Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1957, Az.: BVerwG I C 212.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 212.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.04.1954 - AZ: III A 1812/52

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 99 - 104
  • AS V, 99

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung von Abgaben auf Grund des Kostendeckungsgesetzes vom 3.11.1948 für das erste Vierteljahr 1950 verstieß nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Rückwirkung oder des Art. 80 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 29. Mai 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Fischer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1954 - III A 1812/52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.142 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 21. Juni 1951 forderte das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen - Viehwirtschaftsreferat - von der Klägerin für die Zeit vom 30. September 1949 bis zum 31. März 1950 Abgaben in Höhe von 2.284 DM, und zwar je Schlachtung eines Rindes oder Pferdes 1,50 DM, eines Schweines 1,- DM, eines Kalbes oder Schafes 0,50 DM. Durch Bescheid vom 26. Juli 1951 wies es den Einspruch der Klägerin zurück.

2

Hierauf hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie fordert Aufhebung der genannten Verfügungen und trägt zur Begründung vor: Die Abgabenbescheide seien rechtswidrig, weil die zur Begründung genannten Rechtsnormen, nämlich das Kostendeckungsgesetz des Wirtschaftsrats und die nordrhein-westfälische Verordnung vom 12. Mai 1949, nicht rechtsgültig seien. Diese Rechtsnormen seien ungültig, weil sie sich in Widerspruch mit verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen Rückwirkung beigelegt hätten, ferner weil die Rechtsetzungsermächtigung in dem Kostendeckungsgesetz zu unbestimmt sei. Endlich könnten nach dem Kostendeckungsgesetz Abgaben nur zur Deckung der durch die Zwangswirtschaft entstandenen Kosten verlangt werden. Sie habe sich in der hier in Frage kommenden Zeit das für ihren Betrieb erforderliche Schlachtvieh ohne Mitwirkung der Ernährungsbehörden besorgt und es auch ohne deren Mitwirkung abgesetzt. Es habe damals keine Zwangswirtschaft mehr bestanden. Wenn der Staat gleichwohl die Behörden der Ernährungsverwaltung noch beibehalten habe, so könnten doch die Kosten dafür nicht mehr von den Betrieben der Ernährungswirtschaft verlangt werden; das würde eine unzulässige Sondersteuer sein. Diese Kosten müßten vielmehr von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen werden.

3

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält die streitigen Rechtsnormen für gültig und trägt weiter vor, daß die Behörden der Ernährungsverwaltung in der hier maßgeblichen Zeit noch eine bewirtschaftende Tätigkeit entfaltet hätten, von der auch die Klägerin Vorteile gehabt habe.

4

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, soweit die Abgaben für das Jahr 1949 gefordert wurden; im übrigen hat es jedoch der Klage stattgegeben. Es hält die angeführten Rechtsnormen für rechtsgültig, meint aber, im ersten Vierteljahr 1950 habe auf dem Gebiete der Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch keine staatliche Bewirtschaftung mehr stattgefunden. Insofern könnten daher keine Abgaben mehr gefordert werden.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hält die grundlegenden Rechtsnormen ebenfalls für rechtsgültig und meint weiter, daß nach der Entwicklung der Zwangswirtschaft Abgaben auch noch für das erste Vierteljahr 1950 gefordert werden könnten, weil die Behörden damals noch vorhanden gewesen seien, um eine abwartende Haltung einzunehmen, da noch nicht habe vorausgesehen werden können, ob die Besserung der Versorgungslage anhalten und demgemäß das Ende der Zwangswirtschaft ermöglichen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie bittet zunächst um Nachprüfung der Rechtsgültigkeit der grundlegenden Rechtsnormen. Sodann führt sie aus, dem Berufungsurteil könne insofern nicht beigepflichtet werden, als es in der abwartenden Haltung der Ernährungsbehörden eine bewirtschaftende Tätigkeit erblicke, für die Abgaben nach dem Kostendeckungsgesetz gefordert werden könnten.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

10

Für die aus der Zeit des Krieges überkommene Zwangswirtschaft auf dem Gebiete des Ernährungswesens hat der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes durch verschiedene Gesetze den veränderten staatsrechtlichen und rechtsstaatlichen Verhältnissen entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen. Durch das Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) hat er die Fortsetzung der Bewirtschaftung von Gegenständen, die nicht in ausreichender Menge verfügbar waren, angeordnet. Soweit die Bewirtschaftung in der Zeit des nationalsozialistischen Staates und des Krieges durch Organisationen des Reichsnährstandes erfolgt war, hat der Wirtschaftsrat durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes vom 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 21) und das Gesetz zur Überleitung von Befugnissen auf den Gebieten der Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei vom 7. September 1948 (WiGBl. S. 91) diese Aufgaben Behörden übertragen. Die Kosten der Zwangswirtschaft waren in der früheren Zeit nach Maßgabe der damals gültigen Rechtsnormen durch Beiträge der Organisationen des Reichsnährstandes aufgebracht worden. In § 3 des Gesetzes vom 7. September 1948 hat der Wirtschaftsrat die obersten Landesbehörden ermächtigt, die bisherigen Beiträge noch bis zum 30. September 1948 zu erheben. In dem Gesetz zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) - Kostendeckungsgesetz - hat der Wirtschaftsrat die obersten Landesbehörden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten "Abgaben zur Deckung der Kosten, die für den Umsatz einer bewirtschafteten Ware von den bewirtschaftenden Stellen zu tragen sind, zu erheben". Es heißt in § 1 dieses Gesetzes weiter, daß die Abgaben "die bisherigen Beiträge und Ausgleichsabgaben" nicht übersteigen dürften und die Gesamteinnahmen ausschließlich zur Deckung der Gesamtausgaben zu verwenden seien. Nach seinem § 3 sollte das Gesetz am 1. Oktober 1948 in Kraft und am 31. Dezember 1949 außer Kraft treten. Durch das Bundesgesetz vom 21. Januar 1950, verkündet in dem am 26. Januar 1950 ausgegebenen Bundesgesetzblatt - S. 7 -, ist die Geltungsdauer des Kostendeckungsgesetzes bis zum 31. März 1950 verlängert worden. Dieses Bundesgesetz ist nach seinem § 5 am 1. Januar 1950 in Kraft getreten. Durch ein weiteres Bundesgesetz vom 28. Juli 1950, verkündet in dem Bundesgesetzblatt von diesem Tage - S. 340 -, hat § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Januar 1950 mit Wirkung vom 1. Januar 1950 eine andere Fassung erhalten, wonach gewisse Abgaben auch noch über den 31. März 1950 hinaus erhoben worden konnten. Gemäß der Ermächtigung in diesen Gesetzen haben die Länder Verordnungen erlassen, so der zuständige Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen die Verordnung vom 12. Mai 1949 (GVBl. NRW S. 146). Diese Verordnung sollte nach ihrem § 8 am 1. Oktober 1948 in Kraft und am 31. Dezember 1949 außer Kraft treten. Ihre Geltungsdauer ist durch die weitere Verordnung vom 27. Januar 1950, verkündet in dem Gesetz- und Verordnungsblatt vom 11. Februar 1950 - S. 17 -, bis zum 31. März 1950 verlängert worden. Das Kostendeckungsgesetz mit den beiden Bundesgesetzen und die genannten Verordnungen sind die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Abgabenbescheide.

11

Die Klägerin erhebt zunächst Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Rechtsnormen.

12

Das Kostendeckungsgesetz ist nach Art. 74 Nr. 11, 125 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - Bundesrecht geworden. Die beiden erwähnten Bundesgesetze, die es wieder in Kraft gesetzt haben, sind bereits als Bundesrecht ins Leben getreten. Das Revisionsgericht ist daher zur Nachprüfung der Anwendung dieser Gesetze gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - berufen (vgl. BVerwGE 1, 104 [106]).

13

Das Kostendeckungsgesetz war bereits außer Kraft getreten, als das Bundesgesetz vom 21. Januar 1950 die Verlängerung seiner Geltungsdauer anordnete. Die Gültigkeit wird jedoch dadurch nicht in Page gestellt, daß der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet hat, den vollen Text des Kostendeckungsgesetzes zu wiederholen. Die Bezugnahme brachte den Willen des Gesetzgebers mit nicht geringerer Deutlichkeit zum Ausdruck, als dies eine Wiederholung getan hätte (BVerwGE 1, 104 [107]). Sowohl das Kostendeckungsgesetz selbst als auch die Verlängerungsgesetze als auch die nordrhein-westfälische Verordnung und deren Verlängerungsverordnung haben sich Rückwirkung in dem Sinne beigelegt, daß sie zu einem Tage, nämlich zunächst dem 1. Oktober 1948, in Kraft treten sollten, der bei der Verkündung bereits verstrichen war. Das Grundgesetz verbietet die sogenannte Rückwirkung von Gesetzen in seinem Art. 103 nur für Strafgesetze. Es mag nun sein, daß der Rückwirkung von Gesetzen weitere Grenzen gesetzt sind, die insbesondere aus Art. 20 GG entnommen werden könnten (vgl. BVerwGE 1, 15 [16], BGHZ 3, 82 [84]). Diese Frage bedarf hier keiner allgemeinen Erörterung. Die Rückwirkung von Abgabengesetzen begegnet dann keinen verfassungsmäßigen oder rechtsstaatlichen Bedenken, wenn sie an die vorher bestehende Rechtslage in der Weise anknüpfen, daß die geforderten Abgaben schon vorher erhoben wurden und ihre Weitererhebung für die Beteiligten voraussehbar war, so daß sie sich darauf einrichten konnten. Das gilt sowohl für das Kostendeckungsgesetz selbst als auch für die Verlängerungsgesetze. Vor Erlaß des Kostendeckungsgesetzes konnten die Abgaben auf Grund des oben erwähnten Gesetzes vom 7. September 1948 erhoben werden, und die Beteiligten mußten damit rechnen, daß sie während der weiteren Dauer der Zwangswirtschaft weiter erhoben und die Rechtsgrundlagen dafür noch geschaffen werden würden. Das muß um so mehr gelten, als die Behörden die beteiligten Wirtschaftskreise durch Rundschreiben hierauf aufmerksam gemacht hatten.

14

Es kommt hinzu, daß die Verspätung der Verlängerungsnormen zum Teil durch die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse der Besatzungsmächte verursacht war. Darüber, daß in diesem Sinne die Rückwirkung von Abgabengesetzen zulässig ist, besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum im wesentlichen Übereinstimmung, und zwar auch bei denjenigen, die sich im übrigen gegen die Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen wenden. Für das Kostendeckungsgesetz und die der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Verordnung entsprechende niedersächsische Verordnung vom 24. November 1948 (Nds. GVBl. 1949 S. 28) hat das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet dies in der Entscheidung vom 13. März 1951 - I S 82/50 - ausdrücklich ausgesprochen. Ferner sei verwiesen auf: DOG vom 13. April 1950 - NJW 1950 S. 540 = AöR Bd. 77 S. 79 -; DOG vom 16. Mai 1950 - AS S. 246 -; BVerfGE 1, 264 [280] und 2,237 [265]; BVerwGE 3,45; BVerwG I C 189.53 vom 1. Dezember 1955; Bayer. VerfGH vom 18. Januar 1952 - VGHnF 5 II 1 -; Hess. VGH vom 27. April 1951 - ESVGH 1,144 -; OVG Lüneburg vom 9. Januar 1952 - NJW 1952 S. 1230 -; VGH Karlsruhe vom 30. November 1951 - DÖV 1952 S. 503 -; OVG Hamburg vom 28. Februar 1952 - JZ 1952 S. 116 -; - BGHZ 10,391 -; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechte, 5. Aufl. 1955, Bd. I S. 128 bis 130; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 166; Meyer-Cording, JZ 1952 S. 161, 418; Werner Weber, AöR Bd. 77 S. 84.

15

Hiernach sind unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Rückwirkung keine Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Kostendeckungsgesetzes und der Verlängerungsgesetze sowie der Verordnung vom 12. Mai 1949 und der Verlängerungsverordnung herzuleiten.

16

Ebensowenig verstößt das Kostendeckungsgesetz mit dem Verlängerungsgesetz des Bundesgesetzgebers gegen die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 GG. Das Kostendeckungsgesetz bestimmt, daß die Abgaben zur Deckung der durch die Bewirtschaftung entstehenden Kosten erhoben werden und die bis dahin erhobenen Beiträge und Ausgleichsabgaben nicht übersteigen dürfen. Zieht man, wie das geboten ist, bei der Auslegung die vorher gültigen Rechtsnormen heran, so ergibt sich zweifelsfrei, in welchem Umfange die obersten Landesbehörden Abgaben auf Grund des Kostendeckungsgesetzes den beteiligten Wirtschaftskreisen durch Rechtsverordnungen auferlegen durften (vgl. insbesondere die obenerwähnte Entscheidung des Deutschen Obergerichts vom 13. März 1951).

17

Nun meint die Revision weiter, bei Bejahung der Rechtsgültigkeit der angeführten Rechtsnormen könnten die Abgaben dennoch nicht mehr verlangt werden, weil im ersten Vierteljahr 1950 keine Bewirtschaftung der Fleischwaren mehr stattgefunden habe. In der Tat ermächtigt das Kostendeckungsgesetz nur zur Erhebung von Abgaben zur Deckung der Kosten, die für den Umsatz bewirtschafteter Waren von den bewirtschaftenden Stellen zu tragen sind. Wären keine Kosten mehr entstanden, so könnten die Abgaben also nicht mehr erhoben werden. Die Abgaben sind im Sinne des Abgabenrechts rechtlich als Beiträge zu würdigen (vgl. Kühn, Reichsabgabenordnung, 4. Aufl. 1956 , S. 3/4; Bühler, Steuerrecht, 2. Aufl. 1953, S. 37; Suren, Gemeindeabgabenrecht, 1950 S. 17; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 69), setzen also voraus, daß denjenigen, von denen die Beiträge verlangt werden, durch die Tätigkeit, für die sie erhoben werden, auch Vorteile entstehen. Das war während der langjährigen Dauer der Zwangswirtschaft, als die Beiträge an die Organisationen des Reichsnährstandes anstandslos bezahlt wurden, ohne Zweifel der Fall. Durch die bewirtschaftende Tätigkeit wurden den Betrieben die zu verarbeitenden oder zu verkaufenden Gegenstände zur Verfügung gestellt. So wurde die Klägerin mit Schlachtvieh versorgt. Durch diese Tätigkeit war den Betrieben auch der Absatz gesichert, so daß sie dafür keine besonderen Werbungskosten aufzuwenden hatten. Durch das System der Festpreise war ferner sichergestellt, daß die aufgewendeten Beiträge auf den Verbraucher, dem die Zwangswirtschaft im Ergebnis zugute kommen sollte, abgewälzt werden konnten. Es ist der Klägerin zuzugeben, daß diese Vorteile bei dem Abbau der Zwangswirtschaft mehr und mehr schwanden. Die Betriebe konnten sich die Waren in zunehmendem Maße auf dem freien Markt verschaffen. Sie mußten andererseits für den Absatz ihrer Waren in zunehmendem Maße selbst sorgen. Bei der Frage, ob die Abgaben auch noch für das erste Vierteljahr 1950 gefordert werden konnten, gehen die Klägerin und das Landesverwaltungsgericht jedoch von unrichtigen Voraussetzungen aus. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hierzu ist vielmehr beizupflichten. Rechtlich fand die Bewirtschaftung in dieser Zeit auf Grund des Bewirtschaftungsnotgesetzes und der Zweiten Durchführungsverordnung dazu vom 23. April 1948 (WiGBl. S. 37) noch statt (vgl. auch Anordnung vom 6. März 1950 - Bundesanzeiger Nr. 65 vom 1. April 1950 -). Solange der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Bewirtschaftung noch nicht beendet hatte, mußten die Länder die Behörden daher also nicht nur aus arbeitsrechtlichen Gründen noch bestehen lassen. Es war im Jahre 1949 noch nicht mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Besserung der Wirtschafts- und Ernährungslage anhalten würde und demgemäß der Abbau der Zwangswirtschaft fortgesetzt werden könnte. Dabei ist zu beachten, daß trotz der Vermehrung der landwirtschaftlichen Erzeugung diese für die Ernährung der Bevölkerung des Bundesgebiets nicht ausreichte, sondern daß Einfuhren aus dem Auslande notwendig waren, die mit Ausfuhrerlösen der gewerblichen Wirtschaft bezahlt werden mußten. Ferner haben die Ernährungsbehörden auch auf dem Gebiete der Versorgung mit Schlachtvieh in beschränktem Umfange während des ersten Vierteljahres 1950 noch eine bewirtschaftende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt. Endlich ist aus § 1 Abs. 2 des Kostendeckungsgesetzes zu entnehmen, daß die Abgaben im allgemeinen sollten weitergefordert werden dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob auf dem einen oder anderen Teilgebiet die Bewirtschaftung früher oder später aufhörte. Das hat das Deutsche Obergericht in der erwähnten Entscheidung vom 13. März 1951 unter Heranziehung der amtlichen Begründung des Kostendeckungsgesetzes (Öffentl. Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 1948 Nr. 16 S. 3) mit überzeugenden Gründen ausgeführt. Die Klägerin und entsprechende Wirtschaftsunternehmen hatten die Beiträge für die Kosten der Bewirtschaftung während der rund zehn Jahre ihrer Dauer bezahlt, als ihr deren Vorteile zugute kamen. Es liegt auf der Hand, daß zu den Kosten dieser für sie vorteilhaften Veranstaltungen auch die während der Abwicklung und für die Abwicklung entstandenen Kosten gehören. Hiernach konnten die streitigen Abgaben auch für das erste Vierteljahr 1950 verlangt werden.

18

Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Einklang mit der Rechtsprechung der Berufungsgerichte: OVG Münster vom 20. Februar 1952 - III A 748/51 -; OVG Lüneburg vom 18. Dezember 1952 - I OVG A 61/52 -; Hess. VGH vom 28. November 1952 - OS I 45/51 -.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.142 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen
Hering
Dr. Ernst
Fischer