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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1957, Az.: BVerwG IV C 145.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 145.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.12.1956 - AZ: XV.A. 262/55

Fundstellen

  • Grundeigentum 1958, 592
  • IFLA 1958, 93
  • RLA 1958, 42

Amtlicher Leitsatz

In der sowjetischen Besatzungszone erhalten gebliebener Hausrat ist in die Wertberechnung, ob mehr als die Hälfte des gesamten Hausrates durch einen Kriegssachschaden verlorengegangen ist, einzubeziehen. An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird damit festgehalten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XV. Kammer, vom 21. Dezember 1956 - Aktenz.: VG.XV.A. 262/55 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin erlitt im März 1943 einen Kriegssachschaden an Hausrat, der sich in zwei zu einem Papiergeschäft gehörigen Räumen befand, das von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann in Berlin-Charlottenburg betrieben wurde. Im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war sie zugleich Eigentümerin eines mit Hausrat ausgestatteten Wohnhauses in Berlin-Hoppegarten. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin, einen Hausratschaden festzustellen und ihr nach dem Lastenausgleichsgesetz Hausratentschädigung zu gewähren, ab, da sie weniger als die Hälfte ihres Gesamthausrates in beiden Wohnungen verloren habe. Das Verwaltungsgericht Berlin gab durch Urteil vom 21. Dezember 1956 ihrer Klage statt. Der Hausratschaden in Berlin-West sei ein Totalschaden gewesen. Es komme lediglich auf die Höhe des erlittenen Schadens im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes an; dabei müsse der in dem sowjetisch besetzten Teil erhalten gebliebene Hausrat außer Betracht bleiben. - Die Geschäftswohnung sei eine Zweitwohnung gewesen.

2

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht hat die in dem Urteil zugelassene Revision damit begründet, das Verwaltungsgericht irre, wenn es aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Lastenausgleichssachen folgere, der in dem sowjetisch besetzten Gebiet erhalten gebliebene Hausrat habe bei Berechnung der Mindestschadensgrenze außer Betracht zu bleiben. Nur Verluste an Hausrat außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes seien nicht zu berücksichtigen. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Auffassung an.

3

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision unter Berufung auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

4

Die Revision mußte Erfolg haben.

5

Zur Frage der Berücksichtigung von Hausrat schaden in der sowjetischen Besatzungszone bei der Prüfung, ob der Geschädigte mehr als die Hälfte seines Hausrates verloren hat und einen feststellungsfähigen Schaden geltend machen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach Stellung genommen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, daß Verluste, die nach § 8 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - von der Feststellung ausgeschlossen sind, auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG nicht zu berücksichtigen sind. Dagegen ist außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin-West erhalten gebliebener Hausrat zum ursprünglichen, im Zeitpunkt der Schädigung vorhanden gewesenen Hausrat in Beziehung zu setzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1955 - III C 172.54 -, vom 26. Oktober 1956 - III C 96.56 - und vom 31. Januar 1957 - III C 128.56 -). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

6

Für die Abgeltung von Kriegssachschäden gilt der Grundsatz, daß nur Schäden, die im Bundesgebiet oder in Berlin-West entstanden sind, feststellungs- und ausgleichsfähig sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FG kommt es hiernach darauf an, wo das beschädigte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung belegen war. Dieser Grundsatz wird unter den sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 FG ergebenden Beschränkungen nur zugunsten von Geschädigten durchbrochen, die aus kriegsbedingten Gründen Hausrat aus den Gebieten der jetzigen Bundesrepublik oder von Berlin-West verlagert hatten und durch Kriegsereignisse geschädigt worden sind. Sonstige Schäden sind keine nach Lastenausgleichsrecht erheblichen Verluste und können daher auch nicht als Rechnungsposten zur Errechnung der Schadensmindestgrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG herangezogen werden. Die genannte Vorschrift spricht von "Verlusten" an Hausrat; das können nicht solche Verluste sein, die im Sinne des Abs. 1 a.a.O. von der Feststellung ausdrücklich ausgenommen sind. - Dagegen ergibt sich weder aus der Fassung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG noch aus den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts, daß "erhalten" gebliebener Hausrat bei der dort vorgesehenen Gegenüberstellung des ursprünglichen Hausratwerts mit den eingetretenen Verlusten nicht in die Wertberechnung einzubeziehen sei. Der im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum einer natürlichen Person stehende Hausrat wird nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes als Einheit behandelt. Der Schaden wird für die Hausrateinheit festgestellt und pauschal abgegolten. Für die Feststellung und für die Entschädigung ist von dem ursprünglichen Gesamthausrat auszugehen, gleichgültig, ob sich der Hausrat des unmittelbar Geschädigten in einer oder in mehreren Wohnungen befunden hat. Aus dem Grundsatz, daß nicht Schäden an den einzelnen Hausratgegenständen, sondern an Hausrat als einer Einheit abgegolten werden, und zwar nur insoweit, als der Schaden am Gesamthausrat die Schadensmindestgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG überschreitet, folgt logischerweise die Heranziehung des erhalten gebliebenen Hausrates auch in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik oder von Berlin-West als Berechnungsgrundlage. Würde derartiger Hausrat bei der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG vorzunehmenden Wertberechnung nicht berücksichtigt werden, so würden Schäden, etwa durch Beschlagnahme in der sowjetisch besetzten Zone oder wegen der Unmöglichkeit der Benutzung, die nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellbar sind, mittelbar in den allgemeinen Lastenausgleich einbezogen werden. Derartige Schäden sind aber in keine der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schadenskategorien einzuordnen. Sie können nur nach Maßgabe des § 301 a LAG Berücksichtigung finden.

7

Das Vordergericht hat demnach aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffende Folgerungen gezogen. Da jedoch bisher nicht ausreichend geklärt ist, in welchem Verhältnis der Hausratverlust in Berlin-West zum Gesamtwert des Hausrates unter Einbeziehung des in der sowjetischen Besatzungszone erhalten gebliebenen steht, mußte die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß