Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1957, Az.: BVerwG III C 251.56

Anforderungen an die Anzahl und Art der besessenen Möbelstücke für die Anerkennung eines Hausratsverlustes i.S.d. § 16 Abs. 4 Feststellungsgesetz (FG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 251.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 04.05.1956 - AZ: III 553/55

Fundstellen

  • IFLA 1957, 210
  • MDR 1957, 379-380 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1957, 154
  • ZLA 1957, 142

Amtlicher Leitsatz

§ 16 Abs. 4 FG erfordert, daß der Entschädigungsbewerber Eigentümer von Möbelstücken gewesen ist, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen (Bestätigung von BVerwG III C 128.56 Urteil vom 31. Januar 1957).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt - III. Kammer - vom 4. Mai 1956 - III 553/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die aus dem Sudetenland stammende heimatvertriebene Klägerin stellte am 12. Dezember 1952 Antrag auf Gewährung von Hausratentschädigung aus Vertreibungsschaden nach demLastenausgleichsgesetz - LAG - wegen Verlustes der aus Bettgestell, Kleiderschrank mit Wäschefach, Nachtschränkchen und Nähmaschine bestehenden Einrichtung ihres Zimmers.

2

Nach Vernehmung der von der Klägerin zum Beweis ihres Eigentums benannten Zeugen lehnte das Ausgleichsamt die Anträge der Klägerin mit der Begründung ab, daß ihr Eigentum an den von ihr benutzten Möbeln nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerde der Klägerin wurde vom Beschwerdeausschuß unter Berufung auf Nr. 13 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA S. 29) zurückgewiesen, weil die von der Klägerin als ihr Eigentum bezeichneten Einrichtungsgegenstände nicht ausreichten, um damit ein Zimmer zu möblieren. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage führte zur Aufhebung der Bescheide der Ausgleichsbehörde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 1956. Das Gericht sah als erwiesen an, daß die Klägerin Eigentümerin der von ihr bezeichneten Möbel gewesen sei, und hielt diese auch für ausreichend zur Einrichtung eines Wohnraumes. Die auf Grund von § 319 Abs. 2 LAG erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 stellten wohl Auslegungsrichtlinien dar, könnten Behörden und Gerichte jedoch nur im Rahmen des Gesetzes binden. Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - sei auf den Einzelfall abzustellen und Lebensweise und -gestaltung des Geschädigten sowie seine soziale Stellung zu berücksichtigen. Für die Klägerin, die als Magd in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder als Hausmädchen in einem Haushalt tätig gewesen sei und sich nur außerhalb ihrer den ganzen Tagüber währenden Arbeitszeit in ihrem Zimmer aufgehalten habe, seien die dort befindlichen Möbel ausreichend gewesen, um ihr einen angemessenen Aufenthalt in ihrem Räume zu ermöglichen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die versenkbare Nähmaschine einen Tisch habe ersetzen können, während das Fehlen einereigenen Sitzgelegenheit die Benutzung des Raumes nicht wesentlich beeinträchtigt hebe, zumal der Wert eines Stuhles im Verhältnis zum Gesamtwert der Einrichtung des Raumes derart niedrig liege, daß daran (d.h. an seinem Fehlen) die Gewährung einer Hausratenschädigung nicht scheitern dürfe.

3

Gegen das der Beteiligten am 28. Juni 1956 zugestellte Urteil hat diese am 9. Juli 1956 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Mai 1956 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

In der gleichzeitigen Begründung wird ausgeführt, die Durchführungsbestimmungen stellten eine brauchbare Interpretation zu§ 295 Abs. 1 Satz 2 LAG dar. Gegenüber dem vom Verwaltungsgericht angewandten subjektiven Maßstab müsse von einem objektiven Mindestumfang einer Zimmereinrichtung ausgegangen werden. Die bei Unterstellung eines in großstädtischen Wohnverhältnissen wohl auch gegebenen geringen Bedürfnisses einer Hausangestellten überhaupt nur mögliche Ausstattung könne einemechten Wohnbedürfnis nicht genügen; eine nur mit dem notwendigsten Schlafmobiliar ausgestattete Räumlichkeit sei im Grunde kein Wohnraum, sondern erfülle nur eine Teilfunktion des Wohnraumbedarfs.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie führt aus, die Darlegungen der Revision lägen, soweit sie sich auf großstädtische Verhältnisse bezögen, neben der Sache und seien im übrigen nicht zwingend, wenn sie darauf hinausliefen, daß Hausangestellte einen Raum für Wohn- und Freizeitzwecke überhaupt nicht benötigten.

7

II.

Die zugelassene und fristgemäß eingelegte Revision ist unbegründet.

8

1)

Zu dem in § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - für die Anerkennung eines Hausratverlustes aufgestellten Erfordernis, daß der geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sein müsse, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106.55 - ausgeführt, daß eine Haus Tateinheit sich nicht nach bestimmten im Möbelhandel üblichen und mit Rücksicht darauf auch vom Publikum anerkannten Zimmertypen richten müsse; bei der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse der Geschädigten komme es für die Frage, ob die verlorengegangenen Möbel als Hausrat im Sinne von § 16 Abs. 4 FG anzuerkennen seien, nur darauf an, ob sie ihrer Zahl und Beschaffenheit nach bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnittes noch als Ausstattung eines Wohnraumes anzusehen seien. Hierbei hatte der erkennende Senat sich auf eine Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - berufen, in der weiterhin ausgeführt war, daß für die Zahl und Beschaffenheit der Möbel nur geringste, auch den primitivsten Lebensverhältnissen gerecht werdende Forderungen gestellt werden könnten.

9

Hieraus ergibt sich, daß im Gegensatz zur Revision, die in Nr. 13 der - zugegebenermaßen nicht bindenden - Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundeausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA S. 29) einen Maßstab für die Mindestausstattung eines Raumes mit Möbeln finden will, ein bestimmte Möbelstücke zwingend umfassender "Möbelkatalog" nicht allgemeinverbindlich aufgestellt werden kann, Wenn es im Gesetz heißt, daß Möbel für mindestens einen Wohnraum vorhanden gewesen sein müssen, so ist nur darauf abzustellen, ob diese Möbel den Raum zum Wohnen geeignet gemacht haben, nicht aber auf bestimmte Möbelstücke oder eine Mindestzahl von Möbeln.

10

Gegenüber dem Verlangen der Beteiligten nach einem bestimmten Maßstab bei der Anwendung von § 16 Abs. 4 FG hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - einen solchen nur darin finden können, daß durch die Einrichtung ein Bewohnen eines Raumes ermöglicht, also ein Wohnbedürfnis befriedigt worden sein muß. Ob diesem Wohnbedürfnis tatsächlich noch entsprochen wurde, kann sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles richten. Dem Erfordernis des§ 16 Abs. 4 FG ist jedenfalls dann genügt, wenn der Entschädigungsbewerber Eigentümer einer Anzahl von Möbelstücken gewesen ist, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen.

11

Für die Klägerin ist im vorliegenden Falle hinreichend dargetan, daß sie in ihrer Stellung als Dienstmagd mit den ihr gehörigen Einrichtungsgegenständen in dem damit ausgestatteten Raum schlafen, sich in der Freizeit - notfalls unter Zuhilfenahme des Bettes als Sitzgelegenheit und der (versenkbaren) Nähmaschine als Tisch - aufhalten und beschäftigen sowie in dem Kleiderschrank ihre Habe aufbewahren konnte. Damit sind die wesentlichen Möbel für einen primitivsten Verhältnissen entsprechenden Wohnraum vorhanden gewesen, ohne daß es darauf ankommt, ob noch der eine oder andere Gegenstand fehlte, der zur Vervollständigung der Ausstattung hätte dienen können.

12

Die Revision ist somit unbegründet, da das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht die der Klägerin verlorengegangene Einrichtung als ausreichend für die Ausstattung ihres Zimmers angesehen hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Klein
Lullies zugleich für den z.Z. erkrankten Senatspräsidenten Holland
Dr. Sieveking