Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1957, Az.: BVerwG I B 159/56
Versagung einer Fahrerlaubnis ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 159/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 06.07.1956 - Bf. I 40/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 3 GG
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
Fundstelle
- GewArch 1957, 119
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht,
I. Senat,
am 6. Juni 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Eue und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1956 - OVG Bf. I 40/56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1916 geborene und 1928 in Fürsorgeerziehung genommene Kläger ist ausweislich seines Strafregisterauszuges wie folgt verurteilt worden:
- 1)
am 8. März 1933 vom Jugendgericht Neuwied wegen Unterschlagung und Diebstahls (§§ 242, 246 und 74 StGB) zu 15 Tagen Gefängnis. Strafe erlassen durch Erlaß vom 7. August 1934;
- 2)
am 30. Dezember 1936 vom Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahls in zwei Fällen und widernatürlicher Unzucht (§§ 242, 74, 175 StGB) zu 1 Jahr 6 Monaten, verbüßt 30. März 1938;
- 3)
am 28. Februar 1939 vom Schöffengericht Hamburg wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Unterschlagung (§§ 243/2, 244, 132, 246, 73, 74, 47 StGB) zu 2 Jahren 2 Wochen Gefängnis;
- 4)
am 5. August 1939 von der Großen Strafkammer Hamburg wegen Unzucht, Diebstahls und Erpressung (§§ 175, 242, 253, 74 StGB) zu 6 Jahren 6 Monaten Gefängnis einschließlich Nr.3) und 5 Jahren Ehrverlust. Teilstrafe verbüßt 11. November 1943, Reststrafe erlassen am 25. Januar 1946;
- 5)
- 6)
am 18. Mai 1951 vom Schöffengericht Hamburg wegen Ausweismißbrauchs in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über den Personen- und Warenverkehr im Hafen Hamburgs (§§ 281, 73 StGB, § 5 Abs.1 des Gesetzes über den Personen- und Warenverkehr im Hafen Hamburgs) zu 100 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis;
- 7)
am 18. März 1953 vom Schöffengericht Hamburg wegen Bandenschmuggels und aktiver Bestechung zu 10 Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe;
- 8)
am 5. November 1953 vom Schöffengericht Hamburg wegen Steuerhinterziehung zu 2 Monaten Gefängnis und 10 DM Geldstrafe;
- 9)
am 9. August 1954 vom Amtsgericht Hamburg wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu 3 Wochen Gefängnis;
- 10)
am 22. Dezember 1954 von der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg wegen Beamtennötigung und Bedrohung zu 7 Monaten Gefängnis.
Außerdem schwebte zur Zeit des Berufungsurteils gegen ihn ein Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg wegen falscher Anschuldigung.
Am 26. September 1955 beantragte der Kläger, der nach seinen Angaben bereits im Jahre 1933 oder 1934 einen Führerschein erhalten, ihn aber verloren haben will, die Erteilung eines Führerscheins der Klasse 3. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Verfügung vom 2. November 1955 unter Hinweis auf die Vorstrafen des Klägers ab.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der Verfügung vom 2. November 1955 und des Einspruchbescheides vom 16. Dezember 1955. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach § 2 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nur dann habe, wenn nicht Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederum sei nach § 3 Abs.2 der Straßenverkehrszulassungsordnung u.a. besonders derjenige, der gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen habe. Allerdings begründeten selbst schwerwiegende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen nicht ohne weiteres die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die in der Straffälligkeit in Erscheinung tretenden sittlichen Mängel seien vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes nur erheblich, wenn sie den Rückschluß auf die Ungeeignetheit gerade zur Führung eines Kraftfahrzeuges rechtfertigten. Aus dem strafbaren Verhalten müsse sich demgemäß ergeben, daß der Täter seiner ganzen Persönlichkeit nach nicht die volle Gewähr für eine verantwortungsbewußte Beachtung der für den Kraftfahrer geltenden gesetzlichen und sittlichen Gebote biete. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Schon die ununterbrochene Kette der von ihm begangenen Straftaten lasse erkennen, daß er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, sich in die soziale Ordnung einzufügen. Die gegen ihn auf den verschiedensten kriminellen Gebieten ergangenen Strafurteile zwängen geradezu zu der Annahme allgemeiner Unzuverlässigkeit und zu dem Schluß, daß er sich in gleicher Weise bedenkenlos auch über die verkehrspolizeilichen Bestimmungen und die sonstigen für einen Kraftfahrer verbindlichen Gebote hinwegsetzen werde. Nach einem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B... handele es sich bei dem Kläger um einen "ressentimentbesessenen Menschen", bei dessen sozialer Einordnung schon von jeher Schwierigkeiten bestünden. Der Hang des Klägers, sich über jede Ordnung hinwegzusetzen, sei auch in dem vorliegenden Verfahren wieder deutlich erkennbar geworden, als er in seinem Einspruchsschreiben gedroht habe, erneut straffällig zu werden, wenn er keinen Führerschein bekommen sollte. Nach alledem sei die Annahme der Beklagten, daß der Kläger als Fahrer eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei, durchaus gerechtfertigt. Dies gelte um so mehr, als der Kläger sich tatsächlich schon in früherer Zeit, wie seine unter Ziff.9 angeführte Vorstrafe beweise, durch fortgesetztes Fahren ohne Führerschein auch über verkehrsrechtliche Bestimmungen hinweggesetzt habe. Hieran werde auch nichts geändert, wenn ihm als "Fahrer ohne Führerschein" die "Zebra-Plakette" für höfliches Verhalten im Straßenverkehr erteilt worden sein sollte.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, daß die Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten sei, ob mehrere Vorstrafen die Annahme rechtfertigten, daß der Bewerber sich über die Vorschriften des Straßenverkehrs hinwegsetzen werde. Diese Frage könne nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung aber nur unter allgemeinen Gesichtspunkten getroffen und es nicht auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Es sei im vorliegenden Falle von Bedeutung, daß der Kläger während der letzten 20 Jahre ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne jemals gegen die Verkehrsregeln verstoßen zu haben, und daß ihm im Dezember 1954 die sogen. Zebra-Plakette verliehen worden sei. Die Vorenthaltung des Führerscheins wirke sich für den Kläger als Nebenstrafe aus. Eine solche sei aber nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege" unzulässig und verstoße außerdem gegen Art.103 Abs.3 des Grundgesetzes.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die vom Kläger vertretene Ansicht, daß die Revision gemäß § 53 Abs.2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl.I S.625) - BVerwGG - zuzulassen sei, weil die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, trifft nicht zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, auf Grund deren es zu dem Schluß gelangt, daß der Kläger gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl.I S.837) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, beruhen allerdings insoweit auf grundsätzlichen Erwägungen, als sie die Frage behandeln, inwieweit Verstöße gegen das Strafgesetz außerhalb des Verkehrsrechts die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinflussen können. Diese Erwägungen entsprechen jedoch allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und bedürfen keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Insbesondere ist der Grundsatz, daß die Frage der Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur nach den Straftaten selbst, sondern auch nach der aus ihnen zu beurteilenden Gesamtpersönlichkeit des Täters und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, insbesondere auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, zu entscheiden ist, von der Rechtsprechung des Senats bereits in dem Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - (BVerwGE 2, 259 [260]) gebilligt worden. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Sie befassen sich mit der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Heranziehung der von ihm begangenen Straftaten und haben keine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Wenn das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger 20 Jahre hindurch keinen Verkehrsunfall verursacht hat, angesichts seines sonstigen Verhaltens keine maßgebende Bedeutung zugebilligt hat, so wirft auch dies keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits anerkannt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Vorgänge beschränkt ist, in denen sich der Kraftfahrer als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (Beschluß vom 5. Februar 1957 - BVerwG I B 266.56 -).
Die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ist ein reiner Verwaltungsakt. Ein Verstoß gegen Art.103 Abs.2 und 3 des Grundgesetzes scheidet damit von vornherein aus. Auch dies bedarf keiner Klarstellung durch ein Revisionsverfahren.
Da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs.2 Buchst.b und c BVerwGG nicht gegeben sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs.l, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[Die] Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG
Dr. Eue
Fischer