Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1957, Az.: BVerwG VI C 15.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 15.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.04.1954 - AZ: Bf. II 774/52
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 285 - 287
- DVBl 1957, 794
- DÖV 1958, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1958, 66
- NJW 1957, 1774-1775 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1957, 155
- ZBR 1958, 22
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Beamtenrechtliche Vorschriften i.S. der ersten, Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sind nur Regelungen mit Rechtssatzcharakter.
- 2.
Die Anwendung der §§ 1 a, 6 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 in der Fassung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juli 1933 ist jedenfalls dann irrevisibel, wenn der Betroffene nicht Bundesbeamter geworden ist.
- 3.
Verkennt der Tatrichter, daß der festgestellte Sachverhalt nach der Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit eines gewissen Geschehensablaufs begründet, so führt dies im Revisionsverfahren zur Aufhebung des auf diesem Mangel beruhenden Urteils.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1954 - OVG Bf. II 774/52 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren am 3. Februar 1904, war zunächst Schiffskellner. Am 12. Mai 1932 trat er der NSDAP bei. In den Jahren 1933 bis 1935 bewarb er sich wiederholt, wenn auch zunächst vergeblich, um die Einstellung in den H. Feuerwehrdienst. Nachdem sich ein einflußreicher Angehöriger der Marine-SA, der auch der Kläger angehörte, für ihn verwendet hatte, wurde er am 15. Juli 1935 als Feuerwehrmannsanwärter auf Privatdienstvertrag bei der H. Feuerwehr eingestellt. Am 20. April 1936 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis - vermutlich auf Lebenszeit - zum Feuerwehrmann ernannt. Am 8. Mai 1945 führte er die Bezeichnung Hauptwachtmeister der. Feuerschutzpolizei. 1947 wurde er auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 9. Mai 1945 aus dem Dienst entlassen.
Durch Bescheid vom 15. Februar 1952 entschied der Beklagte nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 oder Bundesgesetz zu Art. 131 GG -, daß die Ernennung des Klägers zum Feuerwehrmann unberücksichtigt bleibe, weil sie unter Außerachtlassung beamtenrechtlicher Vorschriften und nur wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Der Kläger sei aus politischen Gründen vor Ablauf der in der Senatsverfügung vom 13. August 1930 vorgeschriebenen vierjährigen Anwärterzeit zum Feuerwehrmann ernannt worden. Schon seine Einstellung als Anwärter im Alter von 31 Jahren habe den Anstellungsbedingungen widersprochen. Der Einspruch des Klägers wurde durch Einspruchsbescheid vom 12. Juni 1952 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Auf Grund der Stellenvorbehalte für Versorgungsanwärter und Nationalsozialisten seien in den Jahren 1935/1936 bei der Feuerwehr 7 Versorgungsanwärter, 31 "alte Kämpfer" und 3 reguläre Anwärter als Feuerwehrmannsanwärter eingestellt worden. Ausnahmen von den Einstellungsbedingungen seien nur bei den alten Kämpfern gemacht worden. Von zwei Fällen abgesehen, seien alle alten Kämpfer vor Beendigung der vorgeschriebenen vierjährigen Anwärterzeit als Beamte fest angestellt worden.
Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 18. September 1952 abgewiesen. Seine Berufung führte zum Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils vom 28. April 1954 ist im wesentlichen, ausgeführt: § 7 G 131 sei auf den Kläger zu Unrecht angewendet worden. Der Tatbestand der ersten Alternative dieser Vorschrift liege nicht vor. Die Anstellungsbedingungen für Feuerwehrmannsanwärter der H. Feuerwehr und der Erlaß des H. Senats vom 13. August 1930, auf deren Verletzung der Beklagte sich berufe, seien als Verwaltungsanordnungen nicht beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Alternative. Gegen §§ 1 a, 6 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. S. 433 ff.) - Reichsbeamtengesetz - sei bei der Anstellung des Klägers nicht verstoßen worden, denn als der Kläger zum Feuerwehrmann ernannt worden sei, habe man in fast allen Fällen von der vierjährigen Probezeit abgesehen, zwar nicht bei den drei regulären Anwärtern, wohl aber bei fast allen alten Kämpfern, d.h. bei den vor dem 30. Januar 1933 der NSDAP beigetretenen Bewerbern oder Anwärtern für den Feuerwehrdienst. Wegen dieser - wenn auch wahrscheinlich wesentlich politisch motivierten - Handhabung seien die auf die Dauer der Anwärterzeit bezüglichen Anstellungsvorschriften als bereits damals überholt anzusehen. Daß der Kläger nicht eines der vorgeschriebenen Handwerke beherrscht habe, sei unwesentlich. Für den Feuerwehrdienst hätte auch seine Kenntnis der Verhältnisse auf den Schiffen für den Fall von Schiffsbränden von Wert sein können. Hiernach sei aber der Umstand unerheblich, daß dem Kläger die besondere Eignung im Sinne des § 1 a des Reichsbeamtengesetzes gefehlt habe. Auch der Tatbestand der zweiten Alternative könne nicht festgestellt werden. Zwar hätten bei der Einstellung des Klägers als Feuerwehrmannsanwärter und bei seiner späteren Ernennung zum Beamten politische Gesichtspunkte mitgespielt; jedoch seien dabei auch die dienstlichen Interessen der Feuerwehr hinreichend berücksichtigt worden. Unbedenklich, sei die Überschreitung des vorgeschriebenen Höchstalters. Dazu sei es nach 1933 in zahlreichen Fällen gekommen. Auch seien die alten Kämpfer altersmäßig und gesundheitlich gesiebt worden. Der Mangel des vorgeschriebenen Handwerks falle auch in diesem Zusammmenhang nicht ins Gewicht, zumal der Kläger sich später als Feuerwehrmann bewährt habe. Dies lasse auch die Kürzung der früher stets beachteten vierjährigen Anwärterzeit im Falle des Klägers unbedenklich erscheinen. Allem Anschein nach, hätten daher bei der Ernennung des Klägers fachliche Gesichtspunkte wesentlich mitgewirkt. Ein Überwiegen politischer Gesichtspunkte bei der Ernennung im vorliegenden Fall, vermöge hiernach nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt zu werden. Da auch kein krasser Fall vorliege, sei der Berufung stattzugeben gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. Mai 1954 zugestellte Urteil am 5. Juni 1954 unter Antragstellung Revision eingelegt und sie nach entsprechender Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 26. Juli 1954 begründet. Die Revision hält beide Alternativen des § 7 G 131 für gegeben. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die erste Alternative stets vorliege, wenn durch die Ernennung oder Beförderung wesentliche Vorschriften des Beamtenrechts verletzt worden seien. Wesentliche Vorschriften seien aber auch die - bei der Einstellung, und Ernennung des Klägers nicht beachteten - Einstellungs- und Anstellungsbestimmungen. Daraus folge weiter, daß die Ernennung des Klägers auch gegen §§ 1 a, 6 des Reichsbeamtengesetzes verstoßen habe. Das Berufungsgericht verneine auch zu Unrecht das Vorliegen des Tatbestandes der zweiten Alternative des § 7 G 131. Der Kläger sei bereits vor der Machtübernahme der NSDAP beigetreten und habe damit zum besonders geförderten Kreis der alten Kämpfer gehört. Im Einklang mit der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei bei Personen, welche vor dem 30. Januar 1933 der NSDAP angehört haben, in aller Regel die enge Verbindung zu bejahen. Der Kläger sei auch überwiegend wegen dieser engen Verbindung ernannt worden. Die Revision bemängelt insbesondere, daß das Berufungsgericht die Runderlasse des Reichsministers des Innern über die Unterbringung von alten Kämpfern aus dem Jahre 1935 und den folgenden Jahren nicht beachtet habe, daß es die offenbar auf politischen Gründen beruhende unterschiedliche personalverwaltungsmäßige Behandlung der alten Kämpfer einerseits und regulären Bewerber bzw. Anwärter andererseits nicht entsprechend gewürdigt habe, sowie daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre vor 1933 nicht angestellt worden, nicht in Einklang zu bringen sei mit seiner Auffassung, durch die eindeutigen Förderungsmaßnahmen seien zugunsten des Klägers die dienstlichen Erfordernisse nicht wesentlich vernachlässigt worden. Schließlich sei zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgehe, die zunächst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene berufliche Förderung des Klägers sei durch die nachfolgende Bewährung in seinem Beruf unerheblich geworden; nur auf die Umstände, welche zur Einstellung und Anstellung des Klägers geführt haben, könne es nach der zweiten Alternative des § 7 G 131 ankommen. Der Kläger habe durch seine Ernennung in Wirklichkeit eine Ausnahmebehandlung unter Ausschaltung fachlicher Gesichtspunkte erfahren. Hiernach sei das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet.
Hinsichtlich der ersten Alternative des § 7 G 131 teilt zwar der Senat nicht die Auffassung der Revision, die in der Rechtsprechung auch vom Oberverwaltungsgericht Hamburg in VRSpr. 53 S. 304 und DVBl. 53 S. 450 sowie in den Erläuterungsbüchern zum Bundesgesetz zu Art. 131 GG von v. Arnim in Anmerkung 2 zu § 19 von Anders in Anmerkung 3 zu § 7 und von Ambrosius-Löns-Rengier in Anmerkung 5 zu § 7 vertreten wird, daß als beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Alternative auch Verwaltungsanordnungen jedenfalls von wesentlicher Bedeutung in Betracht kommen; er stimmt vielmehr der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Alternative lediglich Regelungen mit Rechtssatzcharakter sind.
Diese Auslegung wird schon dadurch nahegelegt, daß der Beamtenrechtsausschuß das Wort "zwingenden" vor "beamtenrechtlichen Vorschriften" in der Fassung der Regierungsvorlage als überflüssig gestrichen hat - v. Arnim a.a.O., Ambrosius-Löns-Rengier a.a.O. -, woraus nach Auffassung des Senats zu entnehmen ist, daß entgegen der in den oben angeführten Erläuterungsbüchern geäußerten Meinung lediglich der Verletzung zwingender Vorschriften Bedeutung beigelegt werden soll. Der Begriff der "zwingenden Vorschrift" steht aber dem Begriff der Regelung mit Rechtssatzcharakter wesentlich näher als dem Begriff der - grundsätzlich nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmten - Verwaltungsanordnung. Dies fällt um so mehr ins Gewicht, als die durch § 7 G 131 Betroffenen aus dem Kreis der Personen ausgenommen werden, die sich nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG auf ihre Rechtsstellung im öffentlichen Dienst am 8. Mai 1945 berufen können. Es ist auch nicht außer acht zu lassen, daß durch die zweite Alternative dieser Vorschrift die vom Standpunkt des Gesetzgebers aus wesentlichen Fälle bereits erfaßt werden. Besonders bedeutungsvoll erscheint aber, daß nur bei Zugrundelegung dieser Auslegung die beiden Alternativen des § 7 G 131 hinsichtlich des rechtspolitischen Grundes in dem nach Auffassung des Senats vom Gesetzgeber des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vorausgesetzten angemessenen Verhältnis stehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach den eben angeführten Erläuterungsbüchern a.a.O. im Beamtenrechtsausschuß Einigkeit darüber bestanden hat, daß es sich um Verstöße gegen wesentliche beamtenrechtliche Vorschriften handeln müsse, denn es steht nichts im Wege, in bezug auf beamtenrechtliche Regelungen mit Rechtssatzcharakter zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestimmungen zu unterscheiden. Können aber hiernach im Zusammenhang mit der ersten Alternative nur Verletzungen von Regelungen mit Rechtssatzcharakter berücksichtigt werden, dann hat das Berufungsgericht hier zutreffend die von dem Beklagten gerügte Verletzung des Erlasses des H. Senats vom 13. August 1930 und der Einstellungsbedingungen für Feuerwehrmannsanwärter der H. Feuerwehr nur in Verbindung mit §§ 1 a, 6 des Reichsbeamtengesetzes für erheblich erachtet. Aber auch im Zusammenhang mit diesen Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes ist der Revision, soweit sie sich auf die erste Alternative des § 7 G 131 bezieht, der Erfolg zu versagen. Die Revision übersieht hier, vor. Dies hat auch der bisher für die Entscheidung von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf dem Gebiete des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG zuständige II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 - entschieden.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß nach der Auffassung des erkennenden Senats Ernennungen, welche lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden sind, eine rechts- oder sachwidrige Bevorzugung enthalten, nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben dürfen, um den sie zu früh erfolgt sind, wenn sich feststellen läßt, daß sie ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wären; vgl. BVerwGE Bd. 2 S. 10 ff. (21); Bd. 3 S. 88 ff. (99). Nach diesen Grundsätzen wird also das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger nach Ablauf der allgemeinen - nicht nur für Altparteigenossen geltenden - Anwärterzeit für den Feuerwehr dienst ohne Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften und ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beamteter Feuerwehrmann - sei es als Widerrufsbeamter, sei es als Lebenszeitbeamter - geworden wäre.
Schmidt
Schmitt
Tellenbach
Reimer