Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG IV B 19.56
Gerichtliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bei Verweigerung der ärztlichen Untersuchung; Hinweispflicht des Gerichts über die Möglichkeit der Klageabweisung bei Nichtbereitstellung aller vorhandenen Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 19.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 16.12.1955 - AZ: III 3/55
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 5 LAG
- § 339 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- RLA 1957, 367
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
Amtlicher Leitsatz
Dem Obergutachter sind grundsätzlich alle vorhandenen Gutachten zugänglich zu machen.
Die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann Abweisung der Klage nur dann zur Folge haben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht anderweit festgestellt werden kann.
Dahingestellt bleibt, ob der Kläger vom Gericht darauf hingewiesen werden muß, daß im Falle seiner Verweigerung derärztlichen Untersuchung die Klage abgewiesen werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, III. Kammer, vom 16. Dezember 1955 - Az.: III 3/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt eine Kriegsschadenrente. Er ist im Jahre 1902 geboren, aus seiner Heimat im Sudetenland vertrieben worden und erhält zur Zeit Fürsorgeunterstützung. Bereits in den Jahren 1949 und 1950 hatte er Anträge auf Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz gestellt. Seine Bemühungen waren jedoch ohne Erfolg geblieben, nachdem sowohl der Amtsarzt im Dezember 1949 und im Mai 1950 als auch die Medizinische Poliklinik der Universität ... im Mai 1950 seine Erwerbsminderung auf weniger als 50 % geschätzt hatten.
Im November 1952 beantragte er Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, weil er infolge von Schmerzen im Kopf und in der Brust krank und erwerbsunfähig sei. Bei erneuter amtsärztlicher Untersuchung im Januar 1954 wurden reizlose Narben an Hinterkopf und Stirn ohne Anhalt für eine Hirnverletzung, eine Sinusverschwartung sowie ein behandlungsfähiges Darmgeschwür festgestellt, die seine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes nach Ansicht des Amtsarztes nicht begründeten. Daher wurde der Antrag abgelehnt. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde überreichte der Kläger gutachtlicheÄußerungen der Medizinischen Poliklinik der Universität ... vom Februar 1954 und der Missionsärztlichen Klinik ... vom März 1954, die auf Veranlassung seines Hausarztes ergangen waren. In der Medizinischen Poliklinik war der Kläger etwa zwei Wochen lang stationär von Internisten beobachtet worden. Ein pathologischer Befund am Herzen wird verneint, beachtliche Erkrankungen werden nicht festgestellt. In der Missionsärztlichen Klinik wurde der Kläger einer urulogischen Untersuchung unterzogen. Eine Erkrankung der Harnorgane wird verneint, jedoch eine sehr weit fortgeschrittene Spondylarthrosis festgestellt. Da sich der Amtsarzt auch in Kenntnis dieser Begutachtungen wieder ablehnend aussprach, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage. In der mündlichen Verhandlung überreichte er eineärztliche Bescheinigung seines Hausarztes, aus der sich ergibt, daß in einem abschließenden Untersuchungsergebnis der Neurologischen Universitätsklinik ... vom Mai 1955 bei dem Kläger mit Sicherheit ein Hypophysentumor festgestellt wurde. Das Gericht ordnete daraufhin die Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Poliklinik der Universität ... an, wo der Kläger wiederum mehrere Tage lang stationär beobachtet wurde. Hierauf teilte die Klinik dem Gericht mit, daß es sich für das Gutachten notwendig mache, den Kläger nach seiner Entlassung nochmals für zwei bis drei Tage stationär zu beobachten, sowie anschließend ein neurologisches Gutachten beizuziehen. Als dies dem Kläger vom Gericht mitgeteilt wurde, lehnte er eine weitere Untersuchung ab. Das Gericht forderte daraufhin die Akten vom Gutachter zurück und teilte dies dem Kläger ohne Hinweis auf etwaige Folgen seiner Weigerung mit.
Im Anschluß an den hierauf anberaumten Verhandlungstermin, in dem der Kläger nicht vertreten war, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1955 ab, ohne eine Revision zuzulassen. Das Gericht meint, es habe sich bis Mai 1950 (Untersuchung durch die Universitätsklinik im Soforthilfeverfahren) als auch in der Zeit vom Januar 1954 (amtsärztliche Untersuchung auf Veranlassung des Ausgleichsamtes) bis Mai 1955 (gutachtliche Äußerung der neurologischen Klinik) kein Anhaltspunkt für das Bestehen eines Gehirntumors ergeben. Danach sei aber auch für die Zeit vom Monat Mai 1950 bis August 1953 eine etwaige Erwerbsunfähigkeit infolge eines Tumors nicht festzustellen. Das vom Gericht angeforderte Gutachten hätte zwar möglicherweise etwas anderes ergeben können. Diesen möglichen Nachweis habe der Kläger jedoch dadurch vereitelt, daß er sich mit einer weiteren ärztlichen Beobachtung nicht einverstanden erklärt habe.
