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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1957, Az.: BVerwG IV C 0246.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 0246.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1957, 1696

Verfahrensgegenstand

Verleihung eines Rechts an einer Bundeswasserstraße

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Sache, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört, kann von dem Bundesverwaltungsgericht nicht einfach an das Bundesverfassungsgericht verwiesen werden.

  2. 2)

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht darüber, ob die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Land verfassungsrechtlicher Art ist, ist auch dann geboten, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten aber vor Inkrafttreten des BVerwGG als Revisionsgericht mit einem solchen Streit befaßt wird.(1)

  3. 3)

    Verfassungsrechtlich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einen Land um eine vom Bund beanspruchte Mitwirkungsbefugnis dann, wenn die Befugnis aus dem Verfassungsrecht, insbesondere dem GG, derart hergeleitet wird, daß die Verfassungssätze nicht bloß Vortragen bei Auslegung von Vorschriften ohne Verfassungsrang bilden (ebenso IV A 01.56).

  4. 4)

    Bundesrecht geworden ist möglicherweise auch ein unter der Herrschaft des Aufbaugesetzes für ganz Preußen erlassenes preuß. Gesetz, das nunmehr auf alle drei Westzonen verteilt ist, aber keine einzige dieser Zonen voll umfaßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1957 in Münster
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Bundesverwaltungsgericht hält die Streitigkeit für verfassungsrechtlich und legt die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

  2. 2.

    Ferner wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob das Preußische Wassergesetz und das Preußische Einschränkungsgesetz vom 19. März 1935 [GS. S. 43], soweit sie frühere Reichswasserstraßen, jetzt Bundeswasserstraßen, betreffen, als Bundesrecht fortgelten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, wie bei Verleihung von Rechten an einem Wasserlauf erster Ordnung zu verfahren sei. Anlaß des Streites ist eine durch den Regierungspräsidenten in W. unter dem 15. November 1950 der Stadt F. mit einigen Auflagen erteilte Verleihung dahin, daß sie aus der Gemarkung Z. Niederschlags - und Schmutzwasser über den W. graben in den M. leiten und die Mündung des Grabens um etwa 800 m verlegen darf. Der Hessische Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft hatte zugestimmt, über Widersprüche der Wasserstraßenbehörden des Bundes war dagegen hinweggegangen, ihrem Begehren auf weitere Auflagen nicht entsprochen worden. Auch ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen.

2

Die durch den Bundesverkehrsminister vertretene Klägerin hat sodann im November 1951 Klage auf Aufhebung des Verleihungsbeschlusses und des Beschwerdebescheides erhoben. Rechtswidrigerweise sei, so macht sie hauptsächlich geltend, schon die zur Einleitung des ganzen Verleihungsverfahrens nach § 2 des Preußischen Einschränkungsgesetzes vom 19. März 1935 (GS. S. 43) - PrEinschrGes - erforderliche Zustimmung des Bundesverkehrsministers nicht eingeholt werden. Dieser habe auch nicht die zur Behebung des Widerspruches der Wasserpolizeibehörde (§ 49 Abs. 4 des Preußischen Wassergesettzes - PrWG -) erforderliche Zustimmung erteilt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. April 1954 abgewiesen. Es hat an sich den Verwaltungsrechtsweg - insbesondere nicht den Verfassungsgerichtsweg - für gegeben erachtet, sachlich jedoch die Klage für unbegründet gehalten. § 2 PrEinschrGes., jetzt hessisches Recht, begründe nicht die Zuständigkeit einer Bundesbehörde. § 49 PrWG begründe auch nicht ein Zustimmungsrecht des Bundesverkehrsministers als Wasserpolizeibehörde; denn die Bundeswasserstraßenverwaltung sei nicht Wasserpolizeibehörde im Sinne des PrWG. Dem Bunde stehe an den Bundeswasserstraßen lediglich die Verkehrspolizei zu, während im Übrigen die Polizeihoheit den Ländern verblieben sei.

4

Auf die Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Klage in vollem Umfange stattgegeben, Verleihungsbeschluß und Beschwerdebescheid also aufgehoben. Auch das Berufungsgericht hält den Verfassungsgerichtsweg nicht für gegeben, weil die Klage nicht unmittelbar auf Verletzung des Grundgesetzes, sondern einzelner Vorschriften des PrWG und des Einschränkungsgesetzes gestützt werde. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hält des Berufungsgericht jedoch die angefochtene Verleihung für rechtswidrig.

5

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob Verleihungsbehörden für Rechte an Wasserläufen erster Ordnung jetzt überhaupt vielleicht gar nicht mehr die Regierungspräsidenten, sondern die Bundeswasserstraßenbehörden seien. Der angefochtene Verleihungsbeschlufi sei schon aus anderen Gründen rechtswidrig, zunächst wie die Klägerin zutreffend ausführe, mangels Zustimmung des Bundesverkehrsministers zur Einleitung des Verleihungsverfahrens. Möge das - als partielles Reichsrecht erlassene - Preußische Einschränkungsgesets als Bundes- oder als Landesrecht fortgelten, in jedem Falle könne der Bundesverkehrsminister daraus heute noch die früheren Befugnisse des Reichsverkehrsministers in Anspruch nehmen. Dem Reich seien durch dieses Gesetz damals keine Zuständigkeiten gegen seinen Willen übertragen worden; heute aber sei die Mitwirkung des Bundesverkehrsministers durch Art. 89 GG gedeckt, der als Sondervorschrift den allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere dessen Art. 30. und 129 vorgehe. Sodann hätte die beanstandete Verleihung auch angesichts des Widerspruches der Wasserpolizeibehörde letztlich nicht ohne Zustimmung des Bundesverkehrsministers erteilt werden dürfsn. Wasserpolizeibehörde im Sinne von § 49 Abs. 4 PrWG seien bei den Wasserläufen erster Ordnung - zusammen mit den Landesbehörden - § 342 Abs. 1 Nr. 1 PrWG - auch die Bundeswasserstraßenbehörden, wie aus Art. 97 Abs. 5 Weimarer Reichs Verfassung, dem Staatsvertrag ... von 1921 und wiederum Art. 39 GG zu folgern sei. Insoweit seien daher die ministeriellen Befugnisse zur Behebung eines wasserpolizeilichen Widerspruches auch wieder auf den Bundesverkehrsminister übergegangen.

6

Gegen dieses Urteil haben das Land Hessen und die Stadt F. die vom Vordergericht zugelassene Revision mit dem Ziele der Wiederherstellung des ersten Urteils (Klagabweisung) eingelegt.

7

Die Revisionsführer rügen vor allein die Verletzung der Art. 30, 83, 84, 87, 89 und 129 GG sowie der sich hieraus ergebenden ungeschriebenen Rechtsnormen über das Verhältnis von Bund und Ländern, sowie vorsorglich, soweit die Vorschriften Bundesrecht sein sollten, des § 2 PrEinschrGes und des § 49 Abs. 4 PrWG.

8

Das in Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG verwendete Wort "verwaltet" bedeute nicht, daß dem Bundesverkehrsminister an den Bundeswasserstraßen sämtliche Hoheitsrechte zuständen. Art. 69 Abs. 3 GG ergebe vielmehr, daß dem Bund im Bereich der in die Länderzuständigkeit fallenden Landeskultur und Wasserwirtschaft eine Verwaltungszuständigkeit nur zustehe, soweit sie von den Maßnahmen des Wasserstraßenverkehrs nicht getrennt werden könne und das Interesse der Bundesverkehrsverwaltung überwiege. Außer dem Zusammenhang der Vorschriften des Grundgesetzes spreche für solche Auffassung auch die Entstehungsgeschichte. Man dürfe den Ländern nicht die Bewirtschaftung der wichtigsten Wasserläufe entziehen, zumal bei der engen Verflechtung der Wasserwirtschaft mit sonstigen Aufgaben der Länder, die eher für einen Ausgleich entgegengesetzter Bestrebungen sorgen könnten. Dadurch, daß das Grundgesetz für die Bundeswasserstraßen eine bundeseigene Verwaltung geschaffen habe, seien keineswegs sämtliche Zuständigkeiten der damaligen preußischen Oberpräsidenten als Strombauverwaltung auf die Bundeswasserstraßenverwaltung übergegangen. Mitwirkungsbefugnisse des Reichsverkehrsministers im wasserrechtlichen Vollzug, insbesondere in Verfahren betreffend Verleihung von Rechten an Reichswasserstraßen, seien während der Weimarer Republik und des Dritten Reiches nur in Preußen eingeführt worden. Das könne sich nur aus der damals besonders engen staatsrechtlichen Verflechtung zwischen Reich und Preußen erklären. Nicht aus Art. 97 Weimarer Reichsverfassung oder dem Staatsvertrage von 1921 leite die Klägerin die beanspruchten Befugnisse her, sondern aus rein preußischen internen Zuständigkeitsregelungen. Diese seien jedoch durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse weggefallen. Das besage Art. 129 GG. Bund und Länder ständen nach dem Grundgesetz gleichgeordnet nebeneinander. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, es handele sich um verfassungsrechtlich zulässige Mitverwaltung, sei irrig. Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten erheische nur, daß das Land die Bundesbehörde von jeder Einleitung eines neuen Verleihungsverfahrens unterrichte und sie um Stellungnahme dazu bitte. Das geschehe.

9

Zur Frage der heutigen Geltung des § 2 PrEinschrGes seien die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes unvollständig und widerspruchsvoll. Da keineswegs Verleihungen an Wasserläufen erster Ordnung überhaupt abgeschafft seien, schlage der Grundsatz, ein Gesetz gelte trotz nachträglichen Wegfalls seiner Veranlassung fort, hier nicht ein. Es sei von vornherein nur als Stopp-Gesetz gedacht. Der Hauptgegengrund gegen die Weitergeltung liege aber in der Änderung der tragenden Grundsätze des Staatswesens: damals Verwaltungsstaat, heute Rechtsstaat. Ursprünglich habe die Verleihung bei der weitgehend unabhängigen preußischen Beschlußbehörde (Bezirksausschuß) gelegen. Durch das preußische Anpassungsgesetz von 1933 sei statt dessen die reine Verwaltungsbehörde zuständig gemacht worden. Das sei 1935 durch Einschaltung der Fachiminister schon zu Beginn des Verleihungsverfahrens bei Wasserläufen erster Ordnung verstärkt.

10

Der Sinn des § 49 Abs. 4 PrWG liege heute darin, daß der Regierungspräsident, wenn im Einzelfall Bedenken auftauchten, ob die Verleihung mit dem öffentlichen Wohl vereinbar sei, die Entscheidung des Landesministers einzuholen habe. Hier liege kein rechtswirksamer Widerspruch vor, weil das Verlangen, die streitige Auflage in den Verleihungsbeschluß aufzunehmen, nicht auf überwiegenden Rücksichten des öffentlichen Wohles beruhe.

11

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revisionen. Sie hält die Revisionsrügen nicht für begründet. Den Sachrügen der Revisionen tritt die Klägerin mit eingehenden Ausführungen, insbesondere zur Auslegung des Grundgesetzes an Hand der Entstehungsgeschichte, vornehmlich dessen Art. 89 entgegen. Sie meint, die Mitwirkungsbefugnisse aus § 2 des PrEinschrGes und § 49 Abs. PrWG seien auf den Bundesverkehrsminister auch dann übergegangen, wenn seine Verwaltungsbefugnisse an den Bundeswasserstraßen auf die Wahrnehmung von Verkehrsbelangen beschränkt sein sollten. Dabei greift sie auch auf den Rechtszustand unter der Weimarer Reichsverfassung zurück. Das Einschränkungsgesetz, dessen § 2 keine unzulässige Misch-, sondern eine gerade dem bundesstaatlichen Aufbau gerecht werdende Mitverwaltung enthalte, hält sie für fortgeltendes Bundesrecht. Selbst wenn es als Landesrecht angeschen werde, sei die Rechtslage deswegen nicht anders. Hierzu heißt es in der Revisionserwiderung wörtlich:

"... gründet sich die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr als Fachminister im Sinne des § 2 des Einschränkungsgesetzes nicht auf das Einschränkungsgesetz selbst, sondern auf Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 11 des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921, der insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des. Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) sinngemäß anzuwenden ist; sie ist danach bundesrechtlich verankert."

12

In jedem Fälle gehe Art. 89 dem Art. 129 GG vor.

13

Während des Revisionsverfahrens ist das "Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften in Hessen (WassÄG)" vom 16. April 1957 (hess. GVBl. 1957 S. 50) ergangen, dessen § 17 die Zuständigkeiten der Minister ordnet und dessen § 20 u.a. das Einschränkungsgesetz aufhebt. Dieses Gesetz soll nach seinem § 24 am 1. Juli 1957 in Kraft treten.

14

II.

1.

Der Senat hält den vorliegenden Streit entgegen den Vordergerichten ebenso für verfassungsrechtlich wie den ihm gleichzeitig im ersten und letzten Rechtszuge vorliegenden Streit zwischen denselben Parteien aus Anlaß der Verleihung von Rechten an der F. - BVerwG IV A 01.56 -, in dem ebenfalls Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach § 9 Abs. 3 BVerwGG beschlossen worden ist.

15

Auch in der hier vorliegenden Revisionssache leitet die Klägerin die von ihr beanspruchte Mitwirkungsbefugnis vornehmlich aus dem Grundgesetz und damit aus dem Verfassungsrecht her, so daß dessen Auslegung nach Auffassung des Senats nicht bloß eine Vortrage bei der Anwendung von Vorschriften ohne Verfassungsrang bildet. Am deutlichsten tritt das in der Revisionserwiderung der Klägerin vom 17. April 1957 zutage, in der § 2 PrEinschrGes und § 49 Abs. 4 PrWG weit zurücktreten hinter ihren Ausführungen zum Grundgesetz, insbesondere dessen Art. 89, unter dessen zeitlichen Geltungsbereich die Sache auch hier von Anfang an fiel. Daß der Verfahrensantrag der Klägerin hier nach Art einer Anfechtungsklage gefaßt ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie in Wirklichkeit eine Maßnahme, wie sie § 72 BVerfGG umfaßt, angreift, nämlich ihre Übergehung bei Beginn des Verleihungsverfahrens und die angeblich unzureichende Berücksichtigung ihres Einspruchs bei Fassung der Verleihungsauflage. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist sogar erkennbar, daß sie eigentlich ihre eigenen Behörden bei Bundeswasserstraßen als Verleihungsbehörden angesehen wissen möchte. Hiermit steht nach Auffassung des Senats auch in dieser Sache das Verfassungsrecht, so sehr im Vordergrund, daß es dem ganzen Streit das Gepräge gibt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, daß die Parteien "um die Abgrenzung ihrer Hoheitsrechte am Main streiten".

16

2.

Für den Fall, daß ein Streit beim Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren für verfassungsrechtlich gehalten wird, ist an sich - anders als beim erst- und letztinstanzlichen Verfahren in § 9 Abs. 3 BVerwGG - keine ausdrückliche Vorschrift darüber getroffen, wie weiter zu verfahren ist. Das Verfahren kann nicht etwa einfach auf den Verfassungsrechtsweg übergeleitet werden, wie nach Art. 81 BVerwGG - wenn das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht für eine Sache die ordentliche, die Arbeits-, die Sozial- oder die Finanzgerichtsbarkeit für gegeben halt - mit bindender Wirkung eine Verweisung an das jeweils zuständige Gericht des ersten Rechtszuges zu erfolgen hat. § 81 BVerwGG ist auf das Verhältnis der fünf in Art. 96 Abs. 1 GG genannten Zweige der Gerichtsbarkeit begrenzt und darf nicht auf die Verfassungsgerichtsbarkeit erstreckt worden. Das würde mit der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichtes, wie sie z.B. in Art. 93, 94 GG zum Ausdruck kommt, unvereinbar sein. Insbesondere würde die in § 81 BVerwGG angeordnete bindende Wirkung der Verweisung nicht zu der Befugnis des Bundesverfassungsgerichts passen, stets selbst über seine Zuständigkeit zu befinden.

17

Gleichwohl kann ein solches Verfahren auch nicht einfach im obersten Verwaltungsrechtsgang Weitergeführt werden. Auch dies würde der Verfassungsgerichtsbarkeit, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichtes, Abbruch tun und einen Eingriff in einen dieser durch Art. 93 GG ausdrücklich vorbehaltenen Rechtsbereich bedeuten. Dem Bundesverwaltungsgericht kann es bei solcher Rechtslage nicht verstattet sein, im Revisionsverfahren die Klage einfach abzuweisen, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Eine solche Entscheidung würde im erstinstanzlichen ebenso wie im Revisionsverfahren schon einen gewissen Eingriff in den Vorbehaltsbereich der Verfassungsgerichtsbarkeit bedeuten. Denn damit würde - jedenfalls schon die hierzu auch mitgehörende Vortrage, ob überhaupt ein Verfassungsstreit vorliegt, von einer anderen Stelle entschieden werden. Auch schon diese Vortrage kann aber füglich nur vom Bundesverfassungsgericht selbst entschieden werden, um bei abweichender Auffassung des Verfassungs- und eines anderen Gerichtes nicht durch einen negativen Kompetenzkonflikt zu dem Ergebnis einer Rechtsverweigerung zu kommen.

18

Auch wenn erst im Revisionsverfahren eine Streitsache als Verfassungsstreit erkannt wird, muß daher - als einzig möglicher Ausweg - in Anwendung des in § 9 Abs. 3 BVerwGG zum Ausdruck gekommenen Gedankens zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angerufen werden können. Verneint es das Vorliegen eines verfassungsrechtlichen Streites, so hat seine Entscheidung hier ebenfalls bindende Wirkung, dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann und muß dann also sachlicher Fortgang gegeben werden. Bejaht das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen eines Verfassungsstreites, so ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit damit endgültig verneint. Hinsichtlich des Weiteren Verfahrensverlaufes nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem gleichzeitigen Beschluß BVerwG IV A 01.56 Bezug.

19

Auch der Umstand, daß § 9 Abs. 3 BVerwGG an sich nicht mit unter die nach § 61 BVerwGG für das Revisionsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften fällt, die erst bei § 12 BVerwGG beginnen, steht nach Auffassung des Senates seiner Anwendung im Revisionsverfahren nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist nur deswegen nicht sogleich an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, weil bei Erhebung der Klage das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz mit seinem diese Möglichkeit allein vorsehenden § 9 noch nicht in Kraft getreten, nach Erhebung der Klage und Inkrafttreten des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes mangels ausdrücklicher Übergangsvorschriften aber auch nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen war, da dem - wie auch die Vorinstanzen richtig erkannt haben - der Grundsatz des Fortbestandes der Zuständigkeit auch bei Änderung des Gesetzes (perpetuatio fori) entgegengestanden hätte (vgl. BVerwGE 2, S. 43 ff. [BVerwG 26.03.1955 - BVerwG I A 2.55][BVerwG 26.03.1955 - I A 2/55]). Der Fall, daß dann wie hier die Qualifikation eines Parteienstreites als Verfassungsstreit nicht von vornherein gemäß § 9 BVerwGG im ersten und letzten Rechtszuge, sondern erst im Rechtsmittelwege beim Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, dürfte erklärlicherweise nicht vorhergesehen worden sein. Es handelt sich somit offensichtlich um eine ungewollte Lücke des Gesetzes, zu deren Ausfüllung der Senat sich dahin für befugt und verpflichtet hält, daß hier auch im Revisionsverfahren nach § 9 Abs. 3 BVerwGG die Sache zunächst dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.

20

In dieser auf den vorliegenden Fall erweiterten Auslegung des § 9 Abs. 3 BVerwGG wird der Senat durch die Erwägung bestätigt, daß auch noch in anderen, ähnlichen Fällen aus einem Revisionsverfahren die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach § 9 Abs. 3 BVerwGG zu beschließen sein würde, nämlich dann, wenn im Revisionswege eine Sache an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, die bislang als eine beim Verwaltungsgericht erster Stufe beginnende Anfechtung eines Verwaltungsaktes oder als Parteistreitigkeit behandelt worden war, vom Bundesverwaltungsgericht aber, wenn überhaupt in die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörend, schon von Anfang an als unter seine sachliche Zuständigkeit nach § 9 BVerwGG fallend angesehen wird. Dann hätte das Bundesverwaltungsgericht nach den Regeln, wie sie im bürgerlichen Rechtsstreit für eine Verweisung vom Rechtsmittelgericht an sich selbst als Gericht ersten Rechtsganges entwickelt sind (OLG Stettin, NJW 1925, 2273 Nr. 3 Zust. Anm. Frankenburger; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 151/2; ferner ZZP Bd. 53 S. 398; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. VII zu § 276; Zöller, ZPO, 8. Aufl., Anm. 2 c zu § 33, Anm. 2 zu § 276), das Revisionsverfahren in ein einziginstanzliches Verfahren überzuleiten und sodann zweifellos als Gericht des einzigen Rechtsganges, wenn es die verfassungsrechtliche Art der Streitigkeit bejaht, die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach § 9 Abs. 3 BVerwGG zu beschließen. Der Fall kommt dem hier zu entscheidenden Falle bei aller sonstigen Verschiedenheit so nahe, daß beide hinsichtlich der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht wohl verschieden behandelt werden können.

21

III.

Gelangt das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer Entscheidung, daß die vorliegende Sache verfassungsrechtlich sei, etwa mit der Begründung, die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen seien nur Vortragen bei der Auslegung von Vorschriften ohne Verfassungsrang, so sieht sich der Senat vor eine weitere Frage gestellt, wegen derer ihm in jedem Falle die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich erscheint. Da jede sachlich-rechtliche Revision nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden darf, würde es vorab darauf ankommen, ob § 2 des Einschränkungsgesetzes und § 49 Abs. 4 PrWG, von deren Auslegung im wesentlichen die vorliegende Streitsache abhängen wird, Bundesrecht oder Landesrecht sind. Diese Frage ist aber auch streitig. Die Klägerin hält die Vorschriften für bundesrechtlich, der Beklagte für landesrechtlich. Selbst wenn das Wort "streitig" in § 86 Abs. 2 BVerfGG entgegen der Erläuterung bei Geiger (Anm. 3 zu § 86 BVerfGG) und in Lechners 1. Aufl. (Anm. c zu §.86 Abs. 2 BVerfGG. S. 252) mit dem Ergänzungsheft Lechners (1957 S. 72) strenger aufzufassen sein sollte, muß dies hier bejaht werden, zumal das Land Hessen es neuerdings unternommen hat, jene Vorschriften durch Landesgesetz zu ändern bzw. aufzuheben, was nur statthaft ist, wenn sie nicht Bundesrecht geworden sind, unter diesen Umständen hegt der Senat entgegen seiner im Beschluß vom 15. September 1955 - BVerwG IV B 04.55 - zum PrWG geäußerten Ansicht ernsthafte Zweifel (BVerfGE 4, 360 [BVerfG 30.11.1955 - 1 BvO 2/52] [369]) hinsichtlich, der Fortgeltung der genannten Vorschrift als Bundesrecht.

22

Der Begriff "Bundesrecht" im Sinne des § 56 BVerwGG ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht eigenständig, sondern richtet sich nach dem Begriff "Bundesrecht" des Grundgesetzes. Für diesen kommt es nicht so sehr darauf an, aus welcher Quelle das Recht herrührt, als vielmehr darauf, ob es einen Gegenstand der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes betrifft (Art. 124, 125 GG). Da sich in der Aufzählung der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes in Art. 73 GG kein Rechtsstoff "Wasserecht" findet, können die erwähnten Vorschriften nicht auf Grund des Art. 124 Bundesrecht geworden sein.

23

Auch in der Aufzählung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes in Art. 74 GG findet sich kein Rechtsstoff "Wasserrecht". Entsprechend dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts zum Baurecht [BVerfGE 3, 407] kommt es deshalb darauf an, ob §§ 2 PrEinschrGes und 49 Abs. 4 PrWG sich unter den einen oder anderen der dort aufgezählten Gesetzgebungs-Gegenstände einreihen lassen. Eier bieten sich insbesondere "die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen" der Nr. 21 an, die zudem nach Art. 89 GG, falls, bisher Reichswasserstraßen, im Eigentum des Bundes stehen und von ihm verwaltet werden.

24

Das leitet zu folgender weiteren Frage über: In der bisherigen Rechtsprechung ist bisweilen ein Paragraph eines Gesetzes oder nur ein einzelner Absatz oder gar Satz als Bundesrecht, ein anderer als Landesrecht angesehen worden. Es erscheint hiernach nicht undenkbar, eine Vorschrift gegenständlich aufzuteilen, so daß sie, soweit sie einen der mehreren von ihr erfaßten Gegenstände betrifft - hier etwa: die Bundeswasserstraßen - Bundesrecht geworden ist, im übrigen nicht. Eine solche Teilung könnte hier dadurch erleichtert sein, daß, im Gegensatz zu manchen anderen Gesetzgebungsgegenständen, Bundeswasserstraßen immerhin räumlich abzugrenzen sind. Die Bemerkung im Bonner Kommentar (Ziff. 5 zu Art. 125 GG), seitheriges Recht werde zu Bundesrecht innerhalb seines gesamten bisherigen Geltungsbereiches, braucht solcher Auffassung nicht unbedingt entgegenzustehen.

25

Nach Art. 125 GG muß indes, soll Recht, das einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung betrifft, Bundesrecht geworden sein, eine weitere Voraussetzung hinzukommen: Das Recht muß innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gelten.

26

Das Wassergesetz und das Einschränkungsgesetz gelten, wie die weitaus meisten preußischen Gesetze, in folgenden Gebietsteilen der jetzigen Bundesländer: im Landesteil H. des Landes B., in den ehemals preußischen Teilen des Landes Hamburg, in den Regierungsbezirken K. und W. des Landes H. in der ehemaligen Provinz H. des Landes N., in den ehemaligen Provinzen R. und W. des Landes N., in den ehemaligen preußischen Teilen des Landes Rheinland-Pfalz, im ganzen Lande Schleswig-Holstein, ferner in B.. Um "innerhalb einer Zone geltendes Recht" soll es sich auch dann handeln, wenn es in "kleineren Gebietsteilen der Zone", "insbesondere Exklaven oder Enklaven", nicht gilt (statt aller: Bonner Kommentar Anm. 7 b zu Art. 125 GG). Als solche nicht ins Gewicht fallenden Gebietsteile sind z.B. bezüglich der amerikanischen Zone das Land Bremen, bezüglich der französischen Zone der Kreis Lindau angesehen (Bonner Kommentar a.a.O.; BVerwGE 1, 140[BVerwG 20.05.1954 - I C 73/53] [141]). Es fragt sich, ob der Umstand, daß dieses preußische Recht wenigstens innerhalb der britischen Zone in den weitaus überwiegenden Gebieten gilt, nämlich ausgenommen nur O., B., S., L. und A., ausreicht. Der Bundesgerichtshof hat aus solchen Überlegungen zwar die Bundesrechtseigenschaft des "Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten" vom 24. Juni 1865 verneint (BGHZ 11 S. 104). Das Bundesverfassungsgericht hat aber, soweit ersichtlich, hierzu noch nicht Stellung genommen.

27

Sollten die Teile der britischen Zone, in denen jene Vorschriften nicht gelten - O. usw. -, für so erheblich gehalten worden, daß eine einheitliche Geltung innerhalb dieser Zone verneint werden müßte, so ist die weitere Überlegung anzustellen, ob die nicht allzu beträchtlichen Lücken der einen Zone durch Gebietsteile der anderen Zonen sozusagen aufgefüllt werden können. Eine solche ausdehnende Auslegung des Art. 125 Nr. 1 GG erscheint dem Senat mit dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik nicht unvereinbar; denn Art. 125 GG hat nur den Zweck, einer weiteren Zersplitterung des bisher einheitlichen Rechts durch die Gesetzgebung der Länder vorzubeugen (BVerfGE 1, 283 [294]). Daß in anderen Zonen nur verstreut geltendes Recht durch einheitliche Geltung in einer einzigen Zone Bundesrecht geworden ist, ist anerkannt (Bonner Kommentar Anm. II 7 f ß zu Art. 125 GG).

28

Daß das Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS. 53) als Gesetz des Königreiches Preußen, das dieses ergänzende "Gesetz zur Einschränkung der Rechte am Wasser" vom 19. März 1935 (GS. 43) auf Grund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 75) als Reichsrecht mit örtlich begrenztem Geltungsbereich (sogenanntes partielles Reichsrecht) (zu vgl. BVerfGE 4, 115 [125, 139], BGH, NJW 1956 S. 420) ergangen ist, macht dabei keinen Unterschied. Ein auf Grund des Aufbaugesetzes ergangenes, als partielles Reichsrecht anzusehendes Landesgesetz war für den Bereich des bürgerlichen Rechtsstreits weder als "Reichsrecht" (RGZ 152, 86; 153, 244 [247/8], 167, 373 [378]) noch ist es jetzt als "Bundesrecht" (BGHZ 18 S. 128 [133/5]) revisionsfähig; die Revisionsfähigkeit ist dort nach § 549 ZPO vielmehr nur dann, gegeben, wenn Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk hinzukommt. Daß die genannten Vorschriften in mehr als einem Oberverwaltungsgerichtsbezirk gelten, ist für die Revisionsfähigkeit im Verwaltungsstreitverfahren unerheblich, da § 56 BVerwGG andere Voraussetzungen aufstellt als § 549 ZPO.

29

Hiernach war die Sache sowohl nach § 9 Abs. 3 BVerwGG wie nach § 86 Abs. 2 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge

(1) Red. Anm.:

Anmerkung der Redaktion: "Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht darüber, ob die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Land verfassungsrechtlicher Art ist, ist auch dann geboten, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten aber vor Inkrafttreten des BVerwGG als Revisionsgericht mit einem solchen Streit befaßt wird." korrigiert durch Korrekturbeschluss, s. Hinweis. Richtig: "Das Bundesverwaltungsgericht hat auch als Revisionsgericht einen Streit zwischen dem Bund und einem Lande, den es für verfassungsrechtlich hält, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn das Verfahren schon vor Inkrafttreten des BVerwGG (9.10.1952) begonnen hatte."