Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1956, Az.: BVerwG IV C 68.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 68.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 20.01.1956 - AZ: IXa VG.L 890/55
Rechtsgrundlagen
- § 279 A LAG
- § 284 LAG
- § 62 MRVO Nr. 165 (§ 59 VGG)
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente)
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente)
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1956
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Januar 1956 - IXa VG.L 890/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Ihren Anspruch auf Kriegsschadenrente leitet die Klägerin daraus her, daß ihr inzwischen (1951) verstorbener Ehemann 1943 durch Bomben sein Arbeitsgerät und seine Rohstoffvorräte auf verschiedenen Baustellen und in der Werkstatt eingebüßt habe.
Das Ausgleichsamt lehnte durch Bescheid vom 8. Oktober 1954 Gewährung von Unterhaltshilfe ab, weil der Ehemann sein Malergeschäft wiederaufgebaut gehabt habe, wodurch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Kriegssachschaden und der jetzigen Hilfsbedürftigkeit unterbrochen sei. Durch Teilbescheid vom 4. April 1955 bewilligte das Ausgleichsamt der Klägerin wegen Verlustes der Existenzgrundlage eine Entschädigungsrente von monatlich 20 DM. Auf die Beschwerde des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, ein Teilschaden der vorliegenden Art stelle keinen Verlust der Existenzgrundlage dar, hob der Beschwerdeausschuß durch Bescheid vom 29. August 1955 den Bewilligungsbescheid auf mit der Begründung, der Schaden habe sich, wie aus dem Weiterbetreiben des Geschäfts durch den. Ehemann mit einem dem früheren entsprechenden Umfang hervorgehe, nicht mehr ausgewirkt.
Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil den Beschwerdebescheid auf mit der Begründung, nach der ursprünglichen Fassung des § 284 LAG sei eine Entschädigungsrente bei Verlust der Existenzgrundlage auch dann zu gewähren, wenn der Verlust sich nicht mehr auswirke, die Neufassung durch das 4. Änderungsgesetz könne dem Geschädigten die Leistung nicht rückwirkend, sondern erst vom Inkrafttreten des 4. Änderungsgesetzes ab nehmen, außerdem sei bisher nicht darüber entschieden, ob eine Kriegsschadenrente nicht auch wegen Kriegssachschäden am Betriebsvermögen in Betracht komme; weil der Bewilligungsbescheid des Ausgleichsamtes nicht wiederauflebe, müsse dieses nunmehr erneut über den Kriegsschadenrentenantrag der Klägerin befinden.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 284 LAG zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichfonds Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dieser Antrag ist vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht später durch folgenden Hilfsantrag ergänzt:
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß auch der Teilbescheid des Ausgleichsausschusses in Hamburg-Nord vom 4. April 1955 aufgehoben wird.
Die Revision rügt Fehlanwendung des § 284 LAG, indem das Landesverwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG III C 134.55 - vom 10. Januar 1956 abweiche. Die Erwägung des Landesverwaltungsgerichts, es komme Kriegsschadenrente wegen Kriegssachschadens am Betriebsvermögen in Betracht, sei zwar richtig. Die Beteiligte sei aber dadurch beschwert, daß bei der vom Landesverwaltungsgericht gewählten Fassung des Urteilsausspruchs - Aufhebung lediglich des Beschwerdebescheides - der Bewilligungsbescheid des Ausgleichsamtes wiederauflebe.
Die Beklagte tritt den Ausführungen in der Revisionsschrift bei.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision,
hilfsweise
Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen und Verpflichtungserklärung der Behörde zu erneuter Bescheidung
und trägt Einzelheiten über den Verlust und den Wiederaufbau des Geschäftes vor.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
1.
Was zunächst die Anwendung des § 284 LAG anlangt, so kann die Auslegung, die das Landesverwaltungsgericht der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift angedeihen läßt, nicht als richtig anerkannt werden. Es traf zwar zu daß, wenn der Schaden in Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage bestand, die Worte "und sich dieser Verlust noch auswirkt" wohl in der Vorschrift über die lebenslängliche Unterhaltshilfe (§ 272 Abs. 1 LAG) stand, ursprünglich aber in der über die Entschädigungsrente (§ 284 LAG) fehlte. Da der Lastenausgleich indes - abgesehen von hier ausscheidenden Ausweitungen zugunsten von Sparern und politisch Verfolgten - nur bei vom 2. Weltkrieg verursachten Schäden und Notständen eintreten soll, war § 284 LAG von jeher so auszulegen, daß auch für die Entschädigungsrente das Fortwirken des Ursachenzusammenhangs Voraussetzung für die Leistung war. Das hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 10. Januar 1956 (BVerwG III C 134.55) und12. April 1956 (BVerwG III C 81.55) bereits ausgesprochen. Es entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der nach nochmaliger Prüfung festzuhalten ist.
Kommt der Neufassung durch Art. I Nr. 42 des 4. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403), die sich nach Art. VII Satz 2 dieses Änderungsgesetzes volle Rückwirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, d.h. von Anfang an, beilegt, hiernach nur klarstellende Bedeutung zu, so kann mit jenen Urteilen des III. Senats offenbleiben, ob ein einfaches Gesetz eine einmal erworbene Rechtsstellung rückwirkend entziehen könnte.
2.
Beizupflichten ist dem Landesverwaltungsgericht in seiner von der Revision nicht angegriffenen, sogar ausdrücklich gebilligten Auffassung, daß hier eine Entschädigungsrente aus dem Gesichtspunkt der Einbuße an Betriebsvermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG) in Betracht kommt, für die es eine Schranke dahin, daß die Schädigung sich noch auswirken müsse, nicht gibt.
Nicht richtig ist indes die vom Landesverwaltungsgericht hieraus gezogene Folgerung für das Verfahren. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die begehrte Leistung stehe der Klägerin aus dem von der Ausgleichsbehörde angenommenen Gesichtspunkt nicht (oder - wie hier das Landesverwaltungsgericht, sonst allerdings irrigerweise, meint - nicht in vollem Umfang) zu, könne ihr aber aus einem anderen Gesichtspunkt sehr wohl zustehen, so hatte es sich selbst der Prüfung in dieser Richtung zu unterziehen, durfte also nicht, wie es hier die Absicht des Landesverwaltungsgerichts war, an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. Die Sachaufklärung durfte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, der sich allerdings von dem durch den III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - entschiedenen (BVerwGE 2, 135) unterscheidet, indem hier dieselbe Leistung aus einem zweiten rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kam, auf den die Verwaltungsbehörde deshalb, weil sie bereits aus dem ersten Gesichtspunkt zur Bewilligung der Leistung gelangte, nicht eingegangen ist und von ihrem Standpunkt, aus auch gar nicht einzugehen brauchte, nicht abwälzen. Der erkennende Senat hat darüber hinaus eine Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts sogar dann als bestehend erachtet, wenn dem Antragsteller zwar nicht gerade die in den bislang gefällten Entscheidungen erörterte Leistungsart zusteht, aber eine verwandte - etwa Unterhaltshilfe auf Zeit statt lebenslänglicher Unterhaltshilfe - zustehen kann.
Demnach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die von der Beteiligten angeschnittene Rechtsfrage, ob nach Beseitigung des zweitstufigen aufhebenden Verwaltungsakt es der erststufige wie der auflebt; ausführlich einzugehen gewesen wäre.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Dr. Müller
Dr. de. Chapeaurouge