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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1957, Az.: BVerwG IV C 155.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 155.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 09.05.1956 - AZ: VIII b VG.L 1043/55

Fundstellen

  • RLA 1958, 29
  • ZLA 1958, 40

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente

Amtlicher Leitsatz

Glaubhaftmachung genügt zur Feststellung eines Gesundheitszustandes für eine zurückliegende Zeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der. Klägerin werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Mai 1956 - Az.: VIII b VG.L 1043/55 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses Hamburg vom 2. November 1955 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Hamburg-Mitte vom 12. Mai 1955 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1895 geborene Klägerin begehrt wegen Verlustes ihrer Existenzgrundlage eine Kriegsschadenrente. Ein im April 1955 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bejahte zwar für diesen Zeitpunkt eine über 50 % liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es konnte jedoch nicht feststellen, daß die damit gegebene Erwerbsunfähigkeit auch schon am 31. August 1953 bestanden habe, sondern verlegte den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit allenfalls auf den Zeitpunkt zurück, in dem die ärztliche Behandlung der Klägerin (Mitte Dezember 1954) begonnen habe. Ausgleichsamt und Beschwerdeausschuß verweigerten daraufhin die beantragte Kriegsschadenrente, weil eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zur maßgeblichen Zeit nicht vorgelegen habe.

2

Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage holte das Landesverwaltungsgericht Hamburg ein Obergutachten des Universitätskrankenhauses Eppendorf ein, in dem es heißt: Zwar lasse sich die Lungenerkrankung aus dem Jahre 1944 nicht mit dem derzeitigen Gesundheitszustand der Klägerin in Zusammenhang bringen. Der Befund ergebe aber schwere Funktions- bzw. Strukturveränderungen, die als Folge eines langjährigen Prozesses aufzufassen seien. Die Rückdatierung des Eintritts der 50 % übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Mitte Dezember 1954 sei daher zu kurzfristig. Unter Berücksichtigung des chronischen Verlaufs der Leiden der Klägerin sei deren Erwerbsunfähigkeit mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" vielmehr schon für einen vor dem 31. August 1953 liegenden Zeitpunkt anzunehmen.

3

Auf Grund dieses Gutachtens wies das Landesverwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil unter Zulassung der Revision ab. Nach dem Gutachten sei zwar mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, daß die Klägerin am Stichtag erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Damit sei ihre Erwerbsunfähigkeit aber nicht als "erwiesen" anzusehen, weil hierfür die fraglichen Feststellungen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" getroffen werden müßten. Die allenfalls vorliegende Glaubhaftmachung genüge jedoch nicht. Glaubhaftmachung könne lediglich für solche Tatsachen als ausreichend erachtet werden, deren Beweis wegen des weiten Zurückliegens der zu entschädigenden Tatbestände nahezu unmöglich sei. Auch hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin gehe es zwar um Tatsachen, die eine gewisse Zeit zurücklägen. Deren Aufklärung könne aber in gleichem Maße und mit den gleichen Mitteln erfolgen, wie dies für ähnliche Tatsachen in anderen Rechtsgebieten (Versicherungsrecht, Sozialrecht) der Fall sei.

4

Mit der Revision beantragt die Klägerin in erster Linie

die Aufhebung sämtlicher zu ihren Ungunsten ergangenen Entscheidungen,

5

weil das Gericht verkannt habe, daß im Lastenausgleichsrecht Beweis und Glaubhaftmachung der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen "gleichberechtigt und alternativ" nebeneinander ständen.

6

Während die Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend hält, äußert der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken, ob die ärztliche Begutachtung eines Gesundheitszustandes bei einer sich langsam steigernden Erkrankung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Termin überhaupt zu einem genaueren Ergebnis führen könne, als dies im Obergutachten zum Ausdruck gekommen sei.

7

II.

Die Revision hatte Erfolg.

8

Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Kriegsschadenrente ist ihre Erwerbsunfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 %) am 31. August 1953 (§ 265 Abs. 1, 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Nach § 331 LAG entscheiden die Ausgleichsbehörden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgeblichen Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Daß jedenfalls dort, wo nach Lastenausgleichsrecht Glaubhaftmachung ausdrücklich als genügend anerkannt wird, diese auch der richterlichen Beweiswürdigung zugrunde zu legen ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil vom 25. März 1955 - BVerwG IV B 122.54 - in NJW 1955 S. 1044). Offen geblieben ist die Frage, ob aus § 331 LAG entnommen werden kann, daß auch in allen den Fällen, in denen sich der Gesetzgeber über den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht äußert, im Lastenausgleichsrecht eine Glaubhaftmachung genügen muß. Diese Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht allgemein geklärt zu werden. Zur Feststellung eines Gesundheitszustandes für einen zurückliegenden Zeitpunkt muß nach Ansicht, des erkennenden Senats jedenfalls eine Glaubhaftmachung genügen. Diese Erkenntnis, der im Lastenausgleichsrecht der Wortlaut der Gesetze nicht entgegensteht, beruht auf der Erfahrung, daß vom ärztlichen Gutachter nur in seltenen Fällen der Gesundheitszustand rückwirkend mit einer an Sicherheit grenzenden oder gar jede andere Möglichkeit ausschließenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Der Gutachter wird sich vielmehr fast stets mit geringeren Wahrscheinlichkeitsgraden begnügen müssen. Es liegt hier ein gleicher Beweisnotstand vor, wie ihn das Landesverwaltungsgericht für Tatsachen anerkennt, die infolge der Ereignisse des Krieges und der Nachkriegszeit (etwa wegen Verlustes von Urkunden oder unbekannten Aufenthaltes von Zeugen) nicht mehr voll bewiesen werden können.

9

Wenn der ärztliche Obergutachter im vorliegenden Fall mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin für die rechtserhebliche Zeit feststellt, so sagt er damit nichts anderes, als daß "ernstliche Zweifel" im Sinne von § 331 LAG gegen die von ihm angenommene Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Die Rechtsbegriffe "überwiegende Wahrscheinlichkeit" und "ernstliche Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit" setzt der Senat gleich. Nun ist es allerdings dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, selbst Tatsachen festzustellen. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht aber die Beweiswürdigung bereits durchgeführt und ist nur infolge eines Rechtsirrtums zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich, daß das Vordergericht sich dem ärztlichen Gutachten voll anschließen wollte. Es bejaht mit dem Obergutachter die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Erwerbsunfähigkeit zur rechtserheblichen Zeit.

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Hieraus den Schluß zu ziehen, die Erwerbsunfähigkeit sei zum rechtserheblichen Zeitpunkt glaubhaft gemacht, unterläßt es allein deswegen, weil es vollen Beweis für erforderlich hält und deswegen auch den Begriff "überwiegende Wahrscheinlichkeit" nicht zu werten brauchte. Indem der erkennende Senat diesen Begriff mit einer "ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit" gleichsetzt, kann er die Erwerbsunfähigkeit zum rechtserheblichen Zeitpunkt als glaubhaft gemacht ansehen, ohne selbst in eine tatsächliche Beweiswürdigung einzutreten.

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Das Verlangen nach einem vollen Beweis kann das Landesverwaltungsgericht auch nicht damit begründen, daß im Versicherungs- und Sozialrecht in ähnlichen Fällen Glaubhaftmachung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber als genügend anerkannt werde. Es kann hier nicht untersucht werden, ob nicht auch dort eine Glaubhaftmachung genügen muß. Fest steht jedenfalls, daß auch der Sozialrichter nicht an die Beurteilung des ärztlichen Gutachters gebunden ist und daß er eine vom ärztlichen Gutachter nur als wahrscheinlich bezeichnete Tatsache in eigener Beweiswürdigung als erwiesen ansehen kann. Dies könnte übrigens auch im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht verkannt worden sein (vgl. hierzu Beschluß vom 30. November 1954 - BVerwG IV B 17.54 - in NJW 1955 S. 518, ZLA 1955 S. 45).

12

Da somit die vom Gesetz verlangte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin feststeht, waren die vorangegangenen Entscheidungen aufzuheben. Über die Kosten und den Streitwert wurde nach §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) entschieden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Müller
gez. Clauß