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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.08.1957, Az.: BVerwG III C 46.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 46.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 28.10.1955 - AZ: III/607/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
am 2. August 1957
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt - III. Kammer - vom 28. Oktober 1955 - III/607/54 - samt den ihm zugrund liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert beträgt für das Revisionsverfahren 400 DM.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1924 geborene, aus seiner Heimat im Sudetenland vertriebene Kläger begehrt die Feststellung und Entschädigung des Verlustes von ihn gehörigen Hausrat, nämlich von einem Bett, einem Rollschreibtisch mit Sessel, einem Bücherschrank, einem Büchergestell mit zwei Kästen und einem Kleiderschrank mit Spiegel. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers ab, weil ernsthafte Zweifel an dem Eigentum des Klägers an den von ihm angegebenen Möbeln beständen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Vater des Klägers, Frau H. und Frau F. als Zeugen vernommen. Dabei hat der Vater des Klägers ausgesagt, der Kleiderschrank stamme aus dem Haushalt der Großmutter mütterlicherseits, das Bett und der Bücherschrank aus dem Haushalt der Großmutter väterlicherseits; diese Möbel seien für den Kläger bestimmt gewesen und ihm bei Einrichtung eines Kinderzimmers etwa im Jahre 1930 zusammen mit einem Büchergestell zur Verfügung gestellt und zu Eigentum übertragen worden. Im Jahre 1935 habe er, der Zeuge, einen gebrauchten Rollschreibtisch erworben, um damit einen der sehnlichsten Wünsche des Klägers zu erfüllen und ihm diesen nach einiger Zeit mit den Worten übergeben: "Jetzt kannst Du Deinen Schreibtisch bekommen." Die Zeuginnen Frau H. und Frau F. haben ausgesagt, daß bei häufigen Besuchen im Hause der Eltern des Klägers die in seinem Zimmer untergebrachten Möbel als dessen Eigentum bezeichnet worden seien.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1955 abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe in der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer gehabt; für dieses seien bestimmte Möbel seiner Eltern und Großeltern verwendet worden. Jedoch hätten weder die Aussagen der Zeuginnen H. und F. noch die des Vaters des Klägers ergeben, daß bürgerlich-rechtlich (nach BGB oder österr. ABGB) eine Eigentumsübertragung der Zimmereinrichtung vorgenommen worden sei. Wohl sei sich der Kläger mit seinen Eltern und Großeltern über die Benutzung der Gegenstände einig gewesen, jedoch seien eindeutige Vereinbarungen darüber, daß der Kläger über diese auch als Eigentümer verfügen dürfe, bei Überlassung der Gegenstände offensichtlich nicht getroffen worden. Wenn der Vater dem Kläger erklärt habe, die jeweiligen Gegenstände seien nun seine Sachen, und wenn er auch gewillt gewesen sei, sie ihm als Eigentum zu überlassen, so reiche das nicht ohne weiteres aus, um einen Eigentumsübergang zu begründen. Eine Vermutung für das Eigentum des Klägers könne, da er als Kind im Haushalt gelebt habe, nicht aus § 1006 BGB hergeleitet werden. Auch begründe die Lebenserfahrung keine Vermutung für den Eigentumsübergang von Eltern oder Großeltern an den Sohn bzw. Enkel. In der Regel sei vielmehr davon auszugehen, daß Kinder im Haushalt der Eltern die ihnen überlassenen Sachen lediglich als Besitzdiener benutzten.

4

Als die Großmutter väterlicherseits bei Einrichtung des Zimmers erklärt habe, daß die von ihr stammenden Möbelstücke nun ihrem Enkel "für seine Sachen" gehörten, habe sich der Kläger als siebenjähriger Junge noch nicht darüber im klaren sein können, daß die fraglichen Gegenstände ihm geschenkt seien, da nach allgemeiner Lebenserfahrung der minderjährige Junge dieses Eigentumsgefühl bei Möbelstücken nicht in der gleichen Weise habe wie beispielsweise bei Spielsachen. Bei dem von der Großmutter mütterlicherseits stammenden Kleiderschrank fehle es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß dieser in das Eigentum des Klägers habe übergehen sollen. Wenn auch hinsichtlich des Bücherschrankes eine Wahrscheinlichkeit für den Eigentumsübergang bestehe, so sei damit noch nicht die für eine Zimmereinrichtung erforderliche Anzahl von Möbeln gegeben, insbesondere da es auch hinsichtlich des Bücherregals an Anhaltspunkten für ein wahrscheinliches Eigentum fehle. In einem anderen Falle der Übertragung von Möbeln an einen einzigen minderjährigen Sohn sei der Eigentumsübergang bejaht worden, weil sich dort aus den begüterten Verhältnissen des Vaters und dessen Interesse an besonders wertvollen Möbeln und Einrichtungsgegenständen ein besonderer Anhaltspunkt dafür ergeben habe, daß die schenkweise Überlassung einer wertvollen Zimmereinrichtung an den Sohn im Hinblick auf dessen spätere Arztpraxis vorgenommen worden sei. Im vorliegenden Falle seien derartige Anhaltspunkte nicht gegeben, so daß der Kläger nicht hinreichend habe dartun können, daß er im Zeitpunkt der Vertreibung mit Wahrscheinlichkeit Eigentümer einer vollständigen Zimmereinrichtung gewesen sei, wenn auch die Möglichkeit des Eigentumsübergangs nicht völlig verneint werden solle.

5

Der Kläger hat die - ohne Begründung - zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, den Beschluß des Ausgleichsausschusses vom 7. April 1954 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 6. Juli 1954 aufzuheben, sowie festzustellen, daß dem Kläger eine Hausratentschädigung von 400 DM zustehe.

6

Mit dem weiteren Antrag,

die Sache an das Verwaltungsgericht erster Instanz zurückzuverweisen,

7

hat der Kläger die Revision auf Verletzung der §§ 293 und 295 LAG und der §§ 3, 9, 16 FG gestützt und ausgeführt:

8

1)

Es fehle an einer Entscheidung darüber, daß er, der Kläger, als unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt habe. Eine solche gesonderte Feststellung sei in § 16 Abs. 6 FG vorgeschrieben und würde dem gesamten Verfahren eine andere Wendung gegeben haben. Er sei im Zeitpunkt der Vertreibung Oberfähnrich - nicht Student - und daher von seinen Eltern wirtschaftlich unabhängig gewesen. Sein Vater habe deswegen keinen Zuschlag nach § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG verlangt. Demnach müsse für den Kläger § 295 Abs. 1 Satz 2 LAG gelten.

9

2)

Das Beweisthema sei bei der Zeugenvernehmung nicht eindeutig formuliert worden. Während es nur auf den Zeitpunkt der Schädigung angekommen sei, habe sich die Vernehmung auf den Zeitraum von 1924 bis 1945 erstreckt und damit an das Erinnerungsvermögen der Zeugen unzumutbare Ansprüche gestellt.

10

Auch sei zuviel Gewicht darauf gelegt worden, daß der Ausdruck "Eigentum" gefallen sei, während im gewöhnlichen Leben eine entsprechende Willenseinigung in der Regel durch konkludente Handlungen zustandekomme. Es verstoße gegen die Denkgesetze, daraus, daß eine Eigentumsübertragung nicht wörtlich zum Ausdruck gekommen sei, den Schluß zu ziehen, daß sie nicht stattgefunden habe.

11

Zu Unrecht habe das Gericht aus den vielleicht nicht eindeutig bewiesenen Umständen im lange zurückliegenden Zeitpunkte der Übergabe geschlossen, daß eine Eigentumsübertragung überhaupt nicht vorgenommen worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, daß Bewußtsein und Verständnis, Eigentum zu haben, sich bei Kindern erst mit zunehmender Reife entwickeln könnten. Aus der Erklärung des Vaters, er habe die Gegenstände seinem Sohne aus erzieherischen Gründen zu Eigentum übertragen, habe der Schluß gezogen werden müssen, daß der Kläger die Sachen als sein Eigentum habe betrachten und verantwortlich pflegen sollen, wie es auch geschehen sei. Übergabe und Einigung brauchten im übrigen nicht zusammenzutreffen. Es sei abwegig zu verlangen, daß Vorgänge, die sich im Laufe der Zeit natürlicherweise zwischen Vater und Sohn ergeben hätten, sich in bestimmten juristischen Formen abspielten.

12

3)

Das Gericht hätte die Beeidigung seines Vaters nicht unterlassen und die Angaben dieses rechtskundigen Zeugen nicht damit abtun dürfen, daß er kein Eigentum an den Möbeln habe übertragen, sondern diese seinem Sohne nur zur Benutzung habe überlassen wollen, wenn der Zeuge gerade das Gegenteil erklärt habe.

13

4)

Wenn das Gericht es in dem von ihm zitierten Falle als bewiesen angesehen habe, daß das im Haushalt der Eltern lebende Kind Möbel zu Eigentum besessen habe, so seien die dort angeführten besonderen Anhaltspunkte entweder bei dem Kläger auch gegeben oder nicht stichhaltig. Auch seine Eltern seien durchaus als wohlhabend zu bezeichnen gewesen. Sein Vater habe es im Laufe seiner Rachtsanwaltstätigkeit ermöglicht, ständig Anschaffungen für den Hausrat zu machen. Im übrigen kenne es auf die Vermögensverhältnisse der Eltern ebensowenig ankommen wie darauf, ob diese ein besonderes Interesse an wertvollen Möbeln gehabt hätten. Es sei sogar ungewöhnlich, besonders wertvolle Stücke in das Zimmer von Kindern zu deren Benutzung zu stellen, und vollkommen abwegig, dies im Hinblick auf einen vielleicht später einmal auszuübenden Beruf zu tun.

14

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

16

II.

Die Revision hat Erfolg.

17

1)

Die Revisionsrügen des Klägers sind zwar, insoweit sie sich auf materiellrechtliche Vorschriften beziehen, unbegründet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 16 Abs. 6 des Feststellungsgesetzes - FG - vor. Wie von dem Beklagten mit Recht ausgeführt worden ist, kommt diese Vorschrift nur zum Zuge, wenn der Geschädigte wenigstens die Einrichtung für einen Wohnraum besessen hat. Die gesonderte Feststellung, daß er keinen eigenen Haushalt geführt habe, ist also keine Voraussetzung, sondern erst eine Folge der Feststellung, daß Eigenbesitz an Möbeln für einen Wohnraum vorhanden war.

18

Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Gericht es bei der Prüfung dieser Frage etwa nicht auf den Zeitpunkt der Vertreibung abgestellt habe oder in seiner Beweisaufnahme von falschen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen sei.

19

2)

Die Rügen des Klägers sind jedoch begründet, insoweit das Gericht teilweise von unrichtigen Erfahrungssätzen ausgegangen ist und falsche Schlüsse gezogen hat, teilweise nicht alle für die Entscheidung wichtigen Umstände ermittelt hat.

20

a)

Das Gericht läßt es unerörtert, ob nicht die Großeltern das Eigentum an den Möbeln dem Kläger etwa dadurch übertragen haben, daß der Vater für ihn die Annahme erklärt hat. Es widerspricht durchaus nicht der Lebenserfahrung, daß Großeltern ihren Enkeln Möbel schenken. Wenn sie ausdrücklich bestimmen, daß die Sachen dem Enkel gehören sollten, spricht sogar viel dagegen, daß sie den Eltern des Kindes übereignet worden sind und diese dem Enkel lediglich den Besitz überlassen sollten.

21

b)

