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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1956, Az.: BVerwG II C 74.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 74.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.02.1953

Fundstellen

  • BaWüVBl 1957, 79
  • DVBl 1957, 391 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch im Geltungsbereich des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.Bl. S. 485) sind schriftliche Zeugenerklärungen nur unter den in § 377 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
am 14. November 1956
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsbeschwerdeführers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für Württemberg-Hohenzollern in Bebenhausen vom 20. Februar 1953 nebst den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Nach Ablegung der Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im Jahre 1922 trat der Rechtsbeschwerdeführer am 9. Februar 1923 als Stadtpflegebuchhalter und Stellvertreter des Stadtpflegers in den Dienst der Rechtsbeschwerdegegnerin. Am 1. Juni 1929 wurde er Obersekretär und zweiter Beamter bei der Ratsschreiberei sowie Stellvertreter des Amtsvorstandes unter Einweisung in die Besoldungsgruppe 7 b der städtischen Besoldungssatzung. Am 1. November 1931 wurde er Mitglied der NSDAP. Am 1. Juli 1936 wurde er unter Einweisung in die Besoldungsgruppe 6 zum Vorstand der Verwaltungsratsschreiberei und der Gemeindepolizeibehörde ernannt. Am 10. März 1938 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Durch Entschließung des Oberbürgermeisters vom 14. Juli 1938 wurde seine Stelle nach Angliederung der Bauratsschreiberei und der Lohnberechnungsstelle ab 1. August 1938 in die Gruppe 5 der Gemeindesatzung über die Dienstbezüge der städtischen Beamten gehoben. Durch Urkunde des Oberbürgermeisters vom 29. September 1938 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1938 zum Vorstand der Verwaltungsratsschreiberei, der Bauratsschreiberei, der Gemeindepolizeibehörde und der Lohnberechnungsstelle mit der Amtsbezeichnung "Oberrechnungsrat" ernannt; vom 1. August 1938 an wurde er in die Bezüge der Besoldungsgruppe 5 eingewiesen. Im Zuge der Angleichung an die Reichsbesoldungsordnung wurde seine Dienstbezeichnung später in die eines Stadtamtmannes geändert. Im September 1943 wurde er zum Wehrdienst einberufen.

2

Auf Veranlassung der Militärregierung wurde er am 30. Juni 1945 entlassen. Durch Entscheidung der Spruchkammer V des Staatskommissariats für die politische Säuberung in Tübingen vom 15. Juli 1948 wurde er zum Mitläufer erklärt. Unter Aufhebung früherer Beschlüsse über die Entlassung des Rechtsbeschwerdeführers beschloß der Gemeinderat am 31. August 1950, ihn unter Widerruf seiner bisherigen Ernennung wieder einzustellen, in die Planstelle als Stadtinspektor der Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2 bei der Stadtpflege einzuweisen und bis auf weiteres im Rechnungsprüfungsamt zu verwenden; durch Urkunde des Oberbürgermeisters vom 23. Oktober 1950 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor bei der Stadtpflege ernannt. Er ist inzwischen zum Stadtoberinspektor beim Rechnungsprüfungsamt befördert worden.

3

Am 12. Oktober 1951 beantragte er seine Wiederverwendung als Stadtamtmann der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b vom 1. April 1951 an. Durch Beschluß des Gemeinderats vom 17. Januar 1952 wurde die Unterbringungspflicht der Rechtsbeschwerdegegnerin dem Grunde nach anerkannt, die Wiederherstellung seiner am 8. Mai 1945 bestehenden Beamteneigenschaft als Stadtamtmann gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - abgelehnt, weil er seine damalige Dienststellung nur wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe: es wurden ihm aber Ansprüche aus seiner früheren Dienststellung als Stadtinspektor der Besoldungsgruppe A 4 c 1 zuerkannt. Durch Verfügung des Oberbürgermeisters vom 21. Januar 1952 wurde er darüber unterrichtet, daß der Gemeinderat auf Grund des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG seinen Anspruch auf Unterbringung nach den vor dem 30. Januar 1933 vorliegenden Tatsachen zuerkannt habe, daß sein Unterbringungsanspruch sich nach der Planstelle eines Stadtinspektors der Besoldungsgruppe A 4 c 1 richte, daß aber die ihm in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 zugute gekommenen Beförderungen nicht anerkannt würden, weil diese wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt seien. Diese Verfügung wurde ihm am 22. Januar 1952 ausgehändigt.

4

Am 5. Februar 1952 hat er hiergegen Rechtsbeschwerde zum Verwaltungsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung unterliege der Aufhebung wegen Formfehlers, weil sie trotz ihrer einschneidenden Bedeutung keine Begründung enthalte, sondern sich mit einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts begnüge. Es sei aber auch nicht nachzuweisen, daß er wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Stadtoberinspektor und Stadtamtmann befördert worden sei. Die Beförderung zum Stadtoberinspektor sei vorgenommen worden wegen seiner durch Vorbildung und dreizehnjährige Bewährung im städtischen Dienst erwiesenen fachlichen Eignung. Schon seit dem Jahre 1933 habe er dem Nationalsozialismus innerlich fern gestanden; dies sei dem damaligen Oberbürgermeister der Rechtsbeschwerdegegnerin und jetzigen Universitätsprofessor und Landtagsabgeordneten Dr. G. bekannt gewesen. Dieser habe seine fachliche Eignung vor der Ernennung wie auch später und noch nach dem Zusammenbruch wiederholt anerkannt; seinem Urteil komme besondere Bedeutung zu, weil er nicht Parteigenosse, sondern Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei. Auch ohne Verbindung zum Nationalsozialismus wäre er bei normalem Zeitablauf mindestens Stadtoberinspektor in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 geworden. Seine Beförderung zum Stadtamtmann beruhe ebenfalls nicht auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus, sondern darauf, daß das Aufgabengebiet des Verwaltungsratsschreibers erweitert und die Stelle auf Antrag des vorgenannten Oberbürgermeisters durch die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung in Stuttgart in eine Oberrechnungsratsstelle gehoben worden sei. Er hat beantragt,

die Entscheidung der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 21. Januar 1952 Nr. I 1299/7 aufzuheben und zu erkennen, daß seine Beförderungen zum Oberinspektor und zum Amtmann bei der Regelung seines Beamtenverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

5

Auf den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, Dr. G. in mündlicher Verhandlung als Zeugen zu vernehmen, bat der Vorsitzende diesen durch Verfügung vom 26. Mai 1952 und Ergänzungsverfügung vom 20. Juni 1952, sich zum Sachverhalt, insbesondere über die Gründe der Beförderung des Rechtsbeschwerdeführers, schriftlich zu äußern. Der Zeuge äußerte sich durch Schreiben vom 29. Juli 1952 und 26. September 1952 dahin, der Rechtsbeschwerdeführer sei im Jahre 1936 trotz mangelnder Qualifikation und nur wegen seiner engen Beziehung zum Nationalsozialismus zum Verwaltungsratsschreiber ernannt worden; im Jahre. 1938 habe es sich nicht um eine persönliche Beförderung des Rechtsbeschwerdeführers, sondern um eine aus sachlichen Gründen vorgenommene Stellenhebung gehandelt; für eine Amtmannstelle sei der Rechtsbeschwerdeführer aber auf die Dauer ungeeignet gewesen. Gegen diese schriftlichen Äußerungen wandte sich der Rechtsbeschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vom 18. August und 13. Oktober 1952, in denen er insbesondere ausführte, die jetzige Stellungnahme des Zeugen stehe im Widerspruch zu einer Reihe von Beurteilungen, die er früher über ihn abgegeben habe.

6

Durch Urteil vom 20. Februar 1953 hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsbeschwerde abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Gründen ist ausgeführt:

7

Durch den Bescheid des Oberbürgermeisters vom 21. Januar 1952 sei der Gemeinderatsbeschluß vom 17. Januar 1952 dem Rechtsbeschwerdeführer in seiner wesentlichen Begründung mitgeteilt worden; dieser habe im Hinblick auf seinen Antrag vom 12. Oktober 1951 und nach dem ganzen Sachverhalt erkennen können, daß der Entscheidung § 7 G 131 zugrunde gelegt worden sei. § 7 sei mit dem Grundgesetz vereinbar und werde durch die Ermächtigung des Artikels 131 Satz 1 GG gedeckt.

8

Der Rechtsbeschwerdeführer habe wegen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP seit dem Jahre 1931 und seiner Tätigkeit beim Aufbau der Ortsgruppe der NSDAP in Schwenningen in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden. Dieser engen Verbindung verdanke er seine Beförderung zum Stadtoberinspektor im Jahre 1936. Als "alter Kämpfer" und vermeintlicher Vertrauensmann der NSDAP sei er dem damaligen Stadtvorstand Dr. G. aufgedrängt worden. Dieser habe in seinem Schreiben vom 29. Juli 1952 angegeben, daß er den Rechtsbeschwerdeführer nicht ernannt hätte, wenn er freier Herr seiner Entschließung gewesen wäre; ein Funktionär der Gauleitung habe ihm die persönliche Ungnade des Gauleiters und Reichsstatthalters in Aussicht gestellt, wenn er den Rechtsbeschwerdeführer nicht ernenne, und auch der Rottweiler Kreisleiter A. habe ihn in nicht mißzuverstehender Weise aufgefordert, den Rechtsbeschwerdeführer zu ernennen.

9

Auch die Beförderung des Rechtsbeschwerdeführers zum Stadtamtmann im Jahre 1938 sei eine nationalsozialistische Begünstigung gewesen. Aus dem erwähnten Schreiben des früheren Stadtvorstandes ergebe sich zwar, daß die Streichung der bisherigen Planstelle und ihre Ersetzung durch eine Planstelle der Besoldungsgruppe 5 nur wegen der Erweiterung des Geschäftskreises der Dienststelle und somit aus rein sachlichen Gründen und nicht zum Zwecke einer politischen Bevorzugung des Rechtsbeschwerdeführers erfolgt sei. Trotzdem liege ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beförderung und der engen Verbindung zum Nationalsozialismus vor. Dadurch, daß der Rechtsbeschwerdeführer mit Unterstützung der NSDAP zum Stadt ob er Inspektor befördert worden sei, habe er zugleich die Ausgangsposition für seine künftige Beförderung erhalten; als Grund für seine Einweisung in die neuen Bezüge sei nämlich in der Entschließung des früheren Stadtvorstandes vom 29. September 1938 angegeben, daß er die Dienst auf gaben der Stelle vor der Besetzung wahrgenommen habe. Wenn es sich nach den schriftlichen Erklärungen des früheren Stadtvorstandes vom 29. Juli und 26. September 1952 nicht um eine gewollte dienstliche Förderung gehandelt habe, so habe die erste Beförderung vom Jahre 1936 fortgewirkt und es könne in der zweiten Beförderung nur eine zwangsläufige Folge früherer nationalsozialistischer Begünstigungen erblickt werden, ohne die der Rechtsbeschwerdeführer nicht in den Genuß der neuen Amtmannstelle gekommen wäre. Die Einflußnahme der NSDAP bei der Übertragung der Stadtoberinspektorstelle im Jahre 1936 sei deshalb auch Ursache für die Einweisung in die Stadtamtmannstelle geworden.

10

Die Möglichkeit, daß der Rechtsbeschwerdeführer bis zum 8. Mai 1945 bei Berücksichtigung der üblichen Beförderungsgrundsätze und beim Vorhandensein entsprechender Beförderungsstellen auch ohne Begünstigung durch den Nationalsozialismus seine Ernennung zum Stadtoberinspektor und zum Stadtamtmann erreicht hätte, sei nicht als nachgewiesen zu erachten. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerdegegnerin ergebe sich nämlich, daß nach dem Personalstand der Stadtverwaltung Schwenningen zwischen 1933 und 1945 bei anderem Ablauf der Dinge überhaupt keine Möglichkeit zu einer Beförderung des Rechtsbeschwerdeführers bestanden hätte und auch nicht nachgewiesen sei, daß er zur Beförderung auf solche Planstellen, die nur durch politische Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes frei geworden seien, in Betracht gekommen wäre. Die Akten ergäben keine Anhaltspunkte dafür, daß ihm vor 1933 rechtsverbindliche Beförderungszusagen gemacht worden seien, die später bei der Besetzung freigewordener Stellen zu berücksichtigen gewesen wären.

11

Das Urteil wurde dem Rechtsbeschwerdeführer am 7. März 1953 zugestellt. Er hat am 5. April 1953 hiergegen Revision eingelegt und diese am 27. April 1953 begründet.

12

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, daß die Beweiswürdigung Mängel auf weise oder vielmehr ganz fehle, weil die Angaben des Zeugen Dr. G. einfach für wahr gehalten worden seien, obwohl er schwerwiegende Tatsachen gegen dessen Glaubwürdigkeit vorgetragen und insbesondere auf zwei sich widersprechende Zeugenerklärungen desselben im politischen Säuberungsverfahren hingewiesen habe. Mit früheren Urteilen des Zeugen über ihn sei es auch nicht in Einklang zu bringen, daß er ihm in seinen Erklärungen an den Verwaltungsgerichtshof die fachliche Eignung zum Verwaltungsamtmann abgesprochen habe. Über seinen Antrag, Dr. G. in einer mündlichen Verhandlung als Zeugen zu vernehmen, sei nicht entschieden worden, obwohl er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt habe.

13

Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß ihm vor der Entscheidung der Rechtsbeschwerdegegnerin das rechtliche Gehör versagt worden sei. Da gegen Entscheidungen nach § 7 G 131 keine Einspruchsmöglichkeit, sondern nur die Anfechtungsklage gegeben sei, habe er vorher gehört werden müssen.

14

Der Verwaltungsgerichtshof nehme auch zu Unrecht an, daß die angefochtene Entscheidung eine genügende Begründung enthalte. Eine Entscheidung, die auf Grund des § 7 Beamtenrechte aberkenne, bedürfe einer Begründung. Hierzu sei mindestens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergebe, daß die Voraussetzungen der angewandten Gesetzesbestimmung gegeben seien; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts sei keine Begründung.

15

§ 7 G 131 sei unrichtig ausgelegt worden. Jede der beiden Beförderungen sei für sich zu betrachten.

16

Die Beförderung zum Stadtamtmann hätte ihn nur aberkannt werden dürfen, wenn sie für sich betrachtet wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Sie sei keine zwangsläufige Folge der früheren Beförderung gewesen. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Dienststelle habe nicht zur Stellenhebung führen müssen. Diese sei auch nicht gleichzeitig, sondern erst einige Zeit später erfolgt. Auch die Einweisung in die Bezüge der neuen Stelle sei nicht zwangsläufig gewesen, weil keine rechtliche Verpflichtung hierzu bestanden habe und eine Unterbesetzung der Stelle an sich möglich gewesen sei. Es sei unbestritten und auch von dem Zeugen Dr. G. nicht in Abrede gestellt worden, daß bei der zweiten Beförderung kein Druck auf diesen ausgeübt worden sei. Dieser habe von sich aus, ohne Einflußnahme des Rechtsbeschwerdeführers oder von Dienststellen der NSDAP, die Stelle gehoben und die Beförderung ausgesprochen. Nach seinen Zeugenaussagen im politischen Säuberungsverfahren des Rechtsbeschwerdeführers habe er damals gewußt, daß dieser der NSDAP innerlich fern stehe; er habe zugegeben, es sei ihm bekannt gewesen, daß der Rechtsbeschwerdeführer wegen des Vertrauens, das er bei ihm als seinem damaligen Dienstvorgesetzten genossen habe, bei der NSDAP als "Freimaurerknecht" verschrieen gewesen sei. Der Zeuge habe damals auch seine fachliche Eignung zum Stadtamtmann bejaht; er habe ihn vor 1945 sehr gut beurteilt und habe diese Auffassung auch mehrfach in Anträgen auf uk-Stellen des Rechtsbeschwerdeführers sowie in einem an ihn - den Rechtsbeschwerdeführer - persönlich gerichteten Briefe aus dem Jahre 1944 bestätigt.

17

Er beantragt,

das Urteil vom 20. Februar 1953 aufzuheben und zu erkennen, daß seine Beförderung zum Amtmann im Dienste der Stadt Schwenningen nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei.

18

Die Rechtsbeschwerdegegnerin tritt den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Sie trägt insbesondere vor, die angefochtene Entscheidung des Gemeinderats stütze sich überwiegend auf die Erklärungen des früheren Oberbürgermeisters der Stadt, des. Zeugen Dr. G. sowie auf eigene Beobachtungen einiger Mitglieder des Gemeinderats, die diesem schon vor 1933 angehört hätten und nach ihrer Entfernung aus diesem die Vorgänge bei der Stadtverwaltung aus politischem Interesse verfolgt hätten.

20

Beide Parteien haben auf die mündliche Verhandlung des Rechtsstreits verzichtet.

Gründe

21

Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie hatte Erfolg.

22

Die Revision rügt, daß die Angaben des Zeugen Dr. G. trotz schwerwiegender, gegen ihre Richtigkeit vorgebrachter Tatsachen für wahr gehalten worden seien.

23

Darin liegt kein - unzulässiger - Angriff gegen die Beweiswürdigung. Diese Rüge hängt zusammen mit dem Revisionsvorbringen, das Gericht habe über den wiederholten Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen in mündlicher Verhandlung wegen der besonderen Bedeutung, die seine Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits habe, nicht hinweggehen dürfen. Die Revision rügt damit die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Parteiöffentlichkeit, macht also eine zulässige Verfahrensrüge geltend.

24

Diese Verfahrensrüge ist auch begründet.

25

Der Senat hat in seinemUrteil vom 4. November 1955 - BVerwG II C 269.54 - (BVerwGE 2, 310) es als einen wesentlichen Verfahrensmangel bezeichnet, wenn das Urteil auf schriftliche Zeugenerklärungen gestützt ist, die nicht gegenüber dem Gericht abgegeben waren und deren Richtigkeit bestritten ist; die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Parteiöffentlichkeit sei - im Geltungsbereich der MRVO Nr. 165 - nur unter den in § 377 Abs. 3 ZPO genannten Voraussetzungen statthaft, zu denen unter anderem gehöre, daß der Zeuge die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreiche. Die gleiche Auffassung hat der Senat seinemUrteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 173.53 - zugrunde gelegt, das sich auf den Geltungsbereich des rh.-pf. Verwaltungsgerichtsgesetzes bezog. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen sind Ausnahmen von den genannten Verfahrensgrundsätzen nur im Rahmen des § 377 ZPO gestattet. Nach Artikel 72 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vorschriften der jeweils bestehenden bürgerlichen Prozeßordnung entsprechende Anwendung, auch soweit sie in dem Gesetz nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt sind; auch nach § 19 der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (Amtsbl. des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 224 in der Fassung der Änderungen nach dem Gesetz vom 17. Oktober 1950, RegBl. S. 301) finden auf das Vorfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung, soweit in dieser Rechtsanordnung oder im Verwaltungsrechtspflegegesetz nichts anderes bestimmt ist.

26

Die schriftliche Erklärung eines Zeugen ist, wie schon in demUrteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 173.53 - ausgeführt wurde, auch dann nicht ausreichend, wenn sie gegenüber dem Gericht abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall haben weder die Voraussetzungen des Abs. 3 noch die des Abs. 4 des § 377 ZPO vorgelegen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor dafür, daß den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft gebildet hat, die der Zeuge Dr. G. an Hand seiner Bücher oder sonstiger Aufzeichnungen zu geben hatte, noch hatten die Parteien ihr Einverständnis zu einer nur schriftlichen Erklärung des Zeugen gegeben. Aus dem ausdrücklichen Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Vernehmung des Zeugen in mündlicher Verhandlung und seinem Hinweis auf die besondere Bedeutung, die der Aussage gerade dieses Zeugen zukomme, war mit seinem Einverständnis auch nicht zu rechnen. Es hat auch kein Beweisbeschluß des Gerichts vorgelegen, der Zeuge ist zudem nicht ordnungsmäßig zu einem Vernehmungstermin geladen worden. Nur in Verbindung mit einer Ladung kann jedoch angeordnet werden, daß der Zeuge zum Termin nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage einreicht. Diese Anordnung muß außerdem den Hinweis enthalten, daß die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage mit der eidesstattlichen Versicherung ihrer Richtigkeit versehen sein müsse. Keine der von dem Zeugen Dr. G. eingereichten schriftlichen Äußerungen enthält die eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit.

27

Auf diesem Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil. Die darin getroffene Feststellung, daß die erste Beförderung des Rechtsbeschwerdeführers wegen dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei, weil der Zeuge Dr. G. hierzu durch Parteidienststellen gedrängt und nicht freier Herr seiner Entschließung gewesen sei, ist ausschließlich auf die Erklärung dieses Zeugen gestützt. Überdies kommt es für die Feststellung, daß auch die zweite Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei, gleichfalls auf die Bekundung des Zeugen an. Eine Beweiswürdigung enthält das angefochtene Urteil nicht, obwohl die in den beigezogenen Akten befindlichen früheren Erklärungen des Zeugen über den Rechtsbeschwerdeführer, auf die dieser ausdrücklich Bezug genommen hatte, eine ausreichende Aufklärung der wirklichen oder vermeintlichen Widersprüche zwischen seinen früheren und seinen jetzigen Erklärungen als geboten erscheinen ließen. Die schriftlichen Äußerungen des Zeugen konnten aber auch nicht etwa als unbestritten dem Urteil zugrunde gelegt werden, nachdem der Rechtsbeschwerdeführer ihnen ausdrücklich widersprochen und wegen dieser Äußerungen nochmals die mündliche Vernehmung des Zeugen gefordert hatte.

28

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Es war geboten, auch die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

29

Zu den das Verwaltungsverfahren betreffenden, schon im ersten Rechtszug vorgetragenen Rügen der Revision, die Rechtsbeschwerdegegnerin habe ihm das rechtliche Gehör versagt und habe ihre Entscheidung nicht mit einer Begründung versehen, hat der Verwaltungsgerichtshof weder tatsächliche Feststellungen getroffen noch rechtlich Stellung genommen. Hierzu wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

30

Die Frage, ob vor einer Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - G 131 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - Gesetz zu Art. 131 GG - dem betroffenen Beamten rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Dem fürsorgenden Charakter des Gesetzes (vgl. BVerfGE Bd. 3 S. 134 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1956, BVerwGE 3, 88 [98]), ... das zum Beispiel auch die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen vorsieht (§ 56), ist jedoch zu entnehmen, daß dem Dienstherrn dem amtsenthobenen Beamten gegenüber eine gewisse Fürsorgepflicht obliegt. Diese gebietet vor Entscheidungen nach § 7 G 131 die Anhörung des betroffenen Beamten, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles jeden vernünftigen Zweifel über die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen und deren Beurteilung ausschließen. Die Anhörung des Beamten umfaßt die Mitteilung der Tatsachen, in denen die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung einer Anerkennung gesehen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang im vorliegenden Fall eine Anhörungspflicht der Rechtsbeschwerdegegnerin bestand und gegebenenfalls, ob sie diese Pflicht erfüllt hat.

31

Entsprechendes wird für die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage gelten, ob die Entscheidung nach § 7 G 131 zu begründen ist. Dies wird dann zu verneinen sein, wenn bei dem betreffenden Beamten nach Lage der Sache keine vernünftigen Zweifel über die Gründe der Entscheidung obwalten können.

32

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind auch hinsichtlich des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 (2. Alternative) G 131 nicht frei von Rechtsirrtum. Daß die zweite Beförderung eine zwangsläufige Folge der bei der ersten Beförderung dem Rechtsbeschwerdeführer zugute gekommenen nationalsozialistischen Begünstigung sei, widerspricht der vom erkennenden Senat in seinemUrteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (BVerwGE 2, 10) und später wiederholt dargelegten Auffassung, daß jede Ernennung und Beförderung für sich daraufhin zu prüfen sei, ob ihr in überwiegendem Maße rechts- oder sachwidrige Erwägungen zugrunde lagen. Bei der Beurteilung der ersten Beförderung geht aus dem angefochtenen Urteil auch nicht klar hervor, daß es nicht in erster Linie darauf ankommt, ob Parteidienststellen sich für die Beförderung des Rechtsbeschwerdeführers eingesetzt haben, sondern auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde, hier also des Zeugen Dr. G., der damals die Ernennungen vorgenommen und sich nunmehr zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers geäußert hat.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer