angelegenheit sorgfältig zu prüfen, bevor er seiner Dienststelle eine unrichtige bzw. unvollständige Erklärung abgab. Insoweit fällt ihm eine Fahrlässigkeit zur Last. Seine Verfehlung ist aber nur geringfügig, wenngleich sein Bestreiten der Forderung zu einem unnötigen Schriftwechsel seiner Dienststelle mit dem Fernsprechamt geführt hat.
Zu 10.)
Auch hier hat der Beschuldigte durch seine unwahren Angaben über den Grund seines verspäteten Dienstantritts seine Wahrheitspflicht verletzt und damit eine Dienstverfehlung begangen.
Zu 11.)
Der Würdigkeit des Verhaltens des Beschuldigten in diesem Anschuldigungspunkte durch die Bundesdisziplinarkammer konnte nicht in vollem Umfange zugestimmt werden.
Nach § 15 Abs. 2 Ziff. 2 a der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten hat ein Beamter eine länger als drei Tage dauernde Dienstunfähigkeit spätestens am vierten Tage durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte verstoßen, denn das Attest des Dr. Straub ist, statt wie vorgeschrieben am 7. erst am 9. November 1955 bei seiner Dienststelle eingegangen. Seine allgemein gehaltene Einlassung, es sei nicht immer möglich, sofort den Arzt zu bekommen, und die Postbeförderung dauere einige Zeit, vermochte ihn nicht zu entlasten. Bei einer bereits am 4. November 1955 beginnenden Erkrankung hätte es möglich sein müssen, das Arztzeugnis fristgemäß einzureichen; exakte Angaben, wann der Arzt ihn erstmalig aufgesucht und wann er das Attest abgesandt hat, hat er nicht gemacht.
Der Beschuldigte hat ferner durch seine Fahrt nach Limburg am 17. November 1955 gegen das in § 15 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten ausgesprochene Verbot verstoßen, bei einer Erkrankung nicht ohne Genehmigung des Arztes auszugehen. Seine Behauptung, er sei am 17. November 1955 reisefähig gewesen, ist unrichtig, denn sein behandelnder Arzt hatte ihn bei der Untersuchung am 15. November und sogar noch bei der erneuten Untersuchung vom 18. November 1955 für nicht reisefähig erklärt. Der Zweck der Verbotsbestimmung ist, daß ein erkrankter Beamter nicht durch ein vorzeitiges Ausgehen seine Wiedergenesung gefährdet oder verzögert. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinaranwalt konnte der Senat in diesem Verhalten eine Verfehlung nicht erblicken, denn der Beschuldigte glaubte durch die Inanspruchnahme des Naturheilkundigen gerade seine Wiedergenesung zu fördern und konnte verständlicherweise seinen behandelnden Arzt nicht um Genehmigung zu dieser Fahrt bitten.
VII.
Danach lagen folgende Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten vor:
Verletzung der Wahrheitspflicht und Gehorsamspflicht gegenüber seinem Personaldezernenten in der Forderungsangelegenheit der Firma Kurz,
Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber den Anordnungen vom 29. September und 1. Oktober 1953,
sich in einer Klinik beobachten zu lassen,
nicht genehmigte Mitarbeit in dem Gewerbebetrieb seiner Ehefrau, Verletzung seiner Gehorsamspflicht hinsichtlich des Verbots dieser Mitarbeit und Belügen seines Personaldezernenten über diese Mitarbeit in der Anhörung vom 18. Oktober 1955,
leichtfertiges Schuldenmachen mit der Folge zahlreicher Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn,
fahrlässige Falschunterrichtung seiner Verwaltung in der Forderungsangelegenheit des Fernsprechamts,
Verletzung seiner Wahrheitspflicht bei seinem verspäteten Dienstantritt am 27. Februar 1956 und nicht rechtzeitige Einreichung des Arztzeugnisses bei seiner Erkrankung am 4. November 1955.
