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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1957, Az.: BVerwG I C 87.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 87.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.03.1955 - AZ: III A 75/55

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 223 - 226
  • AS 4, 223
  • BB 1957, 16 a
  • BBaubl 1957, 304
  • BlGBW 1957, 93, 197; (Krit. Aufs. Schärermann)
  • DVBl 1957, 362 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1957, 55, 64
  • DÖV 1957, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemWW 1957, 193
  • Hü.W 1957, 156
  • JR 1957, 309
  • KStZ 1957, 54
  • MDR 1957, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 645 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1957, 348

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Anliegerbeiträge nach dem preußischen Fluchtliniengesetz unterliegt nicht der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1955 - III A 75/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.142 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger erstellte auf einem ihm gehörenden Eckgrundstück, auf dem bereits mehrere Gebäude vor dem Währungsstichtag, im wesentlichen im Jahre 1943, errichtet waren, im Jahre 1952 ein weiteres Gebäude. Auf Grund dieses Baufalles forderte die Beklagte von dem Kläger gemäß § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des zugehörigen Ortsstatuts für beido angerenzenden Straßen die vor dem Währungsstichtag, im wesentlichen vor 1914 fertiggestellt waren, einen Anliegerbeitrag in Höhe von 15.713 DM. Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Forderung der Währungsumstellung unterliege, und zahlte daher lediglich ein Zehntel dieses Betrages. Gegen die Heranziehung für den übrigen Betrag in Höhe von 14.142 DM hat er nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat das Landesverwaltungsgericht Köln stattgegeben. Das Landesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, daß bereits durch die Gebäudeerrichtung im Jahre 1943 eine Anliegerbeitragsschuld entstanden sei, die der Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliege, und meint, daß die durch die Gebäudeerrichtung im Jahre 1952 entstandene neue Anliegerbeitragsschuld nicht über diese alte Forderung hinausgehen könne. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren war der Anwalt des Klägers zu der mündlichen Verhandlung infolge einer Zugverspätung nicht erschienen. Ein beim Berufungsgericht am Morgen des Verhandlungstages eingegangener Schriftsatz des Klägers ist der zuständigen Geschäftsstelle erst nach Schluß der Verhandlung zugeleitet worden. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 2. März 1955 die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Jede Gebäudeerrichtung lasse die Anliegerbeitragsschuld neu entstehen. Eine bereits früher entstandene Anliegerbeitragsschuld sei auf diese Verpflichtung ohne Einfluß, solange die frühere Schuld nicht getilgt sei. Die vielleicht im Jahre 1943 entstandene Anliegerbeitragsschuld sei nicht getilgt. Es komme daher allein auf die durch den Baufall im Jahre 1952 entstandene Beitragsschuld an. Diese Schuld sei nach dem Währungsstichtage entstanden und werde daher von dem Umstellungsgesetz nicht erfaßt.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision ohne Zulassung eingelegt. Er ist der Ansicht, daß die Frage nach der Umstellung der Anliegerbeitragsforderung eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich des Bundesrechts sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hält der Kläger den Grundsatz des rechtlichen Gehörs für verletzt, weil sein Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht habe auftreten können, sein rechtzeitig eingesandter Schriftsatz vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden und ihm angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen dem Eingang der Berufungsbegründung der Beklagten und dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht keine ausreichende Möglichkeit zur Erwiderung verblieben sei.

4

Die Revision ist durch Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 3. Februar 1956 - BVerwG V C 117.55 - zugelassen worden.

5

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Nach den Grundsätzen des Anliegerbeitragsrechtes entstehe durch jeden Baufall die Anliegerbeitragsschuld neu. Die iin Jahre 1952 ausgelöste Beitragsschuld sei aber mit der durch den Baufall der Jahre 1943/1944 ausgelösten inhaltlich kongruent. Da die Beitragsschuld aus dem Baufall 1943/44 als Reichsmarkforderung der Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliege, könne auch die durch den Baufall des Jahres 1952 ausgelöste Beitragsschuld sich nur in diesem Rahmen halten.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Verfahrensrüge des Klägers für unbegründet. In der Sache selbst sei Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils der rechtliche Charakter der Anliegerbeitragsschuld. Für diesen, insbesondere auch die Verknüpfung zwischen mehreren für dasselbe Grundstück entstehenden Anliegerbeitragspflichten, sei allein das preußische Fluchtliniengesetz, also eine nicht revisible Norm maßgebend. Überdies könne die aus dem Baufall der Jahre 1943/44 entstandene Anliegerbeitragsverpflichtung durch die Währungsumstellung deswegen nicht erfaßt werden, weil sie infolge der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verjährung nach dem preußischen Kommunalabgabengesetz bereits erloschen gewesen sei. Die Verjährung einer aus einem früheren Baufall stammenden Anliegerbeitragsschuld hindere die Entstehung einer neuen Beitragsschuld nicht. Die neue Schuld sei in ihrer Höhe nicht an die frühere gebunden. Für die Anwendung des Umstellungsgesetzes auf die durch den Baufall des Jahres 1952 entstandene Anliegerbeitragsschuld sei kein Raum.

8

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

9

Die Verfahrensrüge des Klägers, die er mit seiner ohne Zulassung eingelegten Revision erhebt, ist unbegründet. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage dem Gericht zur Kenntnis zu geben, ihm ist also das rechtliche Gehör gesetzmäßig gewährt worden, und zwar gilt dies sowohl für die vorbereitenden Schriftsätze als auch für die mündliche Verhandlung. Daß dem Kläger keine - ausreichende Möglichkeit zu einer sachgerechten Berufungserwiderung eingeräumt worden sei, wird durch den Umstand widerlegt, daß die Berufungsbegründung der Beklagten dem Anwalt des Klägers - nach seinen eigenen Angaben - am 23. Februar 1955 zugegangen ist, während der Verhandlungstermin auf den 2. März 1955 angesetzt war, und der Anwalt des Klägers tatsächlich auch innerhalb dieser Frist, nämlich am 28. Februar 1955, einen 12 Seiten langen Schriftsatz angefertigt hat.

10

Was die vom Kläger gerügte Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes durch das Berufungsgericht angeht, so ist dieser Schriftsatz am Vorabend des Verhandlungstages abgesandt worden und erst am Vormittag des Verhandlungstages selbst bei dem Berufungsgericht eingegangen. Daß die Vorlage dieses Schriftstücks an den zuständigen Senat im innerdienstlichen Geschäftsverkehr eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde, mußte der Kläger in Rechnung stellen. Durch diese dem normalen Verlauf entsprechende geschäftsmäßige Behandlung des Schriftsatzes ist dem Kläger also das rechtliche Gehör nicht beeinträchtigt worden. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Kläger ordnungsgemäß geladen worden. Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, den Beginn der mündlichen Verhandlung zu verschieben, weil der Anwalt des Klägers nicht anwesend war, bestand um so weniger, als dem Berufungsgericht nicht bekannt war, daß der Anwalt des Klägers erscheinen wollte. Eine Zugverspätung von etwa 20 Minuten kann gerade bei größeren Entfernungen auch nicht als völlig außergewöhnlicher Zufall angesehen werden, dessen Berücksichtigung im Interesse des rechtlichen Gehörs der Partei zu fordern wäre.

11

In der Sache hängt die Entscheidung des Rechtsstreites von der Beantwortung der Frage ab, ob die Forderung der Beklagten auf Anliegerbeiträge den Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetzes) und des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetzes) - UmstG - unterliegt, bejahendenfalls mit welchen Folgen. Diese Frage liegt im Bereich aus revisiblen Rechtes. Denn das Währungsgesetz und das Umstellungsgesetz sind Besatzungsrecht und beziehen sich auf eine Materie, für welche die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben ist (vgl. Art. 73 Nr. 4 des Grundgesetzes). Sie sind daher im Sinne des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht revisibel (Beschluß des Großen Senats vom 14. November 1955 - BVerwGE 2, 319 -).

12

Während nach § 2 des Währungsgesetzes an die Stelle der Rechnungseinheit Reichsmark die Rechnungseinheit Deutsche Mark tritt, werden nach § 16 UmstG RM-Forderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf DM umgestellt, daß für je 10 RM 1 DM zu zahlen ist. RM-Forderungen sind nach § 13 Abs. 3 UmstG alle Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen, die auf RM lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in RM zu erfüllen gewesen wären. Schuldverhältnisse sind nach § 13 Abs. 1 UmstG alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen.

13

Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß die Anliegerbeitragsschuld im vorliegenden Falle erst im Jahre 1952, also nach dem Währungsstichtag, entstanden ist.

14

Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht insoweit bindend, als sie auf der Auslegung der landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Vorschrift des § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes beruht. Aus dem Umstand, daß die Forderung auf Zahlung von Anliegerbeiträgen im Sinne des § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes erst im Jahre 1952 entstanden ist, folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß die Forderung auch im Sinne des § 13 UmstG erst in diesem Zeitpunkt begründet worden ist. Die Entscheidung dieser letzteren Frage unterliegt, da sie dem Bereich des revisiblen Rechtes angehört, in vollem Umfange der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Der Begriff der Entstehung der Forderung ist ein formeller Ordnungsbegriff. Die Entscheidung der Frage, wann die Forderung entstanden ist, kann daher, nicht allein durch die Unterordnung eines Sachverhalts unter die Merkmale dieses Ordnungsbegriffs gefunden werden, vielmehr ist zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gemeinte Situation tatsächlich vorliegt oder nicht. Nun stellt sich dem Versuch, die gesetzgeberischen Absichten zu ermitteln, die der Vorschrift der §§ 13 und 16 UmstG zugrunde liegen, die Schwierigkeit entgegen, daß die Motive des Umstellungsgesetzes - wie aller Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens - nicht veröffentlicht sind, sich hinsichtlich der Umstellung der Forderungen auch nicht ohne weiteres aus der Sache selbst ergeben (Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, Anm. 2 zu § 16 UmstG). Jedenfalls muß dem allgemeinen Zweck des Umstellungsgesetzes entsprechend das entscheidende Gewicht auf wirtschaftliche Erwägungen gelegt werden.

15

Unter diesen Gesichtspunkten kann es immerhin zweifelhaft sein, ob nicht bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der Straße oder einzelner Teile der Einrichtung der Straße oder der Ausführung der einzelnen Baumaßnahmen ein Schuldverhältnis des Anliegers gegenüber der Gemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3 UmstG entstanden ist. Denn mindestens von diesem Zeitpunkt an liegt wirtschaftlich auf dem Wert des Grundstücks die Pflicht zur Zahlung der Erschließungskosten als Belastung (vgl. dazu die Stellungnahme der Bank deutscher Länder vom 13. August 1949, abgedruckt im Betriebsberater 1949 S. 496). Es kommt hierauf aber entscheidend nicht an. Selbst wenn man die Forderung auf Zahlung von Anliegerbeiträgen im Sinne des Umstellungsgesetzes als bereits am Währungsstichtag begründet ansehen wollte, würde sie nicht der Umstellung aus § 16 UmstG unterliegen.

16

Das gesetzgeberische Motiv, das dem Anliegerbeitrag zugrunde liegt, zielt auf den Ausgleich des Vorteils ab, der einem Grundstück durch die Erschließung zufällt (vgl. Motive zum Regierungsentwurf des preußischen Fluchtliniengesetzes, Drucksachen des Hauses der Abgeordneten, XII. Legislaturperiode, II. Session 1875, Bd. I Nr. 23 S. 16). An diesem Grundgedanken ist in den Beratungen nichts geändert worden (vgl. Kominissionsbericht a.a.O. Bd. IV Nr. 279 S. 8; vgl. auch Preuß. OVG Bd. 37 S. 36, Bd. 47 S. 96). Dabei soll nicht verkannt werden, daß dieser Vorteil keine rechtserhebliche Voraussetzung für die Erhebung von Anliegerbeiträgen im Einzelfall ist. Das vermag aber an dem Sinn der vom Gesetzgeber vorgenommenen Normierung nichts zu ändern. Dieser Vorteil drückt sich in einer Steigerung des Grundstückswertes aus, die in dem jeweiligen Rechnungsfaktor der geltenden Währung zwar ihren Ausdruck findet, durch diese Bezifferung aber nicht inhaltlich begrenzt wird. Wollte man den Anliegerbeitrag für eine vor dem Währungsstichtag hergestellte Straße im Verhältnis 10:1 umstellen, so würde man, da die Wertsteigerung der Grundstücke einer solchen Umstellung der Sache nach nicht unterliegt, diesem gesetzgeberischen Grundgedanken nicht gerecht werden. Denn bei einer solchen Umstellung würde das anliegende Grundstück von der Verpflichtung zur Erstattung des Erschließungsaufwandes nahezu gänzlich freigestellt werden, während sein Verkehrswert durch die Erschließung genau so gesteigert würde wie derjenige anderer Grundstücke in gleicher Lage, für die der Anliegerbeitrag in voller Höhe zu entrichten ist. Dem anliegenden Grundstück würde bei einer solchen Umstellung also ein Teil einer Grundrente zufallen, der unter dem Gesichtspunkt des erwähnten vom Gesetzgeber angestrebten Wertausgleichs ohne innere Berechtigung wäre.

17

Liese Beurteilung wird auch durch einen vergleichenden Blick auf die Umstellungsgrundschulden und die Hypothekengewinnabgaben gestützt. Diesen Rechtsinstituten, die letztlich auf § 16 Abs. 3 UmstG zurückgehen, liegt das Bestreben zugrunde, etwa durch die Währungsreform im Bereich des Grundvermögens entstandene Schuldnergewinne auszugleichen - die Bindung dieses Ausgleichs an den Lastenausgleich kann hier außer Betracht bleiben -. Wollte man die Anliegerbeitragsschuld der Umstellung im Verhältnis 10:1 unterwerfens so würde nach dem oben Gesagten ein Schuldnergewinn entstehen, dem ein Ausgleich nicht gegenüberstände, also eine Folge, die dem Sinn der währungsgesetzlichen Regelungen nicht entspricht.

18

Die erwähnte Besonderheit des Anliegerbeitrags, zum Ausgleich einer Wertsteigerung der Grundstücke zu dienen, schließt die entsprechende Anwendung der den Kauf- und Werkvertrag regelnden Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG aus.

19

Wann eine Umwandlung dieses Wertanspruchs in einen Geldsummen ansprach eintritt, kann hier dahingestellt bleiben. In Betracht kommen für eine solche Umwandlung nur der Zeitpunkt des Veranlagungsbescheides oder der seiner Unanfechtbarkeit. Eine Veranlagung hat im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Währungsstichtages aber nicht vorgelegen.

20

Hiernach geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, daß die Anliegerbeitragsschuld des Klägers nicht der Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliegt.

21

Der erkennende Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung, (vgl. Hamb. OVG, DVBl. 1950 S. 126 und 1956 S. 61; OVG Lüneburg, Amtl.Samml. Bd. 1 S. 211 und DVBl. 1951 S. 186; Hess. VGH, ESVGH Bd. 1 S. 115; OVG Berlin, Entsch. OVG Berlin Bd. 1 S. 241; OVG Münster, VerwRspr. Bd. 6 S. 589; OVG Koblenz, Amtl.Samml. Bd. 1 S. 302; Bad. VGH, DVBl. 1956 S. 724; Kälker, Betriebsberater 1949 S. 496; Maury, DVBl. 1949 S. 513, 1950 S. 82, 1951 S. 774; Müthling, Betriebsberater 1953 S. 753; Werner, DVBl. 1951 S. 325; Ernst, HGBR, Anliegerbeiträge, Übersicht Bl. 5; abweichend wohl Harmening-Duden a.a.O., Anm. 25 zu § 13 UmstG; wie hier auch für die frühere Rechtslage: Preuß. OVG Bd. 81 S. 125; Sächs. OVG Bd. 29 S. 23; Seydel, PrVBl. Bd. 47 S. 548; Scholz, Handbuch des gesamten öffentlichen Grundstücksrechts, Bd. 2 S. 33; Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl., Bd. 1 S. 665 ff.; zweifelnd: Strauß u. Torney-Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl., S. 301).

22

Die Revision war daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.142 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering
Fischer