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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1957, Az.: BVerwG III C 101.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 101.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 17.01.1956 - AZ: 2 KL - 200/55

Fundstellen

  • ZLA 1957, 377
  • ZLA 1958, 13

Amtlicher Leitsatz

Für die Annahme, daß ein minderjähriges Kind Eigentum an den von ihm im elterlichen Haushalt benutzten Möbeln gehabt hat, bedarf es regelmäßig der Aufklärung, auf welche Weise, durch welche Maßnahmen oder auf Grund welcher Handlungen Eigentum erworben worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster, 2. Kammer, vom 17. Januar 1956 - 2 KL - 200/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1927 geborene Kläger begehrt mit der Behauptung, Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum gewesen zu sein, die er durch die Vertreibung verloren habe, die Feststellung und Entschädigung von Hausratverlust. Er war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils als Lehrling und Gehilfe in der väterlichen Autoreparaturwerkstatt, zuerst in Widminnen und dann in Strasburg/Westpreußen tätig und wurde 1945 von dort vertrieben.

2

Das Ausgleichsamt veranlaßte die Anhörung dreier vom Kläger benannter Zeugen insbesondere über die Frage, ob der Kläger vor der Vertreibung in der elterlichen Wohnung ein eigenes Schlafzimmer mit eigenen Möbeln besessen habe. Alle drei Zeugen bekundeten übereinstimmend, der Kläger habe im Haus der Eltern gewohnt und ein eigenes Zimmer gehabt. Darüber, ob die Möbel in diesem Zimmer Eigentum des Klägers gewesen seien, hat der eine der Zeugen nichts bekunden können. Der zweite Zeuge, nach dessen Bekundung der Kläger zur Zeit der Vertreibung ein Schlafzimmer besaß, hat angegeben, nicht zu wissen, ob das Schlafzimmer durch Kauf oder durch Erbschaft erworben worden sei. Der dritte Zeuge schließlich hat bekundet, der Kläger habe in der elterlichen Wohnung ein Zimmer bewohnt, das mit eigenen Möbeln ausgestattet gewesen sei. Die Möbel habe der Kläger durch Kauf erworben.

3

Durch Bescheid vom 11. Mai 1954 lehnte das Ausgleichsamt die Anträge des Klägers ab. Dieser habe weder bewiesen noch durch die Zeugen glaubhaft gemacht, daß die von ihm im elterlichen Haushalt benutzten Einrichtungsgegenstände sein persönliches Eigentum gewesen seien.

4

In der Beschwerde hiergegen machte der Kläger geltend, er habe, als er 14 Jahre alt gewesen sei und die Schule verlassen habe, eine Versicherungssumme ausgezahlt erhalten und hiervon die Zimmereinrichtung gekauft. Er habe als weitdenkender und strebsamer Mensch schon in jungen Jahren sein Eigentum haben wollen.

5

Der Beklagte wies durch Beschluß vom 20. Juli 1955 die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Der Beschluß führt aus: Außer einem hätten die vom Kläger benannten Zeugen die Behauptung, der Kläger habe eine eigene Zimmereinrichtung besessen, nicht bestätigt. Die Angabe des einen Zeugen, der Kläger habe sich die Möbel selbst gekauft, sei nicht glaubhaft, da während des Krieges Möbel nur in dringenden Fällen gegen Bezugschein zu kaufen gewesen seien, der Kläger zu Beginn des Krieges gerade 13 Jahre alt gewesen sei und es aller Lebenserfahrung widerspreche, daß sich ein Jugendlicher im Alter von 13 bis 17 Jahren eine komplette eigene Zimmereinrichtung zulege.

6

Auf die Klage hin hat das Landesverwaltungsgericht Münster den Vater des Klägers als Zeugen eidlich vernommen und durch Urteil vom 17. Januar 1956, auf das verwiesen wird, den Beschluß des Beklagten vom 20. Juli 1955 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamts vom 11. Mai 1954 aufgehoben, sowie den Beklagten verpflichtet, die Feststellung des Hausratschadens des Klägers und die Auszahlung von Hausrathilfe zu veranlassen.

7

Das Urteil geht davon aus, das Alter des Klägers zur Zeit der Entstehung des Schadens (18 Jahre) und der Umstand, daß er im Elternhaus gelebt habe und beschäftigt gewesen sei, spreche nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, daß die Einrichtung des von ihm benutzten Zimmers Eigentum seiner Eltern gewesen sei. Auf Grund der Zeugenaussage des Vaters des Klägers sehe das Gericht aber als erwiesen an, daß dieser aus einer Versicherungssumme, die aus einer von ihm abgeschlossenen Ausbildungsversicherung gestammt habe, für den Kläger Möbel gekauft habe. Obwohl diese Summe an sich dem Zeugen zugestanden habe und auch ausgezahlt worden sei, habe dieser sie auf ein Konto des Klägers eingezahlt und so zu erkennen gegeben, daß dieses Geld für den Kläger bestimmt gewesen sei. Wenn er nun angebe, von diesem Geld für den Kläger Möbel angeschafft zu haben, die nach seiner Meinung auch in das Eigentum des Klägers übergegangen seien, so bestehe nach Ansicht des Gerichts keine Veranlassung daran zu zweifeln, daß diese Möbel auch tatsächlich Eigentum des Klägers geworden seien. Unterstützt werde diese Annahme dadurch, daß der Zeuge selbst in seinem Antrag auf Hausratentschädigung angeführt habe, daß die Einrichtung eines Zimmers Eigentum seines Sohnes gewesen sei. Das Gericht habe aber auch vom Kläger den persönlichen Eindruck gewonnen, daß dieser seinem Vater, dem Zeugen, bei Auszahlung der Versicherungssumme nahegelegt habe, aus dieser ihm ein wertbeständiges Eigentum in Form von Möbeln zu beschaffen, was letzterer auch getan habe. Der Kläger sei daher Eigentümer der Einrichtung eines Wohnraumes gewesen, die er durch die Vertreibung verloren habe.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte ohne Zulassung Revision eingelegt mit dem später dahin berichtigten Antrag, es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Sie rügt angebliche Verfahrensverstöße, und zwar:

9

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sei der Vater des Klägers, nicht dieser selbst, durch den Kauf Eigentümer der Möbel geworden. Wenn das Gericht keinen Anlaß sehe, daran zu zweifeln, daß diese Möbel Eigentum des Klägers geworden seien, so verstoße das gegen Denkgesetze. Dem stehe auch die Bekundung des Zeugen nicht entgegen, er sei der Auffassung, daß sein Sohn über diese Möbel jederzeit habe verfügen können, zumal er dem mit der weiteren Bekundung, er könne nicht sagen, ob er seinen Sohn mit den Möbeln im Fall eines späteren Zerwürfnisses ohne weiteres würde aus dem Haus haben gehen lassen, seiner ersten Bekundung widersprochen habe. Aus alledem ergehe sich vielmehr nur, daß der Zeuge sich über die Begriffe Eigentum und Besitz im unklaren sei und man seiner möglicherweise besten Glaubens abgegebenen Bekundung nicht die rechtliche Bedeutung beimessen dürfe, die ihr das angefochtene Urteil beigelegt habe.

10

Da die drei im Vorverfahren gehörten Zeugen keine für den Anspruch des Klägers ohne weiteres günstige Darstellung gegeben hätten, auch die Bekundung des Vaters des Klägers nicht für die Annahme ausreiche, daß der Kläger Eigentum an den Möbeln des von ihm bewohnten Wohnraumes erworben habe, zudem der Kläger in der Darstellung, auf welche Weise er das Eigentum an den Möbeln erworben habe, geschwankt habe, würde das Landesverwaltungsgericht haben aufklären müssen, auf welche Weise der Kläger Eigentum an den Möbeln erworben habe.

11

Die Bekundungen des Vaters des Klägers als Zeuge reichten dazu nicht aus, zumal er offensichtlich, wie sich aus seiner Aussage ergebe, den Unterschied zwischen einer Eigentumsübertragung und einer Besitzüberlassung nicht kenne.

12

Im ganzen sei das Eigentum des Klägers an den Einrichtungsgegenständen des von ihm bewohnten Zimmers weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Das angefochtene Urteil verkenne mit seiner Auffassung, es habe keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, daß "die Möbel auch tatsächlich Eigentum des Klägers geworden seien", den Umstand, daß der Kläger nach § 16 Abs. 4 Feststellungsgesetz - FG - die Folgen eines fehlenden Nachweises oder einer fehlenden Glaubhaftmachung zu tragen habe.

13

Der Beklagte schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Beteiligten an.

14

Der Kläger tritt ihnen mit dem Antrag,

die Revision zurückzuweisen,

15

entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig, führt im übrigen aus, er habe durch seinen Vater eine Kindergeldversicherung abgeschlossen gehabt, die in Höhe von 1.000 RM mit Beendigung seines 14. Lebensjahres zur Auszahlung gekommen, seine Ausbildung zu fördern oder ihm andere entsprechende Werte anzuschaffen bestimmt gewesen sei. Er sei im Betrieb seines Vaters beschäftigt gewesen, und es liege auf der Hand, daß sein Vater darauf bedacht gewesen sei, ihm für das versicherte Geld wertbeständige Gegenstände anzuschaffen, die er sich selbst gewünscht habe. Sein Vater habe für ihn bei dem Tischler L. eine Schlafzimmereinrichtung gekauft. Diese sei zunächst noch in das Haus gebracht worden, in dem er in Widminnen mit seinem Vater zur Miete gewohnt habe. Da in dieser Wohnung noch kein Platz gewesen sei, seien ihm die Möbel zunächst bei der Ankunft gezeigt und er sei gefragt worden, ob sie ihm gefielen. Daraufhin habe er seiner Freude Ausdruck gegeben und die Möbel in Besitz genommen, indem er sie auf dem Boden des Mietshauses untergebracht habe. Bei dem Umzug nach Strasburg/Westpreußen in das eigene Haus des Vaters habe er ein Zimmer erhalten und in diesem dann die ihm in Widminnen übergebenen Möbel aufgestellt. So seien auch die Aussagen der früher vernommenen Zeugen zu verstehen, wenn sie vom eigenen Zimmer des Klägers gesprochen hätten.

16

Die Zeugenaussage seines Vaters, er wisse nicht, ob er ihm, dem Kläger, das Zimmer mitgegeben haben würde, wenn er weggegangen sein würde, sei nur so zu verstehen, daß sein Vater im Fall eines Streits mit ihm eventuell Erstattungsansprüche im Wege des Zurückbehaltungs- oder Vermieterpfandrechts an den Gegenständen geltend gemacht, diese aber auf Gegenvorstellungen des Klägers zweifellos beiseite gestellt haben würde.

17

Für die Darstellung der angeblichen Vorgänge bei der Lieferung der Möbel bezieht sich der Kläger u.a. auf das Zeugnis seiner Mutter - diese sei dabei gewesen - und für die Behauptung, die abhanden gekommenen Motel seien schon damals sein Eigentum und von ihm in Besitz genommen gewesen, auf das Zeugnis eines Kaufmanns B. D. in Kappeln, wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. März, 20. März, 5. Juni und 22. Juni 1956 (sowohl des Beklagten wie der Beteiligten) verwiesen.

18

II.

Die Revision ist, da sie sich ausschließlich auf die rechtserhebliche Rüge von Verfahrensmängeln stützt, auch ohne Zulassung statthaft (vgl. § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Sie ist, weil mindestens ein Teil der gerügten Verfahrensmängel offen zutage liegt, auch begründet, wie im einzelnen noch unten darzulegen ist.

19

1.

Dabei muß allerdings die Darstellung, die der Kläger erst in der Revisionsinstanz über seinen angeblichen Eigentumserwerb gegeben hat, unberücksichtigt bleiben; es kann daher auch die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung nicht beurteilt werden. Denn diese Darstellung enthält tatsächliche Einzelheiten, die in dieser Form erstmalig behauptet worden sind. Vielmehr ist der erkennende Senat, da der Kläger Revision, nicht eingelegt hat, eine solche mangels Beschwer auch nicht zulässig gewesen wäre, an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

20

2.

Das angefochtene Urteil ist aber in sich widerspruchsvoll.

21

a)

Es sieht die durch die allgemeine Lebenserfahrung getragene Vermutung, daß die Einrichtung des Zimmers, das der im. Haus und Haushalt seiner Eltern wohnende, im Zeitpunkt der Schadensentstehung 18 Jahre alte Kläger bewohnt hat, Eigentum seiner Eltern gewesen sei, durch die Zeugenaussage seines Vaters als widerlegt an. Dabei geht es davon aus, daß die Versicherungssumme, deren Surrogat später teilweise zur Anschaffung der Möbel verwendet worden sei, dem Vater zugestanden habe, ihn auch ausgezahlt vor den sei. Das sind tatsächliche Feststellungen, gegen die Revisionsangriffe nicht vorgebracht worden sind, die infolge dessen für das Revisionsgericht bindend sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Auch die Folgerung des angefochtenen Urteils, der Vater des Klägers habe das Geld auf ein Konto des Klägers eingezahlt, hierdurch zu erkennen gegeben, daß das Geld für den Kläger bestimmt gewesen sei, und damit dem Betrag diese Zweckbindung gegeben, ist vertretbar und nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil zieht insbesondere nicht etwa die Schlußfolgerung, daß der Kläger durch diese Einzahlung unmittelbar Gläubiger der Bank oder Sparkasse geworden sei. Hätte das angefochtene Urteil diese Schlußfolgerung gezogen, so ständen ihm u.U. die Argumente entgegen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aber auch der erkennende Senat, die Verwertung von Sparkonten auf den Namen minderjähriger Kinder zugunsten eines Unterhaltshilfeanspruchs der Eltern gerechtfertigt hat. So hat der Senat bereitsim Urteil vom 20. Oktober 1953 - BVerwG III A 58.53 - ausgeführt: ... "Indessen ist der Brauch, daß Eltern Einzahlungen auf ein auf den Namen ihrer Kinder lautendes Sparkonto vornehmen, weit verbreitet. Ganz selten dürfte, besonders wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, der Schluß berechtigt sein, daß sie sich damit endgültig des Gegenwertes entäußern und ihn schon in diesem Zeitpunkt dem Kind zuwenden wollen. Im allgemeinen kann wohl in solchen Fällen angenommen werden, daß auf diese Weise Mittel angesammelt werden sollen, die in erster Linie einmal dem Kind zugute kommen sollen, etwa gelegentlich größerer Anschaffungen, einer Ausbildung oder einer Ausstattung. Der einzahlende Elternteil gibt damit möglicherweise der entstehenden Forderung eine gewisse Zweckbestimmung, an die er sich selbst tunlichst gebunden fühlen mag. Er will aber im allgemeinen nicht endgültig die Möglichkeit aus der Hand geben, selbst über die Forderung zu verfügen, Geld abzuheben usw. Im allgemeinen will er also die Forderung in seiner Portion begründen. Alle diese Erwägungen sprechen dafür, daß er regelmäßig die Forderung gegen die Sparkasse, auch wenn er das Konto auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen und das Sparbuch auf dessen Namen ausstellen läßt, ebenso wie bei späteren Einzahlungen, für sich begründet."

22

Nach Gliedern wird man davon auszugehen haben, daß auch das Geld, das der Zeuge, der Vater des Klägers, von dem Konto abhob, um damit die angeblich für den Kläger bestimmten Möbel zu bezahlen, ihm und nicht dem Kläger gehörte.

23

b)

Bis zu diesem Zeitpunkt sind also irgendwelche rechtlichen Beziehungen des Klägers zu den von seinem Vater mit dessen Geld gekauften Möbeln in dem von ihm in seinem Elternhaus bewohnten Raum nicht festzustellen. Günstigstenfalls kann man von einer inneren Vorstellung bei dem Zeugen, dem Vater des Klägers, ausgehen, seinem Sohne, dem Kläger die Möbel zuzuwenden. Dann können aber die Ausführungen des angefochtenen Urteils: "Wenn der. Zeuge nun angibt, von diesem Geld für den Kläger Möbel angeschafft zu haben, die nach seiner Meinung auch in das Eigentum des Klägers übergegangen sind, so besteht nach Ansicht des Gerichts keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß diese Möbel auch tatsächlich Eigentum des Klägers geworden sind", nicht die Annahme des Gerichts rechtfertigen, der Kläger sei wirklich als Eigentümer und nicht nur als Besitzer (oder gar nur Besitzdiener) in bezug auf die Möbel anzusehen.

24

Das Urteil verwendet hier den Rechtsbegriff "Eigentum", statt Tatsachen festzustellen, die den Schluß auf einen Eigentumserwerb des Klägers an den fraglichen Möbeln begründen. Die Verwendung solcher Rechtsbegriffe anstelle eines Komplexes von Tatsachen kann ordnungsmäßig sein und wird es in vielen Fällen sein. Wo es aber, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der gesetzlichen Regeln (vgl. § 16 Abs. 4 FG) gerade darauf ankommt, zwischen dem Eigentum an Möbeln als dem von dieser Bestimmung allein anerkannten Vollrecht an Sachen und dem bloßen Innehaben, sei es als Besitzer oder Besitzdiener, mit der Hoffnung auf einen demnächstigen Erwerb des Eigentums, zu unterscheiden, wo darüber hinaus die Besitzlage innerhalb der Wohnung die Vermutung dafür begründet, daß der Vater das Eigentum an den Möbeln in dem dem Kläger zur Verfügung gestellten Raum der Wohnung hatte (vgl. § 1006 BGB), durfte sich das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung angeblicher Rechtsvorstellungen des Zeugen, einer Person, die mit ihrer Bekundung jedenfalls nicht für die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz geradestehen konnte, begnügen. Dies um so weniger, als der Zeuge über wichtige Indizien dafür, daß wirklich das Eigentum an den Möbeln auf den Kläger bereits übertragen war, nämlich die Frage nach einer Feuerversicherung und die Frage nach seiner inneren Einstellung für den Fall, daß der Kläger nach einem Zerwürfnis von ihm die Möbel herausverlangt hätte, nichts hat bekunden kennen.

25

Geht das Urteil nach dem oben Gesagten davon aus, daß das Geld für den Möbelankauf nicht dem Kläger, sondern dem Zeugen zustand, so widerspricht es sich mit der bloßen Annahme, es sei keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß die Möbel auch tatsächlich Eigentum des Klägers geworden seien. Das Gericht hätte vielmehr versuchen müssen, aufzuklären, auf welche Weise, durch welche Maßnahmen, auf Grund welcher Handlungen wirklich entgegen der Lebenserfahrung Eigentum an den später verlorengegangenen Möbeln in der Person des Klägers begründet worden sein konnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von dem vom Senatmit Urteil vom 2. August 1957 - BVerwG III C 46.56 - entschiedenen Fall, in dem wenigstens für den größten Teil der Möbel einzelne Erwerbstatbestände aufgezeigt waren.

26

3.

Nach, alledem mußte das Urteil wegen Widerspruchs in sich selbst aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Kniesch
Lullies
Dr. Sieveking