Die Dienstverfehlungen des Beschuldigten, so schwer sie auch sind, würden als erstmalige Verstöße für sich allein die Höchststrafe nicht rechtfertigen können. Sie mußten aber bei der Strafbemessung infolge der Verbindung der Verfahren im Zusammenhang gesehen werden. Für die Schuld des Beschuldigten ist von erheblicher Bedeutung, daß er wegen der früheren Verfehlungen bereits von der Bundesdisziplinarkammer sehr empfindlich, nämlich mit der dritthöchsten Strafe der Bundesdisziplinarordnung zur Rechenschaft gezogen worden war. In dem Urteil waren ihm vor allem im Hinblick auf seine Geldgeschäfte für den Betrieb seiner Ehefrau Verletzung seiner Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstvorgesetzten und Gefährdung des Ansehens der Beamtenschaft durch leichtsinniges Schuldenmachen und hinsichtlich der Krankmeldungen Lässigkeit und Gleichgültigkeit bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten vorgeworfen worden. Der Beschuldigte hatte daher mehr noch als sonst die Pflicht, sich künftig größter Korrektheit zu befleißigen und erneute einschlägige Beanstandungen seines Verhaltens peinlich zu vermeiden. Statt dessen hat er trotz seiner früheren Versprechungen gegenüber seinem Personaldezernenten nach wie vor in erheblichem Umfang in dem Geschäft seiner Ehefrau gearbeitet und wiederum für dieses selbst Schuldverpflichtungen übernommen. Dies hat dann wegen seiner Insolvenz zu erneuten Beschwerden eines Gläubigers bei der Bundesbahndirektion geführt. In seiner dienstlichen Anhörung hierüber hat er dann ebenso wie früher die Mitarbeit in dem Geschäft und dieÜbernahme von Verpflichtungen daraus geleugnet. Darüber hinaus hat er trotz seines erneuten Versprechens seine Tätigkeit für das Geschäft in der alten Weise fortgesetzt und erneute Verpflichtungen sehr erheblichen Umfangs übernommen, die zu zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Auf einen Konflikt zwischen seinen dienstlichen Pflichten und den Interessen seiner Familie kann er sich dabei als mildernden Umstand nicht berufen. Dieser Konflikt war bereits im Jahre 1952 aufgetreten und hatte zu seiner ersten Bestrafung geführt. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, die Entstehung eines neuen derartigen Konfliktes durch ein entsprechendes Verhalten zu verhindern. Von einem echten Gewissenskonflikt, der ihm wirklich innerlich zu schaffen gemacht hätte, kann auch keine Rede sein. Er hat, wie seine Einlassung vor dem Untersuchungsführer am 3. Februar 1956 zeigt, in skrupelloser Weise sich darauf verlassen, daß der Sachverhalt seiner Behörde nicht bekannt würde, und das Recht auf eine Notlüge für sich in Anspruch genommen.
Seine umfangreiche, ihn körperlich und seelisch stark in Anspruch nehmende Tätigkeit für das Geschäft hat auch dazu geführt, daß er sich nicht in der gebotenen Intensität seinen Dienstgeschäften widmen konnte und daher auf seinem Posten bei der Verkehrskontrolle völlig versagt hat. Bei seiner guten Befähigung hätte es ihm aber bei voller Anspannung seiner Kräfte möglich sein müssen, sich in die neue Tätigkeit einzuarbeiten.
Auch der von der Kammer angenommene Milderungsgrund, daß der Beschuldigte weniger aus persönlichem Eigennutz als aus Sorge um das Wohl seiner Familie gehandelt habe, trifft nicht zu. Die Firma des Betriebes lautete zwar auf den Namen seiner Ehefrau, tatsächlich war es aber sein Geschäft. Er hat nach seinen eigenen Angaben von dem Geschäft auch gelebt. Dazu war er schon deshalb gezwungen, weil er sein gesamtes Gehalt seit dem Jahre 1952 an die Eisenbahn-Sparkasse abführte. Die großen Einkünfte aus dem Betrieb ermöglichten ihm auch ein besseres Leben, als dies mit den Bezügen eines Bundesbahnoberinspektors möglich gewesen wäre. Als solcher hätte er sich jedenfalls einen Kraftwagen und ein Haus im Verkehrswert von fast 50.000 DM nicht leisten können. Wenn der Beschuldigte also das Geschäft leitete und zu dessen Stützung eigene Verbindlichkeiten einging, so handelte er aus höchst eigensüchtigen Beweggründen. Seine Ehefrau wäre wahrscheinlich mit seinen Einkünften als Reichsbahnoberinspektor zufrieden gewesen, und sein Sohn war bei der günstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht auf die Tätigkeit in der Firma seiner Mutter angewiesen.
Auch das sonstige Verhalten des Beschuldigten, das allerdings weniger schwer wiegt, läßt ihn als einen unkorrekten, unzuverlässigen Beamten erkennen, der sich auch in Kleinigkeiten fortgesetzt über seine Dienstpflichten hinwegsetzt.
Es konnte aber der Bahnverwaltung nicht zugemutet werden, einen Beamten im Dienst zu belassen, der trotz einer empfindlichen einschlägigen Bestrafung in einem noch anhängigen Disziplinarverfahren weiterhin seine Dienstvorgesetzten in skrupelloser Weise belügt, wiederholt gegebene dienstliche Versprechungen unbedenklich bricht, durch leichtfertiges Schuldenmachen eine Fülle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich herbeiführt, das Ansehen der Bundesbahn und ihrer Beamtenschaft in der Öffentlichkeit schwer schädigt, fortgesetzt die dienstlichen Belange gegenüber persönlichen Interessen zurücksetzt und sich auch sonst ständig unzuverlässig zeigt. Der Beschuldigte hat sich seit der Gründung des Geschäfts in ständigem Maße innerlich und äußerlich von seinem Beamtenstand entfernt und allmählich jedes Gefühl auch für die grundlegendsten und selbstverständlichsten Beamtenpflichten verloren. Er ist zum Geschäftsmann geworden, dessen Interessen nicht mehr seinem Amtsbereich, sondern allein seinem kaufmännischen Betrieb galten und der auch seine Bezüge nur noch als Aktivposten für seinen Betrieb ansah und benutzte. Durch sein gesamtes Verhalten hat er für alle Zeit das für eine weitere Tätigkeit erforderliche Vertrauen seiner Behörde in seine Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit zerstört und sich als beamtenunwürdig erwiesen. Sein Dienstvergehen ist so verwerflich, daß auch seine frühere einwandfreie Führung und seine früheren Leistungen keine mildere Beurteilung zulassen. Er mußte daher aus dem Dienst entfernt werden.
Bedenken gegen die Verhängung der Höchststrafe wegen des Verbots der reformatio in peius hinsichtlich der in dem ersten Verfahren verhängten Strafe bestanden nicht. Wenn dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden wäre, hätte ohne Frage in dem zweiten Verfahren auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden können. Um so mehr mußte dies möglich sein, als der Beschuldigte in dem ersten Verfahren noch nicht rechtskräftig bestraft worden war.
Hinsichtlich eines Unterhaltsbeitrages konnten besondere Umstände für eine mildere Beurteilung in der schwierigen finanziellen Lage des Geschäfts gesehen werden, das dem Beschuldigten offenbarüber den Kopf gewachsen war; die Nichtunwürdigkeit ergab sich - trotz gewisser Bedenken - aus seiner früheren einwandfreien Führung und seinen früheren guten Leistungen. Der Beschuldigte ist zur Zeit auch eines Unterhaltsbeitrages bedürftig. Dieser konnte ihm aber nur auf ein Jahr bewilligt werden, da anzunehmen ist, daß es ihm trotz seines Alters von 53 Jahren bei seinen kaufmännischen Erfahrungen bei nachdrücklichen Bemühungen gelingen wird, eine andere Beschäftigung zu finden. Ein Betrag in Höhe von 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts erschien angemessen und ausreichend.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 98, 99 BDO.