Eine Überlassung von Möbeln zu eigener Benutzung an Kinder begründet zwar noch keine Vermutung, daß diese damit auch Eigentum erwerben sollen, jedoch kann dies bewiesen werden, und im vorliegenden Falle geht die Aussage des Vaters des Klägers ausdrücklich dahin. Auch wenn man annimmt, daß mit dem Besitz noch nicht Eigentum auf den Kläger übergegangen ist, so spricht doch die Aussage des Vaters dafür, daß dem Sohne auf jeden Fall Eigentum übertragen werden sollte. Insoweit das Gericht es für den Erwerbswillen auf den Zeitpunkt abstellt, in dem das Zimmer des Klägers eingerichtet wurde, in dem dieser also etwa sieben Jahre alt war, kann die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn sie auch nicht überzeugend sein mag, nicht angegriffen werden. Angreifbar sind aber die Rückschlüsse, die das Gericht aus den von ihm festgestellten, auf das siebente Lebensjahr des Kindes datierten Vorgängen für die Folgezeit zieht. Es berücksichtigt nicht, daß mit zunehmender Reife eines Kindes sich auch sein Gefühl für Eigentum und Verantwortlichkeit entwickelt, so daß das, was zur Zeit der Übergabe an Einigungselementen gefehlt haben mag, in späteren Jahren hinzugetreten sein konnte. Dabei ist die Erklärung des Vaters des Klägers zu berücksichtigen, daß die Überlassung der Möbel erzieherische Zwecke hatte. Diese Erklärung kann nur die Bedeutung haben, daß durch die Verantwortung für Eigentum auch das Gefühl von Eigentum wechselseitig geweckt und gefördert werden sollte. Die sorgsame Pflege von Möbeln kann einem Kinde selbstverständlich auch an Möbeln der Eltern zur Aufgabe gemacht werden. Hier war aber nach den Aussagen des Klägers gerade die Eigentumsübertragung ein wichtiges Moment bei der Verantwortlichkeit für die zur Benutzung überlassenen Möbel und deren Pflege. Diese Umstände hat das Gericht unaufgeklärt gelassen.

22

Das Gericht hat ferner einige weitere Tatsachen unberücksichtigt gelassen, die es in dem von ihm zitierten Parallelfall als besondere Anhaltspunkte für eine von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Beurteilung angesehen hat. Dazu gehören die Vermögensverhältnisse des Vaters des Klägers, und zwar nicht nur zu dem Zeitpunkt, in dem das Haus erbaut wurde, sondern auch für die späteren Jahre bis zur Einberufung des Klägers. Von Bedeutung ist ferner, daß der Kläger einziges Kind war, ein Umstand, der in dem zitierten Parallelfall gleichfalls gegeben war. Wenn der Vater des Klägers auch bekundet hat, daß er im Jahre 1926 noch nicht gewußt habe, daß der Kläger das einzige Kind bleiben würde, so stand dieses in einem späteren Zeitpunkt doch vielleicht schon fest. Es macht aber einen entscheidenden Unterschied, ob in einer Familie nur ein Kind oder mehrere Kinder sind, da in letzterem Falle die Eltern sich in der Regel vorbehalten, Möbel im Bedarfsfalle zwischen den Kindern auszutauschen. Bei einzigen Kindern dagegen ist für die Eigentumsvermutung von Möbeln, die sich in ihrem Besitz befinden, von einer anderen Lebenserfahrung auszugehen.

23

c)

Für den Rollschreibtisch erkennt das Gericht ausdrücklich die Wahrscheinlichkeit an, daß hier ein Eigentumsübergang vollzogen worden sei. Hier spielt offenbar eine Rolle, daß der Schreibtisch erst in späteren Lebensjahren des Klägers angeschafft wurde. Wenn deshalb die Möglichkeit anerkannt wird, daß der Kläger Eigentümer werden konnte, so muß das gleiche auch für die anderen Möbel gelten. Das Gericht ist daher insofern nicht folgerichtig.

24

d)

Wenn das Verwaltungsgericht bei dem aus dem Besitz der Großmutter mütterlicherseits stammenden Schrank und dem Bücherregal keine Anhaltspunkte für einen wahrscheinlichen Eigentumserwerb seitens des Klägers sieht, so kann es dabei bewenden, da die übrigen Möbelstücke als Einrichtungsgegenstände für einen Wohnraum genügen. Zum mindesten für die Übereignung des Büchergestells dürften jedoch dieselben Umstände sprechen wie für die übrigen Möbelstücke.

25

e)

Das Gericht wird endlich zu erwägen haben, ob nicht, falls Umstände, die für einen abgeleiteten Eigentumserwerb sprechen, nicht festgestellt werden sollten, eine Ersetzung auf Grund genügend langen Eigenbesitzes entsprechend § 937 Abs. 1 BGB nach dem jeweils im Vertreibungsgebiet geltenden Recht in Frage kam.

26

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt für das Revisionsverfahren 400 DM.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Buchholz
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking