Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1957, Az.: BVerwG II B 77.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 77.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden- Württemberg - 20.03.1956 - AZ: 3 K 141/55
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 und Durchführungsverordnung hierzu vom 21. Juli 1939 (RGBl. I S. 985 und 1326)
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Kellner
am 5. Juli 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senat - vom 20. März 1956 - 3 K 141/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erwarb im Jahre 1936 den Doktorgrad der Staats- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Heidelberg. Durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Heidelberg vom 22. Juni 1951 wurde er wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und seine hiergegen beim Bundesgerichtshof eingelegte. Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Daraufhin entzog ihm der für derartige Maßnahmen bei der Universität Heidelberg eingerichtete Ausschuß die Doktorwürde mit der Begründung, daß er sich durch sein Verhalten der Führung des akademischen Grades unwürdig erwiesen habe. Von diesem auf § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) gestützten Beschluß wurde der Kläger durch den Rektor der beklagten Universität mit Bescheid vom 8. Oktober 1953 unterrichtet. Sein Einspruch wurde zurückgewiesen; dies teilte der Rektor der beklagten Universität dem Kläger durch Bescheid vom 13. Januar 1954 mit.
Die hiergegen vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen. Seine Berufung blieb erfolglos. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greifen die Einwendungen des Klägers gegen die angefochtenen Verwaltungsakte nicht durch. Ihm sei - jedenfalls im Einspruchsverfahren - hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich schriftlich zu rechtfertigen. Daß der Rektor der beklagten Universität in seinen Bescheiden nicht die Namen der Mitglieder des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Ausschusses aufgeführt habe, sei nicht zu beanstanden, zumal der Kläger sich über die Namen der Mitwirkenden durch Akteneinsicht hätte unterrichten können. Es sei nach Lage der Dinge auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung auf die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen gestützt habe; es seien keine Tatsachen ersichtlich, die die Richtigkeit des Strafurteils in Frage stellen könnten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger inzwischen durch Gewährung von Strafaussetzung teilweise begnadigt worden sei. Die Beklagte habe auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie nach Angaben des Klägers einem wegen einer anderen Straftat verurteilten Inhaber der Doktorwürde den Titel nicht entzogen habe. Angesichts der Verschiedenheit der beiden Sachverhalte liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor; wenn es fehlerhaft gewesen sein sollte, daß die Beklagte nicht auch dem anderen Titelträger den Doktorgrad entzogen habe, so sei sie jedoch jedenfalls nicht genötigt, eine Fehlentscheidung zu wiederholen und auch dem Kläger den Doktorgrad zu belassen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß das Gesetz über die Führung akademischer Grade und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 21. Juli 1939 (RGBl. I S. 1326) nicht gültig seien. Es sei ferner fehlerhaft, daß die angefochtenen Verwaltungsakte nicht erkennen ließen, wer an ihnen mitgewirkt habe; sie hätten auch von allen Mitwirkenden unterschrieben sein müssen. Außerdem seien ihm die Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Angesichts der Bedeutung der hier in Frage stehenden Maßnahmen hätte er, der Kläger, von der Beklagten persönlich gehört werden müssen; es genüge nicht, daß ihm nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden sei. Ferner hätten weder die Beklagte noch der Verwaltungsgerichtshof ohne, eigene Sachaufklärung die Feststellungen des Strafgerichts übernehmen dürfen. Es sei eine nachprüfbare Rechtsfrage, ob jemand unwürdig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch den Gleichheitsgrundsatz nicht richtig angewendet; einen Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen Meineids und einer Verurteilung wegen einer anderen Straftat zu machen, sei sachlich in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Schließlich sei die Bedeutung des Gnadenerweises verkannt worden; auch dies mache die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft.
Die Revisionsbeschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers wäre bei der Zulassung der Revision die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die ehemals reichsrechtlichen Vorschriften über die Führung akademischer Grade und das Entziehungsverfahren, auf die die angefochtenen Verwaltungsakte gestützt sind und deren Gültigkeit der Kläger anzweifelt, gehören dem Landesrecht an. Weder das Gesetz über die Führung akademischer Grade noch die Durchführungsverordnung hierzu sind nach Art. 124, 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - Bundesrecht geworden (vgl. auch Köttgen in Neumann-Nipperdey-Scheuner "Die Grundrechte". Band II S. 319 Fußnote 80). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Auch landesrechtliche Vorschriften, die - wie hier - innerhalb einer oder mehrerer der ehemaligen Besatzungszonen oder sogar im ganzen Bundesgebiet einheitlich gelten, sind nicht revisibel (vgl. BVerwGE 1, 303). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt eines Gesetzes, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, ist für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
Der Hinweis des Klägers, das Berufungsgericht sei in seinem Urteil hinsichtlich des von der Beklagten anzuwendenden Verfahrens von den Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte anderer Länder abgewichen, vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen; auch bei einer solchen Abweichung (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG) kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe.
Mit seiner Rüge, sowohl die Beklagte wie auch das Berufungsgericht hätten nicht ohne eigene Sachaufklärung die im Strafurteil getroffenen Feststellungen sich zu eigen machen dürfen, will der Kläger offenbar geltend machen, der Fall sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Welche tatsächlichen Feststellungen getroffen werden müssen, wenn es die Unwürdigkeit des Inhabers eines Doktortitels festzustellen gilt, ist aber wiederum eine Frage der Anwendung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, also von Landesrecht. Offenbar will der Kläger auch rügen, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt sei. Soweit sich diese Rüge auf das Verfahren der Beklagten bezieht, ist sie ebenfalls nach Landesrecht zu beurteilen und der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Ein fehlerhaftes Verfahren des Gerichts kann allerdings nach Maßgabe des § 54 BVerwGG auch mit der Revision gerügt werden und würde unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG auch die Zulassung der Revision rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Nach der eindeutigen, klärungsbedürftige Rechtsfragen insoweit nicht aufwerfenden Regelung des § 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) erhebt das Verwaltungsgericht den "nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis". Ob der Sachvortrag des Klägers oder die sonstigen Umstände des Falles es notwendig erscheinen ließen, ein Urteil über die Unwürdigkeit des Klägers nicht ohne Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht zu fällen, ist eine Frage des Einzelfalles. Diese Frage rechtfertigt unter keinem der in § 53 Abs. 2 BVerwGG aufgeführten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision.
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Gleichheitsgrundsatz nicht richtig angewendet, wird zwar die Verletzung von Bundesrecht, nämlich von Art. 3 GG geltend gemacht. Diese Rüge wirft jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht an diese Feststellungen gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß nur Gleiches gleich behandelt werden muß, daß andererseits aber die fehlerhafte Behandlung eines Falles durch eine Verwaltungsbehörde diese nicht zur Wiederholung des Fehlers nötigt, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; die vom Kläger auch in diesem Zusammenhang gerügte Abweichung von Entscheidungen anderer Gerichte vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG i. Dt. Gemeindesteuerzeitung 1957, 31).
Die Ausführungen des Klägers über die rechtliche Bedeutung der ihm zugebilligten Strafaussetzung zur Bewährung werfen ebenfalls keine rechtsgrundsätzlichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf dem Gebiete des Bundesrechts auf. Mit seiner Feststellung, daß dieser Gnadenerweis der von der Beklagten vorgenommenen Würdigung des Verhaltens des Klägers nicht entgegenstehe, hat das Berufungsgericht wiederum das Gesetz über die Führung akademischer Grade, also Landesrecht, ausgelegt.
Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kellner