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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1957, Az.: BVerwG V C 628.56

Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; Festhaltung von Personen durch dänische Behörden als Voraussetzung für eine Kriegsgefangenenentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG V C 628.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 30.10.1956

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 255 - 259
  • DVBl 1958, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Durch die Vorschrift in § 22 KgfEG, daß gegen die Beschwerdeentscheidung die Anfechtungsklage gegeben ist, wird die Vornahmeklage nicht ausgeschlossen.

  2. 2.

    § 2 Abs. 3 Satz 1 KgfEG ist rechtsgültig. Die Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des KgfEG (3.2.1954). Zur Auslegung dieser Vorschrift.

  3. 3.

    Die während des zweiten Weltkrieges nach Dänemark geflohenen oder evakuierten Deutschen, die nach der Kapitulation in dänischen Lagern festgehalten wurden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
in der mündlichen Verhandlung
am 28. September 1957 in Oldenburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer - Westphalen und Rapp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 1956 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1320 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger verließen gegen Ende des Krieges ihren Wohnort Danzig. Sie gelangten auf der Flucht vor den anrückenden sowjetischen Truppen Anfang Mai 1945 mit einem Schiffstransport nach Dänemark und wurden in einem Auffanglager in Kopenhagen untergebracht. Nach der deutschen Kapitulation übernahmen die dänischen Behörden das Lager, umzäunten es mit Stacheldraht und stellten es unter militärische Bewachung. Im Oktober 1948 konnten die Kläger das Lager verlassen; im gleichen Monat kamen sie in die Bundesrepublik.

2

Die Kläger begehren die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Kläger haben nach erfolgloser Beschwerde Vornahmeklage erhoben, der das Landesverwaltungsgericht stattgegeben hat. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt: Die Kläger seien von den dänischen Behörden im Gesetzessinne "festgehalten" worden. Diese Festhaltung habe im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung für die beanspruchte Kriegsgefangenenentschädigung gegeben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

3

Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Kläger seien von den dänischen Behörden zum Zwecke ihres späteren Abtransportes im Lager festgehalten worden und könnten deshalb nach den jetzt maßgebenden Vorschriften keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen.

4

Die Kläger haben um Zurückweisung der Revision gebeten. Es möge zwar zutreffen, daß sie zunächst zum Zwecke ihres. Abtransportes in das Auffanglager gekommen seien. Dieser Zweck habe sich aber mit der Übernahme des Lagers durch, die dänischen Behörden geändert. Sie hätten dreieinhalb Jahre hinter Stacheldraht wie Kriegsgefangene gelebt und deshalb auch einen Anspruch, wie Kriegsgefangene entschädigt zu werden.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und sich besonders über den Zweck der Dänemarklager geäußert.

6

1)

Die Revision ist zulässig. Sie ist zu Recht bei dem Landesverwaltungsgericht eingelegt worden; denn auch in Kriegsgefangenenentschädigungssachen ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 343.56 -).

7

2)

Die Revision ist auch begründet.

8

Die Kläger begehren, durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, ihnen Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Ihre Klage ist daher eine sog. Vornahmeklage im Sinne des hier maßgeblichen§ 24 MRVO 165, für deren Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54] und 3, 21). Anzuwenden ist demnach das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -.

9

Der Zulässigkeit der Vornahmeklage steht nicht entgegen, daß gemäß § 22 KgfEG gegen die Beschwerdeentscheidung in Kriegsgefangenenentschädigungssachen die Anfechtungsklage gegeben ist. Diese Vorschrift, die dem § 338 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - entspricht, will nur den Gegensatz zu den sog. Parteistreitigkeiten (§§ 85 ff. der südd. Verwaltungsgerichtsgesetze) zum Ausdruck bringen, nicht aber eine von den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften abweichende Regelung treffen. Es ist damit also nicht die Vornahmeklage (§ 24 MRVO 165) ausgeschlossen worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1956 in "Der Lastenausgleich" 1956 S. 231; ferner Kühne-Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Anm. 6 zu § 338). Diese für die Anwendung des § 338 LAG maßgebende Auslegung muß auch für den gleichlautenden § 22 KgfEG gelten. Demgemäß ist auch in Kriegsgefangenenentschädigungssachen über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes nach den allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entscheiden, im vorliegenden Falle also nach den Vorschriften der MRVO 165.

10

Die Kläger sind nicht Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG gewesen, weil sie nicht "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen" waren. Sie könnten daher Kriegsgefangenenentschädigung nur beanspruchen, wenn sie zu denjenigen Personen gehören, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten. Von der Vorschrift des Abs. 2 kommt im vorliegenden Falle nur die Ziff. 2 Buchst. a) in Betracht. Hiernach gelten als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit .... auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten .... wurden".

11

Hierzu bestimmt ergänzend Abs. 3 Satz 1:

"Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die entweder

vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder

als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransports untergebracht waren".

12

Der mißverständliche Wortlaut des Abs. 3 soll nicht etwa bedeuten, daß Evakuierte und Flüchtlinge ohne weiteres, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob sie in Lagern untergebracht waren, von der Anwendung des Abs. 2 ausgeschlossen sind. Diese Vorschrift betrifft vielmehr diejenigen Deutschen, die evakuiert wurden oder geflohen sind oder vertrieben wurden und "in Lagern .... untergebracht waren". Daß dies der Sinn der Vorschrift ist, ergibt sich aus der Erwägung, daß sie die entsprechende Regelung aus der Dritten Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 3. Juni 1955 (BGBl. I S. 271) übernehmen will (vgl. Bericht des 29. Bundestagsausschusses, Bundestagsdrucksache 2582, Erläuterung zu Art. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes), die entsprechende Vorschrift in § 2 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung aber klar zum Ausdruck bringt, daß bestimmte Lagerinsassen von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sein sollen (ebenso Noack in NJW 1957 S. 367).

13

Dieser neugefaßten Vorschrift ist durch Art. 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) - 2. ÄndG - Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. Februar 1954) beigelegt worden.

14

Damit ist jedoch die Rechtslage der in § 2 Abs. 3 Satz 1 KgfEG bezeichneten Personengruppe gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verschlechtert worden. Das ergibt sich durch einen Vergleich dieser Bestimmung mit der entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 KgfEG alter Fassung. Diese lautet:

"Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner .... Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten wurden .....".

15

Zur Auslegung der Begriffe "Kriegsereignisse" und "ursächlicher Zusammenhang" im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes hat der Senat in seinem oben angegebenen Urteil vom 15. Mai 1957 Stellung genommen. Er hat darin ausgeführt, daß unter Kriegsereignissen ein Einzelgeschehnis zu verstehen sei, das unmittelbar mit der Kriegsführung im Zusammenhang steht, nicht aber ein Ereignis, das lediglich als Kriegsfolge anzusehen ist. Ferner sei der Begriff "ursächlicher Zusammenhang" im Sinne der adäquaten Verursachung zu verstehen.

