Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1956, Az.: BVerwG I B 57.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 57.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 08.02.1955 - AZ: F III 41/54
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 RUO
- § 136 Abs. 4 RUO
Fundstelle
- RdL 1956, 158
Amtlicher Leitsatz
Den Teilnehmern am Umlegungsverfahren steht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Massegrundstücken zu, die zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt und daher der Teilnehmergemeinschaft zur Verwendung gemäß §§ 50 Abs. 2, 136 Abs. 4 RUO überwiesen wurden.
In der
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. Februar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 8. Februar 1955 - F III 41/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1) zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger waren an einem Umlegungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung Beteiligt. Im Umlegungsplan wurden der Teilnehmergemeinschaft "zur Verwendung nach § 50 Abs. 2 und § 136 Abs. 4 RUO" 40 Grundstücke zugewiesen, die für die Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wurden. Zur Vorbereitung der Verwendung dieser Grundstücke gab das Kulturamt durch öffentliche Bekanntmachung die Kaufbedingungen bekannt und forderte die Interessenten auf, Kaufangebote abzugeben. Dabei teilte das Kulturamt mit, daß eine Kommission unter mehrerer Kaufangeboten für dieselben Grundstücke die maßgebende Auswahl treffen werde. Für die 40 Grundstücke wurden 58 Gebote eingereicht. Der Kläger zu 1) hatte Angebote für drei Grundstückes der Kläger zu 2) hatte kein Angebot abgegeben. Das Kulturamt wählte in Übereinstimmung mit dem Teilnehmervorstand, dem zuständigen Landwirtschaftsamt, der zuständigen Landwirtschaftsschule und Beratungsstelle sowie dem örtlichen Grundausschuß und der Gemeindevertretung die Bewerber aus, die ein Grundstück erhalten sollten. Dem Kläger zu 1) wurde kein Grundstück zugeteilt, weil er neben seiner Landwirtschaft eine Schreinerei betreibt.
Die Kläger gehen gegen die Art der Verteilung an. Sie verlangen eine Verlosung des Landes und haben im Verwaltungsstreitverfahren u.a. vorgetragen: Die Verteilungsverfügung des Kulturamt es sei gesetzwidrig. Es handle sich um Land, das entweder den Teilnehmern als Mehrabfindung zugewiesen oder nach den Richtlinien des Ansiedlungsverfahrens verteilt werden müßte. Es fehle an einer entsprechenden Anweisung der oberen Umlegungsbehörde für die Maßnahmen des Kulturamtes. Selbst wenn man in der Verteilungsverfügung des Kulturamtes nur eine Anweisung an die Teilnehmergemeinschaft sehe, so seien doch die Kläger dadurch mittelbar belastet. Die Verteilung sei ermessenswidrig; denn eine Reihe von Teilnehmern, die ebenfalls einen Nebenberuf hätten, seien bei der Verteilung berücksichtigt worden, während sie, die Kläger, mit Rücksicht auf ihre sonstige berufliche Tätigkeit ausgeschieden worden seien. Die obere Umlegungsbehörde stellte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt, daß ein Verwaltungsakt des Kulturamtes nicht vorliege.
Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus: Das Rechtsschutzinteresse der Kläger sei zu bejahen. Die Maßnahme des Kulturamtes stelle sich entgegen der Ansicht der oberen Umlegungsbehörde als Verwaltungsakt dar. Durch ihn werde bestimmt, welche Bewerber bei dem für den Eigentumswechsel der Grundstücke maßgebenden Plannachtrag zu berücksichtigen seien. Die Auswahl der Bewerber sei allerdings auf Grund von "Kaufangeboten" erfolgt. Daraus sei jedoch nicht zu folgern, daß Kaufverträge abgeschlossen seien; denn die Umlegungsbehörde werde nur hoheitlich und nicht auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtsverkehrs tätig. Die Grundstücke würden überdies, wie dies auch hier geschehen sei, den ausgewählten Bewerbern durch Plannachtrag zugewiesen. Die Teilnehmergemeinschaft habe das Masseland nur vorübergehend zu treuen Händen erhalten. Die Teilnehmergemeinschaft könne nur Vorschläge für die Verteilung machen, habe im übrigen aber auf die Verwendung der Grundstücke und die damit verbundenen Rechtsvorgänge keinen Einfluß. In der Verteilung durch das Kulturamt sei daher nicht ein Tätigwerden der Umlegungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft, sondern ein selbständiges hoheitliches Tätigwerden zu sehen.
Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger zu 2) sei nicht beschwert. Er habe keinen Antrag auf Zuteilung eines Grundstücks gestellt. Daraus habe das Kulturamt folgern müssen, daß er auf eine solche Zuteilung verzichte. Der Kläger zu 1) sei zwar beschwert, aber der angefochtene Verwaltungsakt sei nicht fehlerhaft. Die obere Umlegungsbehörde habe für die Verteilung des Landes mündlich. Richtlinien gegeben. In einer Verlautbarung vom 21. Oktober 1952 habe die obere Umlegungsbehörde darüber hinaus gesagt, daß die Verteilung des Masselandes letzten Endes durch das Kulturamt vorzunehmen sei. Dem Willen des Gesetzgebers würde es widersprechen, wenn die obere Umlegungsbehörde die Verwertung des Landes im einzelnen regeln wollte. Das könne nur Sache des Kulturamtes sein. Die Auswahl der Bewerber durch das Kulturamt lasse keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen, zumal die Existenz des Klägers zu 1) von der Zuteilung eines Massegrundstücks mit Rücksicht auf seine gutgehende Schreinerei nicht abhängig sei. Die Behauptung, daß Unkorrektheiten vorgekommen seien, hätten die Kläger in keiner Weise substantiiert.
Das Flurbereinigungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger zu 1) Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn in einen künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Bundesbehörden sind am Verfahren nicht beteiligt. Eine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, eine solche Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ist nicht bekannt. In Betracht käme somit allein die Zulassung wegen der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Aber auch hierfür liegen die Voraussetzungen hier nicht vor.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts darüber zutreffend sind, daß die Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung des Masselandes grundsätzlich ohne Einfluß und für die Eigentumsübertragung an den Massegrundstücken allein ein in jedem Fall aufzustellender Plannachtrag maßgebend sei. Hiergegen sind Bedenken anzumelden. Zwar mag es sein, daß sich die Verhältnisse im Einzelfall in dieser Weise entwickeln, und daß die Eigentumsübertragung durch einen Plannachtrag geregelt wird, aber es ist dies keineswegs stets die Regel. Die obere Umlegungsbehörde kann sich auf Richtlinien für die Verteilung des Masselandes beschränken und die Einzelausführung der Teilnehmergemeinschaft überlassen. Auch kann die Teilnehmergemeinschaft die Eigentumsübertragung an den Massegrundstücken im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Geschäftsverkehrs bewirken. Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht, da es hier auf sie nicht ankommt. Bei der angefochtenen Maßnahme geht es noch nicht um die Übertragung selbst, sondern es handelt sich nur um eine vorbereitende Maßnahme, durch die geklärt wurde, wer Eigentümer der Massegrundstücke werden sollte.
Nicht jeder Fall ist so gelagert, daß der Verteilung der Massegrundstücke ein Verwaltungsakt eines Kulturamtes zugrunde liegt. Vielfach wird lediglich ein Verwaltungsakt der oberen Umlegungsbehörde in Betracht kommen, die an die Teilnehmergemeinschaft Richtlinien für die Verwendung des Landes gibt, und das Kulturamt selbst wird sich häufig nur auf eine beratende und die Teilnehmergemeinschaft beaufsichtigende Tätigkeit beschränken. Wenn das Kulturamt nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts im vorliegenden Fall über eine solche beratende und beaufsichtigende Tätigkeit hinausgegangen ist und selbst auch im einzelnen die Verteilung des Landes geregelt hat, liegt allerdings, wie das Flurbereinigungsgericht hieraus zutreffend folgert, ein Verwaltungsakt des Kulturamtes vor. Eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt dieser Frage jedoch nicht zu. Ebenso gehen die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, daß durch diese Maßnahme Kaufvertrage nicht zustandegekommen sind, zu Bedenken keinen Anlas. Wenn auch die Maßnahme des Kulturamtes durch eine öffentliche Bekanntmachung eingeleitet wurde, in der die Interessenten aufgefordert wurden. Kaufangebote abzugeben, so hat doch jedenfalls die Entscheidung über die Auswahl unter den Bewerbern noch nicht den Abschluß von Kaufverträgen über die betreffenden Grundstücke bewirkt. Hierzu bedarf es keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.
Entscheidend ist für den Rechtsstreit, ob die Kläger durch den Verwaltungsakt in rechtswidriger Weise in ihrer. Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei ergibt sich die Frage, ob den Teilnehmern am Umlegungsverfahren ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Massegrundstücken zusteht. Nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung - RUO - bleibt es jedem Teilnehmer überlassen, im Anhörungstermin zum Umlegungsplan (§ 62 RUO) Einwendungen gegen dir Ausweisung und Zuteilung von Masseland an die Teilnehmergemeinschaft zu erheben und dabei eigene Ansprüche auf Massegrundstücke geltend zu machen. Wenn solche Einwendungen nicht erhoben werden, richtet sich die Verteilung des Masselandes allein nach den hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 50 Abs. 2 und 136 Abs. 4. RUO, auf die im Umlegungsplan ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach den maßgebenden Vorschriften ist den Teilnehmern jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Masseland nicht ohne weiteres gegeben. Ob sich ein solcher Anspruch u.U. aus den Richtlinien ergeben kann, die die obere Umlegungsbehörde für die Verwendung des Masselandes herausgibt, mag dahingestellt bleiben. Dieser Fall scheidet hier aus.
In diesem Zusammenhang mögen in anderen Fällen noch klärungsbedürftige Rechtsfragen auftauchen. Eier aber ist eine Zulassung der Revision auf Grund der Einwendungen, die die Kläger vorbringen, nicht gerechtfertigt. Die Kläger seinen, gegen den Verwaltungsakt aus verfahrensrechtlichen Gründen angehen zu können. Sie vertreten den Standpunkt, daß die Teilnehmergemeinschaft bei der Verteilung des Landes in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise ausgeschaltet worden sei. Darauf, ob dies der Fall war, ist hier nicht näher einzugehen. Denn selbst wenn dies geschehen sein sollte, so mag zwar die Teilnehmergemeinschaft dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt sein, nicht aber sind auch die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt. Ob die Teilnehmergemeinschaft in einen solchen Fall gegen den Verwaltungsakt angehen könnte, kann dahingestellt hielten; denn hier geht es allein um die Frage, ob die Kläger die Aufhebung der Verwendungsverfügung der, Kulturamtes verlangen können. Ebensowenig rechtfertigt sich die Zulassung der Revision aus dem Vorbringen der Kläger, daß nur die obere Umlegungsbehörde die Verwendung des Landes im einzelnen habe regeln kennen. Die obere Umlegungsbehörde konnte sich durchaus der Mithilfe des Kulturamtes bedienen, wie dies nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts im vorliegenden Fall geschehen ist.
Zu Recht kommt das Flurbereinigungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung über die Verteilung der Massegrundstücke im Ermessen der hierfür zuständigen Stellen stand. Bei der Nachprüfung der Entscheidung ist das Flurbereinigungsgericht zutreffend von den Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Beschluß vom 15. September 1955 - BVerwG I B 56.55 -). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor. Auch geben die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, in denen die Angriffe der Kläger gegen diese Ermessensentscheidung zurückgewiesen werden, zu Bedenken keinen Anlaß. Dabei ist von den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts auszugehen. Nach diesen Feststellungen kann von einer willkürlichen, aus unsachlichen Beweggründen getroffenen Entscheidung nicht gesprochen werden. Was der Kläger zu 1) jetzt im Beschwerdeverfahren zusätzlich in dieser Hinsicht vorträgt, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Von den Klägern hätte dies früher vorgetragen werden müssen. Vor dem Revisionsgericht geht es nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Rechtsfragen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering