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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1957, Az.: BVerwG III C 30.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 30.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 11.11.1955 - AZ: 2 K 130/55

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 58 - 61
  • AS V, 58
  • NJW 1957, 1331 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 316
  • ZLA 1957, 255+268

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Berechnung der "Durchschnittsjahreseinkünfte" für die Bewilligung von Entschädigungsrente.

  2. 2)

    Der Verlust von Einnahmen, die ausschließlich unter Förderung der Unsittlichkeit erzielt sind (Einnahmen aus einem Bordell) kann nicht zu gehobenen Leistungen aus dem Lastenausgleich führen, wie sie die Entschädigungsrente nach § 284 LAG darstellt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 1955 - 2 K 130/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 120 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der heimatvertriebene Kläger erhält wegen vertreibungsbedingten Verlustes seiner Existenzgrundlage Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Er begehrt daneben Entschädigungsrente nach § 284 LAG. Seinen hierauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte ab, weil die Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau zu einem wesentlichen Teil aus dem Betrieb eines Bordells bezogen worden seien und deshalb nicht für die Gewährung einer Entschädigungsrente berücksichtigt werden könnten. Der Beigeladene wies die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe selbst nicht behauptet, in den Jahren 1937 bis 1939 durchschnittlich Einkünfte von mehr als 6.500 RM bezogen zu haben.

2

Auch die Klage blieb erfolglos: Das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz wies sie durch Urteil vom 11. November 1955, auf das Bezug genommen wird, ab. Es führt aus:

3

Die Ehefrau des Klägers habe in den Jahren 1937 bis 1941 in Breslau ein Bordell betrieben. Der Kläger wolle im gleichen Zeitraum in Breslau einer Tätigkeit als Kellner nachgegangen sein. Nach seiner Behauptung hätten die Ehegatten damals aus beiden Tätigkeiten zusammen ein Einkommen von 600 bis 650 RM bezogen, wofür allerdings jeder Nachweis fehle. 1941 sei der Kläger "invalidisiert" worden. Anschließend hätten beide Ehegatten gemeinsam die Verwaltung eines Ausländerbordells der Deutschen Arbeitsfront in Breslau übernommen und hierfür in der Zeit von 1941 bis 1944 ein "monatliches Einkommen" von 650 RM netto erhalten. Das Fremdarbeiterbordell sei Ende 1944, zeitlich noch vor der Vertreibung des Klägers, geschlossen worden.

4

Nach Ansicht des Bezirksverwaltungsgerichts erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigungsrente nach § 284 LAG, weil er durch seine Vertreibung keine Existenzgrundlage verloren habe, aus der er zusammen mit seiner Ehefrau "im Sinne des § 239 LAG mehr als 4.000 RM anrechenbare Durchschnittsjahreseinkünfte erzielt" gehabt habe. Etwa von seiner Ehefrau in den Jahren 1937 bis 1941 aus deren Breslauer Bordellbetrieb bezogene Einkünfte könnten bei der Schadensberechnung für den Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden, weil es nicht der Sinn des Lastenausgleichsgesetzes sei, den Verlust dieser aus einer strafbaren Handlung erlangten Einkünfte noch zu entschädigen. Die Nichtberücksichtigung solcher Einkünfte habe der Gesetzgeber als selbstverständlich angesehen, wie im einzelnen ausgeführt wird.

5

Nun seien zwar an Stelle der in den Jahren 1937 bis 1939 bezogenen und durch die Schädigung verlorenen Durchschnittseinkünfte die vom Kläger und seiner Ehefrau in dem Ersatzzeitraum 1941 bis 1943 erzielten Durchschnittseinkünfte zugrunde zu legen. Diese Einkünfte seien auch im Lastenausgleichsverfahren anrechnungsfähig, weil sie aus einer nicht selbständigen Tätigkeit bei einer zumindest behördenähnlichen Organisation im damaligen Staate herrührten. Mit diesem Einkommen habe der Kläger aber nicht seine Existenzgrundlage, sondern lediglich seinen Arbeitsplatz verloren und auch das nicht auf Grund seiner Vertreibung, sondern zeitlich bereits vorher, nämlich im Zusammenhang mit der Ende 1944 erfolgten "Schließung des Bordellbetriebes". Auch wegen dieser "seit 1941 erzielten und verlorenen Einkünfte" habe er daher keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes seiner Existenzgrundlage.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger ordnungsmäßig die zugelassene Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die Auffassung des Bezirksverwaltungsgerichts, wonach Einkünfte aus einem Bordell für die Entschädigungsrente nicht berücksichtigt werden könnten. Weiter bezeichnet er die Auffassung als ungerecht, die durch das Heranrücken der sowjetrussischen Truppen bedingte Schließung des Fremdarbeiterbordells habe nur den Verlust seines Arbeitsplatzes und nicht den seiner Existenzgrundlage zur Folge gehabt. In Schriftsätzen, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen sind, hebt der Kläger hervor, er habe Breslau Ende 1944 wegen der sich nähernden Front verlassen und in Schmiedeberg/Riesengebirge Zuflucht gefunden. Er sei dort sofort, auch noch nach dem Zusammenbruch, von den Polen als Oberkellner für monatlich 300 RM beschäftigt worden, während seine Ehefrau für monatlich 100 RM als Zimmerfrau in einem Hotel tätig gewesen sei.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen.

8

Er tritt den Ausführungen des Vordergerichts im wesentlichen bei.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Er sieht es zwar als möglich an, bei Vertriebenen auch einen Arbeitsplatzverlust als Existenzschaden anzusehen. Auch meint er im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil, daß der Zusammenhang zwischen Vertreibung und Schließung des Fremdarbeiterbordells Ende 1944 gewahrt sei. Dagegen hält er die Verwaltung des DAF-Bordells durch den Kläger deshalb nicht für eine Existenzgrundlage im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes, weil sie von vornherein nicht auf Dauer, sondern längstens bis zum Kriegsende als dem Ende der Beschäftigung von Fremdarbeitern in Deutschland berechnet gewesen sei.

11

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

12

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil dem Kläger im Ergebnis zu Recht die Entschädigungsrente versagt hat.

13

1)

Entschädigungsrente (§§ 279 ff. des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -) wird nur unter besonderen Voraussetzungen gezahlt, die sich von denen für die Gewährung von Unterhaltshilfe unterscheiden. Wenn der Anspruch auf Entschädigungsrente auf einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage gestützt wird, kommt es auf gewisse Durchschnittsjahreseinkünfte aus der Zeit vor der Schädigung - im vorliegenden Fall der Vertreibung - an. § 264 Abs. 1 LAG bestimmt insoweit: "Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt

bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239monatliche Entschädigungsrente
von 4.001 bis 6.500 RM20 DM
von 6.501 bis 9.000 RM30 DM
usw.
14

Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den vorstehenden Beträgen 20 Deutsche Mark als durch die Unterhaltshilfe abgegolten."

15

Da der Kläger Unterhaltshilfe bezieht, die ersten 20 DM der monatlichen Entschädigungsrente aber nach dem letzten Satz des § 284 Abs. 1 LAG als durch die Unterhaltshilfe abgegolten gelten, so müßte er, um überhaupt Entschädigungsrente (und zwar in Höhe von wenigstens 10 DM = monatliche Entschädigungsrente von 30 DM abzüglich durch Unterhaltshilfe abgegoltener 20 DM) beanspruchen zu können, ausgleichsrechtlich erhebliche Durchschnittsjahreseinkünfte von mindestens 6.501 RM nachweisen, nicht etwa nur, wovon das angefochtene Urteil ausgeht, Durchschnittsjahreseinkünfte von 4.001 RM.

16

Das kann er nicht, wie darzulegen ist.

17

2)

§ 284 Abs. 1 LAG verweist auf "Durchschnittsjahreseinkünfte nach § 239". Nach § 239 LAG ist bei der Feststellung des einem Vertriebenen durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage entstandenen Schadens grundsätzlich von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein. Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben.

18

Die Verweisung auf Vergleichseinkünfte in den Jahren nach 1939 muß auch gelten, wenn ein Antragsteller in den Jahren 1937-1939 zwar schon irgendwelche Einnahmen gehabt hat, diese aber nicht als lastenausgleichsrechtlich erhebliche Einkünfte anzusehen sind, wie es, was später darzulegen ist, für die Einnahmen der Ehefrau des Klägers in den Jahren 1937-1939 der Fell ist. Indessen sind im vorliegenden Fall auch die Einnehmen des Klägers und seiner Ehefrau nach 1939 nicht geeignet, einen Anspruch auf Entschädigungsrente zu begründen.

19

3)

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

20

a)

Der Kläger beruft sich in seinen Eingaben vom 16. Februar und 23. Juni 1956 an das Revisionsgericht darauf, er habe Breslau Ende 1944 wegen des Näherkommens der Front verlassen, in Schmiedeberg/Riesengebirge Zuflucht gefunden und sei dort sofort als Oberkellner für monatlich 300 RM beschäftigt worden, während seine Ehefrau für monatlich 100 RM als Zimmerfrau in einem Hotel tätig gewesen sei.

21

Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) und kann neues tatsächliches Vorbringen grundsätzlich nicht berücksichtigen.

22

Überdies wäre dieses Vorbringen auch inhaltlich nicht geeignet, den Anspruch auf Entschädigungsrente zu stützen. Denn selbst Einnahmen von 400 RM monatlich ergäben nicht einen Jahresbetrag von 6.501 RM, wie er nach den Ausführungen oben Ziff. 1 für die Zubilligung von Entschädigungsrente im vorliegenden Fall erforderlich wäre.

23

b)

Aber auch die Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau aus der letzten Zeit vor Beginn der Vertreibung, also von 1941 bis 1943 und damit aus dem Betrieb des Fremdarbeiterbordells, vermögen sein Begehren auf Gewährung von Entschädigungsrente nicht zu stützen.

24

Das angefochtene Urteil führt hierzu aus, der Kläger habe insoweit nicht seine Existenzgrundlage, sondern lediglich seinen Arbeitsplatz verloren und auch das nicht auf Grund seiner Vertreibung, sondern zeitlich bereits vorher, nämlich im Zusammenhang mit der Ende 1944 erfolgten Schließung des Ausländerbordells der DAF. Dem ist - mindestens im Ergebnis - beizutreten. Nach § 284 LAG wird Entschädigungsrente - sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - gewährt, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Mindestens an dieser letzten Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall: Die Vertreibung als der für das Begehren des Klägers maßgebende Sachverhalt wirkt sich für den Verlust der Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau aus der Leitung des Fremdarbeiterbordells nicht mehr aus.

25

Dieses war nämlich nach den unbestrittenen, auf den Angaben des Klägers beruhenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Betrieb der "Deutschen Arbeitsfront", die ihrerseits - wie die NSDAP und sonstige dieser zugehörige Formationen und Organisationen - nach der Kapitulation aufgelöst worden ist. Selbst wenn also der Verlust dieses Arbeitsplatzes zunächst mit irgendwelchen Vertreibungsmaßnahmen in Zusammenhang gestanden haben sollte, so war doch ein solcher Zusammenhang spätestens mit der Auflösung der DAF unterbrochen worden. Der Verlust der Einnahmequelle des Klägers und seiner Ehefrau aus ihrer Stellung bei dem Fremdarbeiterbordell war daher mindestens zu der für die Entscheidung maßgeblichen Zeit nicht mehr auf den allein lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tatbestand, die Vertreibung, zurückzuführen. Diese wirkte sich daher insoweit nicht mehr aus. Es verhält sich hier ähnlich wie beim Verlust der Lebens- oder Existenzgrundlage eines vertriebenen Berufssoldaten oder Wehrmachtangestellten in Hinblick auf die Auflösung der Wehrmacht (vgl. etwaUrteil vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 58.55 - undBeschluß vom 15. Juni 1957 - BVerwG III C 350.56 -).

26

4)

Nach alledem hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall ausschließlich davon ab, ob der Kläger und seine Ehefrau während der Jahre 1937, 1938 und 1939 Durchschnittseinkünfte von mindestens 6.501 RM erzielt haben. Der Kläger behauptet das. Das angefochtene Urteil sieht grundsätzlich den Nachweis über die Höhe der behaupteten Einkünfte nicht als geführt an (obwohl es davon ausgeht), es seien nur Jahreseinkünfte in Höhe von 4.001 RM nachzuweisen gewesen - vgl. oben Ziff. 1 -. Indessen bedarf es aus den folgenden rechtlichen Überlegungen keiner weiteren Aufklärung darüber, wieviel der Kläger und seine Ehefrau in den Jahren 1937, 1938 und 1939 im Durchschnitt verdient haben.

27

Nach § 1 der 10. LeistungsDV-LA sind Einkünfte im Sinne des § 239 Abs. 1 LAG die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S. 441) bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1-7 des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunftsarten; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der Einkommensteuer unterlegen haben.

28

Nun hatte bereits § 5 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - RGBl. I S. 925 - angeordnet:

"...

2) Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Tun oder ein Unterlassen), das den steuerpflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des steuerpflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt."

29

Danach sind auch Einkommen aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit steuerpflichtig; sittliche Betätigung ist also für die Besteuerung nicht Voraussetzung (so auch Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. 1955 zu § 2 Anm. 5).

30

Trotzdem können die Einnahmen, die der Kläger und seine Ehefrau in den Jahren 1957, 1938 und 1939 aus dem Betrieb eines Bordells gezogen haben, einen Anspruch auf Entschädigungsrente nicht begründen. Dabei bedarf es für den vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, ob und inwieweit die 10. LeistungsDV-LA lediglich Maßstäbe für die Berechnung von Einkünften regelt, ihr § 1 daher auch nur in dieser Richtung gilt, oder ob sie auch die Bedeutung hat, den Begriff der "Einkünfte" für alle Fälle festzulegen.

31

Denn der Betrieb eines Bordells - die gewerbsmäßige Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht - kann allgemein keinen "die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit berücksichtigenden Ausgleich von Lasten" (vgl. Präambel zum Lastenausgleichsgesetz) begründen. Mindestens können Einnahmen, die ausschließlich unter Förderung der Unsittlichkeit erzielt sind, nicht zu gehobenen Leistungen aus dem Lastenausgleich führen, deren eine die Entschädigungsrente nach § 284 LAG darstellt. Die Führung eines Bordells wird, auch wenn sie polizeilich geduldet wird, seit eh und je als sittenwidrig angesehen. Nichts spricht dafür, daß das Lastenausgleichsgesetz davon eine Ausnahme machen und den Bordellwirt für den Verlust seiner sittlich mißbilligten Einnahmen durch Gewährung gehobener Leistungen entschädigen wollte.

32

Danach müssen die Verdienste des Klägers und seiner Ehefrau aus dem eigenen Bordellbetrieb während der Jahre 1937, 1938 und 1939 unberücksichtigt bleiben. Die dem Kläger während dieser Zeit zugeflossenen sonstigen Einnahmen - etwa aus seiner eigenen angeblichen Tätigkeit als Kellner - haben den in § 284 LAG vorgesehenen Betrag an Durchschnittsjahreseinkünften von 6.501 RM nicht erreicht.

33

5)

Nach alledem hat das angefochtene Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 120 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
zugleich für den z.Z. erkrankten Bundesrichter Lullies
Klein
Gecks
Dr. Sieveking