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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG V C 443.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG V C 443.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.10.1954

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 254 - 254
  • AS V, 254
  • DVBl 1958, 367 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 116 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 60-61 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 35-36 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsschutzinteresse der Erben"

Amtlicher Leitsatz

Stirbt ein Zuwanderer aus der sowjetischen Besatzungszone, der die Erteilung des Flüchtlingsausweises C begehrt, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so haben seine Erben in der Regel ein Rechtsschutzinteresse an einer sachlichen Entscheidung des Rechtsstreites.

Zum Verhältnis der Begriffe "schwerer Gewissenskonflikt" und "wirtschaftliche Gründe" in § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVFG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Rapp
in der mündlichen Verhandlung in Oldenburg
am 27. September 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1954 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Erblasser der Kläger war vom Januar 1952 bis Februar 1953 Pächter der Bahnhofsgaststätte in G. Niederlausitz. Als solcher war er ein Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit des russischen Militärs und der deutschen Dienststellen. Der Bahnhofsvorsteher bezeichnete ihn als Faschist. Wiederholt wurde er von den Funktionären der SED gefragt, ob er nicht dem Bund für deutsch-sowjetische Freundschaft beitreten wolle. Nachdem er den Beitritt stets abgelehnt hatte, fragte ihn schließlich am 22. Februar 1953 ein Beauftragter der Kreisleitung der SED ausdrücklich nach den Gründen seiner Weigerung. Als er daraufhin angab, er könne eine Freundschaft mit Sowjetrußland nach allem, was vorgefallen sei, nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, erklärte ihm der Funktionär, die Partei würde aus diesem Verhalten ihre Folgerungen ziehen. Unter dem Eindruck dieser Drohung verließ er mit seiner Frau noch im Februar 1953 die sowjetische Besatzungszone. Im Notaufnahmeverfahren wurde er mit seiner Ehefrau aus zwingenden Gründen aufgenommen, da er sich in einer auf den dortigen Verhältnissen beruhenden Zwangslage befunden habe, die die allgemeine Bedrängnis überstiegen habe.

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Der Erblasser der Kläger und seine Frau beantragten die Erteilung des Flüchtlingsausweises C. Das Flüchtlingsamt der Stadt Oldenburg lehnte diesen Antrag mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1953 ab. Der Beklagte wies die hiergegen eingelegte Beschwerde am 8. Februar 1954 zurück. Mit seiner Klage beantragte der Erblasser der Kläger,

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die Bescheide des Beklagten vom 8. Februar 1954 und der Stadt Oldenburg vom 20. Oktober 1953 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, für die Ausstellung des Flüchtlingsausweises C Sorge zu tragen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg gab der Klage statt.

5

Durch Urteil vom 13. Oktober 1954 wies das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Berufung des Beklagten zurück und führte in den Gründen aus: Eine besondere Zwangslage sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen habe. Die unmittelbare Gefahr sei mithin nur ein vom Gesetz hervorgehobener Fall der besonderen Zwangslage. Eine solche sei daher auch dann anzunehmen, wenn der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone durch politisch bedingte Umstände oder Maßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone, die sich auf ihn oder seine Angehörigen unmittelbar ausgewirkt hätten, in eine solche Bedrängnis materieller oder seelischer Art geraten sei, daß ihm ein weiteres Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone nicht zuzumuten sei. Es könne mithin dahingestellt bleiben, ob der Erblasser der Kläger, wie er selbst angenommen habe, im Hinblick auf die Drohung des Parteifunktionärs unmittelbar an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet gewesen sei. Zumindest sei ihm zuzubilligen, daß er in eine solche Bedrängnis materieller und seelischer Art geraten sei, daß ihm ein weiteres Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone nicht habe zugemutet werden können. Er habe mit Recht befürchten müssen, daß er nunmehr als politisch unzuverlässig angesehen und weiteren Bedrängnissen und Schikanen ausgesetzt sein würde mit dem Ziele, ihn entweder doch noch gefügig zu machen oder aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen. Bei der politischen Situation in der sowjetischen Besatzungszone wäre es seinem Verpächter, der sowjetzonalen Reichsbahn, zweifellos ein Leichtes gewesen, den Pachtvertrag wegen politisch erwiesener Untragbarkeit des Erblassers der Kläger fristlos zu kündigen und so dessen wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Dieser Zwang, sich zwischen seiner politischen Überzeugung und der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz, zu entscheiden, habe für ihn eine unzumutbare seelische und materielle Bedrängnis bedeutet. Er habe die Lage, in die er geraten sei, nicht zu vertreten. Es habe ihm auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Auffassungen nicht zugemutet werden können, die Freiheit seiner weltanschaulichen und politischen Überzeugung zugunsten der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz aufzugeben. Wenn der Beklagte darauf hinweise, daß nur eine Minderheit der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone dem Freundschaftsbund angehöre, so verkenne er, daß der Erblasser der Kläger durch die an ihn gerichtete Aufforderung zum Beitritt in eine besondere Lage gekommen sei. Er habe sich dem Freundschaftsbund gegenüber weiterhin nicht passiv verhalten können, wie die Mehrheit der Bevölkerung, sondern habe sich in dem einen oder anderen Sinne entscheiden müssen. Seine Weigerung habe zwangsläufig dahin geführt, daß er vom Regime der Zone nicht mehr als passiv unbeteiligt, sondern als erklärter Gegner der deutsch-sowjetischen Freundschaft und damit des Regimes angesehen worden sei.

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In dem Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Beklagte Beschwerde ein. Bevor über die Beschwerde entschieden werden konnte, verstarb der Erblasser der Kläger. Diese führten den Rechtsstreit fort. Sie legten dar: Das Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens sei zu bejahen. Auf Grund des Urteils des Landesverwaltungsgerichts seien dem Erblasser der Kläger und seiner Frau Flüchtlingsausweise C erteilt, aber später wieder gesperrt worden. An der sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits bestehe mithin ein Rechtsschutzinteresse der Kläger.

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Auch der Beklagte sah das Rechtsschutzinteresse der Kläger als gegeben an.

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Durch Beschluß vom 19. Januar 1956 ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu.

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Mit seiner Revision beantragte der Beklagte,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Zur Begründung trug er vor, das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff der Zwangslage in § 3 BVFG verkannt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergebe keine objektive Zwangslage, insbesondere könne eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht festgestellt werden. Nach der herrschenden Rechtsprechung könne zwar ein Unsicherheitsgefühl eine Zwangslage ergeben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe sich der Erblasser der Kläger jedoch nicht als unmittelbar gefährdet ansehen können. Hierbei sei auf die Würdigung der Lage durch einen nicht übertrieben ängstlichen, selbst betroffenen Bewohner der sowjetischen Besatzungszone abzustellen. In eine Lage, in die der Erblasser der Kläger im Februar 1953 geraten sei, könne erfahrungsgemäß fast jeder Bewohner der sowjetischen Besatzungszone kommen.

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Die Kläger traten dem angefochtenen Urteil bei und beantragten,

die Revision zurückzuweisen,

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hilfsweise

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den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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II.

Nach den §§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit § 246 ZPO ist der Rechtsstreit durch den Tod des Erblassers der Kläger während des Verfahrens nicht unterbrochen worden, weil dieser durch einen Anwalt vertreten gewesen ist. Der Rechtsstreit ist vielmehr nach Berichtigung des Rubrums mit den Erben fortzusetzen, da ein Auseinandersetzungsantrag nicht gestellt worden ist.

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Die Revision des Beklagten muß auch Erfolg haben. Allerdings kann seinem Antrag auf Klagabweisung nicht entsprochen werden. Vor allem ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der Fortsetzung des Rechtsstreits durch den Tod ihres Erblassers während des Verfahrens nicht entfallen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Erben schon nach der Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953, etwa im Hinblick auf die §§ 7, 88, 90 und 91 BVFG hätte anerkannt werden müssen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Vornahmeklage, für deren Entscheidung das zur Zeit des Urteilserlasses geltende Recht, hier die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) maßgebend ist. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG ist die Entscheidung über die Ausstellung der Vertriebenen- und Flüchtlingsausweise für alle Betreuungsbehörden und -stellen verbindlich. Diese Verbindlichkeit ist zeitlich nicht beschränkt. Sie erlischt nicht mit dem Tode des Vertriebenen oder Flüchtlings. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 BVFG kann vielmehr auch nach dem Tode des Vertriebenen oder Flüchtlings von großer rechtlicher Bedeutung für seinen Nachlaß (z.B. hinsichtlich der auf dem Nachlaß ruhenden Verbindlichkeiten oder der ihm zuzurechnenden Ansprüche nach §§ 88, 90 und 91 BVFG), sowie für die eigene Rechtsstellung seiner Erben sein. Seit der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes kann mithin das Rechtsschutzbedürfnis der Erben an der sachlichen Entscheidung über die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft ihres Erblassers - jedenfalls in der Regel - nicht mehr in Abrede gestellt werden.

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Das angefochtene Urteil muß jedoch aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BVFG verkannt hat. Es beruht auf der Auffassung, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG seien, bereits erfüllt, wenn der Antragsteller sich zwischen seiner politischen Überzeugung und dem drohenden Verlust einer Gaststättenpacht, also einem wirtschaftlichen Nachteil entscheiden müsse. Dem kann nicht beigepflichtet werden, da hierbei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht genügend Rechnung getragen wird. Auch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG und die hierin erfolgte Anerkennung "schwerer Gewissenskonflikte" rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung des § 3 Abs. 1 BVFG genügen wirtschaftliche Gründe allein nicht für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG hat der Gesetzgeber vielmehr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten subjektiven Zwangslage im Gesetzestext verankert, nach der auch innere Vorgänge, wie Angst, Besorgnisse oder Gewissensnöte unter Umständen ausreichen, um eine Zwangslage nach § 3 Abs. 1 BVFG anerkennen zu können (BVerwGE 1, 195).

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Das Oberverwaltungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob bei dem Erblasser der Kläger eine Zwangslage nach § 3 Abs. 1 BVFG in objektiver Hinsicht gegeben war, insbesondere ob sich der Antragsteller in einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut befunden hat, ob diese Gefahr eine besondere war und das übliche Maß der Gefährdung der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone überstiegen hat, ob diese Gefahr durch die politischen Verhältnisse der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen ist und ob der Antragsteller diese Zwangslage selbst zu vertreten hatte. Mit Recht macht der Beklagte geltend, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in objektiver Hinsicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut nicht gegeben gewesen sei. Die Drohung des SED-Funktionärs hat zwar wohl eine Gefahr für die wirtschaftliche Stellung des Erblassers der Kläger ergeben, da er mit der fristgemäßen oder fristlosen Kündigung seines Pachtverhältnisses rechnen mußte. Da nach dem festgestellten Sachverhalt durch eine solche Kündigung dem Erblasser der Kläger aber nicht jede weitere wirtschaftliche Betätigung in der sowjetischen Besatzungszone unmöglich gemacht und damit seine wirtschaftliche Existenz völlig vernichtet worden wäre, rechtfertigt die Gefahr der Kündigung allein nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling.

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Das Oberverwaltungsgericht hätte ferner prüfen müssen, ob der festgestellte Sachverhalt eine sogenannte subjektive Zwangslage des Erblassers der Kläger ergab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55-, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) ist trotz des Fehlens einer objektiven Zwangslage der Flüchtlingsauweis C zu erteilen, wenn der Antragsteller - vielleicht irrtümlich - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG als gegeben angesehen hat, wenn sich die allgemeine Gefährdung der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage des Betroffenen sich zur Flucht gezwungen gesehen hätte. Das Berufungsgericht spricht zwar an einer Stelle des Urteils davon, der Erblasser der Kläger habe seine Verhaftung befürchtet. Es läßt eine eindeutige Feststellung hierüber jedoch dahingestellt und nimmt in seinen weiteren Ausführungen an, es genüge schon, sich zwischen seiner politischen Überzeugung und der Erhaltung der wirtschaftlichen Stellung entscheiden zu müssen. Diesen Ausführungen kann jedoch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht beigepflichtet werden, wonach wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen. Wirtschaftliche Gründe könnten zur Anerkennung einer subjektiven Zwangslage nur dann führen, wenn der Antragsteller befürchtet haben müßte, daß ihm jede Existenzmöglichkeit in der sowjetischen Besatzungszone genommen werde. Hierüber enthält jedoch das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Unerörtert ist auch die Frage geblieben, ob auch ein anderer besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage des Erblassers der Kläger sich zur Flucht gezwungen gesehen hätte. Die erst während des Revisionsverfahrens von den Klägern benannten Zeugen können nach § 56 Abs. 2 BVerwGG vom Revisionsgericht nicht gehört werden.

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Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Rapp