Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1956, Az.: BVerwG II D 111/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 111/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer X Düsseldorf - 10.03.1955
Rechtsgrundlagen
- § 53 BDO
- § 62 Abs. 1 BDO
- § 73 BDO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In der Anschuldigungsschrift können auch wahlweise Feststellungen eines pflichtwidrigen Verhaltens des B getroffen werden.
- 2.
Der Vorschrift des § 53 Abs. 2 BDO wird nicht durch eine allgemeine Anschuldigungsformel genügt, sondern es müssen dem B bestimmte Tatsachen als Dienstvergehen vorgeworfen werden. Wenn die BDK Tatsachen als Dienstvergehen würdigt, die in der Anschuldigungsschrift nicht ausdrücklich aufgeführt sind, so liegt ein Verstoß gegen § 62 Abs. 1 BDO vor.
- 3.
Die BDK hat stets zu allen in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen erschöpfend Stellung zu nehmen. Der BDH als höchste Instanz kann jedoch, auch wenn der BDK hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes ein Verstoß gegen § 62 Abs. 1 BDO unterlaufen ist, von der Zurückverweisung absehen und entscheiden, falls die übrigen Anschuldigungspunkte bereits die Höchststrafe rechtfertigen.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Barwinski,
Bundesrichters Dr. Röhrmann, Bundesrichters Vogel
am 22. Juni 1956
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) vom 10. März 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an die Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) zurückverwiesen.
Gründe
Die Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) bestrafte den Beschuldigten durch Urteil vom 10. März 1955 wegen eines Dienstvergehens mit Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG. Der von dem Beschuldigten eingelegten, in erster Linie auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gerichteten Berufung konnte der Erfolg nicht versagt werden, denn das Verfahren weist schwere Mängel auf.
I.
Der jetzt 59 Jahre alte Beschuldigte wurde in Laurahütte/OS. als Sohn eines Kriminalbeamten geboren. Nach dem Besuch der Volksschule und Handelsschule in Königshütte/O S. trat er dort im Jahre 1911 als Lehrling in den Dienst der Stadtverwaltung. Im Jahre 1912 erhielt er eine Stelle als Volontär bei der Schlesischen Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft (Reichsunfallversicherung) und wurde nach seiner Angabe im Jahre 1920 - von 1914 bis 1918 nahm er am ersten Weltkrieg teil - nach Ablegung einer Prüfung als Assistent I. Klasse unkündbar mit Versorgungsberechtigung angestellt. Nach der Abtretung eines Teils von Oberschlesien an Polen und der damit verbundenen Personalverminderung in der Reichsunfallversicherung wurde der Beschuldigte im Jahre 1923 in den Wartestand versetzt. Er war in der Folgezeit bis zum Jahre 1932 in Deutsch-Oberschlesien als Angestellter in der Großindustrie tätig.
Die Angaben des Beschuldigten über seinen beruflichen Werdegang in der Zeit von 1932 bis 1945 sind in ihren Einzelheiten u.a. Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. Er war in diesen Jahren zunächst bei der AOK in Hindenburg, seit 1934 beim Landratsamt Beuthen als Rechnungsprüfer und seit 1940 bis Kriegsende bei der Stadtverwaltung Königshütte, und zwar zuletzt als Stadtoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig.
Nach seiner Vertreibung aus Oberschlesien kam der Beschuldigte zu seiner nach Ebermannstadt/Oberfranken evakuierten Familie und erhielt dort am 5. Juni 1945 beim Landratsamt eine Beschäftigung als Angestellter nach Vergütungsgruppe Vb TO.A, wurde aber auf Grund eines Beschlusses des Kreisausschusses mit Rücksicht auf seine politische Belastung (Mitglied der NSDAP seit 1938) zum 5. Februar 1947 entlassen. Nachdem er eine Zeitlang Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenfürsorge bezogen hatte, war er maßgebend an der Gründung des "Verbandes der Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltungen aus den Ostgebieten und dem Sudetenland e.V." (Verbaost) in Ebermannstadt beteiligt. Er wurde in der Gründungsversammlung vom 2. November 1948 zum hauptamtlichen geschäftsführenden Vorsitzenden gewählt und arbeitete bis zum Frühjahr 1951 hauptamtlich für den Verband.
Am 16. Mai 1951 wurde der Beschuldigte bei der Bundesausgleichsstelle im Bundesministerium des Innern als Angestellter nach Vergütungsgruppe IV TO.A für sechs Monate eingestellt und Über diese Zeit hinaus bis 31. März 1952 weiterbeschäftigt. Von einer weiteren Verlängerung des Vertrages sah der Bundesminister des Innern auf Wunsch des Beschuldigten ab. Anschließend war dieser wieder bei dem Verbaost tätig, bei dem er auch während seiner Beschäftigung bei der Bundesausgleichsstelle nebenamtlich gearbeitet hatte. Am 15. April 1953 wurde er von der Stadt Köln als Stadtoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, durch Urkunde vom 1. September 1954 zum Beamten auf Probe ernannt, jedoch wegen des Urteils der Bundesdisziplinarkammer und Verletzung seiner Wahrheitspflicht gegenüber der Stadt zum Ende April 1955 entlassen. Auch während dieser Beschäftigung war er zunächst weiterhin beim Verbaost nebenamtlich tätig. Seit dem 5. Oktober 1955 steht er nach seinen Angaben zu dem Verband in keiner Beziehung mehr. Er lebt von seinem Übergangsgehalt nach dem G 131.
II.
Der Bundesminister des Innern leitete durch Verfügung vom 29. November 1952 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten nach dem § 9 G 131 ein und ließ eine Untersuchung durchführen. In der Anschuldigungsschrift vom 11. März 1954 und einem Nachtrag vom 25. August 1954 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen:
- 1.)
wahrheitswidrige Angaben schriftlich und mündlich
- a)
über seinen dienstlichen Werdegang,
- b)
über seine Einkommensverhältnisse gemacht zu haben;
- 2.)
durch unwahre Angaben in gegen den Landrat Eberhard in Ebermannstadt gerichteten Eingaben sich in hohem Maße beamtenunwürdig verhalten zu haben;
- 3.)
ein amtliches Schriftstück aus dem Dienstzimmer des Leiters der Bundesausgleichsstelle unerlaubt entfernt zu haben;
- 4.)
als geschäftsführender Vorsitzender des Verbaost aus Mitteln des Verbandes einen Betrag von 6.444.67 DM zur Finanzierung seiner eigenen Bundestagskandidatur angewiesen zu haben.
Die Bundesdisziplinarkammer sah in dem in den Anschuldigungspunkten 3) und 4) behandelten Verhalten des Beschuldigten keine Pflichtwidrigkeit; im übrigen hielt sie ein Dienstvergehen für erwiesen, das die Höchststrafe rechtfertige.
Die vom Senat festgestellten Verfahrensmängel sind bei der Behandlung des Anschuldigungspunktes 1a) unterlaufen. Dieser Anschuldigungspunkt ist in der Anschuldigungsschrift überschrieben mit "wahrheitswidrige Angaben schriftlich und mündlich über seinen dienstlichen Werdegang .... gemacht zu haben". Im Anschluß daran wurde - zum Teil wörtlich - im Auszuge wiedergegeben, welche Angaben der Beschuldigte bei folgenden Gelegenheiten nach Kriegsende über seinen Werdegang gemacht hatte:
in einem zu den Akten des Landratsamts Ebermannstadt eingereichten Lebenslauf vom 29. März 1946,
in einer Niederschrift bei der Regierung in Ansbach am 2. Oktober 1947,
in einem zu den Akten der Bundesausgleichsstelle eingereichten Lebenslauf vom 16. Mai 1951,
in einem weiteren bei dieser Stelle eingereichten Lebenslauf vom 4. Februar 1952 und
in einer Vernehmung durch die Bundesausgleichsstelle am 26. Februar 1952.
In diesen Schriftstücken wichen die Angaben des Beschuldigten aus den Jahren 1951/52 von denen aus den Jahren 1946/47 ab. Die Anschuldigungsschrift nahm zu diesen Abweichungen nicht im einzelnen Stellung, sondern führte im Anschluß an die Wiedergabe der Angaben aus, es werde sich schwer aus den Unterlagen feststellen lassen, ob die Angaben aus den Jahren 1946/47 oder aus dem Jahre 1952 richtig seien. Der Beschuldigte habe sich jedenfalls entweder 1946/47 oder 1952 hemmungslos und ohne zwingende Notlage über seine Wahrheitspflicht hinweggesetzt. Gehe man von seiner jetzigen Darstellung aus, so habe er 1946/47 die Unwahrheit gesagt, um durch Vorspiegelung einer Zurücksetzung im Dritten Reich seine Aussichten auf Verwendung in Bayern zu verbessern. Nehme man an, daß er 1952 falsche Angaben gemacht, insbesondere seine Ernennung zum Inspektor um mehrere Jahre zu früh angegeben hat, so habe er das getan, um sich bei der ihm in Aussicht gestellten Ernennung zum Beamten eine bessere Ausgangsposition für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu erschleichen.
Die Bundesdisziplinarkammer brachte in der Tatbestandsfeststellung des angefochtenen Urteils über den vorgenannten Sachverhalt hinaus Angaben des Beschuldigten in verschiedenen anderen Schriftstücken, nämlich:
- a)
der Erklärung in den Versorgungsakten des Oberfinanzpräsidenten in Nürnberg vom 6. Juli 1950 und 7. April 1953 (nicht 7. März),
- b)
einem zu den Personalakten der Stadt Köln eingereichten Lebenslauf vom 22. Januar 1953 und
- c)
einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar Franken vom 20. April 1953,
- d)
der dienstlichen Äußerung vom 12. Oktober 1951.
Sie stellte ferner fest, daß der Beschuldigte bei verschiedenen Gelegenheiten zwei Gehaltsbescheinigungen der Stadt Königshütte vom 15. Oktober 1944 überreicht habe, die insofern voneinander abwichen, als die eine von einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 b 2, die andere aber in die Besoldungsgruppe A 4 b 1 sprach.
Alle diese Schriftstücke, die die Bundesdisziplinarkammer entscheidend zur Feststellung des Dienstvergehens des Beschuldigten verwertete, waren in der Anschuldigungsschrift nicht erwähnt worden.
III.
In diesem Verfahren lag ein schwerer Verfahrensmangel. 1.) Es könnten bereits Zweifel bestehen, ob die Anschuldigungsschrift hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1a) (wahrheitswidrige Angaben über den dienstlichen Werdegang) genügend klar und bestimmt ist. Eine Anschuldigungsschrift hat nicht nur die wesentlichen Tatsachen wiederzugeben, sondern muß auch eine bestimmte Anschuldigung, d.h. den Vorwurf eines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens, enthalten (Behnke, BDO § 53 Anm. 14 S.415, BDH Bd. 1 S.99).
Die Anschuldigungsschrift hat jedoch für das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten zwei verschiedene Tatbestände zur Wahl gestellt. Eine derartige wahlweise Feststellung ist im allgemeinen Strafrecht auch heute noch trotz Aufhebung des § 2 b des Strafgesetzbuchs durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 - Amtsblatt S. 55 - in gewissem Umfange zulässig, so bei sittlich gleich zu bewertenden Straftaten oder innerhalb einer Straftat als Tatsachenalternative, so wenn z.B. einer von zwei geleisteten Eiden notwendig ein Meineid sein muß (Schwarz, StGB § 2 b Anm. 1, 2; KMR Kommentar zur StPO § 200 Anm. 3 e, § 260 Anm. 6 d). Erst recht muß die Zulässigkeit von wahlweisen Feststellungen in der Anschuldigungsschrift im Disziplinarrecht gelten, das im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht keine Einzeltatbestände kennt, sondern nur den allgemeinen Straftatbestand der Pflichtwidrigkeit mit einer Auswahl von Strafen. Insofern könnte es als zulässig und genügend klar angesehen werden, daß in der Anschuldigungsschrift der wahlweise Vorwurf erhoben worden ist, der Beschuldigte habe seine Wahrheitspflicht dadurch verletzt, daß er entweder 1946/47 oder 1952 unrichtige Angaben über seine dienstliche Laufbahn gemacht habe. Bedenken könnten sich aber dann ergeben, wenn das Maß der Pflichtwidrigkeit in beiden Fällen so verschieden wäre, daß es die Strafzumessung wesentlich beeinflussen würde. Es müßte dann bei der. Urteilsfindung nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entsprechend den im allgemeinen Strafrecht herrschenden Grundsätzen von dem weniger schwerwiegenden Tatbestand ausgegangen werden.
2.)
Ein schwerer Verfahrensmangel ist aber der von dem Verteidiger gerügte Verstoß gegen § 62 Abs. 1 BDO. Nach dieser Bestimmung konnte die Bundesdisziplinarkammer zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt worden waren. Hiergegen hat die Bundesdisziplinarkammer verstoßen.
Der Meinung des Bundesdisziplinaranwalts in der Berufungserwiderung, die allgemeine Zusammenfassung in der sogenannten Anschuldigungsformel, der Beschuldigte habe schriftlich und mündlich wahrheitswidrige Angaben über seinen dienstlichen Werdegang gemacht, reiche zur Grundlage und Umgrenzung der Urteilsfindung aus, kann nicht zugestimmt werden. Es war vielmehr erforderlich, in der Anschuldigungsschrift einen substantiierten Sachverhalt zu bringen (Behnke, BDO § 53 Anm. 11 S. 414, Urteil vom 20. November 1953 - I D 76/53 = Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofs Bd. 1 S. 99). Dem ist auch dadurch genügt worden, daß die Angaben des Beschuldigten in dem Personalbogen vom 29. März 1946, der Protokollerklärung vom 2. Oktober 1947, den Lebensläufen vom 16. Mai 1951 und 4. Februar 1952 und der Vernehmung vom 26. Februar 1952 wiedergegeben worden sind. Es ist zwar in der Anschuldigungsschrift nicht zusammenfassend gesagt worden, inwiefern der Beschuldigte sich in seinen Angaben widersprochen habe. Aus der Darstellung des Inhalts der vorgenannten Schriftstücke konnte aber geschlossen werden, daß dem Beschuldigten folgende Widersprüche vorgeworfen werden sollten: Er habe 1946/47 angegeben,
er sei ab 1932 arbeitslos gewesen, habe 1934 als Vertreter bei einer jüdischen Firma gearbeitet,
sei 1935 beim Landratsamt Beuthen als Rechnungsprüfer zunächst nach Vergütungsgruppe IX TO.A, dann seit 1937/38 als Kreissekretär besoldet worden, sei 1940 Regierungsinspektor
und 1942 Stadtoberinspektor nach Besoldungsgruppe A 4 b 2 geworden, während er in den Jahren 1951/52 angegeben habe,
er sei 1932/33 bei der AOK tätig gewesen, sei ab 1. April 1934 beim Landratsamt Beuthen als Rechnungsprüfer nach A 4 c 2 besoldet worden, sei bereits am 1. April 1935 Regierungsinspektor und am 1. Mai 1941 Stadtoberinspektor nach Vergütungsgruppe A 4 b 1 geworden. Die wesentlichen Unterschiede in den Angaben bestanden also darin, daß der Beschuldigte 1951/52 von seiner Arbeitslosigkeit und seiner Vertretertätigkeit bei einer jüdischen Firma und seiner Besoldung nach der TO.A und als Kreissekretär in Beuthen nichts mehr gesagt, seine Ernennung zum Regierungsinspektor vom Jahre 1940 auf den 1. April 1935 und seine Beförderung zum Stadtoberinspektor vom 1. April 1942 auf den 1. Mai 1941 vorverlegt und eine höhere Besoldungsgruppe angegeben hatte.
Diese Widersprüche bildeten nach § 62 Abs. 1 BDO hinsichtlich des Anschuldigungepunktes 1a) den Gegenstand der Urteilsfindung. Die Bundesdisziplinarkammer hat in ihren Tatbestandsfeststellungen aber über den in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Sachverhalt hinaus die Angaben des Beschuldigten in den vorerwähnten anderen Schriftstücken und die zwei Gehaltsbescheinigungen der Stadt Königshütte vom 15. Oktober 1944 verwertet.
Wenn die Bundesdisziplinarkammer diese Schriftstücke nur als Beweismittel benutzt hätte, um durch sie die bereits in der Anschuldigungsschrift gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu erhärten, wäre dies kein Verstoß gegen § 62 Abs. 1 BDO (Behnke, BDO § 62 Anm. 5 S. 447/48). Die Bundesdisziplinarkammer hat aber keineswegs diese Schriftstücke und die darin enthaltenen Angaben des Beschuldigten nur als Beweismittel benutzt, sondern sie als tatsächliche Vorgänge gebracht, bestimmte Beschuldigungen aus ihnen hergeleitet und den Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu diesen gehört. So hat sie ihm als Pflichtwidrigkeit vorgeworfen, in der notariellen Erklärung vom 20. April 1953 zu Unrecht seine Bezüge als Inspektor nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 angegeben zu haben, der Wahrheit zuwider behauptet zu haben, als Oberinspektor in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 gewesen zu sein, hierüber eine unrichtige Gehaltsbescheinigung eingereicht zu haben und zu Unrecht die Ableistung der Verwaltungsprüfungen I und II behauptet zu haben. Alle diese Anschuldigungen waren aber in der Anschuldigungsschrift nicht erhoben worden.
Die dahingehenden Vorwürfe sind von der Bundesdisziplinarkammer auch nicht nur beiläufig neben den früheren Anschuldigungen behandelt worden. Der Verteidiger hat vielmehr in der Berufungsbegründung mit Recht darauf hingewiesen, daß die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe, anfänglich zu Unrecht eine Arbeitslosigkeit, eine Beschäftigung bei einer jüdischen Firma, eine Ernennung zum Kreissekretär behauptet und seine Beförderung mit einem späteren Datum angegeben zu haben, gar nicht oder nur ganz nebenbei erwähnt worden seien, während die Erörterungen über seine Einstufungen und die beiden Gehaltsbescheinigungen breitesten Raum einnähmen. Die von der Bundesdisziplinarkammer erhobenen neuen Anschuldigungen waren auch keineswegs nebensächlich, sondern geeignet, das Strafmaß entscheidend zu beeinflussen. Denn es ist viel schwerwiegender, wenn ein Beamter der Wahrheit zuwider sich in höhere Besoldungsgruppen einreiht, hierüber eine unrichtige Bescheinigung vorlegt und der Wahrheit zuwider die Ablegung von Laufbahnprüfungen behauptet, als wenn er nur eine gar nicht eingetretene Arbeitslosigkeit behauptet und seine Beförderung in eine spätere Zeit verlegt. Das Verfahren der Bundesdisziplinarkammer stellte daher eine Verletzung des § 62 Abs. 1 BDO dar.
3.)
Selbst wenn man aber annehmen wollte, die von der Bundesdisziplinarkammer erhobenen Vorwürfe seien in der allgemeinen Fassung der Anschuldigungsformel der Anschuldigungsschrift bereits enthalten, und die in dem Urteil erstmalig erwähnten Schriftstücke seien nur als Beweismittel und nicht als neue Tatsachen anzusehen, liegt ein Verstoß gegen § 53 Abs. 2 BDO vor, wonach die Anschuldigungsschrift nur Tatsachen verwerten darf, zu denen der Beschuldigte sich in der Untersuchung hat äußern können.
Der Beschuldigte ist zu dem ersten Punkt der Anschuldigungsschrift vom Untersuchungsführer nur einmal am 21. Februar 1953 gehört worden. Nach der Niederschrift ist ihm hierbei nur ganz allgemein der Wortlaut der Anschuldigungsformel vorgehalten worden, er habe schriftlich und mündlich wahrheitswidrige Angaben über seinen dienstlichen Werdegang gemacht. Worin diese bestanden haben sollen und bei welcher Gelegenheit dies geschehen ist, ist dem Beschuldigten nicht gesagt worden, insbesondere sind die beiden äußerst wichtigen, voneinander abweichenden Gehaltsbescheinigungen vom 15. Oktober 1944 überhaupt nicht erwähnt worden. Die ebenfalls sehr bedeutungsvollen von der Bundesdisziplinarkammer besonders herausgestellten Erklärungen des Beschuldigten gegenüber dem Oberfinanzpräsidenten vom 7. April 1953 und vor dem Notar Franken vom 20. April 1953 konnten dem Beschuldigten gar nicht vorgehalten werden, weil sie z.Zt. der Vernehmung am 21. Februar 1953 noch gar nicht abgegeben worden waren. Es war aber mehr noch wie in einer sonstigen Untersuchung hier besonders wichtig, dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen im einzelnen vorzuhalten, weil Vorermittlungen nicht stattgefunden hatten.
Außerdem ist dem Beschuldigten auch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den einzelnen Abweichungen in seinen Angaben zu äußern, sondern der Untersuchungsführer hat sich nach der Niederschrift mit der Erklärung des Beschuldigten begnügt, daß er sich auf seine Angaben vom 26. Februar 1952 gegenüber dem Bundesausgleichsamt in Köln beziehe, und es ihm ferngelegen habe, sich durch die unrichtigen Angaben irgendwelche Vorteile zu verschaffen. Auch in dem weiteren Verfahren ist dieser Anschuldigungspunkt nicht behandelt worden; der Beschuldigte hat nur in seiner schriftlichen Äußerung vom 13. Juni 1952 gesagt, seine unrichtigen Angaben seien aus der Zeit heraus verständlich, und er habe sie freiwillig richtiggestellt.
Bei dieser Sachlage liegt auch ein schwerer Verstoß gegen die Vorschrift des § 53 Abs. 2 BDO vor, denn der Beschuldigte hat kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten. Wäre ihm dies gewährt worden, so hätte er Gelegenheit gehabt, die Vorwürfe aufzuklären und die erst mit der Berufungsbegründung von ihm beigebrachten Beweismittel vorzulegen, insbesondere die Photokopie aus dem Stadtanzeiger Königshütte über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 b 1, die Erklärung des Werkmeisters Chromik vom 16. März 1955, die Erklärung seines Bruders vom 12. April 1955, die Photokopien der Bescheinigungen der Angestelltenversicherung und das Schreiben seiner Ehefrau vom 15. März 1955 über das Zustandekommen der beiden voneinander abweichenden Gehaltsbescheinigungen und die durch die überstürzte Flucht bedingte Vorlage der falschen Bescheinigung. Es ist recht wahrscheinlich, daß dann ein Teil der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, und zwar gerade der schwerwiegendste entkräftet und hierdurch das Strafmaß wesentlich beeinflußt worden wäre.
4.)
Ein weiterer Verfahrensmangel liegt darin, daß die Ausführungen der Bundesdisziplinarkammer zum Teil unklar und widerspruchsvoll sind. So hat der Verteidiger mit Recht beanstandet, daß die Bundesdisziplinarkammer einerseits festgestellt habe, es müsse davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte sich als Stadtoberinspektor nur in der Besoldungsgruppe A 4 b 2 befunden habe und die Gehaltsbescheinigung über die Besoldungsgruppe A 4 b 1 unrichtig gewesen sei, andererseits aber dann ausgeführt hat, genaue Feststellungen darüber, nach welcher Besoldungsgruppe er bezahlt worden sei, ließen sich nicht treffen.
Angesichts dieser mehrfachen schweren Verfahrensverstöße hielt der Senat es für erforderlich, nach § 73 Abs. 1 Ziff. 3 BDO das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben und die Sache an die Bundesdisziplinarkammer zurückzuverweisen. Es erschien nicht vertretbar, die von der Bundesdisziplinarkammer unterlassene Aufklärung des Sachverhalts seitens des Senats vorzunehmen, weil dem Beschuldigten hierdurch eine Instanz genommen würde. Einer erneuten Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts bedurfte es nicht, weil dieser sich bereits zu der Verfahrensrüge des Verteidigers geäußert hat.
IV.
Die Bundesdisziplinarkammer hat am Schluß des angefochtenen Urteils ausgeführt, selbst wenn ein Teil der unter Ziffer 1a) der Anschuldigungsschrift fallenden Verfehlungen - nämlich die unwahren Angaben über die Besoldungsgruppen und die abgelegten Prüfungen - im Hinblick auf die sich aus § 62 Abs. 1 BDO ergebenden Bedenken außer Betracht bleiben müßten, habe auf die Höchststrafe erkannt werden müssen, weil diese bereits durch die übrigen schwerwiegenden Verfehlungen des Beschuldigten in den Anschuldigungspunkten 1a), 1b) und 2) gerechtfertigt sei. Wenn die Bundesdisziplinarkammer damit die Meinung vertreten wollte, daß es einer abschließenden Stellungnahme zu den zusätzlichen Vorwürfen gegen den Beschuldigten nicht bedurft hätte, weil die übrigen Anschuldigungspunkte für die Verhängung der Höchststrafe ausreichten, so könnte dem nicht zugestimmt werden, denn die Bundesdisziplinarkammer hat stets zu allen Vorwürfen erschöpfend Stellung zu nehmen (Urteile vom 30. Juli 1953 - I D 5/53 -; vom 5. Oktober 1955 - I D 4/54 -). Dies folgt daraus, daß, wenn das Berufungsgericht die Verfehlungen anders würdigt, insbesondere es wesentlich auf die von der Kammer nicht behandelten Anschuldigungspunkte abstellt, die Sache zurückverwiesen werden müßte, um dem Beschuldigten nicht eine Instanz zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt gilt jedoch nicht für das Berufungsgericht selbst als höchste Instanz.
Von der Zurückverweisung hätte daher hier abgesehen werden können, wenn die übrigen Anschuldigungspunkte bereits die Höchststrafe gerechtfertigt hätten, so daß es auf den ersten Anschuldigungspunkt nicht entscheidend angekommen wäre (Behnke, BDO § 73 Anm. 5 S. 516). Es bedurfte daher eines Eingehens auf die übrigen Anschuldigungspunkte.
Da die Berufung ausdrücklich unbeschränkt eingelegt worden ist, hatte der Senat erneut die für die Tat- und Schuldfrage erforderlichen Feststellungen zu treffen.
1.)
In dem in den Anschuldigungspunkten 3) und 4) behandelten Verhalten des Beschuldigten (Entfernung eines amtlichen Schriftstücks aus dem Dienstzimmer des Leiters der Bundesausgleichsstelle und unzulässige Verwendung von Mitteln der Verbaost zur Finanzierung der Bundestagskandidatur des Beschuldigten) hat die Bundesdisziplinarkammer ein Dienstvergehen nicht gesehen. Mit Rücksicht auf die unbeschränkte Berufung könnte zwar der Senat eine abweichende disziplinarrechtliche Würdigung vornehmen. Hierzu bestand jedoch keine Veranlassung, sondern die Ausführungen der Bundesdisziplinarkammer waren weder in der Tat- noch der Schuldfrage zu beanstanden.
2.)
Zu dem Anschuldigungspunkt 1b) (unrichtige Angaben über seine Einkommensverhältnisse) war die Bundesdisziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, der Beschuldigte habe in der Unterredung mit dem Staatssekretär Ritter von Lex vom 8. Mai 1951 erklärt, er habe die ganze Arbeit bei dem Verbaost ehrenamtlich geleistet und keinen Pfennig bekommen. Der Meinung der Bundesdisziplinarkammer, daß in den unrichtigen, mindestens unvollständigen und irreführenden Erklärungen des Beschuldigten eine Verletzung seiner Wahrheitspflicht und damit ein Dienstvergehen liege, war zuzustimmen. Dagegen konnte der Bundesdisziplinarkammer hinsichtlich der Würdigung des Ausmaßes dieses Dienstvergehens nicht beigepflichtet werden.
Von wesentlicher Bedeutung hierfür war, daß die Einstellung des Beschuldigten bei der Bundesausgleichsstelle nicht davon abhing, ob und welche Vergütung er von dem Verbaost bekommen hatte, denn in dem Einstellungsfragebogen vom 16. Mai 1951 ist danach nicht gefragt worden. Dem Beschuldigten kann daher geglaubt werden, daß er der Frage des Staatssekretärs nach seinem Einkommen bei dem Verbaost keine nennenswerte Bedeutung beimaß, jedenfalls nicht im Hinblick auf seine Einstellung bei der Bundesausgleichsstelle, und er sich bei der Beantwortung dieser Frage nicht als Beamtenbewerber, sondern als Vertreter seines Verbandes fühlte.
Die Bundesdisziplinarkammer hat es als ein besonderes "Maß von Gewissenlosigkeit" angesehen, daß der Beschuldigte auch in seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Oktober 1951 gegenüber der Bundesausgleichsstelle, bei der er seit dem 16. Mai 1951 tätig war, erklärt hat, er habe bis zu seiner Einstellung von dem Verbaost kein Gehalt bezogen, obwohl vier Monate vorher die Gehaltsabrechnung mit dem Verbande stattgefunden habe. Bei dieser scharfen Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten hat die Bundesdisziplinarkammer Wesentliches übersehen. Die Abrechnung mit dem Schatzmeister des Verbandes, bei der dem Beschuldigten aus der Spende des Vertriebenenministeriums sein restliches Gehalt gezahlt worden war, hatte am 28. Mai 1951 stattgefunden; eine Nachzahlung erhielt er dann am 4. Juni 1951 Bei der Bundesausgleichsstelle war er aber schon am 16. Mai 1951 eingestellt worden.
Unter Berücksichtigung dieser. Daten war die Erklärung des Beschuldigten, er habe bis zu seiner Einstellung bei der Bundesausgleichsstelle vom Verbaost kein Gehalt bezogen, daher nicht falsch; mindestens lag in seiner Erklärung kein besonderes "Maß von Gewissenlosigkeit".
Es war ferner von Bedeutung, aus welchem Anlaß der Beschuldigte die Erklärung vom 12. Oktober 1951 abgegeben hat. Dieser Anlaß war der Vorwurf, er habe neben seinem Gehalt von dem Verbaost zu Unrecht Überbrückungshilfe bezogen. Diesen Vorwurf wollte er mit seiner Erklärung entkräften. In diesem Zusammenhang war für die Beurteilung der Tat- und Schuldfrage sehr wesentlich, daß der Bundesdisziplinaranwalt den in der Einleitungsverfügung zu 2) erhobenen Vorwurf, der Beschuldigte habe durch unrichtige Angaben über seine Einkommensverhältnisse zu Unrecht Überbrückungshilfe erhalten, in der Anschuldigungsschrift ausdrücklich hat fallen lassen, weil sich insoweit Verfehlungen des Beschuldigten nicht nachweisen ließen. Da der Beschuldigte durch seine Erklärung vom 12. Oktober 1951 diesen Vorwurf entkräften wollte und ihn auch entkräftet hat, war es nicht angängig, in der Erklärung ein besonders schweres Dienstvergehen zu sehen.
Die Sachlage hatte sich zwar z.Zt. der Abgabe der Erklärung vom 12. Oktober 1951 insofern geändert, als der Beschuldigte in der Zwischenzeit, nämlich am 28. Mai 195, sein Gehalt nachgezahlt bekommen hatte. Ein in jeder Hinsicht korrekter Beamter hätte auf diesen Umstand in einer dienstlichen Erklärung unter näherer Erläuterung der Entwicklung hinweisen müssen. Wenn auch in der Unterlassung dieses Hinweises ein Dienstvergehen gesehen werden könnte, war dieses doch nicht besonders schwerwiegend.
3.)
Dasselbe gilt für den Anschuldigungspunkt 2) (unwahre Angaben über den Landrat Eberhard), hinsichtlich dessen die Bundesdisziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, der Beschuldigte habe in verschiedenen Eingaben dem Landrat Eberhard vorgeworfen, er sei Militarist, verfolge Widerstandskämpfer und politisch Verfolgte und habe auch ihn aus vollkommen haltlosen, undemokratischen Gründen entlassen. Wegen dieser Vorwürfe war dann auf Anzeige des Landrats ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung eingeleitet worden, in dem die Parteien sich am 9. März 1951 verglichen hatten.
Hier ist die Meinung der Bundesdisziplinarkammer, bereits dieses Verhalten des Beschuldigten rechtfertige die schwerste Strafe, noch weniger überzeugend. Denn sie hat die besonderen Umstände, in denen der Beschuldigte sich befand, völlig außer acht gelassen.
Der mittellose Beschuldigte befand sich nach seiner Entlassung im Februar 1947 in einer großen Notlage, da er nicht damit rechnen konnte, an seinem kleinen Wohnort bei den damaligen Verhältnissen wieder eine Beschäftigung zu finden. Nach seiner glaubhaften Angabe mußte er, um seine fünfköpfige Familie unterhalten zu können, Wertsachen verkaufen. Dazu kam, daß er sich durch die Entlassung ungerecht behandelt fühlte. Fachlich hatte er sich nichts zuschulden kommen lassen, sondern hatte während seiner 1 1/2 vorjährigen Tätigkeit, wie das Zeugnis des früheren Landrats Frhr. von A ... vom 27. September 1949 zeigt, gute Leistungen erbracht und die uneingeschränkte Anerkennung seines Dienstvorgesetzten gefunden. In politischer Hinsicht waren konkrete Vorwürfe gegen ihn nicht erhoben worden. Er hatte als einziger Angestellter des Landratsamts die Entlassung erhalten, obwohl die amerikanische Militärregierung gegen seine Beschäftigung nichts einzuwenden hatte, und er im Entnazifizierungsverfahren als Entlasteter eingestuft worden war. Es war daher naheliegend, daß er auf den Gedanken kam, hinter der Entlassung stecke der neue Landrat E... ... bei dem er als Vertrauensmann des bisherigen Landrats nicht gut angeschrieben war, und mit dem er bereits einen persönlichen Zusammenstoß gehabt hatte. Daß der Beschuldigte mit dieser Meinung nicht allein stand, geht aus den Erklärungen des Referendars P... M... vom 15. Oktober 1953, des Oberkommissärs H... M... vom 22. März 1955 und dem Bericht des Kreisrats Friedrich an die Regierung vom 27. August 1949 hervor. Es ist daher verständlich, daß der Beschuldigte diese seine Meinung über die wirklichen Hintergründe seiner Entlassung in den Eingaben um Wiedereinstellung an die Regierung, das Ministerium und die Besatzungsbehörde zum Ausdruck brachte. Hierbei ist er zwar über das Ziel weit hinausgegangen und hat gegen den Landrat E... Vorwürfe erhoben, die strafrechtlich eine Verleumdung darstellten, und deren Unrichtigkeit er in dem Vergleich zugegeben hat. Sein Verhalten stellte ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen dar, denn er hatte nicht nur seine allgemeine Pflicht, einen Mitbürger nicht zu verleumden, verletzt, sondern auch die Achtung, die er seinem früheren Dienstvorgesetzten schuldig war.
Als Milderungsgrund stehen ihm aber seine vorgenannte schwierige wirtschaftliche Lage, seine Meinung über eine ungerechte Behandlung und seine seelische Verfassung zur Seite. Der Gerichtsreferendar M... hat in seiner Äußerung vom 15. Oktober 1953 angegeben, der Beschuldigte sei nach seiner von ihm als ungerecht empfundenen Entlassung nervlich völlig zerrüttet gewesen, habe stundenlang vor sich hin gebrütet und sei körperlich zusehends verfallen. Für die Beurteilung des Falles ist auch der Hinweis des Verteidigers nicht ohne Bedeutung, die Übernahme eines Teiles der Verfahrenskosten durch den Landrat Eberhard und die Klausel über die Erledigung aller Differenzen zwischen den Parteien in dem Vergleich vom 9. März 1951 lasse erkennen, daß auch dem Kläger an einer weiteren gerichtlichen Untersuchung der Angelegenheit nichts gelegen gewesen sei.
Wenn danach auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Landrat E... nicht entschuldigt werden konnte, so war es unter Berücksichtigung aller Umstände und besonders der noch recht unruhigen Verhältnisse der damaligen Zeit, in der die Worte nicht auf die Goldwaage gelegt wurden, nicht so schwerwiegend, daß es die Höchststrafe erfordern würde.
4.)
Schließlich konnte auch der Ansicht der Bundesdisziplinarkammer nicht beigetreten werden, daß schon das Verhalten des Beschuldigten in dem Anschuldigungspunkt 1a), soweit es in der Anschuldigungsschrift bereits enthalten und ihm in der Untersuchung vorgehalten worden war, die Höchststrafe erförderlich mache. Der Bundesdisziplinarhof hat sich wiederholt mit der Frage der Sühne für unrichtige Angaben von Beamten gegenüber den Einstellungsbehörden in der Nachkriegszeit befaßt und dabei in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß bei Unrichtigkeiten nicht zu schwerwiegender Art, für die Milderungsgründe in der besonderen Lage des Täters gegeben seien, von der Höchststrafe abgesehen werden könne (Urteile vom 26. November 1953 - II D 47/53 -; 25. Juni 1954 - II D 17/54 -; 9. August 1955 - II D 162/54 -; 5. Oktober 1955 - I D 4/54 - und 11. November 1955 - I D 19/54 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Des typischen Dienstvergehens der Fragebogenfälschung in der Nachkriegszeit, nämlich der Verheimlichung seiner Zugehörigkeit zur NSDAP, hat sich der Beschuldigte nicht schuldig gemacht, denn er hat von Anfang an angegeben, 1937/38 in die NSDAP eingetreten zu sein. Auch seine Laufbahn von der Berufsgenossenschaft über die Privatindustrie und das Landratsamt zum Kommunaldienst hatte er in den Grundzügen zutreffend angegeben. Die ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Unrichtigkeiten - die Verheimlichung seiner vorübergehenden Beschäftigung bei der AOK, die wahrheitswidrige Behauptung seiner Arbeitslosigkeit und Beschäftigung als Vertreter bei einer jüdischen Firma, die unzutreffenden Angaben über seine anfängliche Besoldung bei dem Landratsamt Beuthen und die falsche Datierung seiner Beförderungen zum Inspektor und Oberinspektor - waren verhältnismäßig geringfügiger Art. Nach seiner glaubhaften Einlassung wollte er durch diese Angaben verhindern, daß der Eindruck entstand, er sei im Nazistaat besonders gefördert worden, also politisch zuverlässig gewesen. Dieser Eindruck konnte bei Kenntnis seiner wahren Laufbahn entstehen, denn er war in der Tat nach seinem Eintritt in die innere Verwaltung im Jahre 1934 recht schnell Inspektor und Oberinspektor geworden. Das Verhalten des Beschuldigten war ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen, denn er verletzte damit seine Wahrheitspflicht als Beamter, und zwar um sich einen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich die Einstellung, zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung darf aber die Lage, in der er sich befand, nicht unberücksichtigt bleiben. Er hatte durch die Besetzung Oberschlesiens nicht nur die Stellung, sondern seine Heimat und sein gesamtes Hab und Gut verloren. Ein Handwerk hatte er nicht erlernt. Zur Unterhaltung seiner fünfköpfigen Familie blieb daher als einzige Möglichkeit eine Beschäftigung bei einer Behörde, wofür es an seinem Aufenthaltsort nicht viel Aussichten gab. Der Beschuldigte hatte eine ungewöhnliche Laufbahn hinter sich. Daß er sich bereits bei der Berufsgenossenschaft in einem Dienstverhältnis des gehobenen Dienstes mit Versorgungsberechtigung befunden hatte und danach in den Wartestand getreten war, konnte er nicht nachweisen; er konnte auch nicht annehmen, daß die Besonderheit der Laufbahn eines ersten Assistenten in einer Berufsgenossenschaft in Ebermannstadt bekannt war. Diese frühere Rechtsstellung war aber der Grund für seinen verhältnismäßig raschen Aufstieg in der inneren und kommunalen Verwaltung. In der Nachkriegszeit begegnete man auch Bewerbern, die aus dem Osten verdrängt waren, hinsichtlich ihrer beruflichen und politischen Vergangenheit mit einem gewissen Mißtrauen, Um seine Einstellung bei dem Landratsamt, die für ihn Existenzfrage war, nicht zu gefährden, entschloß der Beschuldigte sich daher, in seinen Personalangaben gewisse Veränderungen vorzunehmen, die die Gefahr einer politisch unzutreffenden Beurteilung ausschließen sollten. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, daß er seine falschen Angaben dann in dem Lebenslauf vom 16. Mai 1951 von sich aus richtiggestellt hat, als nach einer Normalisierung der Verhältnisse die Gefahr einer politischen Mißdeutung seiner Laufbahn nicht mehr bestand.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten in den Anschuldigungspunkten 1a), 1b) und 2) ein Dienstvergehen begangen, das ihn in einem wenig günstigen Lichte erscheinen läßt und eine strenge Sühne erfordert. Bei der Prüfung der Frage, ob er die Höchststrafe verwirkt hat, konnte seine Gesamtpersönlichkeit nicht außer acht gelassen werden. Insoweit war festzustellen, daß ihm in seiner langen Dienstzeit Pflichtwidrigkeiten nicht vorgeworfen werden konnten, und daß er, wie die von ihm eingereichten Zeugnisse des früheren Landrats von Beuthen vom 30. April 1953, des Oberbürgermeisters von Königshütte vom 20. Januar 1945 und 18. März 1953, des Landrats von Ebermannstadt vom 27. September 1949, der Bundesausgleichsstelle vom 27. März 1954 und 17. Februar 1955 und des Ausgleichsamts der Stadt Köln vom 18. Januar 1955 zeigen, in allen seinen verschiedenen Tätigkeiten ein fleißiger, pflichtgetreuer Beamter war, der stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Er hat auch bei der Gründung und jahrelangen Leitung des Verbaost sich erhebliche Verdienste erworben. Wenn ein solcher Beamter in den außergewöhnlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit vom rechten Wege abweicht, ohne daß es sich um sehr schwerwiegende Dienstvergehen handelt, hat er seine Beamtenrechte nicht ohne weiteres verwirkt. Ob die Höchststrafe erforderlich ist, hängt vielmehr davon ab, ob die von der Bundesdisziplinarkammer über die Anschuldigungspunkte der Anschuldigungsschrift hinaus erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt sind.
Dr. Röhrmann
Vogel