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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1956, Az.: BVerwG V C 117.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 117.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.03.1955

Fundstelle

  • KStZ 1956, 176

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Frhr. von Turegg
am 3. Februar 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 2. März 1955 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Die Beklagte nimmt den Kläger wegen der Zahlung von Anliegerbeiträgen in Anspruch. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er nur 1/10 des beanspruchten Betrages zu bezahlen habe, weil es sich um eine bereits vor der Währungsreform angelegte Straße handelt. Nach erfolgreicher Klage ist der Kläger in der Berufungsinstanz unterlegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Sie ist begründet.

3

In dem Revisionsverfahren ist möglicherweise u.a. die Frage zu klären, ob und in welchem Verhältnis Anliegerbeiträge dann, wenn die Straße in der Zeit vor der Währungsreform angelegt, ein Gebäude aber nach der Währungsreform errichtet ist, nach den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes umzustellen sind. Das Oberverwaltungsgericht hat nach seinem Beschluß vom 10. Mai 1955 der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision insbesondere deshalb nicht abgeholfen, weil es das Umstellungsgesetz nicht als Bundesrecht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ansieht. Nachdem indessen der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 14. November 1955 - Gr. Sen. 1.55/V C 18.54 - dahin entschieden hat, daß im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Besatzungsrecht im gleichen Umfange wie deutsches Recht revisibel sei, bedarf gerade diese Vorfrage noch der Prüfung im Revisionsverfahren. Es ist mithin die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten; vgl. § 53 Abs. 2 a BVerwGG. Die Revision ist deshalb zuzulassen.

4

Die Revision ist in fünffacher Ausfertigung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Westf.) durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Entscheidung angehen und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).

5

Über die vom Kläger bereits eingelegte, Verfahrensmängel rügende Revision kann später gemeinschaftlich entschieden werden mit der Revision, welche der Kläger möglicherweise auf Grund des vorliegenden Zulassungsbeschlusses einlegt.

Dr. v. Rosen
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg