Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1957, Az.: BVerwG V C 343.56
Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; Umschreibung des Begriffes "Kriegsereignis" in § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG als Klarstellung schon bestehenden Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 343.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 05.07.1955
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 BVerwGG
- § 2 Abs. 2 KgfEG
- § 23 Abs. 1 KgfEG
- § 339 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 64 - 69
- DVBl 1958, 26-28 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 571 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1453-1454 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1734-1735 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch in Kriegsgefangenenentschädigungssachen ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.
- 2.
§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG umschreibt in seiner neuen Fassung den im bisherigen Gesetzeswortlaut enthaltenen Begriff "Kriegsereignis" und stellt insoweit keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung schon bestehenden Rechts dar.
- 3.
Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs (adäquate Verursachung, keine doppelte Kausalität).
- 4.
Die unter die sogenannte "Spezialistenaktion" fallenden Personen, welche gegen Ende des Jahres 1946 in die UdSSR zur Arbeitsleistung verbracht wurden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
in der mündlichen Verhandlung
am 15. Mai 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Rapp und Dr. Meyer-Westphalen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.740 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war im Kriege als Ingenieur bei den Bayerischen Motorenwerken in Berlin beschäftigt. Der Betrieb wurde im Februar 1945 nach Staßfurt verlegt. Der Kläger war dort in einer Abteilung tätig, die sich mit der Entwicklung von Strahltriebwerken für die Luftfahrt befaßte. Im Oktober 1946 wurde er mit seiner Frau von der russischen Besatzungsmacht nach der Sowjetunion verbracht und dort in seinem Fachgebiet beschäftigt. Dies geschah im Zuge einer sich auf die ganze sowjetische Besatzungszone erstreckenden, schlagartig durchgeführten Großaktion. Im Juli 1954 wurde der Kläger mit seiner Frau und seiner in der Sowjetunion geborenen Tochter nach Deutschland zurückgebracht. Nach kurzem Zwischenaufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone nahm der Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Wohnung. Er ist im Besitz einer vom Grenzdurchgangslager Friedland ausgestellten Heimkehrerbescheinigung.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Seine nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil die Verschleppung des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestanden habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil sowie die diesem zugrunde liegenden behördlichen Entscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.
Er ist der Meinung, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seiner Verschleppung und einem Kriegsereignis im Sinne des Gesetzes bestehe. Nach den maßgebenden Bestimmungen müsse zwischen zwei Kausalreihen unterschieden werden: einmal Kriegführung - Kriegsereignis und zum anderen Kriegsereignis - Verschleppung. Nur für die erstgenannte Kausalreihe sei ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang vorgeschrieben. Es genüge deshalb zur Rechtfertigung seines Begehrens, daß seine Verschleppung im Jahre 1946 auf irgendeinem Ereignis beruhe, das im letzten Kriege seinen Ausgangspunkt habe, wenn nur dieses Ereignis mit der Kriegführung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden habe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Einsatz des Klägers in der Rüstungsindustrie während des Krieges und sein Fachwissen auf diesem Gebiete seien als Kriegsereignis im Sinne des Gesetzes anzusehen. Seine Beschäftigung in einem Rüstungsbetriebe habe auch unmittelbar der Kriegführung gedient. Im übrigen sei es für den Ursachenzusammenhang auch wichtig, daß die Verschleppung von sogenannten "Spezialisten" - und damit auch seine Verschleppung - zu den von den ehemaligen Kriegsgegnern in Jalta und Teheran vereinbarten Kriegszielen gehört habe.
Die durch die Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes geschaffene neue Rechtslage könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden; denn hier handele es sich um eine Anfechtungsklage, für die das frühere, zur Zeit des Erlasses der angefochtenen behördlichen Entscheidungen geltende Recht maßgebend sei. Soweit das 2. Änderungsgesetz sich rückwirkende Kraft zugelegt habe, sei es verfassungswidrig. Aber auch bei Anwendung des neuen Rechts habe der Kläger Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung; denn seine Verschleppung sei auf unmittelbar mit der Kriegführung zusammenhängende Ereignisse zurückzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger habe den Begriff des Kriegsereignisses verkannt. Daß er im Kriege bei einem Rüstungsbetrieb eingesetzt gewesen und ein Rüstungsfachmann sei, sei kein "Ereignis"; es handele sich dabei vielmehr um einen Zustand und um persönliche Eigenschaften. Außerdem liege kein Ursachenzusammenhang zwischen der Verschleppung des Klägers und einem der Kriegführung unmittelbar dienenden Ereignis vor.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich insbesondere zur Frage des Ursachenzusammenhangs geäußert.
Die beim Verwaltungsgericht eingelegte Revision ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht die Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - entgegen, welche bestimmt, daß gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Revision "beim Bundesverwaltungsgericht" eingelegt werden kann. Diese Vorschrift entspricht wörtlich dem § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - in seiner ursprünglichen Fassung. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Beschluß vom 22. Juni 1955 (BVerwGE 2, 159[BVerwG 22.06.1955 - III C 98/54]) zur Auslegung dieser Vorschrift ausgeführt, das Lastenausgleichsgesetz habe damit nur zum Ausdruck gebracht, daß überhaupt die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in den Lastenausgleichssachen gegeben sei, aber keine Regel darüber aufgestellt, bei welchem Gericht die Revisionsschrift einzureichen sei. Dies bestimme sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, wonach die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten werde, einzulegen sei. Das gleiche muß auch für die Auslegung des § 23 Abs. 1 KgfEG gelten; denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist kein anderer als bei § 339. Abs. 1 LAG. Auch in Kriegsgefangenenentschädigungssachen ist daher die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Das ist hier geschehen.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung das zur Zeit des Erlasses des ablehnenden Behördenbescheides geltende Recht maßgebend ist oder das Recht, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung galt. Wie noch dargelegt wird, besteht nämlich hinsichtlich des hier anzuwendenden Rechtes zu beiden Zeitpunkten kein Unterschied.
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das mehrfach geändert worden ist, unterscheidet in seinem § 2 als anspruchsberechtigte Personen solche, die Kriegsgefangene sind (Abs. 1), und solche, die als Kriegsgefangene gelten (Abs. 2). Zur Personengruppe des Abs. 1, der den Begriff des Kriegsgefangenen in seinem herkömmlichen Sinne umschrieben hat, gehört der Kläger nicht, weil er, als er im Oktober 1946 nach Rußland verbracht wurde, nicht "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen" war. Er könnte daher nur zur Personengruppe des Abs. 2 gehören, die - nach dem ursprünglichen Wortlaut - diejenigen Deutschen umfaßt, "die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen" festgehalten oder verschleppt wurden. Hierzu bestimmte § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 3. Juni 1955 (BGBl. I S. 271) - 3. DVO -: "Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes sind Ereignisse, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges gestanden haben". Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. Juni 1956 - BVerfGE 5, 71 - den § 44 KgfEG, der die Ermächtigungsgrundlage für die 3. DVO bildete, hinsichtlich dieser Ermächtigung für nichtig erklärt hatte, erging das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) - 2. ÄndG -. In diesem Gesetz ist auch § 2 KgfEG neu gefaßt worden, und zwar u.a.: in der Weise, daß aus den Bestimmungen der 3. DVO auch deren Begriffsbestimmung über "Kriegsereignisse" übernommen wurde. Der Wortlaut des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in seiner nunmehr geltenden Fassung ist unter dem 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) bekanntgegeben. Hiernach hat der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende § 2 Abs. 2 Ziff. 1 folgende Fassung erhalten:
"Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht
a)
auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oderb)
in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden."
Dieser neu gefaßten Vorschrift ist durch Art. 3 Abs. 1 des 2. ÄndG Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. Februar 1954) beigelegt worden.
Der Senat ist nicht der Ansicht, daß durch die neue Fassung der in § 2 KgfEG alter Fassung enthaltene Begriff "Kriegsereignis" eingeengt worden ist. Vielmehr sieht er in der neuen Fassung lediglich eine Auslegung der ursprünglichen Gesetzesvorschrift, die bei richtiger Würdigung schon von jeher im Sinne des nunmehr bekanntgemachten Wortlauts zu verstehen war und nur zu dem Zwecke neu gefaßt wurde, um die - nicht zuletzt nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die neue Fassung bedeutet also keine sachliche Änderung des Gesetzesinhalts, sondern nur eine Klarstellung des schon zuvor geltenden Rechts (wegen der gleichen Auslegung im Falle der Neufassung des § 284 LAG vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1956 - BVerwG III C 81.55 -, vom 10. Januar 1956 - BVerwG III C 134.55 - und vom 19. Oktober 1956 -BVerwG IV C 68.56 -).
Diese Auslegung des § 2 Abs. 2 KgfEG ist aus der Überschrift des Gesetzes und dem Zusammenhang seiner Bestimmungen herzuleiten. Ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz will Kriegsgefangene wegen ihrer Kriegsgefangenschaft entschädigen. Kriegsgefangene im herkömmlichen Sinne (vgl. § 2 Abs. 1 KgfEG) sind solche Angehörige der Wehrmacht oder militärähnlicher Verbände, die im Zusammenhang mit der Kriegführung gefangengenommen worden sind, vor allem deshalb, weil durch ihre Ausschaltung das Kriegspotential des Gegners, d.h. seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen, geschwächt werden soll. Die Gefangennahme geschieht also aus Sicherheitsgründen (vgl. Hinz, Das Kriegsgefangenenrecht, S. 5). Wenn wegen der Auswirkungen des totalen Krieges Zivilpersonen den Kriegsgefangenen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 2 KgfEG), kann es sich nur um solche Personen handeln, die aus ähnlichem Zusammenhang dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen haben. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn eine Festnahme oder Verschleppung nach Abschluß der Kriegshandlungen erfolgt, nicht um die Personen dem Kriegspotential zu entziehen, sondern, um sie für den Wiederaufbau der Wirtschaft oder deren technische Weiterentwicklung zu verwenden. Derartige Maßnahmen der Besatzungsmacht stehen nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, wie es § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG a.F. fordert. Dabei ist der Begriff "ursächlicher Zusammenhang" im Sinne der von Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze zu verstehen. Hiernach ist, abgesehen vom Strafrecht, Ursache im Rechtssinne nur die Bedingung, die mit einem derartigen Erfolg, wie er eintrat, in einem adäquaten Zusammenhang steht.
Mit dem in der Neufassung des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG enthaltenen Relativsatz: "die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen", will der Gesetzgeber nach der Überzeugung des Senats lediglich die Ereignisse näher umschreiben, die als Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, nicht jedoch die Forderung einer doppelten Kausalität, wie sie der Kläger vorgetragen hat, neu in das Gesetz einfügen. Nicht irgendein Ereignis im zweiten Weltkrieg soll hiernach die Grundlage für einen Anspruch aus diesem Gesetz bilden, sondern nur ein Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung im Zusammenhang stand. Unter "Ereignis" ist außerdem nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen, nicht etwa die allgemeine militärische oder politische Lage. So ist, der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Daß auch sonst der Gesetzgeber zwischen Kriegsereignissen und Kriegsfolgezuständen unterscheidet, ergibt ein Vergleich mit dem Kriegssachschädenrecht (vgl. den Begriff "kriegerische Ereignisse" in § 13 Abs. 3 LAG) und dem Versorgungsrecht für Kriegsopfer (vgl. den Begriff "kriegerische Vorgänge" in§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes). Hier wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, Maßnahmen der Besatzungsmächte, die nach der Besetzung Deutschlands getroffen wurden, nicht als Kriegsereignisse anzusehen; vgl. auch BGHZ 8, 189.
Im vorliegenden Falle läßt sich nicht feststellen, daß die Verbringung des Klägers nach der Sowjetunion auf ein Kriegsereignis im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG zurückzuführen ist. Daß Mitteldeutschland von der Sowjetunion besetzt war und diese damit die Möglichkeit zu Maßnahmen der hier vorliegenden Art erhalten hatte, ist, wie schon ausgeführt, kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Die Konferenzen von Jalta und Teheran, auf die der Kläger hinweist, dienten nicht nur der Vereinbarung von Maßnahmen der Kriegführung, sondern auch von solchen der Nachkriegspolitik. Nur zu letzteren könnten die Maßnahmen gerechnet werden, die gegen den Kläger und die anderen "Spezialisten" ergriffen wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einsatz des Klägers in der Kriegswirtschaft als Kriegsereignis im Sinne des Gesetzes anzusehen ist; denn nicht dieser Einsatz, sondern höchstens die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers sind die Ursache für seine Verbringung nach der Sowjetunion gewesen. Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber kein "Ereignis", sondern persönliche Eigenschaften. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Verlegung der Betriebsstätte, bei der der Kläger im Kriege beschäftigt war, von Berlin nach Mitteldeutschland als eine Maßnahme der Kriegführung anzusehen ist; denn sie war nicht ursächlich für die gegen den Kläger ergriffenen Gewaltmaßnahmen, weil von der sowjetischen Besatzungsmacht auch solche Betriebe erfaßt wurden, die von jeher in der sowjetischen Besatzungszone lagen.
Das Schicksal, das der Kläger durch seine Verbringung nach der Sowjetunion und durch seinen langjährigen Zwangsaufenthalt dort erlitten hat, erfüllt hiernach nicht den gesetzlichen Tatbestand, an den der Gesetzgeber einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung geknüpft hat. Das ist auch die Auffassung des an der Textgestaltung des 2, Änderungsgesetzes maßgeblich beteiligt gewesenen Bundestagsausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) gewesen; vgl. Bundestagsdrucksache 2582, Erläuterung zu Art. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs.
Da es sich, wie oben ausgeführt, bei der Neufassung des § 2 Abs. 2 KgfEG, soweit sie hier einschlägig ist, nicht um eine Änderung, sondern nur um eine Klarstellung bestehenden Rechts handelte, macht es keinen Unterschied, ob das Gericht über die vorliegende Klage nach dem Recht zur Zeit des Erlasses des ablehnenden Behördenbescheides oder nach dem Recht zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung zu urteilen hat. Im einen wie im anderen Falle ist die Neufassung maßgebend, weil die darin zum Ausdruck gekommene Rechtslage schon seit Inkrafttreten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gilt. Daraus folgt weiter, daß Art. 3 Abs. 1 des 2. ÄndG, der sich über die Rückwirkung der Neufassung des § 2 verhält, jedenfalls insoweit keine rechtsbegründende, sondern nur hinweisende Bedeutung hat. Da durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 KgfEG eine Rechtsänderung für den Kläger nicht, eingetreten ist, kann hier von einer Rückwirkung im Rechtssinne nicht gesprochen werden. Es bedarf daher im vorliegenden Falle keines Eingehens auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift oder der Vorschrift in Art. 3 Abs. 2, die die Rechtslage derjenigen Personen regelt, denen unberechtigterweise Kriegsgefangenenentschädigung zugesprochen worden ist. In keinem Falle liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dem Kläger gegenüber vor, weil die Rechtslage des Klägers durch das 2. Änderungsgesetz keine Änderung erfahren hat.
Hiernach mußte die Revision des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser
gez. Rapp
gez. Dr. Meyer-Westphalen