16

Im vorliegenden Falle sind die Kläger wie viele andere Deutsche, die sich bei Beendigung der Kriegshandlungen in Dänemark befanden, von den dänischen Behörden in Gewahrsam genommen und unter dauernder Bewachung in Lagern festgehalten worden. Diese Maßnahme geschah im Zusammenhang mit der Räumung Dänemarks durch die deutsche Wehrmacht und dem Abzug der deutschen militärischen und zivilen Dienststellen auf Grund der deutschen Kapitulation. Zwar ist die Ursache, die diese Deutschen als Evakuierte oder als Flüchtlinge oder als Vertriebene nach Dänemark geführt hatte, allein in den Kriegsereignissen zu finden. Die späteren Maßnahmen der dänischen Behörden können aber nicht mehr als adäquate Folge der vorangegangenen Kriegsereignisse angesehen werden, sondern sind eine Folge der allgemeinen Lage, die sich auf Grund der vorgenannten Ereignisse in Dänemark ergeben hatte. Denn die dänischen Behörden hatten in der Hauptsache zu dem Zwecke die vorhandenen Auffanglager übernommen und neue Auffanglager eingerichtet, um die im Zeitpunkt der Kapitulation sich in Dänemark aufhaltenden Massen deutscher Flüchtlinge, Vertriebener und Evakuierter zu sammeln und. ihren Abtransport nach Deutschland vorzubereiten. Daß damit auch noch andere Zwecke, insbesondere polizeilicher Art, verfolgt sein mögen, beeinträchtigt den Hauptzweck dieser Lager als Sammelstellen für den geplanten Abtransport nicht. Wenn dieser Abtransport nicht alsbald durchgeführt wurde, der Lageraufenthalt vielmehr oft noch mehrere Jahre gedauert hat, so ist das darauf zurückzuführen, daß wegen der Verhältnisse in Deutschland, insbesondere wegen der schlechten Ernährungs-, Wohnungs- und Beschäftigungslage die Besatzungsmächte in Deutschland es den dänischen Behörden nicht gestatteten, die Lagerinsassen früher als geschehen nach Deutschland zu verbringen.

17

Die Festhaltung der Kläger durch die dänischen Behörden stand hiernach nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, sondern war eine Kriegsfolge. Die Kläger hätten daher nach den bisher geltenden Vorschriften keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können. An dieser Rechtslage hat die Neufassung des § 2 KgfEG nichts geändert. Nach der jetzt geltenden Fassung (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG) braucht die Festhaltung zwar nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden zu haben; es genügt vielmehr ursächlicher Zusammenhang "mit dem zweiten Weltkrieg". Gleichzeitig wird aber durch die Ausnahmevorschrift des Abs. 3 sichergestellt, daß der sachliche Anwendungsbereich der neugefaßten Vorschrift nicht weiter reicht, als die bisherige Bestimmung es zuließ. Damit erweist sich die Neufassung des § 2 KgfEG, soweit sie hier in Betracht kommt, nicht als eine Änderung des bisherigen Rechts, sondern nur als klarstellende neue Wortfassung für das bestehengebliebene Recht. Daraus folgt, daß Art. 3 Abs. 2 des 2. ÄndG, der sich über die Rückwirkung der Neufassung des § 2 verhält, jedenfalls soweit er hier einschlägig ist, keine rechtsbegründende Bedeutung hat. Es kann deshalb auch von einer Rückwirkung im Rechts sinne nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Falle bedarf es daher keines Eingehens auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift oder der Vorschrift in Art. 3 Abs. 2 des 2. ÄndG, die die Rechtslage derjenigen Personen regelt, denen unberechtigterweise Kriegsgefangenenentschädigung zugesprochen worden ist. In keinem Falle liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG den Klägern gegenüber vor, weil die Rechtslage der Kläger durch das 2. ÄndG keine Änderung erfahren hat.

18

Diese Entscheidung steht, entgegen der Meinung der Kläger, nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 279). Bei dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich nicht um einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung, sondern um die Frage, ob die damalige Klägerin als Heimkehrerin anzuerkennen sei. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung mit der Begründung bejaht, die Klägerin sei während der in Betracht kommenden Zeit "interniert" gewesen; denn sie habe ihre Freiheit verloren und sei unter fremden Gewahrsam geraten. Auch im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß die Kläger, als sie von den dänischen Behörden im Lager festgehalten wurden, ihre Freiheit verloren hatten und unter fremden Gewahrsam geraten waren. Trotzdem können sie keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen, weil sie nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 KgfEG nicht zu dem entschädigungsberechtigten Personenkreis gehören. Hiernach mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 und § 68, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.