Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1955, Az.: BVerwG I C 189.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 189.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 04.11.1953 - Bf. III 5/53
Rechtsgrundlage
- Importausgleichsgesetz vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 291)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1953 - Bf. III 5/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 59.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hatte auf Grund ordnungsgemäßer Genehmigung am 22. August 1949 einen Importvertrag über nordafrikanische Gerste abgeschlossen. Zur Deckung des in US-Dollar vereinbarten Kaufpreises hatte sie ein Akkreditiv zu stellen. Dieses Akkreditiv wurde am 2. September 1949 eröffnet und an demselben Tage für Rechnung der Klägerin der auf Grund des damals geltenden Dollarkurses von 1 Dollar = 3,337 DM errechnete DM-Gegenwert an die Auslandsabteilung der Bank deutscher Länder überwiesen. Die Klägerin wurde mit diesem DM-Gegenwert belastet. Am 19. September 1949 wurde die Deutsche Mark im Verhältnis zum US-Dollar auf einen Kurs von 1 Dollar = 4,205 DM abgewertet. Die Ware traf am 22. September 1949 in Bremen ein und wurde in der folgenden Zeit gelöscht und verzollt. Der Verkäufer nahm das Akkreditiv zur Bezahlung der gelieferten Ware nach dem 22. September 1949 in Anspruch. Auf Grund des Importausgleichsgesetzes teilte die Beklagte der Klägerin durch den vorläufigen Wertfeststellungsbescheid vom 6. Oktober 1949 mit, daß für die Abrechnung ein Inlandspreis von 221 DM je Tonne und 7 DM je Tonne Mühlenspanne = 228 DM je Tonne angenommen werde, so daß der voraussichtliche Erlös 216.927,64 DM betrage. Die Differenzabrechnung vom gleichen Tage ergab einen Betrag von 48.086,27 DM zugunsten der Klägerin. Dabei ist der Umrechnung des Einkaufspreises ein Kurs von 1 Dollar = 3,337 DM zugrunde gelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Umrechnung der spätere, zur Zeit der Einfuhr und der Inanspruchnahme des Akkreditivs geltende Kurs von 1 Dollar = 4,205 DM zugrunde zu legen sei, wonach sich ein weiterer Subventionsbetrag von 59.039,93 DM ergeben würde. Die Klägerin hat daher gegen die Differenzabrechnung nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese ist vom Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 27. November 1952 abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1953 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte sei berechtigt, bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages den Dollareinkaufspreis der Klägerin nach einem Kurswert von 3,337 DM umzurechnen. Der angefochtene Bescheid sei als Erstattungsbescheid im Sinne des Importausgleichsgesetzes und der zu diesem Gesetz ergangenen Richtlinien anzusehen. Die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Importausgleichsgesetzes seien rechtsgültig. Die im Bundesanzeiger vom 8. Oktober 1949 verkündeten Richtlinien hätten auf Grund der Ermächtigung des Importausgleichsgesetzes rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1949 an. Der Erstattungsbetrag, den die angefochtene Differenzabrechnung festgesetzt habe, ergebe sich aus dem Unterschied zwischen dem Einkaufspreis zuzüglich volkswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten und Handelsaufschläge einerseits und dem niedrigeren Inlandspreis andererseits. Diese beiden Rechnungsfaktoren habe die Beklagte in dem Bescheid einander gegenübergestellt. Der zweite Rechnungsfaktor - der Inlandspreis - sei hier außer Streit und auch nicht von Amts wegen im einzelnen zu prüfen. Bezüglich des ersten Rechnungsfaktors gehe der Streit lediglich um die Frage, zu welchem Kurs der Dollareinkaufspreis der Klägerin umzurechnen sei. Die einschlägigen Vorschriften beantworteten die strittige Frage nicht klar. Für die Ausfüllung dieser Gesetzeslücke sei vom Sinn und Zweck des Importausgleichsgesetzes auszugehen. Der Zeitpunkt der Verzollung sei in keiner hier in Betracht kommenden Vorschrift als für die Umwertung maßgeblich erklärt. Im Gegensatz zum Inlandspreis, der als abstrakte Rechnungsgröße nach einem bestimmten Stichtag zu ermitteln sei, wofür nur der Tag in Betracht komme, an dem die Ware in das Zollinland verbracht worden sei, sei bei der Bemessung des Einkaufspreises auf das konkrete Einzelgeschäft abzustellen und somit der individuelle Einkaufspreis des betroffenen Importeurs einzusetzen. Auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Akkreditivs könne nicht als maßgeblich bestimmter Zeitpunkt angesehen werden. Nach den Richtlinien gelte für die Berechnung der Erstattungsbeträge als Einkaufspreis der in ausländischer Währung gezahlte Preis zuzüglich etwa in ausländischer Währung zahlbarer Nebenkosten, umgerechnet in inländische Währung. Diese Bestimmung der Richtlinien schreibe nicht die Inanspruchnahme des Akkreditivs als maßgeblichen Zeitpunkt vor. Auch aus § 244 Abs. 2 BGB und dem Wesen des Akkreditivs könne nicht gefolgert werden, daß der Zeitpunkt der Zahlung der Tag der Inanspruchnahme des Akkreditivs sei. Es treffe zivilrechtlich zwar zu, daß der Kaufpreis bei einem Importvertrag mit Akkreditivklausel erst dann als gezahlt gelte, wenn der Verkäufer das zu seinen Gunsten eröffnete Akkreditiv in Anspruch genommen habe. Das sei aber nicht Gegenstand der in den Richtlinien getroffenen öffentlich-rechtlichen Regelung. Wenn die Richtlinien auf den gezahlten Preis abstellten, so sei damit lediglich der umrechnungsfähige Betrag bindend festgelegt, nicht aber der Umrechnungsmaßstab geregelt. Nach dem Zweck des Gesetzes sei entscheidend für die Umrechnung derjenige DM-Betrag, den der Importeur bei der konkreten Einfuhr tatsächlich auf Grund des damaligen Ausschreibungs-, Zuteilungs- und Devisen-Transfer-Verfahrens zur Bezahlung des durchgeführten Importes aufgewendet habe. Bei der konkreten Berechnung, die das Importausgleichsgesetz und die Richtlinien hinsichtlich des Einkaufspreises gewählt hätten, sei zu ermitteln, wie sich das einzelne Importgeschäft insoweit vom Blickpunkt des Importeurs aus darstelle. Bei dem Einführenden sei die Saldierung des Geschäftsergebnisses insoweit vorzunehmen. Die Rechtsvorschriften des Importausgleichs ergäben, daß das Einfuhrgeschäft bei der Unterschiedsberechnung in seiner Gesamtentwicklung einschließlich der Devisenfinanzierung eine Einheit bilde. Der unlösbare Zusammenhang zwischen dem Devisenfinanzierungsverfahren und den Importausgleichsmaßnahmen ergebe sich bereits daraus, daß der Importausgleich an den in ausländischer Währung bezahlten Einkaufspreis anknüpfe. Die Abschöpfungspflicht und die Erstattungsfähigkeit hätten notwendig nach Gesichtspunkten bestimmt werden müssen, die auch für die Beurteilung der Finanzlage und der danach zu treffenden Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen entscheidend gewesen seien. Daß Subventionszahlungen, die bestimmte Einfuhren notwendig begünstigten, neben sonstigen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Devisenlage in Rechnung stellen müßten, ergebe sich ohne weiteres aus ihrem Zweck und aus der damaligen umfassenden Devisenbewirtschaftung. Für die Erhebung von Abschöpfungsbeträgen könne nichts anderes gelten. Auch der mit den Subventionen verbundene Zweck sei im Auge zu behalten. Dem entspreche es, den zulässigen Umfang der Überprüfung des Einkaufspreises nicht zu eng zu halten. Der Kursgewinn, den die Klägerin für sich in Anspruch nehme, liege bei Berücksichtigung dieses Subventionszweckes nicht außerhalb des Importausgleichs. Es liege im Wesen der Subventionierung, mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln hauszuhalten und Erstattungen nur dort zu gewähren, wo die Handelsspanne unter Berücksichtigung des konkreten Einfuhrgeschäftes von vornherein als gefährdet erscheine oder sogar Verluste drohten. Wenn das Gesetz und die Richtlinien mit dem Einkaufspreis ausdrücklich einen konkreten Rechnungsfaktor in die Unterschiedsberechnung einstellten, so sei an dem individuellen Maßstab auch bei der Umwertungsfrage im Zweifel festzuhalten. Es wäre keine sinnvolle, sondern eine sinnwidrige Auslegung, wenn die Überprüfung der Befugnisse der die Subventionsmittel verwaltenden Behörde in der Art beschränkt würde, daß die Subventionsbedürftigkeit allein nach den Grundsätzen eines Differenzgeschäftes beurteilt werden müsse. Darauf aber laufe der Standpunkt der Klägerin letzten Endes hinaus. Die Überprüfung des Gewinns auf seine volkswirtschaftliche Berechtigung sei im Gesetz und in den Richtlinien ausdrücklich vorgesehen. Dem Importausgleichsgesetz sei also die Höhe des vom Importeur erzielten Gewinns nicht gleichgültig. Diese Überprüfung habe nur dann Sinn, wenn auch der Betrag, den der Importeur bei der Bezahlung des Einkaufspreises aus seinem Vermögen habe opfern müssen, in die Kontrolle einbezogen werde. Der Standpunkt der Klägerin würde zu einer Disharmonie in Verhältnis der Erstattungsbeträge und der Abschöpfungsbeträge zueinander führen. Die Klägerin habe tatsächlich nur einen dem Kurs von einem Dollar = 3,337 DM entsprechenden Betrag zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet. Mit den sich danach für die Akkreditivstellung ergebenden DM-Betrag sei sie im Zuge der Eröffnung des Akkreditivs von der Außenhandelsbank belastet worden, die ihrerseits gegenüber der Bank deutscher Länder verpflichtet gewesen sei, bereits bei Absendung der Aufträge vor Eröffnung die vollen DM-Werte anzuschaffen und von der Klägerin nicht etwa wegen der inzwischen eingetretenen DM-Abwertung Nachzahlungen habe fordern können. Den gleichen Kurs, der der Klägerin von der Außenhandelsbank berechnet worden sei, dürfe die Beklagte bei der Errechnung des Erstattungsbetrages zugrunde legen. Eine Verletzung des Grundgesetzes liege nicht, vor. Auf den Gleichheitsgrundsatz könne die Klägerin sich nicht berufen. Rechtsvorschriften, die den Importausgleich regelten, könnten auch Kursgewinne erfassen. Das Gesetz behandele damit nicht Tatbestände ungleich, die nach ihrer Natur gleich zu behandeln seien.
Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Das Berufungsgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, zur Auslegung des Importausgleichsgesetzes die Gesetzesmaterialien heranzuziehen und die zuständigen Beamten und Angestellten zu vernehmen. Das Importausgleichsgesetz habe die im deutschen Außenhandel üblichen kaufmännischen Risiken einschließlich der Kursrisiken nicht auf die öffentliche Hand verlagern wollen. Diese Risiken verblieben vielmehr sowohl in ihrer negativen als auch in ihrer positiven Auswirkung bei dem Importeur bzw. dem Exporteur. Zwischen dem Importausgleich und der Devisenbewirtschaftung bestünde kein untrennbarer Zusammenhang. Die strittige Frage sei in den Richtlinien ausdrücklich dahin geregelt, daß für die Umrechnung der neue Kurs maßgebend sei, also der Kursgewinn der Klägerin verbleibe. Das Importausgleichsgesetz stelle allein auf das Objekt, nämlich auf die Ware als Gegenstand der gesetzlichen Regelung ab. Es interessiere also nicht, was der Importeur im Ausland bezahle, sondern der echte Auslandswert der eingeführten Ware und der echte Inlandswert. Nur diese beiden Wertgrößen wolle das Gesetz gegenübergestellt wissen. Soweit das Gesetz die Berücksichtigung von volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kosten und Handelsspannen vorsehe, geschehe dies nicht um des Importeurs willen, sondern um die Parität herzustellen. Als Stichtag auch für die Feststellung des Auslandswertes gelte der Tag der Verzollung. Das Berufungsgericht habe eine Verletzung des Grundgesetzes zu Unrecht verneint. Der Kreis der Importe, die dem Importausgleichsgesetz unterlägen, sei ein ganz kleiner Teil derjenigen Geschäfte, bei denen infolge der DM-Umwertung vom 19. September 1949 ein Kursgewinn oder ein Kursverlust eingetreten sei. Die Verletzung des Grundgesetzes durch eine ungleiche Behandlung liege darin, daß die Bestimmungen des Importausgleichsgesetzes ausgenutzt werden sollten, um diesen kleinen Teil der Importe und Importeure anders zu behandeln als die Allgemeinheit. Auch Art. 14 des Grundgesetzes sei verletzt. In Zeitpunkt der Abwertung der DM gegenüber dem Dollar sei der Kursgewinn bereits Bestandteil des Vermögens der Klägerin gewesen. Die Beklagte nenne der Klägerin diesen Vermögenszuwachs ohne Entschädigung.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Rechtsausführungen der Klägerin mit näheren Darlegungen entgegen.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge, welche die Klägerin hinsichtlich der Aufklärungspflicht erhebt, ist nicht begründet. Der in § 61 MRVO 165 normierte Untersuchungsgrundsatz, nach welchem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu klären hat, bezieht sich auf die Ermittlung des Sachverhalts, nicht aber auf Rechtssätze. Im übrigen hat das Berufungsgericht in seinem in einem Parallelprozeß ergangenen Urteil vom 21. Januar 1952 - OVG Bf. I 321/51 - die Gesetzesmaterialien zur Auslegung des Importausgleichsgesetzes herangezogen und ausgewertet.
In der Sache geht das Berufungsgericht mit Recht von der Rechtsgültigkeit des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 291) - Importausgleichsgesetz, IAG - aus. Das - inzwischen außer Kraft getretene - Importausgleichsgesetz ist ein vom Wirtschaftsrat erlassenes Gesetz. Es ermächtigte in § 1 den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Direktoren der Verwaltungen für Wirtschaft und für Finanzen, für die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft Ausgleichs- und Unterschiedsbeträge festzusetzen. Hierbei handelte es sich
- a)
zu Lasten der Importeure um allgemeine Ausgleichsbeträge (§ 1 Abs. 1 IAG) und um Unterschiedsbeträge, die sich aus dem Vergleich zwischen dem Einkaufspreis (zuzüglich, volkswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten und Handelsaufschläge) und den im Inland geltenden höheren Höchst-, Mindest- oder Festpreisen ergeben (§ 1 Abs. 2 IAG),
- b)
zu Gunsten der Importeure um Erstattungsbeträge, die sich aus dem Vergleich zwischen dem Einkaufspreis nach Absatz 2 (zuzüglich volkswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten und Handelsaufschläge) und den im Inland geltenden niedrigeren Höchst-, Mindest- oder Festpreisen ergeben (§ 1 Abs. 3 IAG).
Diese Beträge stehen derart miteinander in Verbindung, daß die Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 1 IAG und die Unterschiedsbeträge nach § 1 Abs. 2 IAG zur Zahlung der Erstattungsbeträge nach § 1 Abs. 3 IAG verwendet und nur in dem Umfang erhoben wurden, als Erstattungsbeträge nach § 1 Abs. 3 IAG festzusetzen waren. Bei dieser gegenseitigen sachlichen Verbindung der Beträge kann die Gültigkeit des Importausgleichsgesetzes für alle diese Beträge grundsätzlich nur einheitlich geprüft werden. Dabei ergibt sich, daß die erwähnte Ermächtigung des Importausgleichsgesetzes, das nach Art. 123, 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 17 des. Grundgesetzes - GG - als Bundesrecht fortgilt, nicht gegen die Verfassung verstößt. Das Importausgleichsgesetz ermächtigt nicht zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen, also sogenannten gesetzesvertretenden Verordnungen im Sinne des Art. 129 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53] [330]). Das Gesetz legt die zu entrichtenden oder zu gewährenden Beträge nach Zweck und Inhalt fest und grenzt auch den Kreis der Pflichtigen und berechtigten Personen ab. Es überläßt in diesem Rahmen im Grunde nur die Regelung untergeordneter Fragen den Richtlinien, die als Rechtsverordnung anzusehen sind.
Das Importausgleichsgesetz, das im Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 30. August 1949 verkündet ist, gilt von 1. Juli 1949 an, also mit rückwirkender Kraft. Auch die Richtlinien zum Importausgleichegesetz vom 5. Oktober 1949, die im Bundesanzeiger vom 8. Oktober 1949 veröffentlicht sind, haben sich die gleiche Rückwirkung beigelegt. Die Frage, ob die Rückwirkung des Gesetzes selbst wirksam ist, kann hier unerörtert bleiben. Sie ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da der Import am 22. September 1949, also nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden ist. Wohl aber ist die Frage von Bedeutung, ob die bezeichneten Richtlinien sich rückwirkende Kraft jedenfalls bis zur Verkündung des Importausgleichsgesetzes beilegen konnten; denn der Import liegt vor dem Tag der Verkündung der Richtlinien. Diese Frage ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Dabei braucht das grundsätzliche Problem, ob rückwirkende Rechtsvorschriften zulässig sind, hier nicht erörtert zu werden. Die Gesichtspunkte, die gegen die Zulässigkeit solcher rückwirkender Vorschriften sprechen, beruhen auf dem Erfordernis, das Vertrauen des Bürgers, der mit solchen Regelungen nicht rechnen konnte und nicht zu rechnen brauchte, zu schützen. Dieser Gesichtspunkt aber trifft hier nicht zu; denn das Importausgleichsgesetz hatte die Ausgleichs- und Unterschiedsbeträge bereits vorgesehen, für die es näherer Ausführungsbestimmungen bedurfte. Es mußte also mit dem Erlaß entsprechender rückwirkender Bestimmungen von vornherein gerechnet werden (vgl. BVerfGE 1, 264 [280], 2, 237 [265]).
Der durch das Importausgleichsgesetz gesteckte Rahmen ist zunächst durch die Richtlinien über die Festsetzung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen bei der Einfuhr von Gütern der Land- und Ernährungswirtschaft vom 5. Oktober 1949 und durch mehrere Bekanntmachungen vom gleichen Tage oder späteren Datums ausgefüllt worden. Alle diese Verlautbarungen sind, entsprechend der Vorschrift des § 9 IAG, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind somit, auch soweit sie Rechtsvorschriften enthalten, wirksam verkündet (vgl. auch § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 - BGBl. S. 23 -). Die Richtlinien sind vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen erlassen. Diese waren die an Stelle der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 IAG genannten Direktoren zum Erlaß von Rechtsvorschriften zuständigen Stellen. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, unter Berücksichtigung der Besonderheit der Aufgabe, die durch das in den letzten Tagen des Bestehens des Wirtschaftsrats beschlossene Importauegieichsgesetz den Organen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes übertragen war, aus Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG.
Der Erstattungsbetrag nach § 1 Abs. 3 IAG berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Importeur in ausländischer Währung gezahlten Einkaufspreis zuzüglich volkswirtschaftlich gerechtfertigter Kosten und Handelsaufschläge einerseits und dem im Inland geltenden niedrigeren Höchst-, Mindest- oder Festpreis andererseits (vgl. § 1 Abs. 3 IAG in Verbindung mit Abschnitt II B Ziff. 2 der Richtlinien). Die Festsetzung des Inlandspreises, die durch den Wertfeststellungsbescheid vom 6. Oktober 1949 vorgenommen worden ist, wird von der Klägerin nicht angefochten. Gründe, die zu einer Nichtigkeit dieses Bescheides führen könnten, liegen nicht vor. Diese Wertfeststellung ist daher als rechtswirksam anzusehen.
Hinsichtlich der Feststellung des Einkaufspreises geht der Streit zwischen den Parteien allein um die Frage, zu welchem Kurs der Dollareinkaufspreis der Klägerin umzurechnen ist. In Abschnitt II B Ziff. 2 der Richtlinien ist festgelegt, daß als Einkaufspreis der in ausländischer Währung gezahlte Preis zuzüglich etwa in ausländischer Währung zahlbarer Nebenkosten, umgerechnet in inländische Währung, gilt. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 244 Abs. 2 BGB und dem Wesen des Akkreditivs leitet die Klägerin ihren Standpunkt ab, daß als Zeitpunkt der Zahlung der lag der Inanspruchnahme des Akkreditivs anzusehen sei. Mit Recht hat sich das Berufungsgericht dieser Ansicht nicht eingeschlossen. Dabei braucht die zivilrechtliche Wirkung der Gestellung eines Akkreditivs nicht untersucht zu werden, weil es hier allein auf die öffentlich-rechtliche Beziehung der Parteien ankommt. Der Preis für Importwaren wird in der Regel in ausländischer Währung angegeben. Um die für die Errechnung des Erstattungsbetrages maßgebende Differenz zwischen diesem Preis und dem anzurechnenden Inlandspreis zu ermitteln, müssen zunächst vergleichbare Rechnungsgrößen hergestellt werden, also der in ausländischer Währung angegebene Betrag in dieselbe Rechnungseinheit umgesetzt werden, wie sie für den Inlandspreis gilt. Zu diesem Zweck ordnet die mehrfach erwähnte Vorschrift der Richtlinien die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Beträge in inländische Währung, also in DM an. Diese Vorschrift besagt aber nichts darüber, zu welchem Kurs diese Umrechnung erfolgen soll. Die Tatsache, daß der umzurechnende Preis der in ausländischer Währung gezahlte Preis ist, ergibt nichts Gegenteiliges. Diese Feststellung trägt vielmehr nur dem Umstand Rechnung, daß nicht von dem vereinbarten Preis ausgegangen werden soll; denn dieser kann sich durch Mängel der gelieferten Ware oder durch Umdispositionen ändern, ist in manchen Fällen auch im voraus gar nicht anzugeben, so etwa, wenn vertraglich das Löschgewicht maßgebend sein soll.
Beschränkt sich der rechtserhebliche Inhalt dieser Bestimmung somit auf die dargelegten Gesichtspunkte, so läßt sich die hier entscheidende Frage nach dem maßgeblichen Umrechnungskurs allein aus dem Sinn und Zweck des Importausgleichsgesetzes beantworten. Dieses geht von der Notwendigkeit aus, die Preise für bestimmte lebenswichtige Güter, insbesondere Brotgetreide, auf einem im Verhältnis zu den Weltmarktpreisen niedrigeren Stand zu halten. Es will, um den notwendigen Import solcher Güter trotzdem im Rahmen eines privaten Einfuhrhandels zu ermöglichen, die dem Importeur durch die Preisdifferenz entstehenden Ausfälle durch Subventionen ausgleichen und die Mittel für diese Subventionen durch die Abschöpfung derjenigen Beträge gewinnen, um die der Importpreis für bestimmte Güter etwa hinter dem Inlandspreis zurückbleibt. Der Subventionszweck steht bei dieser Regelung im Vordergrund (vgl. § 2 Abs. 3 IAG). Subventioniert werden kann aber verständigerweise nur ein dem Importeur tatsächlich entstandener Verlust. Dabei ist nach dem Gesetz allein auf den einzelnen Geschäftsvorgang, nicht etwa auf die gesamte Tätigkeit des Importeurs abzustellen. Für den tatsächlichen Verlust des Importeurs aber kann im Rahmen dieser Subventionierung allein der Betrag entscheidend sein, den der Importeur zur Beschaffung der Devisen aufgewandt hat, und nicht derjenige, der sich aus dem Devisenkurs zur Zeit der späteren Inanspruchnahme eines Akkreditivs ergibt. Denn dieser sich unter Berücksichtigung des Devisenkurses im vorliegenden Fall ergebende DM-Gegenwert ist von dem Importeur tatsächlich nicht aufgewandt worden, er ist für den dem Importeur tatsächlich entstandenen und nach dem Vorgesagten allein zu subventionierenden Verlust, wie er sich aus der obenerwähnten Preisdifferenz ergibt, ohne Bedeutung. In ausländischer Währung gezahlter Preis bedeutet hiernach im Sinne des Abschnittes II B Ziff. 2 der Richtlinien den vom Importeur zur Beschaffung der Devisen in DM aufgewandten Betrag. Als Umrechnungskurs kann somit nur der am Tage der Gestellung des Akkreditivs geltende Kurs in Betracht kommen; denn zu diesem Kurs hat die Klägerin die Devisen tatsächlich erworben, und nur in Höhe des nach diesem Kurs errechneten Betrages ist sie belastet worden.
Ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Die Klägerin will einen solchen Verstoß darin sehen, daß nach der von der Beklagten gehandhabten Praxis die aus der DM-Umwertung vom 19. September 1949 entstehenden Kursgewinne nur bei den wenigen, den Importausgleich unterliegenden Importen, nicht aber bei den weitaus zahlreicheren sonstigen Einfuhren erfaßt werden. Allein die von der Klägerin hier in Vergleich gesetzten Fälle sind einander in wesentlicher Beziehung nicht gleich. Für den Import bestimmter lebenswichtiger Güter sieht das Importausgleichsgesetz bei im Vergleich zum Inlandspreis teureren Importen eine Subvention, bei billigeren Importen eine Abschöpfung vor, wobei die aus der Abschöpfung gewonnenen Mittel zur Subvention verwandt werden. Wenn von dieser Subvention die geschilderten Kursgewinne ausgeschlossen werden, während die Kursgewinne bei anderen Importen dem Importeur verbleiben, so liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die nicht dem Abschöpfungs- und Erstattungsverfahren unterliegenden Importe gegenüber den diesem Verfahren unterworfenen in der hier erheblichen Beziehung etwas wesentlich anderes sind. Der Gleichheitsgrundsatz hindert aber Gesetzgebung und Verwaltung nicht daran, sachlich wesentlich Verschiedenes entsprechend der Verschiedenheit zu behandeln.
Schließlich kann auch der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden, es werde der Klägerin ein zu ihrem Vermögen gehörender Gewinn ohne Entschädigung entzogen und damit gegen Art. 14 GG verstoßen. Soweit die Klägerin diesen Einwandt auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes stützt, kann auf das Obengesagte verwiesen werden. Im übrigen geht es bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge gar nicht um Entziehung oder Belassung von Vermögen oder Vermögensteilen der Klägerin, sondern darum, in welcher Höhe ihr zum Ausgleich von Verlusten ein Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu gewähren ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 59.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Witten
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Hering