Mit Schreiben vom 16. Januar 1956 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe "Beschwerde" gegen das Urteil. Er rügt die mangelhafte Feststellung seines Gesundheitszustandes. Beklagter und Vertreter des öffentlichen Interesses in Karlsruhe halten die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hingegen sieht in der Beschwerde des Klägers eine Verfahrensrevision. Er meint, das Verwaltungsgericht habe möglicherweise seiner Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange genügt.
II.
Das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 1956 ist als Verfahrensrevision anzusehen, mit der die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts gerügt wird. Die Revision erfüllt hinsichtlich Frist, Form und Inhalt die gesetzlichen Voraussetzungen. Sie ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Verpflichtung zur Untersuchung des Sachverhalts nicht genügt. Nach dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) erforscht das Gericht unter Heranziehung der Beteiligten den Sachverhalt von Amts wegen. Zwar ist auch in dem von der Untersuchungspflicht des Richters beherrschten Gerichtsverfahren die Durchführung des Rechtsstreits nur bei entsprechender Mitwirkung der Parteien möglich. Mithin steht der Untersuchungspflicht des Richters eine Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber. Es ist möglich, im Falle einer Verweigerung des erforderlichen Mitwirkens der Partei allein aus diesem Grunde eine der Partei ungünstige Entscheidung zu treffen. In jedem Falle hat das Gericht jedoch sorgfältig zu prüfen, ob nicht auch ohne die von der Partei begehrte Mitwirkung eine sachliche Entscheidung getroffen werden kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Grundsätzlich ist die Verpflichtung des Klägers zu bejahen, sich einer Beobachtung seines Gesundheitszustandes durch vorübergehende Aufnahme in ein Krankenhaus zu unterziehen. Das muß schon aus § 265 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - geschlossen werden, wonach zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ärztliche Gutachten eingeholt werden können. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Trotzdem durfte die Klage nicht ohne weiteres abgewiesen werden, nachdem der Kläger die erneute ärztliche Untersuchung verweigert hatte. Im vorliegenden Fall waren nämlich noch nicht alle anderen Möglichkeiten erschöpft, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Klägers gegeben waren und die nach den zahlreichen vorangegangenen Untersuchungen eine weitere Beobachtung im Krankenhaus möglicherweise erübrigt hätten. Dem Gericht war insbesondere aus dem Schreiben des Hausarztes Dr. S. bekannt, daß in einem abschließenden Untersuchungsergebnis der Neurologischen Universitätsklinik ... vom Mai 1955 bei dem Kläger ein Hypophysentumor festgestellt worden war. Dieses Gutachten lag offenbar weder dem Gericht noch dem gerichtlich berufenen Gutachter vor. Es wäre Pflicht des Gerichts gewesen, das Gutachten zu beschaffen und, bevor dem Kläger ein weiterer Krankenhausaufenthalt zugemutet wurde, das Gutachten selbst auszuwerten oder vom gerichtlichen Gutachter unter Berücksichtigung dieses Gutachtens eine abschließende Stellungnahme zu erbitten. Erst nach dem Scheitern dieser Versuche konnte die Abweisung der Klage erwogen werden.
Der damit festgestellte Verfahrensmangel ist auch wesentlich im Sinne von § 339 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG. Es erscheint vor allem durchaus möglich, daß der gerichtliche Gutachter unter Zuhilfenahme des Gutachtens der Neurologischen Universitätsklinik vom Mai 1955 die Erwerbsunfähigkeit des Klägers hätte feststellen können. Es ist insbesondere auch möglich, daß auf Grund dieses Gutachtens der Gesundheitszustand des Klägers für den Monat August 1953 rückwirkend festgestellt werden konnte, zumal nach der Rechtsprechung des Senats hierfür eine Glaubhaftmachung genügt (Urteil vom 11. September 1957 - BVerwG IV C 155.56).
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel darin zu sehen ist, daß der Kläger auf die Folgen, die seine Weigerung haben konnte, nicht hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis wird in ähnlichen Verfahren ausdrücklich vom Gesetzgeber verlangt (vgl. z.B. § 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 [BGBl. I S. 202]). Eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts könnte sich aus der in § 75 des Gesetzes Nr. 110 verankerten richterlichen Aufklärungspflicht ergeben. Auf jeden Fall wäre es im vorliegenden Fall zweckmäßig gewesen, den Kläger auf diese Folge hinzuweisen. Da sie ihm offenbar unbekannt war, hätte er sich dann doch vielleicht veranlaßt gesehen, einen nochmaligen Krankenhausaufenthalt in Kauf zu nehmen.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht beruhen auf§ 63 Abs. 1 b, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -.
Dr. Kniesch
Clauß