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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1957, Az.: BVerwG VII P 4.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG VII P 4.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.02.1957 - AZ: V B 580/56

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 324 - 325
  • AS V, 324
  • PersV 1959, 209

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in § 17 Abs. 1 PersVG vorgeschriebene Zusammensetzung des Wahlvorstandes muß auch bei Eintritt eines Ersatzmitgliedes gewahrt bleiben.

  2. 2.

    Die Entscheidung über die Wahlanfechtung kann auch auf Gründe gestützt werden, die erst nach Ablauf der vierzehntägigen Anfechtungsfrist des § 22 PersVG vorgebracht oder festgestellt werden.

  3. 3.

    Nachträglich ohne Zustimmung der Unterzeichner geänderte Wahlvorschläge werden durch die Änderung ungültig.

In der Personalvertretungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
am 5. November 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Personalrats des B... gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalenvom 25. Februar 1957 - V B 580/56 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Für die am 29. Februar, 1. und 2. März 1956 beim B... durchgeführte Wahl des Personalrats hatte der Betriebsrat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand und für den etwaigen Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied bestellt, dessen Bekanntgabe unterblieb. Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes gehörten, ebenso wie das Ersatzmitglied, der Arbeitergruppe, ein Mitglied der Beamtengruppe an. Das der Beamtengruppe zugehörende Wahlvorstandsmitglied fiel wegen Erkrankung drei Tage vor der Wahl aus; dafür trat das Ersatzmitglied in den Wahlvorstand ein. Eine Bekanntgabe dieses Eintritts ist nicht erfolgt.

2

Für die Gruppe der Beamten gingen zwei Wahlvorschläge ein, von denen der eine das Kennwort Beutscher Beamtenbund" und der andere das Kennwort "GdED" führte. Erforderlich waren 13 Unterschriften. Der Wahlvorschlag "GdED". benannte sechs Bewerber und war von 16 Wahlberechtigten unterschrieben, während der Wahlvorschlag "Deutscher Beamtenbund" 18 Unterschriften trug. Auf beiden Wahlvorschlägen wurden nachträglich Änderungen vorgenommen, denen der Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 27. Januar 1956 zustimmte.

3

Die Antragstellerin hat die Wahl mit den an das Landesverwaltungsgericht in Köln gerichteten Antrag vom 14. März 1956, in dem der Wahlvorstand des B... ... als Antragsgegner bezeichnet wird, mit der Begründung angefochten, die ordnungsgemäße Besetzung des Wahlvorstandes sei nicht jederzeit gegeben gewesen. Auch sei die Reihenfolge der Kandidaten ihres Wahlvorschlages nachträglich ohne Wissen der Gruppenvertreter geändert worden. Das Landesverwaltungsgericht hat das Rubrum später dahin geändert, daß es den Personalrat des B... als Antragsgegner und das B... als weiteren Beteiligten aufführte. Der Personalrat hat die Aktivlegitimation der Antragstellerin bestritten und geltend gemacht, daß das Landesverwaltungsgericht das Rubrum des Antrags nicht habe ändern dürfen. Auch habe der Wahlvorstand die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz ordnungsgemäß gehandhabt.

4

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landesverwaltungsgerichts Köln hat durch Beschluß vom 27. Juni 1956 die am 29. Februar, 1. und 2. März 1956 durchgeführte Wahl des Personalrats beim B..., soweit es sich um die Wahl der Gruppe der Beamten handelt, für ungültig erklärt und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Legitimation der Antragstellerin zur Anfechtung der Wahl nach § 22 PersVG sei zu bejahen, da die Antragstellerin alle diejenigen Wesensmerkmale besitze, die für eine Gewerkschaft im Sinne von § 22 PersVG erforderlich seien. Der Antrag sei auch form- und fristgerecht gestellt, da die Benennung eines unrichtigen Antragsgegners in dem hier zur Anwendung kommenden Beschlußverfahren des Arbeitsgerichtsgesetzes unschädlich sei. Auch entspreche es der das Beschlußverfahren beherrschenden Offizialmaxime, daß das Gericht nicht daran gehindert sei, auch andere als die in dem Antrag geltend gemachten Anfechtungsgründe zu prüfen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn auch keine in der Person des Ersatzmitgliedes liegenden Gründe seine Aufnahme in den Wahlvorstand gehindert hätten, so habe doch gemäß § 1 Abs. 3 WOPersVG die Bekanntgabe seiner Ersatzmitgliedschaft erfolgen müssen. Auch die durch die Beweisaufnahme festgestellten nachträglichen Änderungen der Wahlvorschläge, die ohne Zustimmung der Unterzeichner vorgenommen worden seien, stellten wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren dar, durch die das Wahlergebnis habe beeinflußt oder geändert werden können. Auf die Anfechtung hin habe daher die Wahl des Personalrats, soweit sie die Gruppe der Beamten umfaßte, für ungültig erklärt werden müssen. Für eine Kostenentscheidung sei kein Raum, da gemäß § 12 Abs. 4 ArbGG in Verbindung mit § 76 PersVG keine Gebühren und Auslagen erhoben würden und sich die Beteiligten im Beschlußverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG nicht als Parteien gegenüberständen.

5

Die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1957 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht, das im wesentlichen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts beigetreten ist, hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache bei der Neuartigkeit der Materie von grundsätzlicher Bedeutung sei.

6

Mit der am 23. März 1957 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde wird von dem Antragsgegner beantragt,

7

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

  1. 1)

    den Antrag der Antragstellerin, die Wahl des örtlichen Personalrats für ungültig zu erklären, zurückzuweisen,

  2. 2)

    die dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen,

8

hilfsweise aber

festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

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Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde trägt der Antragsgegner vor: Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht die Aktivlegitimation der Antragstellerin für gegeben erachtet. "Gerade zu dieser Frage wie auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde insgesamt" beziehe sich der Antragsgegner erneut auf die geamten Ausführungen in seinen bisherigen Schriftsätzen, "die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen". Auch sei es nicht angängig, eine Anfechtung, die gegen den Wahlvorstand gerichtet sei, von Amts wegen umzudeuten und im Rubrum des Prozesses als Antragsgegner den Personalrat einzusetzen. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts gebe ebenfalls zu Bedenken Anlaß. Der Antragsgegner vertrete die Auffassung, daß im Gegensatz zum arbeitsgerichtlichen Verfahren hier die Bestimmungen der MRVO Nr. 165 zur Anwendung kommen müßten. Dies gelte auch für den Hilfsantrag.

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II.

Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerdeführers ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber veranlaßt haben könnte, an den in § 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG --verwendeten Begriff "Gewerkschaft" andere Anforderungen zu stellen als im Arbeitsrecht. Nur eine Tariffähigkeit wird man von den Verbänden der Beamten - worauf auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist - nicht fordern dürfen, da dies mit ihrem Wesen unvereinbar wäre. Es können also auch Unterorganisationen eines solchen Verbandes anfechtungsberechtigt im Sinne von § 22 PersVG sein, sofern sie über eine bestimmte Selbständigkeit verfügen. Dazu gehört eine eigene korporative Verfassung, die Fähigkeit, Vermögen zu besitzen, und die Legitimation, die Gestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse selbständig durchzuführen (vgl. hierzu Dietz, Anm. 2 ff. zu § 2 PersVG; Grabendorff-Windscheid, Anm. 3 zu § 2 PersVG; Molitor, Anm. 4 zu § 2 PersVG; Dersch-Volkmar, Anm. 5 zu § 10 ArbGG und Fitting-Kraegeloh zu § 2 BetrVG). Die von dem Oberverwaltungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der erwähnten Begriffsmerkmale ergibt, rechtfertigen somit die Legitimation der Antragstellerin, die Anfechtung der Wahl gemäß § 22 PersVG zu betreiben.

11

Zur Einleitung des Beschlußverfahrens bedarf es gemäß § 81 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - lediglich eines Antrages, der bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift einzubringen ist. Weitere Anforderungen stellt der Gesetzgeber nicht. Es ist daher auch nicht notwendig, in dem Antrag einen Antragsgegner zu benennen. Der Begriff des Antragsgegners ist dem Beschlußverfahren ohnehin fremd, was nicht hindert, daß bei entgegenstehenden Interessen ein "Beteiligter" praktisch in die Rolle eines Antragsgegners hineingestellt ist oder im Laufe des Verfahrens in diese Rolle hineinwächst und deshalb auch als Antragsgegner bezeichnet wird (ähnlich Grabendorff-Windscheid, Anm. II 3 b cc (2) zu § 76 PersVG). Es berührt daher die Zulässigkeit und Wirksamkeit der von der Antragstellerin erklärten Wahlanfechtung nicht, wenn darin fälschlicherweise der Wahlvorstand des B... als Antragsgegner bezeichnet wurde, ebensowenig wie es zu beanstanden ist, daß statt dessen der Personalrat

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und das B... vom Gericht als Beteiligte in das Verfahren einbezogen worden sind. Auch eine Begründung des Antrages wird vom Gesetzgeber nicht zwingend verlangt. Da auch § 22 PersVG keine zusätzlichen Anforderungen an die Wahlanfechtung stellt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Annahme, daß das Gericht seiner Nachprüfung und Entscheidung lediglich die innerhalb der Anfechtungsfrist vorgebrachten Anfechtungsgründe zugrunde legen dürfte. Entsprechend der im Beschlußverfahren geltenden Offizialmaxime müssen vielmehr auch die im laufe eines Wahlanfechtungsverfahrens vorgetragenen oder auftretenden Anfechtungsgründe geklärt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt hat, die in der Wahlanfechtungserklärung selbst nicht geltend gemacht worden sind.

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Entsprechend der Vorschrift des § 79 PersVG wurde der Wahlvorstand durch den noch im Amt befindlichen Betriebsrat bestellt. Mit Recht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß keine gesetzlichen Hinderungsgründe bestehen, bei der Bestellung des Wahlvorstandes auch Ersatzmitglieder zu bestimmen. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht muß jedoch verlangt werden, daß auch diese Ersatzmitglieder der Vorschrift des § 1 Abs. 3 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - entsprechend unverzüglich nach der Bestellung bekanntgegeben werden, damit etwaige Einwendungen rechtzeitig vorgebracht werden können und die Wahlberechtigten von vornherein darüber unterrichtet sind, wer gegebenenfalls an die Stelle eines ausfallenden Mitgliedes des Wahlvorstandes tritt. Da bei Vorhandensein mehrerer Gruppen § 17 Abs. 1 PersVG vorschreibt, daß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein muß, ist diesem zwingenden Erfordernis dadurch Rechnung zu tragen, daß ein Ersatzmitglied nur an die Stelle eines der gleichen Gruppe angehörenden Vorstandsmitgliedes tritt. Wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, wurde bei der Bestellung des Ersatzmitgliedes diesen Erfordernissen nicht genügt, d.h. es wurde weder die Bestellung des Ersatzmitgliedes bekanntgegeben noch konnte das Ersatzmitglied, das der Gruppe der Arbeiter angehörte, anstelle des durch Krankheit ausgefallenen, zur Gruppe der Beamten gehörenden Vorstandsmitgliedes in den Wahlvorstand eintreten. Damit wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Dieser Verstoß konnte auch das Wahlergebnis beeinflussen oder ändern, obwohl sich der Wechsel im Wahlvorstand erst drei Tage vor der Wahl vollzog. Denn es gehört gemäß § 20 Abs. 4 WOPersVG zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, zu beschließen. Es unterliegt also bereits die Frage, ob solche Zweifel bestehen, der Prüfung durch den Wahlvorstand, so daß der Möglichkeit einer Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses nicht etwa mit dem Hinweis begegnet werden kann, es seien keine zu Zweifeln Anlaß gebende Stimmzettel abgegeben worden. Eine richtige Handhabung dieser Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Wahlvorstandes ist im Sinne der Wahlordnung nur dann gewährleistet, wenn der Wahlvorstand die zwingend geforderte Zusammensetzung aufweist.

14

Außerdem wurde aber von dem Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß beide zur Wahl gestellten Wahlvorschläge nachträglich geändert wurden, und zwar ohne Zustimmung der Unterzeichner. Gemäß § 8 Abs. 3 WOPersVG muß jeder Wahlvorschlag von einer Mindestzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger unterzeichnet sein. Die nachträgliche Änderung hinsichtlich der im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber bedeutete somit, daß der geänderte Vorschlag nicht mehr der von den Unterzeichnern abgegebenen Vorschlagserklärung entsprach und deshalb die erforderlichen Unterschriften nicht aufwies. Die Wahlvorschläge wurden damit ungültig und konnten nicht mehr zur Wahl gestellt werden. Daß durch die Teilnahme ungültiger Wahlvorschläge das Wahlergebnis beeinflußt oder geändert werden konnte, ist offensichtlich.

15

Daß das Oberverwaltungsgericht keine Kostenentscheidung getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Einer Entscheidung über Gebühren und Auslagen steht § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 3 ArbGG entgegen. Aber auch für eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist kein Raum. Grundsätzlich kennt das Beschlußverfahren keine Parteien, wird vielmehr durch einfachen Antrag in Gang gesetzt, ohne daß es, worauf bereits hingewiesen wurde, der Benennung eines Antragsgegners bedarf. Der Antragsteller hat deshalb auch keinen Einfluß auf den Kreis der Beteiligten, die vielmehr vom Gericht in das Verfahren einzubeziehen sind. Daß einem Beteiligten die Rolle eines Antragsgegners zufallen kann, ändert nichts daran, daß dem Gesetz, das nirgends von einem Antragsgegner, sondern stets nur von Beteiligten spricht, der Begriff der Parteien im Beschlußverfahren, das zu einem objektiven Verfahren gestaltet wurde, fremd ist. Dies läßt aber eine Entscheidung über die den Beteiligten entstandenen Auslagen und Vertretungskosten auch da nicht zu, wo ein Anwaltszwang besteht (vgl. hierzu Dersch-Volkmar, Anm. 4 zu § 84 ArbGG und Dietz, Anm. 37 zu § 76 PersVG). Deshalb ist weder Raum für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten noch über die von dem Beschwerdeführer hilfsweise begehrte Feststellung, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1957 - BVerwGE 4, 357 -).

gez. Witten
gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth