Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1957, Az.: BVerwG VII P 7.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 7.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 05.07.1956 - AZ: 14 KPV 1002/56
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.03.1957 - AZ: V B 694/56
Rechtsgrundlagen
- PersVG
- § 13 Abs. 2 WOPersVG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 348 - 350
- DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 13 Abs. II WOPersVG begründet keine Verpflichtung des Wahlvorstandes, die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge geheimzuhalten.
In der Personalvertretungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fachsenat für Personalvertretungssachen) vom 29. März 1957 - V B 694/56 - wird aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf (Fachkammer) vom 5. Juli 1956 - 14 KPV 1002/56 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Für die im Frühjahr 1956 bei dem Bahnbetriebswerk M... durchgeführte Wahl des Personalrats wurde für die Arbeitergruppe außer einem Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands" ein weiterer Wahlvorschlag eingereicht, der das Kennwort "Deutscher Beamtenbund" trug, fünf Bewerber enthielt und eine genügende Zahl von Unterschriften wahlberechtigter Arbeiter aufwies.
Der Wahlvorstand gab die Namen der Unterzeichner dieses Wahlvorschlages anderen Betriebsangehörigen zur Kenntnis, worauf einige der Unterzeichner ihre Unterschrift durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand zurücknahmen. Auch stellte der Wahlvorstand fest, daß zwei der Unterzeichner des Wahlvorschlages auch den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands" unterschrieben hatten, für den sie sich dann auf entsprechende Befragung entschieden. Danach wies der Wahlvorschlag nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf und wurde vom Wahlvorstand zur Ergänzung zurückgegeben, die fristgemäß erfolgte.
Beide Wahlvorschläge wurden als gültig anerkannt und ordnungsgemäß bekanntgemacht. Bei der am 1. und 2. März 1956 durchgeführten Wahl entfielen auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands" 146 und auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Deutscher Beamtenbund" 24 Stimmen. Mit Antrag vom 14. März 1956, gerichtet an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf, hat die Antragstellerin, die eine Bezirksorganisation eines Fachverbandes des Deutschen Beamtenbundes (Gewerkschaftsbund der Berufsbeamten) ist, begehrt festzustellen, daß die Wahl ungültig sei, da der Wahlvorstand gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verstoßen habe, wodurch das Wahlergebnis habe geändert oder beeinflußt werden können. Dadurch, daß durch den Wahlvorstand die Unterzeichner des Wahlvorschlages "Deutscher Beamtenbund" anderen Betriebsangehörigen zur Kenntnis gebracht worden seien, habe er gegen § 13 Abs. 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - verstoßen, der die Geheimhaltung der Unterzeichner vorschreibe. Auch habe der Wahlvorstand zu Unrecht die Zurücknahme von Unterschriften zu diesem Wahlvorschlag als berechtigt anerkannt und Ersatzunterschriften gefordert.
Durch Beschluß vom 5. Juli 1956 hat die 14. Kammer (Fachkammer) des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag abgelehnt, da sie den Standpunkt vertrat, daß, unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder Wahlverfahren, durch die Mitteilung der Unterzeichner an Dritte das Wahlergebnis habe weder geändert noch beeinflußt werden können.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 29. März 1957 wie folgt entschieden:
"Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die am 1. und 2. März 1956 durchgeführte Wahl zum Personalrat des Bundesbahnbetriebswerks M... für ungültig erklärt, soweit es sich um die Wahl der Gruppe der Arbeiter handelt."
In Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß weder gegen die Zulässigkeit der Wahlanfechtung noch gegen die Aktivlegitimation der Antragstellerin Bedenken beständen, da die Antragstellerin alle für eine "Gewerkschaft" im Sinne des § 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - erforderlichen tatsächlichen Merkmale aufweise, und es ohne Belang sei, daß in dem Anfechtungsantrag von dem Wahlvorstand des Betriebswerks als "Antragsgegner" gesprochen werde. Entgegen der von dem Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht die Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren und eine darauf beruhende Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses für gegeben erachtet. Die Mitteilung der Unterzeichner des Wahlvorschlages "Deutscher Beamtenbund" an Dritte verstoße gegen § 13 Abs. 2 WOPersVG, der dahin auszulegen sei, daß diese Unterschriften vom Wahlvorstand nicht anderen Betriebsangehörigen zur Kenntnis gebracht werden dürften. Schon die Einreichung von Wahlvorschlägen, die zur Wahlvorbereitung gehöre, sei als Teil der Wahlhandlung anzusehen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 WOPersVG, die ausdrücklich vorschreibe, daß die Namen der Unterzeichner nicht bekanntgegeben werden, diene der Wahrung des Wahlgeheimnisses, das hierdurch in weiterem Umfange geschützt werde als durch die Sicherung der Geheimhaltung des eigentlichen Wahlvorganges selbst nach § 15 Abs. 1 PersVG. Der einzelne Wähler und Minderheitsgruppen sollten dadurch in ihrer freien Willensbetätigung und gegen die Anwendung irgendwelcher unzulässiger Druckmittel geschützt werden. Die nach Einreichung der Wahlvorschläge erfolgte Zurücknahme von Unterschriften sei ohne rechtliche Bedeutung, da es gemäß § 10 Abs. 2 WOPersVG nur darauf ankomme, daß bei der Einreichung die erforderliche Zahl von Unterschriften vorhanden sei. Deshalb sei auch eine spätere Anfechtung wegen Irrtums bedeutungslos, ganz abgesehen von der Frage ihrer Zulässigkeit in Wahlverfahren. Der Wahlvorstand habe daher die Zurückziehung der Unterschriften nicht berücksichtigen und die Einreicher nicht zur Ergänzung der Unterschriften auffordern dürfen. Eine Berichtigung der genannten Verstöße sei nicht erfolgt und könne auch nicht mehr erfolgen. Auch habe nicht festgestellt werden können, daß diese Verstöße das Wahlergebnis nicht hätten ändern oder beeinflussen können. Es komme hierbei auf die theoretische Möglichkeit der Kausalität an und nicht auf die tatsächlich etwa erfolgte Beeinflussung. Dadurch, daß der Wahlvorstand die Namen der Unterzeichner Dritten zur Kenntnis gebracht habe, sei nicht nur bekannt geworden, von wem der Wahlvorschlag "Deutscher Beamtenbund" ursprünglich getragen war, es habe vielmehr auch bekannt werden können, wer von den Unterzeichnern seine Unterschrift zurückgezogen hatte. Es sei nicht ausgeschlossen, daß wahlberechtigte Betriebsangehörige durch diese Änderung beeinflußt oder veranlaßt worden seien, eine andere Wahlentscheidung zu treffen. Auch das zahlenmäßige Wahlergebnis schließe eine Beeinflussung nicht aus. Es erübrige sich deshalb ein Eingehen darauf und eine Beweisaufnahme darüber, ob etwa in den Vorgängen, die zur Zurückziehung der Unterschriften führten, eine Behinderung oder Beeinflussung der Wahl nach § 21 PersVG zu erblicken sei. Dagegen hätten, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, diese Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren nicht die Ungültigkeit der gesamten Personalratswahl, sondern nur die Ungültigkeit der Gruppenwahl innerhalb der Arbeitergruppe zur Folge gehabt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da die Rechtssache bei der Neuartigkeit der Materie von grundsätzlicher Bedeutung sei.
In der am 20. April 1957 eingegangenen Rechtsbeschwerde beantragt der an dem Verfahren beteiligte Personalrat des Bundesbahnbetriebswerks M...
- 1)
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin, die Personalratswahlen bei dem Bundesbahnbetriebswerk M... für ungültig zu erklären, zurückzuweisen,
- 2)
festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Rechtsbeschwerdeführers notwendig war,
- 3)
die bisher dem Rechtsbeschwerdeführer entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird vorgetragen:
Zu Unrecht sei in dem angefochtenen Beschluß die Aktivlegitimation der Antragstellerin bejaht worden. Insbesondere wende sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung, daß für die Frage der Aktivlegitimation einer Gewerkschaft die gleiche Praxis und Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmend seien, wie sie für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Es treffe nicht zu, daß es sich bei der Antragstellerin um eine Unterorganisation handele, die im eigenen Namen vor den Arbeitsgerichten klagen könne und befugt sei, selbständig die Gestaltung dienstlicher Verhältnisse durchzuführen. Auch verfüge die Antragstellerin nicht über die erforderliche eigene korporative Verfassung und selbständig eigenes Vermögen. Es müsse auch daran festgehalten werden, daß eine gegen den Wahlvorstand gerichtete Anfechtung von Amts wegen nach Ablauf der unabdingbaren Frist des § 22 PersVG nicht dahin umgedeutet werden könne, daß an die Stelle des nicht mehr existenten Wahlvorstandes ein anderer Antragsgegner trete.
Auch habe das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des § 13 Abs. 2 WOPersVG verkannt, die nicht auf eine Geheimhaltung der Unterzeichner, sondern lediglich darauf gerichtet sei, daß sie von der in § 13 Abs. 1 enthaltenen Vorschrift über die Bekanntgabe nicht erfaßt wird. Da eine Zurückziehung von Unterschriften auch nach der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung rechtlich bedeutungslos sei, könne auch ein auf Grund der Bekanntgabe auf die Unterzeichner ausgeübter Druck keine praktischen Wirkungen äußern. Dagegen müsse § 10 Abs. 4 WOPersVG, in dem das Verfahren bei Doppelunterzeichnung von Wahlvorschlägen geregelt werde, auch dann Anwendung finden, wenn der Unterzeichner einer arglistigen Täuschung zum Opfer gefallen sei. Einer Geheimhaltung der Unterzeichner der Wahlvorschläge habe der Gesetzgeber auch keine Bedeutung beigemessen, da die Unterstützung der Wahlvorschläge durch Sammlung von Unterschriften in Listen erfolge, so daß jeder Unterzeichner Einsicht in die Unterschriften seiner Vormänner habe. Auch die Möglichkeit einer Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses durch die von dem Oberverwaltungsgericht für festgestellt erachteten Verstöße sei nicht gegeben, da sich der Wahlberechtigte bei seiner Stimmabgabe nicht davon leiten lasse, wer den Wahlvorschlag durch seine Unterschrift unterstützt habe ; für ihn seien vielmehr die vorgeschlagenen Bewerber entscheidend. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß zwischen der Anzahl der abgegebenen Stimmen und der Anzahl der den Wahlvorschlag unterstützenden Unterschriften kein Zusammenhang bestehe, der einer richterlichen Nachprüfung unterliege.
II.
Der am Verfahren beteiligte Personalrat des Bundesbahnbetriebswerks M... hat von der zugelassenen Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht Gebrauch gemacht. Die Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1957 an den Prozeßbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. April 1957 erfolgt. Da der 19. April 1957 ein Feiertag (Karfreitag) war, ist die am 20. April 1957 eingegange Rechtsbeschwerde rechtzeitig eingelegt.
Unbegründet sind die von dem Rechtsbeschwerdeführer gegen die von dem Oberverwaltungsgericht bejahte Aktivlegitimation der Antragstellerin geäußerten Bedenken. Es ist nicht einzusehen, weshalb, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint, hierfür im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine andere Rechtsauffassung maßgebend sein soll als im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die von dem Oberverwaltungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, reichen aus, um die Qualifikation der Antragstellerin als "Gewerkschaft" im Sinne des § 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - zu bejahen (vgl. Dietz, Anm. 2, Fitting-Heyer, Anm. 2 - 4, Grabendorff-Windscheid, Anm. 3 und Molitor, Anm. 4, sämtlich zu § 2 PersVG). Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht es auch für unschädlich angesehen, daß in dem Anfechtungsantrag von dem Wahlvorstand des Betriebswerks als "Antragsgegner" gesprochen wird. Gemäß § 22 PersVG ist die Wahl beim Verwaltungsgericht anzufechten. Da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren entsprechend gelten, kann hier nicht von Parteien im üblichen Sinne gesprochen werden. Es handelt sich vielmehr, worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist, um ein objektives Verfahren, das durch Antrag in Gang gesetzt und vom Gericht betrieben wird. Es hätte also der Antrag als solcher genügt, ohne daß es der Benennung eines Antragsgegners bedurfte. Der Antrag wurde aber form- und fristgerecht gestellt.
Dagegen hat, entgegen der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der Wahlvorstand nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren in einer Weise verstoßen, daß dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt werden konnte (§ 22 PersVG). In Übereinstimmung mit der Antragstellerin glaubt das Oberverwaltungsgericht einen die Wahlanfechtung rechtfertigenden Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren darin erblicken zu können, daß der Wahlvorstand die Namen der Unterzeichner des Wahlvorschlages "Deutscher Beamtenbund" Dritten zur Kenntnis gebracht hat. Dadurch sei der Bestimmung des § 13 Abs. 2 der WOPersVG zuwidergehandelt worden. § 13 Abs. 2 WOPersVG enthalte eine wesentliche Verfahrensvorschrift und diene sowohl der Wahrung des Wahlgeheimnisses als auch der Sicherung gegen die Anwendung unzulässiger Druckmittel.
Sieht man von dem in seiner Bedeutung umstrittenen § 13 Abs. 2 WOPersVG ab, so enthalten weder das Personalvertretungsgesetz noch die Wahlordnung Vorschriften, aus denen eine Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur allgemeinen Verschwiegenheit oder zur Verpflichtung der Geheimhaltung bestimmter der Wahlvorbereitung dienender Vorgänge gefolgert werden könnte. Hätte der Gesetzgeber den Mitgliedern des Wahlvorstandes eine allgemeine Verpflichtung zur Verschwiegenheit auferlegen wollen, so hätte es nahegelegen, eine dem § 60 PersVGähnliche Vorschrift zu erlassen und die Mitglieder des Personalrats an eine Schweigepflicht zu binden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß dies nur versehentlich unterblieb. Es fehlt aber auch an einer Bestimmung, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Wahlvorstandes hinsichtlich bestimmter die Wahlvorbereitung betreffender Vorgänge abgeleitet werden könnte. Dagegen ist der Umfang der Publikationspflicht, d.h. dessen, was durch den Wahlvorstand in bestimmter Weise bekanntgemacht werden muß, in einer Vielzahl von Vorschriften der Wahlordnung genau geregelt:
§ 1 (Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes)
§ 6 (Wahlausschreiben)
§ 11 (Fehlen eines gültigen Wahlvorschlages)
§ 13 Abs. 1 (Wahlvorschläge) § 23 (Wahlergebnis)
und andere.
Außerdem bestimmt § 20 Abs. 5 WOPersVG, daß die Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, den Bediensteten (also nicht nur den Wahlberechtigten) zugänglich sein muß. Daraus wird von Dietz (Anm. 13 zu § 1 WOPersVG) "trotz Schweigens des Gesetzes" der keineswegs zwingende Schluß gezogen, daß die übrigen Sitzungen des Wahlvorstandes "grundsätzlich" nicht öffentlich sind. Tatsächlich dürfte aber § 20 Abs. 5 WOPersVG nur die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die anderen Sitzungen des Wahlvorstandes den Bediensteten nicht zugänglich sein müssen. Es ist aber mit dem Sinn der Wahlordnung und der darin geregelten Vorbereitung der Wahl durchaus vereinbar, auch die anderen Sitzungen öffentlich abzuhalten, wie dies beispielsweise in § 10 Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) für die Sitzungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände zwingend vorgeschrieben ist. Es entspricht dies der Publikationstendenz, wie sie bei der Wahlvorbereitung auch in der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz zum Ausdruck kommt. Denn entgegen der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist die Einreichung der Wahlvorschläge nicht bereits "Teil der Wahlhandlung", sondern "Teil der Wahlvorbereitung" und damit "notwendiger Bestandteil der ganzen Wahl" (so das Preuß. OVG - Pr. OVG Bd. 87 S. 120 -, das nicht, wie es der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf diese Entscheidung vermuten läßt, die Einreichung der Wahlvorschläge als Teil der Wahlhandlung bezeichnet.) Die Wahlhandlung besteht auch nach der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz lediglich in der Stimmabgabe (§ 16 WOPersVG), die geheim und deren Geheimhaltung durch entsprechende Vorschriften gesichert ist. Steht sonach nichts im Wege, die Sitzungen des Wahlvorstandes öffentlich abzuhalten, dann wird bereits dadurch die Frage einer Geheimhaltung der Unterzeichner der Wahlvorschläge deshalb gegenstandslos, weil der Wahlvorstand in seinen Sitzungen auch die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge prüft. Auch Sinn und Wortlaut des § 13 Abs. 2 WOPersVG lassen keine andere Auslegung zu als die, daß sich die in § 13 Abs. 1 WOPersVG geregelte Bekanntgabe der Wahlvorschläge nicht auf die Unterschriften erstreckt (a.A. ohne Begründung Heilemann-Czyborra, Anm. 7 zu § 13 WOPersVG und Bursche-Hering, Fußnote 39 zu § 13 WOPersVG). Entsprechend seiner Überschrift behandelt § 13 WOPersVG die "Bekanntgabe der Wahlvorschläge" und regelt in Abs. 1, auf welche Weise diese Bekanntgabe zu erfolgen hat. Wenn dann in dem von der gleichen Überschrift erfaßten Abs. 2 erklärt wird, daß die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge nicht "bekanntgemacht" werden, so ist dem Rechtsbeschwerdeführer zuzugeben, daß sich der Gesetzgeber kaum einer mißverständlicheren Sprache hätte bedienen können, wenn er in Abs. 2 über den Ausschluß von der Bekanntgabepflicht hinaus hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß die Namen der Unterzeichner geheimzuhalten sind. Daß in Abs. 2 das Wort "bekanntmachen", das substantiviert als "Bekanntmachung" stets bei öffentlichen Bekanntgaben gebräuchlich ist, verwendet wird, unterstreicht noch die hier vertretene Auffassung.
Es kann auch nicht übersehen werden, daß die Namen der Unterzeichner, noch bevor die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingehen, mindestens zum Teil bereits den Unterzeichnern der Wahlvorschläge, die an keine Verschwiegenheitspflicht gebunden sind, bekannt sind. Daran wird auch dann nichts geändert, wenn man der Meinung des Oberverwaltungsgerichts folgend eine darauf beruhende Weitergabe der Unterschriften als einen Vertrauensbruch gegenüber der "eine Interessen- und Vertrauensgemeinschaft bildenden Gesamtheit der Unterzeichner" werten wollte, der "in Kauf genommen werden" müsse. Die von dem Oberverwaltungsgericht geäußerte Befürchtung, das Bekanntwerden der Unterzeichner sei geeignet, die Möglichkeit einer unzulässigen Beeinflussung zu vergrößern, vermag eine in der Wahlordnung nicht aufgenommene Geheimhaltungspflicht nicht zu ersetzen. Auch die noch exponierteren Bewerber selbst sind solchen Versuchen ausgesetzt. Derartige Beeinflussungsversuche zu verhindern, ist Sinn und Zweck des § 21 PersVG, wonach niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen darf.
Auch daß der Wahlvorstand die Zurückziehung von Unterschriften in den Fällen gelten ließ, in denen die Unterzeichner nicht auf zwei Vorschlägen in Erscheinung traten, kann nicht zu einer Anfechtbarkeit der Wahl führen. Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß es für die Gültigkeit des Wahlvorschlages, d.h. das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Unterschriften, nur auf den Zeitpunkt der Einreichung ankommen kann, und daß eine spätere Zurückziehung von Unterschriften die Gültigkeit des Wahlvorschlages nicht berührt. Im vorliegenden Falle hat das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die von dem Wahlvorstand insoweit zu Unrecht geforderten Ersatzunterschriften auf dem Wahlvorschlag fristgemäß ersetzt wurden, so daß der Wahlvorschlag zur Wahl gestellt werden konnte. Der Fehler, der dem Wahlvorstand unterlaufen war, wurde zwar nicht berichtigt, aber durch die fristgemäße Leistung der Ersatzunterschriften gegenstandslos.
Der Verstoß konnte auch das Wahlergebnis weder ändern noch beeinflussen. Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, daß die Namen der Unterzeichner eines Wahlvorschlages für die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten von Bedeutung sind, und daß durch die Zurückziehung von Unterschriften und ihren Ersatz durch andere Unterschriften, die möglicherweise bekannt wurden, der eine oder andere Wahlberechtigte eine andere Wahlentscheidung getroffen haben sollte, so stellt dies keine auf dem Verstoß beruhende Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses dar. Denn zwischen dem Verstoß, durch den nur eine Änderung in dem Personenkreis der Unterzeichner, nicht aber des Wahlvorschlags selbst eingetreten ist, und dem Wahlergebnis liegt die vollkommen freie Wahlentscheidung des Wahlberechtigten, die durch den Verstoß in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, worauf die Zurückziehung der Unterschriften zurückzuführen war. Nicht dagegen läßt, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint, das rein zahlenmäßige Wahlergebnis ohne weiteres den Schluß zu, daß keine Änderung oder Beeinflussung eintreten konnte.
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mußte daher aufgehoben und die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen werden.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist (vgl. BVerwGE 4, 357).
gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth