Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1956, Az.: BVerwG I C 203.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 203.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.05.1955 - AZ: 3 C 12/55
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 4, 202 - 203
- AS V, 202
- NJW 1957, 843 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1957, 52
Amtlicher Leitsatz
Von dem Verhalten des Klägers im Prozeß darf die Frage nicht abhängig gemacht werden, ob und in welcher Höhe eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 1 FlurbG festzusetzen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) vom 5. Mai 1955 - 3 C 12/55 - wird insoweit aufgehoben, als darin gegen den Kläger eine Gebühr von 100 DM festgesetzt ist.
Im übrigen wird die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt zu 3/4 der Kläger und zu 1/4 der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, das in Gevenich-Weiler auf Grund der Reichsumlegungsordnung durchgeführt wurde. Im Umlegungsplan wurden der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft sog. Massegrundstücke zugewiesen. Nach Rechtskraft des Umlegungsplanes veräußerte die Beigeladene die ihr zugeteilten Grundstücke Flur 13 Nr. 38/2 und Flur 17 Nr. 10/3, 10/4 und 10/5. Die interessierten Beteiligten wurden aufgefordert, Gebote auf diese Pläne abzugeben. Der Kläger bot für das Grundstück Flur 13 Nr. 38/2 450 DM, ein anderer Beteiligter 700 DM, um die Teilpläne der Flur 17 Nr. 10 bewarb sich der Kläger nicht. So erhielten andere Beteiligte die Grundstücke. Die Veräußerung wurde von der Flurbereinigungsbehörde genehmigt.
Gegen diese Genehmigung legte der Kläger Beschwerde ein. Er rügte, daß er bei der Verteilung der Grundstücke nicht berücksichtigt worden sei. Die Obere Flurbereinigungsbehörde wies die Beschwerde zurück. Daraufhin beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg vor dem Flurbereinigungsgericht. Er beantragte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, ihn in das Höchstgebot von 700 DM für den Plan Flur 13 Nr. 38/2 eintreten zu lassen und ihm diesen Plan sowie die Restgrundstücke aus Flur 17 Nr. 10 zuzuteilen. Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab und legte dem Kläger neben den außergerichtlichen Kosten, die dem Beklagten und der Beigeladenen entstanden waren, einen Kostenpauschsatz von 10 DM und eine Gebühr von 100 DM auf.
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Mit der Revision rügt er: Das Gericht habe sich nicht genügend Zeit genommen, ihn anzuhören. Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts, Senatspräsident Dr. C. sei von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er seinerzeit als Sachbearbeiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde den Regierungsvermessungsrat R. in das Umlegungsverfahren Gevenich-Weiler eingearbeitet habe. Wenn er auch nicht an dem angefochtenen Verwaltungsakt beteiligt gewesen sei, so doch am Vorverfahren. Der Kläger trägt ferner u.a. vor: § 1 des Flurbereinigungsgesetzes sei verletzt. Das Grundstück Flur 13 Nr. 38/2 bilde mit den ihm gehörenden Grundstücken Flur 13 Nr. 38/1 und Nr. 39 eine wirtschaftliche Einheit, die nicht hätte zerrissen werden dürfen. Die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung über die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft seien ungültig. Bei den entscheidenden Beschlüssen sei der Vorstand nicht beschlußfähig gewesen. Die Gebühr von 100 DM hätte ihm nicht auferlegt werden dürfen.
Der Beklagte und die Beigeladene halten die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Gebühr von 100 DM richtet. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es zu der Gebühr: Bei der Festsetzung der Gebühr sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Kläger in besonders hartnäckiger Weise seine unberechtigten Forderungen verfolgt habe, obwohl er bei sachlicher Beurteilung die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hätte erkennen müssen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger sein querulatorisches Verhalten fortgesetzt. Nach hinreichender Klärung des Sachverhalts sei er sich weiterhin in langatmigen Ausführungen und Wiederholungen ergangen. Das Verhalten des Klägers bei Einleitung und während des Prozesses war also der Grund für die Festsetzung der Gebühr. Die Gebühr erhält dadurch den Charakter einer Art Prozeßstrafe. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere ergibt sich eine solche Grundlage nicht aus § 147 des Bundesgesetzes über die Flurbereinigung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -, durch den die Frage der Kosten im Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten geregelt wird.
Nach § 147 Abs. 1 FlurbG ist zwischen dem Kostenpauschsatz und der Gebühr zu unterscheiden. Im Kostenpauschsatz werden die baren Auslagen des Verfahrens zusammengefaßt. Die Gebühr tritt an die Stelle der sonst üblichen gerichtlichen Gebühren. Nur der Kostenpauschsatz muß erhoben werden. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen des Gerichts. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Landwirte, die sich an das Flurbereinigungsgericht wenden, im Falle ihres Unterliegens ohne weiteres mit den gerichtlichen Gebühren belastet werden, die der unterliegenden Partei in anderen Verfahren in der Regel ohne weiteres kraft Gesetzes auferlegt werden müssen. Vielmehr soll das Gericht hierüber von Fall zu Fall entscheiden.
Diese Ermächtigung trägt der Eigenart des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung. Sie berücksichtigt, daß der Grundbesitz der Landwirte nicht nur in ihrem, sondern auch im allgemeinen Interesse dem Flurbereinigungsverfahren und in dem Verfahren vielfach starken Veränderungen unterworfen wird, ferner daß das Flurbereinigungsgericht nicht nur die Interessen der Prozeßbeteiligten, sondern auch aller übrigen Teilnehmer des Umlegungsverfahrens zu berücksichtigen hat und sich daher das, was recht und zweckmäßig ist (§ 146 Nr. 2 FlurbG), meist zunächst nicht ohne weiteres übersehen läßt.
Geht man hiervon aus, so wird erkennbar, daß die Vorschrift des § 147 Abs. 1 FlurbG den Zweck hat, den Kläger im Falle, des Unterliegens nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit einer gerichtlichen Gebühr zu belasten. Diese besonderen Gründe können sich aus dem Prozeßstoff, aus dem Umfang und der Bedeutung der Einwendungen des Klägers ergeben, sind aber nicht aus der Person des Klägers und seinem Verhalten zu entnehmen. Es würde über die Grenzen der dem Gericht erteilten Ermächtigung hinausgehen, wenn das Gericht das Verhalten des Klägers wie im vorliegenden Fall berücksichtigt und damit die Gebühr als eine Art Prozeßstrafe verwendet.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber im Rahmen des Grundgesetzes eine Regelung hätte vorsehen können, die es dem Gericht ermöglichen würde, dem Kläger wegen Mangels an Wohlverhalten im Prozeß eine Gebühr aufzuerlegen. Auf jeden Fall hätte dies nach den geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Wenn auch die Praxis früher in der entsprechenden Vorschrift des § 138 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - eine solche Ermächtigung erblickte (vgl. Runderlaß des früheren Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28. September 1939 - LwRMBl S. 995 - Nr. 21 Abs. 2), so kann doch unter der Herrschaft des Grundgesetzes in einer Vorschrift, die es dem Gericht überläßt, nach seinem Ermessen eine Gebühr festzusetzen, noch keine Ermächtigung zur Verhängung von Prozeßstrafen gesehen werden.
Die dem Kläger in Form einer Gebühr im vorliegenden Fall auferlegte Prozeßstrafe war daher aufzuheben.
III.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Kläger hat nichts dafür dargetan, daß er sich zu irgendeinem entscheidungserheblichen und in dem angefochtenen Urteil berücksichtigten Punkt nicht habe äußern können. Allein aus der Tatsache, daß die mündliche Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht ausweislich des Protokolls durch Beschluß des Gerichts geschlossen worden ist, obwohl der Kläger noch weitere Ausführungen machen wollte, ergibt sich keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch jeder Partei auf rechtliches Gehör enthält nicht das Recht, vor Gericht unbegrenzt lange reden zu können. Er erschöpft sich darin, zu jeder entscheidungserheblichen Frage Stellung nehmen zu können (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I CB 147.56 -, DVBl. 1956 S. 834). Daß ihm das Recht beschnitten worden sei, hat der Kläger nicht substantiiert im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorgetragen. Seine Rüge kann daher keinen Erfolg haben.
Das gleiche gilt für die Rüge, daß der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts, Senatspräsident Dr. C. vom Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei. Für die Beurteilung dieser Frage ist nicht, wie der Kläger fälschlich meint, von § 13 Abs. 2 BVerwGG, der nur für das Bundesverwaltungsgericht selbst gilt, sondern von § 10 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103) - VGG Rh.-Pf. - auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, oder bei der Entscheidung über eine dagegen eingelegte Verwaltungsbeschwerde mitgewirkt hat. Daß eine dieser beiden Voraussetzungen bei dem Senatspräsidenten Dr. C. vorgelegen habe, behauptet der Kläger selbst nicht.
Wenn der Kläger im übrigen meint, die Einarbeitung des Regierungsvermessungsrats R. durch den Senatspräsidenten Dr. C. als damaligen Sachbearbeiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde könne eine Mitwirkung an dem Vorverfahren im Sinne des § 13 Abs. 2 BVerwGG sein, so ist das irrig; denn unter Vorverfahren im Sinne des § 13 Abs. 2 BVerwGG ist - genau wie in § 10 Abs. 2 VGG Rh.-Pf. - das der Klage vorangegangene Beschwerde- oder Einspruchsverfahren zu verstehen. Danach war Senatspräsident Dr. C. nicht gemäß § 10 Abs. 2 VGG Rh.-Pf. von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Ob er wegen der Einarbeitung des Regierungsvermessungsrats Ruppert in das Umlegungsverfahren Gevenich-Weiler vom Kläger mit Erfolg als befangen hätte abgelehnt werden können, bedarf hier keiner Prüfung; denn der Kläger hat von dem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die von ihm angefochtenen Bescheide sind unbegründet. Wie der Senat in seinemBeschluß vom 13. Februar 1956 - BVerwG I B 57.55 - ausgesprochen hat, steht den Teilnehmern am Umlegungsverfahren in der Regel kein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Massegrundstücken zu, die einer Teilnehmergemeinschaft zur Verwendung gemäß § 50 Abs. 2 oder § 136 Abs. 4 RUO überwiesen wurden. Es kann hier dahingestellt bleiben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen den Teilnehmern am Umlegungsverfahren ein solcher Rechtsanspruch ausnahmsweise erwachsen kann. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich in dieser Hinsicht nichts. Dadurch, daß die Teilnehmergemeinschaft die ihr zugewiesenen Grundstücke veräußert und die Flurbereinigungsbehörde diese Veräußerung genehmigt hat, ist der Kläger somit in seinen Rechten nicht beeinträchtigt. Dasselbe gilt für den Bescheid der Behörde, durch den die Veräußerung genehmigt wurde.
Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner näheren Erörterung der Frage, ob der Genehmigungsbescheid der Behörde etwa aus dem Grunde angefochten werden kann, daß der Teilnehmervorstand bei der Entscheidung über die Veräußerung von Massegrundstücken nicht beschlußfähig war; denn nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in dieser Hinsicht vorgebrachten Einwendungen des Klägers unbegründet. Nach § 31 RUO führt der Vorsteher die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er ist dabei nach § 30 auf die Mitwirkung des Vorstandes angewiesen. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall beachtet worden. Die Ansicht des Klägers, daß diese Vorschriften rechtsungültig seien, ist unzutreffend. Die Klage ist daher vom Flurbereinigungsgericht zu Recht abgewiesen worden.
Die Revision des Klägers konnte infolgedessen in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer