Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1957, Az.: BVerwG VI B 82.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 82.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.09.1955 - AZ: II OVG A 34/55
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 G 131
- § 11 Nds. G 131
- § 14 Nds. G 131
- § 53 BVerwGG
- § 56 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt und die Bundesrichterin Schmitt am 29. Juni 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. September 1955 - II OVG A 34/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet; das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu Recht verneint.
Die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet hier ohne weiteres aus, weil keine der in dieser Vorschrift genannten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist.
Bei Durchführung des Revisionsverfahrens wäre auch nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zu erwarten.
Die Bedenken, welche die Beschwerde gegen die Entnazifizierung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vorbringt, werfen keine der Klärung zugängige Rechtsfrage auf. Zwar ist im Lande Niedersachsen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, der durch § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) - Nds. G 131 - inhaltlich unverändert in das niedersächsische Landesrecht übernommen worden ist, das Ergebnis der Entnazifizierung bedeutsam; zu vgl. § 11 Abs. 2 Nds. G 131. Dort ist für die Anwendung des § 7 Abs. 1 G 131 bzw. § 11 Abs. 1 Nds. G 131 weiter die Frage bedeutsam, ob die beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Beschränkungen, die bei der ersten rechtskräftigen Einstufung angeordnet worden sind, im Widerspruch zu §§ 7 bis 9 der Verordnung über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 3. Juli 1948 (Nds. GVBl. S. 68) stehen; zu vgl. § 14 Nds. G 131. Die Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 und 14 Nds. G 131 enthalten jedoch günstigere landesrechtliche Regelungen im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. April 1954 - BVerwG II C 183.53 - in DVBl. 1954, 536). Ihre Anwendung kann im Revisionsverfahren ebensowenig nachgeprüft werden wie die Anwendung der in § 14 Nds. G 131 angeführten Verordnung vom 3. Juli 1948; denn das Revisionsgericht darf in sachlich-rechtlicher Hinsicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nur nachprüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Eine Verletzung von Bundesrecht lassen die gegen die Entnazifizierung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin geltend gemachten Bedenken aber nicht erkennen. Zwar enthält die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nds. G 131 revisibles Recht, weil die Anwendung einer bundesgesetzlichen Vorschrift - hier des § 7 Abs. 1 G 131 - nicht dadurch, daß diese Vorschrift in eine landesgesetzliche Regelung einbezogen wird, der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen indessen weder die erfolgreiche Entnazifizierung eines betroffenen Beamten noch der Umstand, daß ein Betroffener sich einem Entnazifizierungsverfahren nicht unterworfen hat oder nicht - mehr - zu unterwerfen braucht, die Anwendung des § 7 G 131 aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1957 - BVerwG VI C 49.56 - sowie BVerwGE 4, 200). Es kommt also für die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 G 131 - und demgemäß auch bei der Prüfung, ob durch die Anwendung des mit dieser Vorschrift übereinstimmenden § 11 Abs. 1 Nds. G 131 Bundesrecht verletzt worden ist - nicht auf die Frage an, ob der Kläger noch nach seinem Tode entnazifiziert werden durfte und ob es zulässig war, seine Einstufung in die Gruppe III mit der Versagung aller Versorgungsrechte zu verknüpfen.
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Sachaufklärung und die Beweiswürdigung geben ebenfalls keinen Anlaß zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist längst geklärt, also nicht mehr klärungsbedürftig, daß der Tatrichter verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, und daß die Beweiswürdigung als Teil der Tatsachenfeststellung im Revisionsverfahren nur daraufhin nachprüfbar ist, ob sie auf vollständigen und vorschriftsgemäß erlangten Unterlagen beruht, ob sie mit den Denkgesetzen, feststehenden Auslegungsregeln und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang steht und ob sie frei von unslösbaren Widersprüchen ist. Die weitere Frage, ob das Berufungsgericht die eben angeführten Grundsätze bei seiner Beweiswürdigung beachtet hat, ist nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten, also keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Da das Berufungsgericht nicht die erste Alternative, sondern nur die zweite - politische - Alternative des § 7 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. G 131) angewendet hat, kann es auf die von der Beschwerde angeschnittene grundsätzliche Frage, ob und inwieweit Gesetze, die während der nationalsozialistischen Herrschaft, erlassen worden sind, im Rahmen des § 7 Abs. 1 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. G 131) als ungültig angesehen werden dürfen, im Revisionsverfahren nicht ankommen. Diese Frage hat ersichtlich nur im Zusammenhang mit der ersten Alternative des § 7 G 131 rechtliche Bedeutung.
Hiernach scheidet auch § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG für die Zulassung der Revision aus.
Die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist ebenfalls nicht erfüllt.
Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält das Berufungsurteil nicht. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zur zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. G 131) in ständiger Rechtsprechung - vgl. BVerwGE 2, 10 ff. [18/19] - die Auffassung, daß die politischen gegen die sachlichen Beweggründe der Ernennung oder Beförderung abgewogen werden müssen und daß die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 schon dann gerechtfertigt ist, wenn diese Abwägung zu der Feststellung führt, daß die - möglicherweise auch irrige - Annahme einer engen Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus bei der streitigen Ernennung und Beförderung gegenüber den sachlichen Beweggründen das Übergewicht hatte. Auf die Frage, ob der Betroffene sich tatsächlich aktiv für den Nationalsozialismus eingesetzt hat, kommt es hiernach nicht entscheidend an. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Betroffene für das Amt, in das er berufen wurde, geeignet war. Die fachliche Befähigung und Bewährung des Betroffenen sowie sein aktiver Einsatz für den Nationalsozialismus können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 -) bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. a 131) lediglich insoweit Bedeutung erlangen, als sie die Motive der Ernennungsbehörde zu verdeutlichen vermögen. Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stimmt das angefochtene Urteil überein; das Berufungsgericht hat die erforderliche Abwägung der Beweggründe vorgenommen und ist auf Grund dieser Abwägung zu der Feststellung gelangt, daß der Ehemann der Klägerin sein Amt "vorwiegend" politischen Erwägungen zu verdanken habe. Dafür, daß es dabei etwa entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht (in BVerwGE 2, 10 - Leitsatz 3 -) vertretenen Auffassung der Meinung gewesen wäre, schon die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern rechtfertige die Anwendung des § 7 Abs. 1 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds. G 131), fehlt es angesichts des frühen Parteibeitritts des. Ehemannes der Klägerin und der Ämter, die er in der NSDAP vor seiner Ernennung bekleidet hat, an jeder Grundlage. - Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, das Berufungsgericht habe die im Jahre 1940 vorgenommene Ernennung des Ehemannes der Klägerin in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 - Leitsatz 6 -) nicht gesondert geprüft. Das Gegenteil ergibt sich klar aus den Gründen des Berufungsurteils. Daß das Berufungsgericht dabei die entsprechenden Vorgänge des Jahres 1933 berücksichtigt hat, kann nicht beanstandet werden. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 3, 110 [113]) die Auffassung vertritt, es wäre fehlerhaft, die Prüfung des zuletzt erfolgten Ernennungs- oder Beförderungsakts "für sich", also ohne Rückschau auf die Entwicklung des beruflichen Werdegangs des Betroffenen vorzunehmen.
Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde - allerdings ohne nähere Bezeichnung der einschlägigen Entscheidungen - geltend macht, von einer Endentscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nötigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 - in NJW 1955, 1733) dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn das angefochtene Urteil zwar von einem Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt