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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1957, Az.: BVerwG III C 93.57

Feststellung von Kriegssachschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 93.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 08.12.1954 - AZ: VG. X. A. 305/54

Fundstelle

  • ZLA 57, 312

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Falle des § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG kann jeder örtlich zuständige Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ohne Rücksicht darauf, bei welcher Instanz der Ausgleichsverwaltung oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit er bestellt ist, die Ausschließung beantragen.

    Der Antrag kann auch im Rechtsmittelverfahren (mit Ausnahme des Revisionsverfahrens) gegen einen Ausschließungsbescheid (evtl. in Form einer "Genehmigung" des Ausschließungsverfahrens) nachgeholt werden.

  2. 2.

    Angaben über zwischenzeitliche Entschädigungszahlungen betreffen nicht den Umfang des Schadens im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Beklagte den Kläger durch den Bescheid vom 17. April 1954 - 1256 V HsK - von anderen Ausgleichsleistungen als der Hausratentschädigung ausgeschlossen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 8. Dezember 1954 - VG. X. A. 305/54 - unwirksam.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über das andere Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte am 1. Oktober 1952 die Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat und an Gegenständen der Berufsausübung. Dabei beantwortete er die Frage (17 b) nach bereits gewährten Entschädigungsleistungen für Hausratschäden mit "entfällt".

2

Mit Teilbescheid vom 21. Mai 1953 stellte das Ausgleichsamt den Hausratverlust als Kriegssachschaden fest, erkannte dem Kläger die Hausratentschädigung zu, rechnete aber eine Entschädigungszahlung von 300 RM mit 30 DM an und bewilligte ihm 300 DM als erste Rate der Hausrathilfe. Das Ausgleichsamt hatte den Akten des Kriegssachschädenamts entnommen, daß der Kläger am 9. März 1945 bei diesem eine Vorauszahlung von 300 RM beantragt und erhalten und darüber unterschriftlich quittiert hatte.

3

Der Kläger erhob gegen den ihm am 6. Juni 1953 zugestellten Teilbescheid unter dem 2. Juli 1953 Beschwerde, die am 9. Juli 1953 einging, und bestritt die Barzahlung der 300 RM: Diesen Betrag habe ihm ein Postbote auszahlen wollen, aber nicht können, weil er selbst damals im Lazarett gelegen und der Postbote die Lazarettanschrift nicht gekannt habe; das Geld sei deshalb zurückgegangen.

4

Der Beschwerdeausschuß beschloß in der Sitzung am 19. Oktober 1953, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und die Sache zur Durchführung eines Ausschließungsverfahrens dem Leiter des Landesausgleichsamtes vorzulegen. Dieser schloß den Kläger durch den Bescheid vom 17. April 1954 nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - "von Ausgleichsleistungen" aus. Er stellte in den Gründen des Bescheides den vorstehenden Sachverhalt dar und führte aus: Die Beschwerdebehauptung des Klägers sei unglaubwürdig. Die Quittungsunterschrift auf der Rückseite des Antragsformulars vom 9. März 1945 habe der Kläger selbst geleistet; sie weise dieselben Schriftmerkmale auf wie seine Unterschrift auf dem Feststellungsantrag vom 1. Oktober 1952. Er könne über die 300 KM nicht quittiert haben, ohne die Zahlung empfangen zu haben. Der Kläger habe "somit für die Entscheidung erhebliche Tatsachen, nämlich die Tatsache der Barzahlung der 300 RM durch die Kasse, bestritten und die Tatsache der mißglückten Postzahlung vorgespiegelt". Das habe er in Täuschungsabsicht getan. Der Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1, zweiter Halbsatz LAG sei "somit" erfüllt. Nach § 360 Abs. 2 LAG sei, wie geschehen, zu entscheiden.

5

Mit der Anfechtungsklage beantragte der Kläger, diesen Bescheid aufzuheben.

6

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der in der Sitzung des Beschwerdeausschusses anwesend gewesene Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds habe den Antrag auf Ausschließung des Klägers nach § 360 LAG gestellt; hilfsweise genehmige er selbst das Ausschließungsverfahren jetzt noch nachträglich. Der Terminsvertreter des Beklagten erklärte, er habe persönlich die Beschwerdeausschußsitzung am 19. Oktober 1953 geleitet und der damals anwesende Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds habe den Antrag auf Ausschließung des Klägers gestellt.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 8. Dezember 1954 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

8

Da der Teilbescheid vom 21. Mai 1953 vor Eingang der Beschwerde des Klägers rechtskräftig geworden sei, habe eine Ausschließung von Ausgleichsleistungen nur auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds erfolgen dürfen. Obwohl ein solcher Antrag nicht protokolliert sei, habe das Gericht nach den Erklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten und nach dem ihm bekannten Verfahrensgang bei den Beschwerdeausschüssen keinen Zweifel, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds den Antrag in der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 19. Oktober 1953 gestellt habe.

9

Sachlich lasse sich der angefochtene Bescheid nicht auf die Angaben des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 1953 stützen. Diese Angaben hätten nicht mehr für die Entscheidung erheblich sein können; denn die Beschwerde sei ohne sachliche Prüfung schon wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gleichwohl sei der Ausschließungsbescheid im Ergebnis richtig. Der Kläger habe nämlich nach der Begründung des Bescheides schon im Feststellungsantrag vom 1. Oktober 1952 den Empfang von Entschädigungsleistungen in Reichsmark verneint, obwohl er - wie näher ausgeführt - am 9. März 1945 die 300 HM erhalten und darüber quittiert habe. Ob er diese falsche Angabe im Feststellungsantrag zum Zwecke der Täuschung gemacht habe, könne zweifelhaft sein. Es sei die entfernte Möglichkeit offen, daß er den Empfang der 300 RM vergessen und erst durch ein Schreiben des Ausgleichsamtes vom 13. Juli 1953 wieder das richtige Erinnerungsbild erhalten habe. Ein solcher Geschehensablauf sei zwar wenig wahrscheinlich, denn für eine böse Absicht des Klägers spreche die Tatsache, daß er dieses Schreiben des Ausgleichsamts nicht beantwortet habe. Die falsche Angabe im Antrag habe der Kläger aber, selbst wenn er dabei ohne Täuschungsabsicht gehandelt haben sollte, so doch jedenfalls grob fahrlässig gemacht. Denn er sei bei einer vorangegangenen Besprechung im Ausgleichsamt an die 300 RM erinnert worden und hätte deshalb den Dingen nachgehen müssen. Die falsche Angabe sei eine solche über den "Umfang des Schadens": Dazu gehörten alle Angaben, die für die Bemessung des ursprünglichen und des bei der Beantragung der Schadensfeststellung noch bestehenden Schadens wesentlich seien, also auch solche über früher empfangene Entschädigungszahlungen. Der umstrittene Bescheid habe somit nicht Rechte des Klägers verletzt.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt. Nach Zulassung der Revision durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1957 - BVerwG III B 56.55 - hat er nochmals Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil und den Bescheid des Beklagten vom 17. April 1954 aufzuheben.

11

Alsdann hat der beklagte Leiter des Landesausgleichsamts den umstrittenen Bescheid durch den Änderungsbescheid vom 28. März 1957 dahin geändert, daß der Kläger nicht "von Ausgleichsleistungen", sondern nur "von der Gewährung der Hausratentschädigung" ausgeschlossen wird, und die Begründung des Bescheides ergänzt: Bei der Bemessung der Ausschließung sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem im Feststellungsantrag nicht angegebenen Vorauszahlungsbetrage um eine im Verhältnis zu dem Verlust geringe Summe handele. Da weitere Inkorrektheiten des Klägers nicht festzustellen seien, erscheine die Begrenzung der Ausschließung auf den nunmehrigen Umfang gerechtfertigt und vertretbar. Der Beklagte hat unter Hinweis auf den Änderungsbescheid erklärt, daß für die Durchführung der Revision insoweit keine Notwendigkeit mehr bestehe.

12

Darauf haben die anderen Verfahrensbeteiligten - der Kläger unter Protest gegen die Kostenlast - den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als es um die Ausschließung des Klägers von anderen Ausgleichsleistungen als der Hausratentschädigung ging.

13

Der Kläger beantragt nunmehr, soweit der Streit noch rechtshängig ist,

das angefochtene Urteil und den Bescheid des Leiters des Landesausgleichsamtes aufzuheben.

14

Er rügt Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung des § 360 LAG. Die Vorinstanz habe Vermutungen an die Stelle des Beweises gesetzt, indem sie die Antragstellung durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 19. Oktober 1953 angenommen habe, obwohl ein Antrag nicht protokolliert worden sei. Sie hätte das Protokoll nicht auf einseitige Erklärungen von Parteivertretern hin ergänzend auslegen dürfen. Die umstrittene Ausschließung hätte das Verwaltungsgericht nicht mit der falschen Angabe im Feststellungsantrage vom 1. Oktober 1952 rechtfertigen dürfen, da der Beklagte den Ausschließungsbescheid - nach der ursprünglichen Fassung seiner Gründe - ersichtlich nur auf die Angaben in der Beschwerde des Klägers gestützt habe. Die Ausschließung auch nur von der Hausratentschädigung sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu halten. Die verschwiegene Entschädigungszahlung sei eine Bagatelle und dürfe zu einer Ausschließung um so weniger führen, als das Ausgleichsamt selbst die Unrichtigkeit erkannt und die Angelegenheit in dem Teilbescheid richtiggestellt habe. Es habe mit der anstandslosen Zuerkennung der Hausratentschädigung zum Ausdruck gebracht, daß es keine Folgerung aus der falschen Angabe des Klägers ziehen wollte.

15

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er hält sachlich die Ausschließung des Klägers von der Hausratentschädigung für gerechtfertigt, hat aber Bedenken wegen der verfahrensmäßigen Voraussetzungen für den Erlaß des Ausschließungsbescheides. Zweifelhaft sei, ob das Verwaltungsgericht die Antragstellung durch den in der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 19. Oktober 1953 anwesenden Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds habe feststellen dürfen, ob dieser Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - und nicht etwa nur der bei dem Ausgleichsamt bestellte - zur wirksamen Antragstellung befugt sei, sowie ob dem Erfordernis der Anhörung des Beschwerdeausschusses genügt sei.

17

II.

Durch die Erklärung der Parteien ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, soweit es um die Ausschließung des Klägers von anderen Ausgleichsleistungen als der Hausratentschädigung ging. Die Erledigungserklärung bindet das Gericht; sie ist im übrigen zutreffend, denn nachdem der Beklagte die umfassende Ausschließung, die sein Bescheid vom 17. April 1954 enthielt, durch den Änderungsbescheid vom 28. März 1957 zum Teil aufgehoben hat, kann der Streit um die Aufhebung insoweit nicht mehr fortgesetzt werden. Das angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam geworden. Für den erledigten Teil des Rechtsstreites bleibt nach § 333 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und §§ 26, 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens, und zwar beider Instanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das kann, statt in der dafür an sich gegebenen Form eines Beschlusses, auch im Urteil zusammen mit der Entscheidung über den Rest des Streites geschehen. Wäre es nicht zu der Teilerledigung durch den Änderungsbescheid gekommen, so hätte der umstrittene Bescheid wahrscheinlich - vgl. Beschluß des BGH vom 18. Februar 1954 (NJW 1954 S. 1038) - aufgehoben werden müssen, weil die Ausschließung des Klägers von allen Ausgleichsleistungen eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Schwere der Verfehlung des Klägers vermissen ließ (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 [BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]] -). Der Beklagte selbst hat dies durch die Einschränkung seiner Maßnahme auf die Hausratentschädigung im Änderungsbescheide vom 28. März 1957 gewissermaßen anerkannt. Es entspricht somit billigem Ermessen, ihm allein die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen, als sie dem erledigten Teil des Rechtsstreites zuzurechnen sind. Es erscheint angemessen, hierfür zwei Drittel der Gesamtkosten des Verfahrens anzusetzen.

18

III.

Rechtshängig ist nur noch die Ausschließung des Klägers von der Gewährung der Hausratentschädigung. Insoweit richtet sich die Revision nach wie vor dem Ergehen des Änderungsbescheides vom 28. März 1957 gegen den ursprünglichen, mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 17. April 1954. Denn der Änderungsbescheid hat den ursprünglichen nicht etwa auch insoweit aufgehoben und ersetzt, sondern er hat ihn zu diesem Teile bestehen lassen.

19

Der Streitgegenstand ist also zu diesem Rest derselbe geblieben wie bei Erhebung der Klage.

20

Die zugelassene Revision hat der Kläger frist- und formgerecht eingelegt und begründet. In ihr ist die zuvor eingelegte zulassungsfreie Verfahrensrevision aufgegangen.

21

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den noch im Streit gebliebenen Teil des umstrittenen Ausschließungsbescheides betrifft.

22

Auf die Verfahrensrüge gegen das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Beschwerdeausschuß in der Sitzung am 19. Oktober 1953 den Ausschließungsantrag nach § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG gestellt habe, kommt es nicht an. Ob diese Rüge schlüssig ist, bleibt für die Entscheidung bedeutungslos.

23

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Beteiligten gegen die Legitimation eines anderen als des beim Ausgleichsamt bestellten Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zur Stellung des Ausschließungsantrags. § 360 Abs. 2 LAG macht die Ausschließung in seinem ersten Satz für die Regelfälle von einem Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes und in seinem vierten Satz für den Sonderfall, daß ein Anspruch bereits zuerkannt oder erfüllt ist, von einem Antrag "des" Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds abhängig, ohne diese Antragsbefugnis auf den bei einer bestimmten Instanz der Ausgleichsverwaltung oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zu beschränken. Der Sinnzusammenhang zwingt nicht zu der einschränkenden Auslegung, daß "der" Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nur der beim Ausgleichsamt bestellte sein könnte. Die Vermutung, der Gesetzgeber habe hier, ebenso wie bei der Zusprechung der Antragsbefugnis an den Leiter des Ausgleichsamtes, den orts- und sachnächsten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - und ausschließlich diesen - einschalten wollen, versagt gegenüber der Erwägung, daß die Weisungsgebundenheit aller "Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds es auch einem bei einer höheren Instanz bestellten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ermöglichen würde, die Antragstellung zwangsweise zu veranlassen, im Ergebnis also das Ausschließungsverfahren mindestens mittelbar selbst einzuleiten. Demnach genügt die Antragstellung eines jeden der örtlich zuständigen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds.

24

Darüber hinaus hält der Senat aber auch eine nachträgliche Genehmigung des Ausschließungsverfahrens, wie sie hier der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, für geeignet und ausreichend, um einen etwaigen Mangel der vorherigen Antragstellung zu heilen. Es wäre eine überflüssige Förmelei zu verlangen, daß ein Ausschließungsbescheid aufgehoben und ein von Grund auf neues Ausschließungsverfahren eingeleitet werden müßte, wenn sich im Rechtsmittelverfahren gegen den Ausschließungsbescheid herausstellt, daß die vorherige mängelfreie Stellung eines Antrags durch den Leiter des Ausgleichsamtes oder einen zuständigen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sich nicht nachweisen läßt. Als Voraussetzung für den Erlaß eines Ausschließungsbescheides hat das Antragserfordernis und Antragsrecht nur den Zweck, gegen unsachgemäße Einleitung oder Unterlassung des Ausschließungsverfahrens zu sichern. Diesem Zweck aber genügt es, wenn der Antrag, sei es auch in Form der "Genehmigung" des Ausschließungsverfahrens, erst im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens gestellt wird. Denn auch dann bringt er das Einverständnis der antragstellenden Stelle mit der Einleitung und Durchführung des Ausschließungsverfahrens hinreichend deutlich zum Ausdruck. Nur im Revisionsverfahren könnte eine auf solche Art geschaffene neue Tatsache nicht mehr berücksichtigt werden.

