Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1956, Az.: BVerwG II C 256.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 256.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 21.05.1954 - AZ: 4 K 1717/53
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 822) - BWGöD
- § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 822) - BWGöD
Fundstellen
- JR 1957, 234
- NDBZ 1957, 176
- NJW/RzW 1957, 62
- NJW/RzW 1957, 91
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedergutmachung kann einem auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung aus dem Beamtenverhältnis entlassenen preußischen Gerichtsreferendar oder Gerichtsassessor alter Art (vgl. das preußische Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 - GS S. 656 -) nicht schon dann versagt werden, wenn unklar bleibt, ob er die Absicht hatte, im Justizdienst zu bleiben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 21. Mai 1954 - 4 K 1717/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger bestand 1930 die erste juristische Prüfung nach seinen Angaben mit der Note "vollbefriedigend" und am 1. Dezember 1933 die große juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend". Mit Verfügung vom 9. Dezember 1933 übermittelte ihm der Preußische Justizminister das Zeugnis über die große Staatsprüfung und teilte ihm gleichzeitig mit, daß er - der Kläger - mit dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Verfügung aus dem Justizdienst ausgeschieden sei. Im Jahre 1934 wanderte der Kläger nach England aus; er ist seit 1946 englischer Staatsangehöriger.
Am 18. November 1951 beantragte der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin Entschädigung auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1951 (VOBl. Berlin I S. 85). Hierzu ließ er durch einen Rechtsanwalt am 17. November 1951 folgendes vortragen:
"Der Antragsteller wurde infolge seiner jüdischen Abstammung nicht in den Preußischen Justizdienst übernommen. Er hatte die Absicht, sich nach bestandenem Assessorexamen als Rechtsanwalt in Berlin niederzulassen. Diese Niederlassung kam infolge der antijüdischen Gesetzgebung nicht mehr in Frage. Er ist daher im Jahre 1934 nach England ausgewandert, wo er sich kaufmännisch betätigte."
Zu Beginn des Jahres 1953 forderte der Kläger außerdem Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) - BWGöD Ausl. - in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - mit der Maßgabe, man möge ihn unter Gewährung von Ruhegehalt im Ruhestand belassen, statt ihn wieder anzustellen. Die Frage, wie sich seine Laufbahn ohne Schädigung gestaltet haben würde, beantwortete er wie folgt:
"Infolge der Ungewißheit der Lage seit und unmittelbar bevor Januar 1933, Entscheidung über eventuelle Tätigkeit nach Abschluß der Referendarausbildung aufgeschoben, bis zum Termin des Schlußexamens. Infolge der Nazi-Gesetzgebung ist diese Entscheidung nicht mehr erforderlich gewesen, jedoch schwebte mir oft Tätigkeit als Strafrichter oder Staatsanwalt vor."
Der beklagte Bundesminister der Justiz wies den Wiedergutmachungsantrag durch Bescheid vom 31. Juli 1953 zurück.
Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 1953 dem Wiedergutmachungsantrage stattzugeben und ihm - dem Kläger - die einem Justizbeamten zustehende Entschädigung zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht in Köln hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 1954 abgewiesen. In den Gründen dieses Urteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe nachgewiesen, daß er im Jahre 1933 als Angehöriger der jüdischen Rasse auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) entlassen worden sei. Obwohl hiernach die Voraussetzungen der §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BWGöD erfüllt seien, habe der Beklagte die Wiedergutmachung versagt, und zwar mit der Begründung, daß der Kläger nicht in seiner Laufbahn als Beamter geschädigt worden sei. Aus diesem Grunde sei zu prüfen, welche Stellung der Kläger im Jahre 1933 als nichtbeschäftigter Gerichtsassessor im preußischen Justizdienst eingenommen habe. Zur Klärung dieser Frage sei zunächst auf den damaligen juristischen Vorbereitungsdienst in Preußen einzugehen. Maßgebend dafür sei das preußische Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 (GS S. 656) gewesen. Nach diesem Gesetz seien "die in der ersten Prüfung Bestandenen" auf Antrag zu "Referendarien" ernannt worden. Anschließend hätten sie bis zur zweiten juristischen Staatsprüfung einen Vorbereitungsdienst von vierjähriger Dauer ableisten müssen. Von entscheidender Bedeutung sei dabei - wie auch heute - gewesen, daß jeder junge Jurist ohne Rücksicht auf seinen späteren juristischen Beruf (Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsanwalt) gezwungen war, den staatlichen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, wenn er zur großen Staatsprüfung zugelassen werden wollte, daß sich der Vorbereitungsdienst trotz der Beamteneigenschaft des Referendars auch auf eine Tätigkeit bei Rechtsanwälten und Notaren erstreckte und daß der Referendar, der die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf gehabt habe, kein Gehalt bezog. Mit der bestandenen zweiten Staatsprüfung sei zwar der Vorbereitungsdienst des Referendars beendet worden. Der Referendar sei auch nach § 11 des bis zum 31. März 1935 gültigen Gesetzes vom 6. Mai 1869 "automatisch" zum Gerichtsassessor ernannt worden. Diese Ernennung habe aber keineswegs den Entschluß der Justizverwaltung dargestellt, den Kläger nunmehr im Staatsdienst zu beschäftigen, vielmehr sei von dem zwangsläufig Gerichtsassessor gewordenen jungen Juristen die Frage zu entscheiden gewesen, ob er von der erlangten Fähigkeit zum Richteramt im öffentlichen Dienst oder im freien Beruf Gebrauch machen wollte.
Wegen dieser besonderen Eigenart der beamtenrechtlichen Stellung des Gerichtsassessors bestünden keine Bedenken dagegen, daß der Beklagte bei der Prüfung des Umfanges der Wiedergutmachung im Sinne des § 9 Abs. 2 BWGöD auch eine Klärung der Frage fordere, welche Laufbahn der Geschädigte angestrebt hat. Im Rahmen des § 9 Abs. 2 sei aber nicht nur zu prüfen, ob der Gerichtsassessor die höhere juristische Laufbahn einschlagen wollte, sondern ob er sie auch einschlagen konnte. Es müsse deswegen auf die Personallage der früheren preußischen Justizverwaltung eingegangen werden.
Im preußischen Justizdienst sei infolge einer falschen Personalpolitik die Personallage für den Nachwuchs bereits vor dem Jahre 1933 außerordentlich ungünstig gewesen. Die preußische Justizverwaltung habe jeden Referendar, der die große Staatsprüfung bestanden hatte, ohne Besoldung im. Beamtenverhältnis behalten und als Gerichtsassessor sogar in die Liste der Justizbeamten eingereiht ohne Rücksicht darauf, ob er überhaupt Richter oder Staatsanwalt habe werden wollen, und namentlich auch ohne Berücksichtigung der Tatsache, daß man für den größten Teil der Assessoren keine Anstellungsmöglichkeit im höheren Justizdienst gehabt habe. Die Berufsaussichten seien deswegen für den Nachwuchs von Jahr zu Jahr ungünstiger geworden. Von den in den Jahren 1920 bis 1929 vorhandenen Gerichtsassessoren hätte nicht einmal ein Viertel planmäßig angestellt werden können. Diese Verhältnisse hätten sich in der Folgezeit - jedenfalls bis zum Jahre 1935 - nicht gebessert. Eine zwangsläufige Folge dieser ungesunden Verhältnisse sei es gewesen, daß der größte Teil der unbesoldeten Gerichtsassessoren abwanderte. Hierbei habe die Tatsache mitgewirkt, daß die Justizverwaltung hohe Anforderungen habe stellen können und in der Regel nur Assessoren übernommen habe, die nicht nur gute Prüfungsergebnisse, sondern auch günstige Beurteilungen ihrer praktischen Tätigkeit aufzuweisen hatten. Die Verhältnisse in den außerpreußischen Ländern seien nicht besser gewesen.
Diese allgemeine Personallage könne selbstverständlich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gerichtsassessor in den Jahren 1933 ff. "voraussichtlich" mit einer Anstellung im höheren Justizdienst rechnen konnte, nicht unbeachtet bleiben. Es müßten konkrete Tatsachen dafür sprechen, daß der geschädigte Beamte das behauptete Berufsziel ohne nationalsozialistische Verfolgung auch tatsächlich erreicht haben würde. Der Vertreter des Beklagten habe erklärt, es sei jedem aus rassischen Gründen entlassenen Referendar und Assessor bisher ohne Rücksicht auf das Ergebnis seiner Prüfungen Wiedergutmachung gewährt worden, wenn er im Wiedergutmachungsverfahren von Anfang an den höheren Justizdienst als sein Berufsziel angegeben habe. Diese Praxis des Beklagten sei angesichts der geschilderten allgemeinen Lage des juristischen Nachwuchses in der preußischen Justizverwaltung bedenklich. Es erscheine sehr zweifelhaft, ob ein Referendar oder Assessor im Jahre 1933 bei mittelmäßigen Prüfungsergebnissen und nur durchschnittlichen Leistungen während der Vorbereitungsdienstzeit bei regelmäßigem Verlauf der Dinge eine Anstellung als Richter oder Staatsanwalt erlangt hätte.
Berücksichtige man unter diesen Gesichtspunkten die Berufsentwicklung des Klägers, so sei zunächst zweifelhaft, ob er überhaupt nach den Prüfungsergebnissen die erforderliche Qualifikation für den Staatsdienst besessen habe. Eine Entscheidung könne aber in diesem Punkte dahingestellt bleiben, weil nicht einmal feststehe, daß er überhaupt den öffentlichen Dienst als sein berufliches Lebensziel erstrebt habe.
Der am 18. November 1951 gegenüber dem Entschädigungsamt Berlin abgegebene formularmäßige Entschädigungsantrag sei mehrdeutig und lasse keinen Schluß darüber zu, welchen Beruf der Kläger eigentlich ergreifen wollte. Klar und eindeutig sei aber seine Erklärung in dem Wiedergutmachungsantrag vom 20. Februar 1953, daß er infolge der Unsicherheit der Lage unmittelbar vor und seit Januar 1933 die Entscheidung über seine "eventuelle Tätigkeit" bis zum zweiten. Staatsexamen aufgeschoben habe. Der Kläger sei sich danach also noch nicht im klaren darüber gewesen, welchen Lebensberuf er ergreifen wollte. Wäre er tatsächlich entschlossen gewesen, Strafrichter oder Staatsanwalt zu werden, so hätte er bei seiner juristischen Vorbildung mindestens in seinem Wiedergutmachungsantrag die unmißverständliche Frage, wie sich seine regelmäßige Laufbahn ohne die Schädigung bis zum 8. Mai 1945 gestaltet hätte, klar und bestimmt beantworten müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne mangels anderer Anhaltspunkte nicht einfach unterstellt werden, daß er unter die bevorzugte Regelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes falle.
Das Verwaltungsstreitverfahren kenne zwar nach ständiger Rechtsprechung keine Beweislast. Unklarheiten und Unsicherheiten, die bei der von Amts wegen vorzunehmenden Erforschung des Sachverhalts übrig bleiben, gingen jedoch zu Lasten der Partei, die aus dem behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Sachverhalt Rechte für sich herleite. Stehe aber nicht fest, daß der Kläger überhaupt die höhere Justizlaufbahn einschlagen wollte, so sei auch nicht mit Sicherheit zu ermitteln, ob er einen nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz wiedergutzumachenden Schaden erlitten habe.
Gegen das ihm am 2. September 1954 zugestellte Urteil des ersten Rechtszuges hat der Kläger am 24. September 1954 mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegt, die von ihm am 18. Oktober 1954 begründet worden ist. Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 1953 und des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihn - den Kläger - in diejenige Beamtenklasse einzureihen, die er bei regelmäßigem Verlauf im Justizdienst voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, und ihm die dieser Beamtenklasse zustehenden Versorgungsbezüge in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuverweisen und das Landesverwaltungsgericht Köln anzuweisen, die beantragten und noch weiter zu beantragenden Beweise über die von ihm - dem Kläger - mehrfach geäußerte Absicht, nach bestandenem Assessorexamen im Justizdienst zu verbleiben, zu erheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Nichterhebung von Beweisen, die von dem Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe die Absicht gehabt, im Justizdienst zu bleiben, angeboten worden sind.