Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1957, Az.: BVerwG IV C 323.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 323.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 11.05.1956 - AZ: IX a VGL 412/55
Rechtsgrundlage
- § 11 (Fassung des 2. ÄndG BVFG) LAG
Fundstellen
- DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
- JR 1958, 154
- RLA 1958, 26
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 1956 - Az.: IX a VGL 412/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1883 geborene Kläger begehrt als Vertriebener Haus rat eilt Schädigung. Die Ausgleichsbehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht haben ihn jedoch abgewiesen, wobei das Landesverwaltungsgericht im einzelnen von folgendem Sachverhalt ausgegangen ist. Die K.-Motorenwerke in Hamburg, bei denen der Kläger mit seiner Ehefrau seit 1936 Kantinenleiter war, richteten im Frühjahr 1943 in Brunn (damals Protektorat Böhmen-Mähren) und Gurein b. Brunn mit einem Kostenaufwand von 30 Millionen Reichsmark ein neues Werk mit einer Belegschaft von etwa 6000 Mann ein, wovon etwa 1500 als sogenannte Führungskräfte aus Hamburg kamen, während der Rest Tschechen und Kriegsgefangene waren. Die aus Hamburg kommenden Kräfte wurden aus praktischen Gründen nach Brunn dienstverpflichtet, so auch der Kläger. Dieser wurde in Brunn Leiter der gesamten Wirtschaftsverwaltung des Werkes, wobei ihm u.a. das Gefolgschaftsheim unterstand, in dem auch Besucher übernachten konnten. Das Hamburger Werk befaßte sich bis zur Vernichtung nur noch mit Instandsetzung und Ersatzteilherstellung.
Am 25. Juli 1943 wurde das dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende, von ihnen selbst bewohnte Haus in Hamburg, S.straße 33, im Luftkrieg, ohne daß die Bewohnbarkeit beeinträchtigt wurde, beschädigt, was 1946 auf Kosten der Behörde behoben wurde. Nach seinem Weggang nach Brunn vermietete der Kläger seine Wohnung möbliert. In Gurein stattete der Kläger das ihm zugewiesene Zimmer in einer Baracke des Werkes (Mietzins monatlich 26 RM) mit selbst dort beschafften Möbeln aus, sodann im Spätsommer 1944 in Brunn ebenso seine Wohnung von zwei Zimmern, nebst Küche (Mietzins monatlich 50 RM). Die Möbel in Gurein büßte der Kläger bei einem Bombenangriff am 20. August 1944 ein, den Hausrat in Brunn samt den aus Hamburg dorthin mitgenommenen Sachen bei der Flucht am 17. April 1945. Die Ehefrau war schon im August 1944 zurückgekehrt, weil sie ihrer Tochter bei deren Niederkunft beistehen wollte, die im November eintrat.
Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, der dienstverpflichtete Kläger habe nur infolge Kriegseinwirkung seine Wohnung und wohl auch seinen Wohnsitz nach Gurein bzw. Brunn verlegt; es hätten sich aber keine Umstände dafür ergeben, daß er sich auch nach dem Kriege dort ständig habe niederlassen wollen. Bei älteren Betriebsangehörigen, die aus kriegsbedingten Gründen nach auswärts dienstverpflichtet wurden, könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß sie sich auch nach dem Kriege am Sitz des verlagerten Betriebes niederlassen wollten, solange noch nähere persönliche, sachliche und verwandtschaftliche Beziehungen zu ihrem alten Heimatort bzw. Heimatland beständen, wie im vorliegenden Falle. Dabei verwertet das Gericht für Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Hamburg: das damalige Alter des Klägers (60 Jahre), den Wohnsitz der verheirateten Tochter in Hamburg (nach der Evakuierung: Hermannsburg), sein Eigentum an dem nicht wesentlich beschädigten Hausgrundstück in Hamburg, Verbleiben der Wohnungseinrichtung in Hamburg und Abvermieten der möblierten Wohnung. In der Beschaffung einer Wohnung in Brunn und deren Ausstattung mit eigenen Möbeln erblickt das Gericht keinen gegenteiligen verwertbaren Umstand, weil dies erst nach Ausbombung des Barackenzimmers in Gurein geschehen sei. Äußerungen des Klägers zu G. und L., er wolle in Brunn bleiben, widersprächen zudem seiner ersten Angabe vom 12. Juli 1954, er habe die Hamburger Wohnung beibehalten, weil er den Kriegsausgang habe abwarten wollen.
Nachdem der Senat durch Beschluß vom 20. Oktober 1956 eine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt. Zur Begründung seiner Revision hat der Kläger vorgebracht: Das Landesverwaltungsgericht habe insbesondere den Begriff der "Kriegseinwirkung", die zur Wohnsitzverlegung führe, verkannt, ferner ob Dienst Verpflichtung eine Kriegseinwirkung sei und ob beim Kläger eine "echte" Dienstverpflichtung vorgelegen habe. Im übrigen rügt der Kläger die Beweiswürdigung. Er habe sich ohne jeden Zwang zur Übersiedlung entschlossen; die Dienstverpflichtung sei nur zu seinem Schutz und zu seinem Vorteil ausgesprochen. Er habe Gurein bzw. Brunn "auf jeden Fall auch nach Kriegsende als Wohnsitz beibehalten" wollen, wobei ein glücklicher Aus gang des Krieges "natürlich" "selbstverständliche Voraussetzung" gewesen sei. Seine Stellung dort sei gegenüber Hamburg erheblich verbessert gewesen; das Hamburger Werk habe kantinenbetriebswirtschaftlich auch weiter seiner Leitung unterstanden. Mit dem Dienstwagen habe er damals öfter geschäftliche Fahrten zwischen Brunn und Hamburg unternommen. Die Nichtveräußerung des Grundstücks erkläre sich unschwer aus dem damaligen Streben nach Sachwerten. Die Hamburger Wohnung sei nach dem Bombenschaden nicht mehr von den Eheleuten benutzt worden. Die Beschaffung und Ausstattung der Wohnung in Brunn deute auf Dauer absieht, weil der Kläger eine unpersönliche Unterkunft unschwer in dem seiner Leitung unterstehenden "Hotel" (lies: Gefolgschaftsheim) hätte erhalten können. Preußner habe im Streit um den Flüchtlingsausweis C bei ähnlichem Sachverhalt obgesiegt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch die Ansicht geäußert, er gelte schon deswegen als Vertriebener, weil er seinen Beruf damals ständig im Vertreibungsgebiet ausgeübt habe und diese Tätigkeit infolge der Vertreibung habe aufgeben müssen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie meint, die Dienstverpflichtung sei aus kriegsbedingten Gründen vorgenommen; die "Auslagerung" des Hamburger Betriebes der K.-Werke habe lediglich auf der Luftgefährdung beruht; ob der Kläger seine Niederlassung in Mähren auch für die Nachkriegszeit habe beibehalten wollen, was nach objektiven, nicht nach subjektiven Merkmalen zu prüfen sei, sei vom Vordergericht zu Recht verneint.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls
Zurückweisung der Revision.
Er hält, wie er eingehend ausführt, das angefochtene Urteil für richtig, weil die vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Umstände nicht eindeutig ergäben, daß der Kläger nach Kriegsende habe in Brunn bzw. Gurein bleiben wollen.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Während des Revisionsverfahrens ist der der Entscheidung zugrunde liegende § 11 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 8. ÄndG LAG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) und das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes - 2, ÄndG BVFG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) geändert worden. Da die vom Kläger erhobene Klage trotz des - unzureichenden - nur auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsbescheide lautenden Klagantrags in Wirklichkeit, auf Verpflichtung der Ausgleichsbehörde zur Feststellung des geltendgemachten Hausratverlustes und Gewährung der erstrebten Hausratentschädigung, also Vornahme eines Verwaltungsaktes, gerichtet ist, hat auch das Revisionsgericht die Rechtsänderung zu berücksichtigen (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).
Das am 2. August 1957 verkündete 8. ÄndG LAG hat durch seinen § 1 Nr. 5 den § 11 LAG in seinen hier einschlägigen Vorschriften nach seinem § 17 Abs. 1 mit Rückwirkung vom Inkrafttreten des LAG, also vom 1. September 1952 ab, geändert. Das am 20. August 1957 verkündete 2. ÄndG BVFG ordnet durch seinen Art. I Nr. 42 in § 100 BVFG, der 1953 eine Anpassung des § 11 LAG an die damalige Änderung der Begriffsbestimmung des Vertriebenen in § 1 BVFG gebracht hatte, eine an die nunmehrige durch Art. I Nr. 1 vorgenommene Neufassung des § 1 BVFG angepaßte Fassung des § 11 LAG an. Hiernach war die durch das 8. ÄndG LAG vollzogene Änderung im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung bereits wieder überholt. Zugrunde zu legen ist der Revisionsentscheidung mithin die durch § 100 BVFG in der Fassung des 2. ÄndG BVFG angeordnete Fassung des § 11 LAG. Daß dieser nicht ebenfalls ausdrücklich Rückwirkung vom Inkrafttreten des LAG ab beigelegt ist - wie das BVFG vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) der durch seinen § 100 bewirkten Änderung der ursprünglichen Fassung des § 11 LAG keine Rückwirkung verliehen hatte -, ist dabei unerheblich. Demnach ist anhand einerseits der nunmehrigen Fassung von § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, andererseits auf Wunsch des Klägers auch nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG zu prüfen, ob der Kläger Vertriebener ist.
1)
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger in Gurein bzw. Brunn seinen Wohnsitz hatte.
Das ist vom Landesverwaltungsgericht unterstellt. Diese Unterstellung ist unbedenklich.
Sollte der Kläger in Hamburg einen Wohnsitz beibehalten haben, so müßte der Wohnsitz in Gurein oder Brunn derjenige gewesen sein, der für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmend - mit anderen Worten: sein Hauptwohnsitz - war (§ 11 Abs. 1 Satz 2 LAG). Auch das unterstellt das Landesverwaltungsgericht. Auch diese Unterstellung ist unbedenklich. Darauf, wo die Familienangehörigen gewohnt haben, was nach dem neuen Satz 3 des § 11 Abs. 1 LAG zur Annahme des Hauptwohnsitzes ausreichen soll, kommt es hier mithin nicht an.
Der dem bisherigen Abs. 1 Satz 3 entsprechende Abs. 4 unterscheidet sich von jenem nur dadurch, daß statt von Verlegung des Wohnsitzes nunmehr von Aufenthaltnahme gesprochen wird. Damit ist, zumindest für den vorliegenden Fall, keine inhaltliche Änderung eingetreten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, daß die Wohnsitzverlegung in das Vertreibungsgebiet bzw. die Aufenthaltnahme im Vertreibungsgebiet "infolge von Kriegseinwirkungen" stattgefunden hat. Daß es auf "Kriegseinwirkung" zurückzuführen war, wenn die Klöckner-Werke die Fertigung kriegswichtiger Erzeugnisse 1943 von der luftgefährdeten Küste weg weit ins Landesinnere verlegten, ist unbestreitbar, selbst wenn das im - 1939 zum Deutschen Reich hinzugekommenen - Protektorat neuerrichtete Werk als Daueranlage gedacht war. Eine im Zusammenhang hiermit ausgesprochene Dienst Verpflichtung ist als mittelbare Kriegseinwirkung anzusehen. Bei einer auf Kriegseinwirkungen zurückzuführenden Aufenthaltnahme im Vertreibungsgebiet ist ein Betroffener nach dem nunmehrigen Abs. 4 nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte, d.h. daß sein Wille dahin ging, auch nach dem Kriege dort ständig zu bleiben. Der Begriff der "Umstände" stellt, wie der für das Vertriebenen-, Flüchtlings-, Evakuierten- usw. Recht zuständige V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Mai 1957 - V C 388.56 - ausgesprochen hat, einen unbestimmten Rechtsbegriff dar; seine Auslegung ist also der Nachprüfung im Revisionsverfahren zugänglich. Der erkennbare Zweck der Vorschrift, die Abgrenzung vom Begriff des Evakuierten, verlangt, wie dort ausgeführt ist, daß Unsicheres, wie Erwägungen, Annahmen, Vermutungen, Erwartungen und Hoffnungen, auszuscheiden hat und nur zweifelsfrei Feststehendes zu berücksichtigen ist. Dies hat das Land es Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern richtig beachtet. Als Beispiele für klare Anhaltspunkte sind in jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit dem Schrifttum zum BVFG genannt: Ankauf von Grundeigentum im Vertreibungsgebiet, Gründung oder Erwerb eines ortsgebundenen gewerblichen oder kaufmännischen Unternehmens, Einheirat in ein ortsgebundenes Unternehmen, völliges Aufgeben der früheren Wohnung am früheren Wohnort. Etwas Derartiges hat das Landesverwaltungsgericht hier nicht feststellen können und der Kläger hat dagegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Ebensowenig hat er die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, nämlich die im Urteil verwerteten Einzelumstände, erschüttern können. Wenn das Landesverwaltungsgericht sodann unter sorgfältiger Abwägung dieser Einzelumstände zu dem Schluß gelangt, es ergebe sich daraus nicht eindeutig der Wille des Klägers, auch nach dem Kriege im Vertreibungsgebiet ständig zu bleiben, so ist das nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Denkgesetze oder von Erfahrungssätzen ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Der Kläger muß sich noch entgegenhalten lassen, daß sein Vorbringen, die Dienstverpflichtung sei damals im Interesse der Dienstverpflichteten ausgesprochen worden, um ihnen Rechte am Heimatort zu erhalten, ebenfalls gegen einen auf Dauer gedachten Wegzug von Hamburg und damit gegen einen auf ständiges Verbleiben im Protektorat gerichteten Willen der Betroffenen spricht.
2)
Wenn der Kläger glaubt, sich auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG stützen zu können, so irrt er. Neu ist an Abs. 2 nur, daß die dort aufgezählten Gruppen deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger bisher nur als Vertriebene "galten", während sie jetzt ("Vertriebener ist auch") ebenso unmittelbar unter den Vertriebenenbegriff fallen wie der in Abs. 1 umschriebene Personenkreis.
Nr. 4 setzt voraus, daß der Betroffene keinen Wohnsitz hatte. Ob damit z.B. Binnenschiffer oder Schausteller gemeint sind, die nur auf ihrem Schiff bzw. in ihrem Wohnwagen wohnten, aber keine feste Niederlassung an Land und somit keinen "Wohnsitz" hatten, kann hier dahingestellt bleiben. Der Kläger jedenfalls hatte einen Wohnsitz oder sogar mehrere und fällt schon deshalb nicht unter diese Vorschrift. Im übrigen bestehen gegen die Ständigkeit der Berufsausübung im Vertreibungsgebiet dieselben Zweifel wie gegen den Willen zum ständigen Verbleiben dort.
Demnach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch gez. Dr. Zinser
Dr. Müller
Clauß