25

Der Senat teilt schließlich nicht die Bedenken des Beteiligten wegen der Anhörung des Beschwerdeausschusses. Dieses Erfordernis ist damit erfüllt, daß der Beschwerdeausschuß selbst beschlossen hat, die Sache dem Leiter des Landesausgleichsamtes zur Durchführung eines Ausschließungsverfahrens zuzuleiten. Es war nicht erforderlich, ihn später nochmals zu hören, etwa ihm einen nach Art und Umfang der Ausschließung bestimmten Vorschlag des Leiters des Landesausgleichsamtes vorzulegen.

26

Ein Mangel im verfahrensmäßigen Zustandekommen des Ausschließungsbescheides vom 17. April 1954 ist somit nicht festzustellen. Die Bestätigung dieses Bescheides durch das angefochtene Urteil krankt jedoch an unrichtiger Anwendung des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG.

27

Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, daß diese Bestimmung zwei Alternativtatbestände mit verschiedenen Verschuldensgraden enthält: wissentliche oder grob fahrlässige Falschangaben über Entstehung oder Umfang des Schadens und zum Zwecke der Täuschung gemachte Falschangaben über sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen. Sie hat aber zu Unrecht die hier in Rede stehenden Angaben über frühere Entschädigungszahlungen als solche über den Umfang des Schadens betrachtet und deshalb die Feststellung grober Fahrlässigkeit für die Ausschließungsmaßnahme genügen lassen. In den Begriff "Umfang des Schadens" läßt sich nur der "ursprüngliche" Schadensumfang, nicht aber, wie die Vorinstanz es tut, außerdem ein "im Zeitpunkte des Antrags auf Feststellung noch bestehender Schaden" einbeziehen. Insbesondere läßt sich nicht sagen, daß "früher empfangene Entschädigungszahlungen" den Umfang des Schadens mindern. Vielmehr kann als "Umfang des Schadens" nur der Umfang angesehen werden, den der Schaden infolge des schädigenden Ereignisses ursprünglich gehabt (oder evtl. in adäquater Auswirkung dieses Ereignisses angenommen) hat. Diesen - richtig so verstandenen - Umfang des Schadens können Entschädigungszahlungen nicht ändern; sie verlagern vielmehr nur die Last des Schadens von einem Träger, dem Geschädigten, auf einen anderen, den Entschädiger. Entschädigungszahlungen können daher nur als sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen den zweiten Alternativtatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG gegebenenfalls erfüllen, also nur bei Täuschungsabsicht eine Ausschließung von Ausgleichsleistungen rechtfertigen.

28

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erstrecken sich nicht auf eine Täuschungsabsicht, sondern nur auf grobe Fahrlässigkeit bezüglich der in dem Antrag vom 1. Oktober 1952 verschwiegenen Zahlung von 300 RM. Deshalb genügen sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht, um die Ausschließung des Klägers von irgendeiner Ausgleichsleistung auf die Falschangabe in Feststellungsantrag zu stützen.

29

Andererseits hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Beschwerdeangaben des Klägers, d.h. seine Darstellung über die mißlungene Postzahlung der 300 RM, deshalb nicht als für die Entscheidung erheblich angesehen, weil die Beschwerde verspätet und deshalb ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Die formelle Unanfechtbarkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Teilbescheides hätte nämlich die Ausgleichsbehörde nicht gehindert, sich auf die Beschwerdeangaben sachlich einzulassen und, wenn sie ihnen Glauben schenkte, den Teilbescheid, ungeachtet seiner Unanfechtbarkeit, freiwillig zugunsten des Klägers abzuändern. Insofern waren die Beschwerdeangaben immer noch für eine mögliche Entscheidung erheblich. Das aber genügt zur Erfüllung des in der zweiten Alternative von § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Erheblichkeit für "die" Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Beschwerdeangaben des Klägers nicht aus der Prüfung der Grundlagen für den umstrittenen Ausschließungsbescheid ausschalten dürfen. Bei dieser Betrachtungsweise bleiben für die gegenwärtige Revisionsentscheidung die Fragen bedeutungslos, ob der Ausschließungsbescheid sich nur auf die Beschwerdeangaben oder etwa auch auf die Antragsangabe des Klägers stützte, ob das Verwaltungsgericht die eine dieser Grundlagen des umstrittenen Bescheides gegen die andere austauschen durfte, sowie ob die speziell auf die Antragsangabe abstellende Erweiterung der Gründe des ursprünglichen Bescheides durch den Zusatz im Änderungsbescheid rechtlichen Bedenken begegnet.

30

Das auf unrichtiger Anwendung der ersten Alternative des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG beruhende angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist jedoch zur abschließenden Entscheidung im Sinne des Revisionsantrags nicht reif, sondern sie muß an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

31

Entgegen der Ansicht der Revision sieht der Senat die Verfehlung des Klägers, die sowohl in der falschen Antragsangabe wie auch in der unrichtigen Beschwerdeangabe liegt, unter der Voraussetzung, daß die Täuschungsabsicht festgestellt wird, für schwerwiegend genug an, um eine Ausschließung von der Hausratentschädigung allein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. Weder die Geringfügigkeit des verschwiegenen Betrages noch der Umstand, daß das Ausgleichsamt die Unrichtigkeit der Angaben von selbst bemerkt und die Angelegenheit von sich aus bereits in dem Teilbescheid richtiggestellt hat, stehen einer solchen Bewertung entgegen. Deshalb kommt es nicht in Betracht, neben dem angefochtenen Urteil auch bereits den umstrittenen Ausschließungsbescheid in seinem jetzt noch verbliebenen Umfange aus den von der Revision vorgebrachten Gründen aufzuheben.

32

Andererseits geht es auch nicht an, den Ausschließungsbescheid im jetzt noch umstrittenen Umfang durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen. Hierzu wäre es erforderlich, daß die Täuschungsabsicht in bezug entweder auf die Antragsangabe vom 1. Oktober 1952 oder auf die Beschwerdeangaben vom 2. Juli 1953 tatsächlich festgestellt wäre. Die Vorinstanz hat aber eine solche Feststellung nicht nur bezüglich der Antragsangabe, sondern auch bezüglich der Beschwerdeangaben des Klägers unterlassen. Denn sie hat die Möglichkeit eingeräumt, daß der Kläger ein falsches Erinnerungsbild gehabt und erst durch das Schreiben des Ausgleichsamtes vom 13. Juli 1953, also erst nach Absendung und Eingang der Beschwerde, wieder die richtige Erinnerung erlangt habe. Ebensowenig schließen jedoch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Täuschungsabsicht bezüglich der Beschwerdeangaben oder auch nur bezüglich der Antragsangabe aus. Denn das Urteil besagt, daß die größere Wahrscheinlichkeit auch vor Empfang des Schreibens vom 13. Juli 1953 für eine böse Absicht des Klägers spreche.

33

Die Vorinstanz wird nunmehr die Beschwerdeangaben des Klägers vom 2. Juli 1953 neben seiner Antragsangabe vom 1. Oktober 1952 in die Beurteilung einzubeziehen und als Angaben über sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen zu behandeln haben. Sie wird, wenn sie an ihrer - von der Revision nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellung über die objektive Unrichtigkeit dieser Angaben festhält, zu klären haben, ob die Täuschungsabsicht bei der einen oder anderen Falschangabe des Klägers festzustellen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 333 LAG und § 74 BVerwGG.

Holland
Klein
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking