Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1957, Az.: BVerwG VII CB 114.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 114.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 16.12.1955 - AZ: Tagbuch Nr. 579/55
- VGH Bebenhausen - 16.12.1955 - AZ: Prozeßl. Nr. 293/55
Rechtsgrundlage
- § 54 Abs. 1 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
am 5. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. Dezember 1955 - (Tagbuch Nr. 579/55)/(Prozeßl. Nr. 293/55) - wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat die Rechtsbeschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerdeführerin, die als Schülerin der 6. Klasse das Gymnasium in H. besuchte, wurde auf Beschluß der Lehrerkonferenz vom 29. März 1955 nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt. Die von ihrem Vater hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberschulamt zurück. Die Rechtsbeschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, erhob daraufhin rechtzeitig Rechtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen mit dem Antrage, beide Entscheidungen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 16. Dezember 1955 als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, hat die Rechtsbeschwerdeführerin Revisionsbeschwerde und Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen.
Die beklagte Behörde hat beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht zulässig.
Da sie in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen wurde, könnte die Revision nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zulässig sein, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur die des § 53 Abs. 2 Buchst. a in Betracht, d.h. es muß sich um eine Rechtsfrage handeln, die von grundsätzlicher Bedeutung ist und deren Klärung in dem Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Revisionsklägerin ist jedoch weder durch wesentliche Verfahrensmängel beschwert, noch wirft die Revision klärungsbedürftige Rechtsfragen auf.
1.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Lehrerkonferenz über die Nichtversetzung der Revisionsklägerin in die nächsthöhere Klasse in Übereinstimmung mit dem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 263[BVerwG 10.12.1954 - II C 31/54]) für zulässig gehalten. Insoweit liegt weder ein Verfahrensmangel noch eine der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage vor. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil die Frage offen gelassen, ob und inwieweit auch die Notengebung in solchen Fällen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das angefochtene Urteil hat jedoch die Zulässigkeit einer solchen Nachprüfung zugunsten der Klägerin grundsätzlich unterstellt, so daß sie auch insoweit nicht beschwert ist. Der Umfang dieser Fachprüfung wird sich - ihre Zulässigkeit, vorausgesetzt - stets nach den besonderen. Umständen und Rechtsgrundlagen des Einzelfalles richten müssen. Klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Fragen werden dadurch nicht berührt.
2.
Die Revisionsklägerin irrt, wenn sie meint, es sei ihr das rechtliche Gehör versagt worden. Sie hat sich ausreichend schriftlich zur Sache äußern können. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat sie nicht gestellt. Nach Art. 67 des württ. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.Bl. S. 485) - VRG - ist aber über die Rechtsbeschwerde nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn das Gericht eine solche nicht für nötig erachtet und keine der beiden Parteien sie beantragt. Der Ansicht der Revisionsklägerin, der von ihr gestellte Beweisantrag umfasse einen Antrag auf mündliche Verhandlung, kann nicht gefolgt werden.
3.
Auch die Rüge der Nichtberücksichtigung des von der Revisionsklägerin gestellten Beweisantrages geht fehl. Es mag der Revisionsklägerin darin gefolgt werden, daß der Antrag, die Mitschülerinnen der Revisionsklägerin über Art und Dauer der Prüfung durch den Schulleiter zu vernehmen, nicht die Absicht verfolgte, ihre Leistungen dem Urteil ihrer Mitschülerinnen zu unterwerfen, sondern daß er nur dem Ziele diente, eine unsachgemäße Prüfung durch den Schulleiter nachzuweisen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf Grund freier Würdigung des gesamten Prozeßstoffs zu der Überzeugung gelangte, daß weder der Fachlehrer unsachgemäß handelte, als er die beanstandete Note gab, noch der Schulleiter, als er diese Note nach kurzer Überprüfung der Revisionsklägerin übernahm, dann kam es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Vernehmung der Mitschülerinnen der Rovisionsklägerin über die Dauer dieser Prüfung nicht an. Auch die Vernehmung des Fachlehrers darüber, ob die letzte mit "gut" bewertete Arbeit der Revisionsklägerin als eine ausgesprochene Testarbeit anzusehen war, erübrigte sich, da der Verwaltungsgerichtshof das hier anzuwendende Landesrecht mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung dahin ausgelegt hat, daß es bei der Schlußbewertung auf die Gesamtleistungen der Revisionsklägerin während des ganzen letzten Schuljahres im Mündlichen und Schriftlichen ankomme und es kein Ermessensfehler sei, wenn die gute Note in der letzten schriftlichen Arbeit im Hinblick auf die Gesamtleistungen während des letzten Schulhalbjahres und auch im Hinblick auf die Leistungen, des vorangegangenen Schulhalbjahres, nicht überbewertet wurde, da sie aus dem Rahmen fiel.
II.
Aber auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte nicht stattgegeben werden. Die Revision wäre mangels der sonstigen in § 53 Abs. 2 BVerwGG geforderten Voraussetzungen nur zuzulassen, wenn in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Dabei müßte es sich um eine Frage des Bundesrechts handeln, denn die Revision kann nach § 56 Abs. 1 BVerwGG nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Bundesrecht kommt hier jedoch nicht zur Anwendung. Die schulrechtlichen Vorschriften, auf denen das Urteil beruht, gehören nicht dem Bundesrecht, sondern dem Landesrecht an (vgl. hierzu die eingehenden Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 6, 309 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55] [354]). Da auch die Beschwerdeführerin selbst nicht näher dargetan hat, weshalb sie die Nichtzulassung der Revision für ungerechtfertigt hält, war die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth