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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1956, Az.: BVerwG I C 40.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 40.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 26.04.1955 - AZ: A 211/54
VGH Bremen - 26.04.1955 - AZ: A 4/55

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 185 - 188
  • AS IV, 185
  • BB 1957, 277
  • BBauBl 1957, 10
  • BBauBl 1957, 181
  • BlGBW 1957, 142
  • DVBl 1957, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1957, 42
  • DÖV 1957, 277
  • DÖV 1957, 185 (Volltext mit amtl. LS)
  • HuW 1957, 92
  • MDR 1957, 187 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 686 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Enteignung zu dem Zweck, Baulücken an Anbaustraßen zu schließen, ist zulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 29. November 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. April 1955 - A 211/54, A 4/55 - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen haben die Klägerinnen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das von einer Häuser- und Straßenlinie derart angeschnitten wird, daß der verbleibende Grundstücksteil unbebaubar ist. Als der Beigeladene die Erlaubnis zu einem Um- und Ausbau seines Hauses beantragte, beschloß der Senat der Freien Hansestadt Bremen, nachdem die mit den Beteiligten geführten Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten, dem Beigeladenen im Wege der Enteignung von den an der rückwärtigen Grenze seines Grundstücks liegenden Grundstücken der Klägerinnen und der Beigeladenen zu 2) und 3) bestimmte, näher bezeichnete Teile in. Größe von etwa 75 qm zu übereignen, damit die Bebauung an dieser Stelle ermöglicht werde. Zur Begründung war angeführt: Die Beibehaltung des jetzigen Zustandes verstoße insofern gegen das öffentliche Interesse, als auf diese Weise verhindert werde, daß die bereits im Jahre 1908 beschlossene Straßenverbreiterung an einem weiteren Punkte der Straßenfront durchgeführt werde. Weiter sei zu erwarten, daß der Beigeladene zu 1), wenn sein Haus abgängig sei, Entschädigungsansprüche stellen und damit die Stadtgemeinde zu Aufwendungen für ein Objekt zwingen werde, das für sie ebensowenig baulich nutzbar sei wie für den Beigeladenen. Die rückwärtigen Grundstücke würden durch die Enteignung nur eine verhältnismäßig geringe Verkleinerung erfahren. Gegen diese Verleihung des Enteignungsrechts haben die Klägerinnen Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 26. April 1955 stattgegeben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Verleihung des Enteignungsrechts sei von dem hierfür allein zuständigen Senat ordnungsgemäß beschlossen worden. Für eine Klage gegen diesen Beschluß sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Baulandbeschaffungsgesetz finde keine Anwendung, da die Enteignung nicht zu den Zwecken dieses Gesetzes erfolgt sei. Die Verleihung des Enteignungsrechts bestehe nach dem Bremischen Enteignungsgesetz nicht zu Recht. Es solle davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene zu 1) sein bisheriges Haus bei Durchführung der vorgesehenen Enteignung mindestens insoweit beseitigen werde, als es die festgesetzte Häuser- und Straßenlinie überschreite, und daß er alsdann mit der Vorderfront auf dieser Häuser- und Straßenlinie neu bauen werde. Allein dem Gemeinwohl werde dadurch nur in geringem Maße gedient. In dem hier in Betracht kommenden Straßenteil befänden sich eine ganze Reihe von Häusern, die in gleicher Weise wie das Haus des Beigeladenen zu 1) über die Häuser- und Straßenlinie hinausragten, und zwar auf beiden Seiten des Grundstücks des Beigeladenen zu 1). Unter diesen Umständen nütze es der Öffentlichkeit wenig, wenn ein einzelnes Haus schon jetzt hinter die festgesetzte Häuser- und Straßenlinie zurückspringe. Dadurch würde eine Verbreiterung der Straße nicht ermöglicht. Sei das aber nicht der Fall, so habe das Zurückspringen eines Einzelhauses zunächst überhaupt keine Bedeutung für die Belange der Allgemeinheit. Die Beklagte berufe sich vor allem darauf, daß bei Durchführung der Enteignung die Entstehung einer Baulücke verhindert werde. Es brauche für diese Sache nicht erörtert zu werden, ob es Fälle gebe, in denen die Gefahr, daß in einer geschlossenen Straßenfront auf unbestimmte Zeit eine Baulücke entstehe oder verbleibe, so erhebliche Interessen der Allgemeinheit berühre, daß ein solcher Zustand als dem Gemeinwohl widerstreitend anzusehen wäre und deshalb den rechtlichen Grund für eine Enteignung abgeben könne. Es möge Fälle geben, in denen dies, besonders im Interesse der Gestaltung oder Erhaltung eines architektonisch oder baugeschichtlich wertvollen Straßenbildes, anzunehmen sei. Ein derartiger Fall sei aber hier nicht gegeben. Der in Frage kommende Straßenteil weise nichts auf, was baukünstlerisch oder baugeschichtlich in irgendeiner Weise hervorragend sei. Dem Standpunkt der Beklagten, daß an der Vermeidung einer Baulücke mehr oder weniger ohne Rücksicht auf die Örtlichkeit innerhalb des Stadtbildes und auf das örtliche Straßenbild ein so erhebliches öffentliches Interesse bestehe, daß eine zu diesem Zweck angeordnete Enteignung als dem Allgemeinwohl entsprechend angesehen werden müsse, könne das Gericht nicht folgen. Ein besonderer Grund, die Vermeidung einer Baulücke in diesem Falle als dem Wohl der Allgemeinheit dienend anzusehen, sei nicht gegeben. Dabei sei noch besonders zu berücksichtigen, daß die hier in Betracht kommende Straße am Rande des eigentlichen Stadtkörpers liege. Die Gegend, die sich hinter der Straße anschließe, bestehe überwiegend aus Wiesen, Wald und Äckern. Alle Straßen in dieser Stadtrandgegend seien voller Baulücken und würden es, selbst wenn die Stadt künftig schneller wachsen sollte, auf viele Jahrzehnte bleiben. Diese Gegebenheiten machten es unmöglich anzunehmen, daß die Enteignung dem Gemeinwohl diene. Dabei verkenne das Gericht nicht, daß die Grundstücksstreifen, die durch die Enteignung entzogen würden, als rückwärtige Teile ziemlich tiefer Grundstücke möglicherweise nicht besonders wertvoll seien, und daß deshalb die der Enteignung entgegenstehenden Privatinteressen der Betroffenen verhältnismäßig gering zu bewerten sein möchten. Auch wenn man diese Möglichkeit als gegeben unterstelle, reichten die für die Enteignung erkennbaren Gründe nicht aus, um anzunehmen, daß die Merkmale des Begriffs des Wohles der Allgemeinheit im vorliegenden Fall gegeben seien.

2

Gegen dieses Urteil ist durchBeschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I B 130.55 - die Revision zugelassen worden.

3

Der Beigeladene zu 1) und die Beklagte zu 2) haben Revision eingelegt.

4

Der Beigeladene macht zur Begründung geltend: Die Verleihung des Enteignungsrechtes sei zu Recht erfolgt. Der jetzige Zustand verhindere die Durchführung der Straßenverbreiterung. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß eine ganze Reihe von Häusern in der Straße über die Häuser- und Straßenlinie hinausragten, und zwar auf beiden Seiten des Grundstücks des Beigeladenen, sei unzutreffend. Die angrenzenden Gebäude auf der einen Seite seines Grundstücks seien bereits in der neuen Fluchtlinie erbaut. Im übrigen würde auch die Rückverlegung eines einzelnen Hauses den Belangen der Allgemeinheit dienen.

5

Die Beklagte zu 2) trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Die städtebaulichen Pläne sollten der bestmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens im Interesse der Allgemeinheit dienen. Die den Plänen entsprechende Nutzung der Grundstücke sei im vorliegenden Fall nurdurch die angefochtene Enteignung zu erreichen. Die für den Bau der Straße verwendeten Mittel seien nur dann zum Wohle der Allgemeinheit angelegt, wenn die Anlagen bestimmungsgemäß genutzt würden. Diese Nutzung sei nur gegeben, wenn die an der Straße angrenzenden Grundstücke bebaut würden. Könne diese Bebauung nur durch Vergrößerung des anliegenden Grundstücks erreicht werden, so liege diese Vergrößerung im öffentlichen Interesse und könne daher auch im Wege der Enteignung herbeigeführt werden.

6

Die Klägerinnen und die Beigeladene zu 3) haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie halten die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs für zutreffend.

7

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, daß die Verleihung des Enteignungsrechtes nach dem Bremischen Enteignungsgesetz ein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1955 - BVerwG I C 14.9.53 -, BVerwGE 2, 36).

9

Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß der mit der Enteignung im vorliegenden Fall angestrebte Zweck nicht dem öffentlichen Wohl diene, beruhen auf einer Auslegung des Begriffes der Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des § 1 des Bremischen Enteignungsgesetzes. Dieser Begriff ist, wie der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil ausgeführt hat, mit dem des Wohles der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes gleichbedeutend und gehört daher dem revisiblen Recht an (vgl. auchBeschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I B 130.55 -). Die Auslegung dieses Begriffes durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt daher der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Bei dieser Nachprüfung ergibt sich, daß die Auslegung in diesem Punkte nicht frei von Rechtsirrtum ist.

10

Der Verwaltungsgerichtshof sieht als möglichen Grund für die Enteignung, die dazu dienen soll, die Entstehung einer Baulücke zu verhindern, vornehmlich das Interesse an der Gestaltung und Erhaltung des Straßenbildes. Nun soll nicht bestritten werden, daß solche Gründe der Baugestaltung die Schließung einer Baulücke erforderlich machen können. Abgesehen davon aber ist die Beseitigung von Baulücken im allgemeinen und häufig sogar in erster Linie ein Gebot, das sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Erschließung wirtschaftlich zu gestalten und die Inanspruchnahme von bisher land- oder forstwirtschaftlich genutztem Gelände zu Bauzwecken auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die dem Anbau dienenden Straßen und Plätze werden unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel gebaut. Dieser Einsatz ist nur gerechtfertigt, wenn die Anlagen ihrem Zwecke auch tatsächlich zugeführt werden. Werden die anliegenden Grundstücke nicht bebaut, so bleibt nicht nur die Straße ihrer Zweckbestimmung entzogen und das investierte Kapital ohne Nutzen und ohne - wenigstens zum Teil - durch die Anliegerbeiträge ausgeglichen zu werden, sondern die Gemeinde wird, um das erforderliche Bauland zu beschaffen, gezwungen, unter weiterem Einsatz öffentlicher Mittel anderweitig neues Gelände zu erschließen, wodurch weitere Flächen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, obwohl erschlossene Bauflächen noch in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Diese Gründe rechtfertigen das Interesse der Allgemeinheit daran, daß die Bautätigkeit zunächst an die vorhandenen Straßen, also auch auf die sogenannten Baulücken gelenkt wird, damit die öffentlichen Mittel geschont und die weitere Inanspruchnahme von Land zu Bauzwecken möglichst vermieden wird. So ist auch in § 5 Abs. 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes die Enteignung von Baulücken zum Zwecke der Bebauung allgemein oder doch bevorzugt zugelassen.

11

Nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird das Grundstück des Beigeladenen zu 1), wenn die vor die Straßenlinie fallenden Flächen abgetreten werden, nicht mehr bebaubar sein. Es wird dann also eine Baulücke in dem vorerwähnten Sinne entstehen. Es ist deshalb nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 2) die Verhinderung dieses Zustandes als dem öffentlichen Wohl dienend angesehen hat. Auch die Tatsache, daß die angefochtene Maßnahme für sich allein die völlige Durchführung der beabsichtigten Straßenverbreiterung noch nicht ermöglicht, vermag daran nichts zu ändern. Es liegt nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Grundeigentümer selbst, wenn der Plan der Straßenverbreiterung nicht für die ganze Straße in einem Zuge durchgeführt wird, sondern nach und nach bei sich bietender Gelegenheit die Voraussetzungen für seine Verwirklichung geschaffen werden. Dieses Vorgehen erleichtert die späteren Straßenbaumaßnahmen unter möglichster Schonung des betroffenen Grundeigentums.

12

Auch bei Abwägung des Für und Wider der widerstreitenden Belange - diese Abwägung stellt eine Ermessensentscheidung der Behörde dar, vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1956 (BVerwG I C 193.54, DVBl. 1956 S. 831) - hat die Beklagte zu 2) nicht fehlerhaft gehandelt. Die betroffenen Grundflächen bilden den rückwärtigen Abschluß verhältnismäßig tiefer bebauter Grundstücke, denen auch nach der Enteignung dieser Flächen eine ausreichende Größe verbleibt. Die Absicht des Beigeladenen zu 1), sein Gebäude auszubauen, war ein sachlicher Anlaß, die Grundstücksfrage zu bereinigen; denn ohne diese Bereinigung hätten den Bauabsichten des Beigeladenen zu 1) baurechtliche Eindernisse im Wege gestanden. Wäre ihm der beabsichtigte Umbau über die Fluchtlinie hinaus gestattet worden, so wäre damit die spätere Durchführung der geplanten Straßenverbreiterung weiterhin erschwert worden.

13

Die angefochtene Maßnahme war somit rechtmäßig, die Klage daher abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering
Fischer