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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1956, Az.: BVerwG I C 217.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 217.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.09.1954 - AZ: I OVG A 182/53

Prozessführer

des ...,

Prozessgegner

das ...,

hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, in der mündlichen Verhandlung am 8. November 1956 durch die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Dr. Otto

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. September 1954 -I OVG A 182/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Ein Antrag des Klägers auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung für die Teilung eines außerhalb des Baugebietes der Gemeinde und in einem Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstücks zum Zwecke der Bebauung ist abgelehnt worden, da die Bebauung dem Wirtschaftsplan der Gemeinde widerspreche. Die Ablehnung ist unanfechtbar geworden. Während des Laufes des Wohnsiedlungsgenehmigungsverfahrens, in dem dem Kläger auch mitgeteilt worden war, daß die Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung gleichzeitig als Antwort auf den von ihm ebenfalls gestellten Bebauungsantrag anzusehen sei, begann der Kläger mit der Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück. Er wurde daraufhin aufgefordert, den Bau stillzulegen. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde ist rechtskräftig zurückgewiesen worden. Da der Kläger die Bauarbeiten fortsetzte, wurde ihm durch Verfügung des Kreisbauamts vom 26. September 1951 aufgegeben, den ohne Genehmigung errichteten Bau wieder zu beseitigen. Zur Begründung war angeführt: Der Bauantrag sei durch die inzwischen rechtskräftig gewordene Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung nicht mehr genehmigungsfähig. Die Bebauung widerspreche dem § 3 der Bauregelungsverordnung. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er bestreitet, daß der Bau materiell illegal sei. Der Kläger behauptet, bereits vor Ablehnung der Wohnsiedlungsgenehmigung eine Zusage eines Angehörigen des Regierungspräsidiums erhalten zu haben, daß die Baugenehmigung erteilt werden werde. Auf dem Nachbargrundstück sei auch ein Bauwerk mit Baugenehmigung errichtet worden. Die Klage ist vom Landesverwaltungsgericht Hannover abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. September 1954 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Bau sei formell und materiell rechtswidrig. Es bedürfe dabei im vorliegenden Fall keiner Prüfung, welche Vorschrift des materiellen Baurechts im einzelnen verletzt sei. Die materielle Baurechtswidrigkeit folge schon aus der rechtskräftig gewordenen Ablehnung der Wohnsiedlungsgenehmigung. Die Wohnsiedlungsgenehmigung habe über ihre Bedeutung für die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsvorganges hinaus auch Bedeutung für das materielle Baurecht. Denn die Wohnsiedlungsgenehmigung sei zu versagen, wenn die Bebauung eines Grundstücks dem Wirtschaftsplan widerspreche oder der Bebauung sonst erhebliche öffentliche Interessen entgegenstünden. Aus dem Sinn des Wohnsiedlungsgesetzes folge, daß die Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden dürfe, wenn die Wohnsiedlungsgenehmigung versagt sei. Darauf sei der Kläger auch in dem Genehmigungsverfahren nach dem Wohnsiedlungsgesetz ausdrücklich hingewiesen worden. Bei dieser Rechtslage könne der Kläger nicht damit durchdringen, daß ihm eine mündliche Zusage auf Erteilung der Baugenehmigung gemacht worden sei. Abgesehen davon, daß eine derartige Zusage von der Behörde bestritten werde, könne der Mangel der für die Baugenehmigung erforderlichen Schriftform nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben ersetzt werden. Auch die für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung könne nicht ins Gewicht fallen. Es bestehe kein Zweifel darüber, daß es sich bei diesem Bau um einen Vorgang handele, der sich unmittelbar nach dem Zusammenbruch und während der damals herrschenden turbulenten Verhältnisse abgespielt habe. Nach baurechtlichen Grundsätzen könne niemand, der sich einen Verstoß gegen die Vorschriften des Baurechts habe zuschulden kommen lassen, verlangen, daß die Bauaufsichtsbehörde in seinem Fall den rechtswidrigen Zustand dulde, weil sie in ähnlichen Fällen gegen andere bisher nicht eingeschritten sei.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Wohnsiedlungsgenehmigung materielle Bedeutung für die Errichtung eines Bauwerks habe, sei irrig.

4

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Wie der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - und in seinemBeschluß vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 153.54 - ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz, WSG -, durch das lediglich die Wirkung der an sich vorhandenen baurechtlichen Handhaben vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches auf den Zeitpunkt der den Bau vorbereitenden Grundstücksgeschäfte vorverlegt werden sollte, daß eine Wohnsiedlungsgenehmigung in der Sache nur dann abgelehnt werden darf, wenn die Bebauung des Grundstücks als solche untersagt werden kann. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß mit der auf sachlich-rechtliche Erwägungen gestützten, rechtskräftig gewordenen Verweigerung der Wohnsiedlungsgenehmigung zugleich die Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks in der Sache abgelehnt ist. Eine ohne Genehmigung vorgenommene Bebauung des Grundstücks ist damit materiell illegal. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

8

Auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich nicht auf die behauptete Zusage berufen könne, ist im Ergebnis beizutreten. Es mag hierbei dahingestellt bleiben, ob eine Zusage einer Genehmigung schon allein deswegen unverbindlich ist, weil sie der für die Genehmigung vorgeschriebenen Form ermangelt (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 -); denn es kommt hierauf im vorliegenden Fall nicht an. Die vom Kläger behauptete Zusage ist nämlich - sie soll nach den Angaben des Klägers am 20. September 1950, also vor der ablehnenden Entscheidung über die Wohnsiedlungsgenehmigung am 26. Februar 1951 gegeben worden sein - durch die rechtskräftig gewordene Ablehnung der Wohnsiedlungsgenehmigung wirksam widerrufen worden.

9

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die für das Nachbargrundstück des Klägers erteilte Baugenehmigung verstößt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen das materielle Baurecht. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern hergeleitet werden kann (vgl.Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 -).

10

Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher und somit nicht revisibler Vorschriften und sind daher gemäß § 26 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für das Revisionsgericht bindend.

11

Die Revision war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

gez. Witten gez. Dr. Ernst gez. Dr. Ritgen gez. Dr. Eue gez. Dr. Otto