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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1957, Az.: BVerwG III C 268.56

Notwendigkeit einer Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Ergeben der Beschwer aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung; Ergeben der Beschwer bei Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Rechtssuchenden zu seinen Ungunsten; Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz für einen Sohn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 268.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.04.1956 - AZ: X.A. 314/56

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 283 - 285
  • DVBl 1957, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 408 (Kurzinformation)
  • MDR 1957, 314 (amtl. Leitsatz)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 11.02.1957 - AZ: BVerwG III C 269.56

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bedarf es einer Beschwer.

  2. 2)

    Die Beschwer kann sich nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben, sondern nur gegeben sein, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag des Rechtsuchenden zu seinen Ungunsten abweicht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 11. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz und Lullies
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Unter Versagung des Armenrechts für das Revisionsverfahren wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 14. April 1956 - VG.X.A. 314/56 - verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungshilfe nach demLastenausgleichsgesetz für seinen Sohn. Das Ausgleichsamt wies ihn ab. Seine Beschwerde vom 3. Dezember 1953 wies der Beschwerdeausschuß mit dem Beschluß vom 21. Januar 1954 zurück. Der Kläger rief das Verwaltungsgericht an und beantragte zunächst in der Klagschrift vom 23. Februar 1954,

"1)
den ablehnenden Beschluß des Landesausgleichsamtes Berlin (Beschwerdeausschuß) vom 21. Jan. 1954 aufzuheben

2)
meinem Antrag auf Ausbildungsbeihilfe nach LAG für meinen Sohn R. B. stattzugeben."

2

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 28. Juli 1954 stellte er ausweislich der Sitzungsniederschrift nur den Antrag:

"Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses beim Beklagten vom 21.1.54 - Aktenz.: VR 487/53 - aufzuheben."

3

Nur dies ist als Antrag des Klägers auch in dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1954, sowie in der Niederschrift über die im zweiten Rechtsgang erfolgte Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. April 1956 und in dem darauf ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tage wiedergegeben.

4

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beschluß des Landesausgleichsamtes Berlin - Beschwerdeausschuß - vom 21. Januar 1954 - VR 487/53 - aufgehoben und dazu ausgeführt:

5

Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdeausschusses verletze Rechte des Klägers, weil sie auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisunterlagen des Klägers nicht in einer die Nachprüfung der Ablehnungsgründe ermöglichenden Weise eingehe, der Beschwerdeausschuß habe nunmehr nochmals über die Beschwerde des Klägers vom 3. Dezember 1953 zu entscheiden.

6

Gegen dieses am 25. Mai 1956 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der schon vor der Zustellung gefertigten Eingabe vom 19. Mai 1956, die beim Verwaltungsgericht am 26. Mai 1956 einging, unter Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache mit dem Bemerken, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - hätte auch in seinem Fall das Verwaltungsgericht selbst den Sachverhalt aufklären und über seinen Anspruch auf Ausbildungshilfe entscheiden müssen, anstatt die Sache durch Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen und dieser die Aufklärung und erneute Sachentscheidung zu überlassen.

7

Der Kläger hat alsdann mit den Schriftsätzen vom 25. Juni 1956 - beim Verwaltungsgericht am selben Tage eingegangen - ausdrücklich neben einer Nichtzulassungsbeschwerde Revision eingelegt und die Aufhebung des Urteils vom 14. April 1956 sowie Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Datei hat er die Nichtbeachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 als Verfahrensmangel gerügt.

8

Nachdem das Verwaltungsgericht mit dem Beschluß vom 28. Juni 1956 die Revision zugelassen und den Beschluß dem Kläger am 4. Juli 1.956 zugestellt hatte, hat der Kläger am 24./25. Juli 1956 nochmals Revision mit gleichen Anträgen und gleicher Begründung eingelegt. Er hat dabei beantragt, beide Revisionen "in Einheit" zu behandeln und ihm das Armenrecht zu bewilligen.

9

Der Beklagte und der Beteiligte weisen ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 hin und stellen keinen Antrag.

10

II.

Schon der Schriftsatz vom 19. Mai 1956 stellt eine Revision dar. Ihre Einlegung zwischen Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils wäre unbedenklich, abgesehen davon, daß sie erst nach der Zustellung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Revisionsantrages steht ihrer Zulässigkeit nicht im Wege. Denn ihr Ziel ging so, wie es der Kläger später formuliert hat, bereits aus seinen damaligen Ausführungen eindeutig hervor (BVerwGE 1, 222 [BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54]). Jedoch haben dieser Schriftsatz und die beiden ausdrücklich als Revision bezeichneten Schriften vom 25. Juni 1956 und vom 24. Juli 1956 ungeachtet der inzwischen ausgesprochenen Zulassung der Revision nur eine einzige und einheitliche Revision anhängig gemacht, zumal alle drei Schriften übereinstimmend als Begründung die Rüge des Aufklärungsmangels aufweisen, den der Kläger als Verfahrensmangel bezeichnet. Der Antrag auf Verbindung der vermeintlichen zwei Revisionen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist daher gegenstandslos.

11

Trotz der besonderen Zulassung durch das Verwaltungsgericht und trotz der Wahrung der Frist und Form ist die Revision nicht zulässig. Dem Kläger fehlt bei dieser Revision das grundsätzlich für jeden Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse, das als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels seine besondere Ausprägung im Begriff der "Beschwer" findet. Die Beschwer kann nicht schon in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen, sondern nur gegeben sein, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag, über den sie entscheidet, zuungunsten des Rechtsuchenden abweicht. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat - unter stillschweigender Weglassung des in seinem ursprünglichen Klagantrag mitausgesprochenen Begehrens nach Zubilligung der Ausbildungshiife - in der mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtsgangs vor dem Verwaltungsgericht - ebenso wie schon in der des ersten Rechtsgangs - nur noch die Aufhebung des seine Beschwerde gegen den Ablehungsbescheid des Ausgleichsamtes zurückweisenden Beschwerdebeschlusses beantragt. Diesem Antrage gibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang statt. Es beschwert daher den Kläger in Ansehung des für die Umgrenzung des Streitstoffes allein maßgebenden letzten Antrags nicht.

12

Gegen diese Beurteilung läßt sich nicht einwenden, der Klagantrag habe auch in seiner letzten, eingeschränkten Form unausgesprochen noch das Begehren nach einer Verpflichtung der beklagten Behörde zur Bewilligung der Ausbildungshilfe umfaßt. Das verbietet sich schon wegen des offensichtlichen Unterschiedes des ursprünglichen, in der Klagschrift enthaltenen und des zuletzt gestellten Klagantrags. Außerdem steht die Überlegung entgegen, daß ein Verpflichtungsbegehren bei richtiger rechtlicher Betrachtung verfehlt gewesen wäre, mithin auch nicht in den seinem Wortlaut nach auf das Aufhebungsbegehren beschränkten letzten Klagantrag hineingedeutet werden kann, und zwar deshalb nicht, weil die hier umstrittene Ausbildungshilfe zu den ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu gewährenden Ausgleichsleistungen gehört. Beim Streit um solche beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auf das Vorhandensein oder Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bewilligung und auf Ermessensfehlgebrauch (siehe Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwGE 3, 279 [BVerwG 09.05.1956 - BVerwG III C 123.54] -). Eine Verpflichtungserklärung ist dem Gericht dabei grundsätzlich verwehrt, weil es auch bei Bejahung der gesetzlichen Zulässigkeitsveraussetzungen und bei Feststellung eines Ermessensfehlgebrauchs der Behörde nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu, setzen, sondern ihr die richtige Ausübung ihres Ermessens überlassen muß, Auch wenn der Kläger außer der Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung noch die Verpflichtung der Behörde, zur Gewährung der Ausbildungshilfe beantragt und wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gewährung geprüft und bejaht und einen Ermessensfehlgebrauch der Behörde festgestellt hätte, wäre es daher nicht angängig gewesen, im Urteil außer der Aufhebung des ablehnenden Beschwerdebeschlusses noch die begehrte Verpflichtung auszusprechen. Anders ist es beim Streit um einen ins Ermessen der Behörde gestellten Verwaltungsakt nur, wenn nach Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen seiner Zulässigkeit und nach Feststellung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnungsgründe kein sonstiger ermessensfehlerfreier Ablehungsgrund denkbar bleibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zur Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes aus sprechen, ohne selbst unzulässigerweise in eine - praktisch dann fehlende - Ermessensfreiheit der Behörde einzugreifen. So liegt der gegenwärtige Fall aber nicht. In Ermessenserwägungen ist seiner Zeit der Beschwerdeausschuß, da er bereits die Zulässigkeit der Gewährung von Ausbildungshilfe verneinte, noch nicht eingetreten. Es sind also Ermessensgründe aller Art für eine Ablehung noch denkbar.

13

Nach alledem ist die Revision als unzulässig mangels Beschwer zu verwerfen. Zur Prüfung, ob die Gründe des angefochtenen Urteils richtig, insbesondere ob sie mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - vereinbar sind, ist daher kein Raum.

14

Mangels Erfolgsaussicht der Revision kann der Kläger das Armenrecht nicht erhalten.

15

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 69, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2) in Verbindung mit§§ 333, 345 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786).

gez. Holland
gez. Dr. Buchholz
gez. Lullies