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 9 BWGöD. Sie hat hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die Vorschrift des § 9 sei auf Beamte im Vorbereitungsdienst nicht zugeschnitten; ein Beamter im Vorbereitungsdienst habe keine Dienstlaufbahn im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1. Die insoweit vorhandene Gesetzeslücke sei durch eine sinngemäße Anwendung des § 9 auszufüllen. Dies sei seitens des Beklagten bisher mit eindrucksvoller Großzügigkeit geschehen; der Beklagte habe in Fällen der vorliegenden Art unter Verzicht auf das objektive. Erfordernis der Berufseignung angenommen, daß die Antragsteller in jedem Falle in eine Planstelle eingerückt wären. Den Nachweis einer entsprechenden Berufs absieht habe der Beklagte bisher ebenfalls niemals verlangt. Ein solcher Nachweis könne auch nicht gefordert werden; denn das Verbleiben in der Laufbahn des höheren Justizdienstes sei nach § 9 BWGöD zu unterstellen; die Vorschrift des § 9 BWGöD regele nur den Umfang der Wiedergutmachung, ihre Anwendung dürfe daher nicht zu einer Beseitigung des nach den §§ 1 bis 8 BWGöD begründeten Wiedergutmachungsanspruchs führen. Der Beklagte verletze im übrigen dadurch, daß er im vorliegenden Falle ausnahmsweise den Nachweis der Berufsabsicht fordere, den Gleichheitsgrundsatz. Die Behauptung des Beklagten, daß die Erklärungen des Klägers widerspruchsvoll seien, vermöge das Verlangen nach diesem Nachweis nicht zu rechtfertigen. Die Erklärungen des Klägers seien nicht widerspruchsvoll. Es sei schließlich auch deswegen nicht angängig, die Feststellung einer bestimmten Berufsabsicht zu verlangen, weil in den Jahren 1932/33, also in der Zeit drohender und beginnender Verfolgung, von einer echten, unbeeinflußten Bildung einer "Absicht" oder eines Berufsziels bei dem Betroffenen keine Rede mehr hätte sein können; diese Ausschaltung der freien Willensbildung sei den Widergutmachungspflichtigen zur Last zu legen, weil auch sie eine Folge des zugefügten Unrechts sei.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat der Aufassung des Klägers, daß § 9 BWGöD eine Lücke enthalte, widersprochen. Er meint, auch bei Geschädigten, die im Zeitpunkt der Schädigung Referendar gewesen seien, könne geprüft werden, wie sich ihre Dienstlaufbahn voraussichtlich gestaltet hätte. Anders als bei den planmäßigen Beamten sei jedoch bei ihnen in Anbetracht ihrer damaligen rechtlichen und tatsächlichen Lage zu prüfen, ob sie ohne die Schädigung im Justizdienst geblieben wären. Bei dieser Prüfung verfahre er - der Beklagte gleichmäßig. Er prüfe die Frage in jedem Falle, bezweifele aber die Absicht des Betroffenen, im Justizdienst zu bleiben, nur in denjenigen Fällen, in denen wie im vorliegenden Falle die Erklärungen des Antragstellers widerspruchsvoll seien. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger seinerzeit noch die Möglichkeit gehabt habe, frei und ungehindert Entschlüsse zu fassen; entscheidend sei vielmehr, wie er die im Wiedergutmachungsverfahren an ihn gerichtete Frage, welchen Beruf er ergriffen hätte, wenn es keinen Nationalsozialismus gegeben hätte, beantwortet habe.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision mußte Erfolg haben.
Zwar greift die von der Revision geltend gemachte Verfahrensrüge nicht durch. Diese Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 620) - BVerwGG - kann nur eine gegen eine Endentscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes gerichtete Revision darauf gestützt werden, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide: im vorliegenden Falle greift jedoch die nach Maßgabe des § 55 BVerwGG eingelegte sog. Sprungrevision eine im ersten Rechtszuge getroffene Endentscheidung eines allgemeinen Verwaltungsgerichts an.
Die von der Revision erhobene Sachrüge ist dagegen zulässig und begründet.
Das angefochtene Urteil ist allerdings insoweit frei von Rechtsirrtum, als darin die Auffassung zum Ausdruck gelangt, es sei zu prüfen, ob der Kläger die Absicht hatte, im höheren Justizdienst zu bleiben oder aus dem Justizdienst auszuscheiden.
Diese Auffassung läßt sich jedoch nicht - wie das Gericht des ersten Rechtszuges meint - schon ohne weiteres mit der Eigenart der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers rechtfertigen. Es war vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger noch nach Ableistung der großen juristischen Prüfung im Beamtenverhältnis stand und daß er, wenn er nicht im Anschluß an diese Prüfung aus rassischen Gründen entlassen worden wäre, nach Maßgabe des § 11 des preußischen Gesetzes über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 (GS S. 656) jedenfalls "automatisch" zum preußischen Gerichtsassessor "alter Art" ernannt worden und als solcher nichtplanmäßiger, lebenslänglich angestellter Beamter gewesen wäre, der nur im Wege des Dienststrafverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden durfte. Allein dieser Sachverhalt enthält aber schon alle von dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 822) - BWGöD - bestimmten Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs, soweit sie den Grund dieses Anspruchs betreffen; er zeigt auf, daß der Kläger zu dem wiedergutmachungsberechtigten Personenkreis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) gehört, und er erfüllt außerdem den Schädigungstatbestand der §§ 1,5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BWGöD. Dem Kläger steht daher schon hiernach Wiedergutmachung nach Maßgabe der den Umfang der Wiedergutmachung regelnden Vorschriften (§§ 9 ff. BWGöD) zu, es sei denn - was später erörtert wird -, daß einer der in § 8 normierten Ausschließungsgründe vorliegt. Die Feststellung der Absicht des Klägers, im Justizdienst zu bleiben, kann somit keine rechtsbegründende Voraussetzung des Wiedergutmachungsanspruchs sein. Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht der Vorschrift des § 9 BWGöD entnommen werden. Bei der Anwendung des § 9 ist - entgegen der von dem Gericht des ersten Rechtszuges und von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. den zu den Akten gereichten Bescheid vom 26. Juli 1956 - I A 811.54 -) vertretenen Auffassung - nicht nur das Verbleiben im Amt, aus dem der Geschädigte entlassen wurde, sondern auch das Verbleiben im Beamtenverhältnis und damit das Verbleiben im öffentlichen Dienst zu unterstellen. Die Auffassung, daß nur das Verbleiben im Amt zu unterstellen sei - aus der das Oberverwaltungsgericht herleitet, die Anwendung des § 9 Abs. 2 setze das Vorhandensein "bestimmter Beweisanzeichen" dafür voraus, daß der geschädigte Beamte im öffentlichen Dienst bleiben wollte -, würde die den Geschädigten durch § 9 Abs. 2 BWGöD zuerkannte Wiedergutmachung weithin zunichte machen, weil es dafür, daß ein durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Geschädigter auch noch in einem nach der Entlassung liegenden Zeitraum - nämlich bis zum Erlangen der Rechtsstellung, die er bei Verbleiben im öffentlichen Dienst voraussichtlich erreicht hätte - den Willen gehabt hätte, Beamter zu bleiben, also für einen fiktiven inneren Vorgang, in der Regel keine bestimmten Beweisanzeichen gibt. Der Auffassung, daß ein Anspruch aus § 9 Abs. 2 nur dann begründet sein könne, wenn die Absicht des Geschädigten, im Beamtenverhältnis zu bleiben, festgestellt wird, kann der Senat daher nicht folgen, um so weniger, als auch die Unklarheit über das Berufsziel - wie der Kläger zutreffend geltend macht - regelmäßig eine Folge nationalsozialistischer Verfolgung war.
Die rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit der Feststellung, daß der geschädigte Beamte nicht die Absicht hatte, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, findet sich jedoch in der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 BTGöD. Nach dieser Vorschrift ist die Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn eine der Schädigung gleiche Maßnahme aus beamten- (oder tarif-)rechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind schon dann erfüllt, wenn sich in Fällen der vorliegenden Art feststellen läßt, daß der Geschädigte im Zeitpunkt seiner aus rassischen Gründen geschehenen Entlassung unabhängig hiervon die Absicht hatte, aus dem Justizdienst auszuscheiden, also entschlossen war, demnächst seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - eines preußischen Gerichtsreferendars oder eines Gerichtsassessors alter Art - zu beantragen. Denn dem Antrag auf Entlassung hätte - nach einem seinerzeit allgemein anerkannten, aus § 100 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) hergeleiteten Grundsatz - stattgegeben werden müssen, und eine solche Entlassung auf Verlangen wäre eine Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gewesen.
Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, daß § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nur dann zur Anwendung kommen dürfe, wenn eine den Verfolgungsmaßnahmen gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen gleichzeitig, also schon im Zeitpunkt der Schädigung, gerechtfertigt gewesen wäre. Aus einem solchen Einwand würde zwar, falls er rechtlich unbedenklich wäre, für Fälle der vorliegenden Art herzuleiten, sein, daß § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht schon dann angewendet werden darf, wenn die Absicht, aus dem Justizdienst auszuscheiden, festgestellt wird, sondern nur dann, wenn im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Entlassung bereits beantragt war. Dieser Einwand ist indessen aus rechtlichen Gründen jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn es um die Wiedergutmachung eines. Schadens geht, der infolge bei dem Schadensereignis schon vorhandener Umstände aus beamtenrechtlichen Gründen ohnehin eingetreten wäre, wenn also der Beginn eines solchen hypothetischen Schadensverlaufs unabhängig von der zur Wiedergutmachung verpflichtenden Maßnahme schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhanden war (so auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 -). Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nötigt nämlich nicht zu der Auffassung, daß als eine gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 nur eine Maßnahme in Betracht komme, die schon im Zeitpunkt der Schädigung gerechtfertigt gewesen wäre; denn es heißt nicht: "... wenn zur selben Zeit eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre." Demgegenüber ist zwar einzuräumen, daß § 8 Abs. 2 Satz 1 die Wiedergutmachung im vollen Umfange ausschließt und daß dieser Umstand die Meinung zu stützen vermag, der Gesetzgeber habe nicht nur einen gleichen Enderfolg, sondern auch einen gleichen Schadensverlauf vorausgesetzt. Aber auch dieser Umstand widerlegt die von dem erkennenden Senat vertretene Auffassung nicht, weil das Bundeswiedergutmachungsgesetz die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens nicht schon vom Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern frühestens erst vom 1. April 1950 an vorsieht (vgl. § 19). Es spricht zudem der aus der Gesamtregelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes herzuleitende Sinn des § 8 Abs. 2 Sats 1 BWGöD gegen den eingangs erwähnten Einwand. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle im öffentlichen Dienst entstandenen Schäden Wiedergutmachung und sieht überdies lediglich eine beschränkte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden vor (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - BVerwGE 2, 267[BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]). Es kann hiernach nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, schlechthin alle Schäden wiedergutzumachen, die auch ohne nationalsozialistisches Unrecht aus beamtenrechtlichen Gründen voraussichtlich eingetreten wären. Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD kann es somit nur sein, auszuschließen, daß ein geschädigter Beamter im Wege der Wiedergutmachung etwas erhält, was er aus beamtenrechtlichen Gründen, die nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt erscheinen, auch ohne die nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahme - sei es gleichzeitig, sei es später - nicht erlangt oder wieder verloren hätte. Dies wird durch die auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes vorgenommene Einfügung des § 8 Abs. 2 Satz 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz bestätigt; denn diese Einfügung sollte - vgl. Anders, BWGöD 1956, Anm. 8 zu § 8 - einer Anwendung des § 8 Abs. 2 in Fällen der "Verheiratung einer Geschädigten", d.h. der Eheschließung nach der Schädigung, entgegenwirken. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, daß die "gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht schon zur Zeit des Schadensereignisses gerechtfertigt sein muß.
Der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD kann ferner in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegengehalten werden, es fehle dann, wenn der Betroffene auf Antrag aus dem Justizdienst ausgeschieden wäre, um einen freien Beruf zu ergreifen, an einem Schaden, weil der Betroffene in der Regel den freien Beruf wegen der finanziellen Vorteile, die er sich davon versprach, gewählt hätte. Dieser Einwand verkennt, daß die Gleichheit der Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD - wie Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 1954, Anm. 12 zu § 8 BWGöD, mit Recht ausführen - nur nach dem Erfolg, den sie für den Betroffenen hatten, zu beurteilen ist und daß bei einer solchen Beurteilung nur die beamtenrechtlichen Folgen der jeweiligen Maßnahme berücksichtigt werden dürfen, in Fällen der vorliegenden Art also nur die Entlassung als solche, nicht dagegen auch der finanzielle Gewinn, den der Betroffene nach seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst im freien Beruf erlangt haben würde oder den er sich im freien Beruf "versprach".
Es ergibt sich hiernach, daß der Beklagte die von dem Kläger begehrte Wiedergutmachung versagen durfte, wenn festgestellt wäre, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung die Absicht hatte, aus dem Justizdienst auszuscheiden. Diese Feststellung enthält jedoch das angefochtene Urteil nicht. Es stellt vielmehr - für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 56 Abs. 2 BVerwGG) - fest, der Kläger sei sich im Zeitpunkt seiner Entlassung noch nicht darüber im klaren gewesen, welchen Lebensberuf er ergreifen wollte.
Diese Entschlußlosigkeit vermag - entgegen der von dem Gericht des ersten Rechtszuges vertretenen Auffassung - jedoch noch nicht die Versagung der Wiedergutmachung zu rechtfertigen. Der Fortbestand eines durch nationalsozialistische Verfolgung beendeten Beamtenverhältnisses ist, wie aus §§ 9, 8 Abs. 2 BWGöD herzuleiten ist, zu unterstellen, solange nicht Umstände festgestellt werden, die unabhängig von der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen voraussichtlich ebenfalls zu der Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätten. Schon aus diesem Grunde kann eine Ungewißheit darüber, ob ein Geschädigter die Absicht hatte, aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden, nicht dem Geschädigten zur Last gelegt werden; das gleiche muß für die im vorliegenden Falle festgestellte Entschlußlosigkeit des Klägers gelten. Die gegenteilige Auffassung würde überdies praktisch zu dem Ergebnis führen, daß der Geschädigte das Nicht vorliegen von Umständen darzutun hätte, welche voraussichtlich unabhängig von der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen ebenfalls zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätten. Dies kann aber nicht rechtens sein, weil ein Geschädigter - wie übrigens auch das Berufungsgericht ausgeführt hat - grundsätzlich nur für die von ihm geltend gemachten rechtsbegründenden Tatsachen die (materielle) Beweispflicht in dem Sinne trägt, daß er die Folgen einer trotz erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht zu beseitigenden Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß.
Es ergibt sich hiernach, daß das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben war, weil es auf der rechtsirrigen Auffassung beruht, die von dem Kläger begehrte Wiedergutmachung sei von der Feststellung seiner Absicht, im Justizdienst zu bleiben, abhängig.
Die Sache war nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG zurückzuverweisen. Der Tatrichter wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob der Kläger im Justizdienst voraussichtlich eine Beamtenstellung über die Stellung eines preußischen Gerichtsassessors alter Art hinaus erlangt hätte.
Diese Prüfung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon deswegen entbehrlich, weil der Beklagte angeblich bisher jedem aus rassischen Gründen entlassenen Referendar und Assessor ohne Rücksicht auf das Ergebnis seiner Prüfungen Wiedergutmachung nach Maßgabe des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gewährt hat, wenn der Geschädigte von Anfang an den höheren Justizdienst als sein Berufsziel angegeben hätte. Denn ein solches Verfahren wäre - wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist - wegen der seinerzeit ungünstigen Berufsaussichten für den juristischen Nachwuchs aus Rechtsgründen bedenklich, weil dem Geschädigten nach § 9 Abs. 2 BWGöD nur die Rechtsstellung und die Besoldung gewährt werden darf, die er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich - d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - erreicht haben würde. Aus diesem Grunde kann dem Kläger auch der Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz nicht förderlich sein; denn aus dem Gleichheitsgrundsatz kann ein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern nicht hergeleitet werden.
Die gegebenenfalls noch erforderliche Prüfung darf sich jedoch nicht auf die Klärung der damaligen allgemeinen Berufsaussichten für den juristischen Nachwuchs beschränken. Es werden vielmehr darüber hinaus die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, sein. Insbesondere wird zu klären sein, ob im Justizdienst gebliebene, dem Prüfungsjahrgang des Klägers angehörige Gerichtsassessoren mit der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers - hierbei ist von den Examensleistungen des Klägers auszugehen und zu unterstellen, daß seine praktische Befähigung dem Ergebnis der zweiten Staatsprüfung entsprochen haben würde - eine mit Versorgungsberechtigung ausgestattete Beamtenstellung im Justizdienst erlangt haben.
Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hingewiesen; Unklarheiten und Unsicherheiten, die trotz erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht beseitigt werden können, müßte der Kläger gegen sich gelten lassen. Denn er trägt, wie schon oben erwähnt wurde, für die von ihm geltend gemachten rechtsbegründenden Tatsachen die (materielle) Beweispflicht in dem Sinne, daß er die Folgen einer Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß, die sich nicht beseitigen läßt, und seine Behauptung, er würde eine Beamtenstellung über die Stellung des preußischen Gerichtsassessors alter Art hinaus erlangt haben, ist die Behauptung einer solchen rechtsbegründenden Tatsache. - Es wäre in diesem Zusammenhang ferner § 8 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 29. März 1935 (RGKBl. I S. 487) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungvorschriften zu dieser Verordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 812) zu beachten. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der Kläger spätestens mit Ablauf des 31. März 1939 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wäre, sofern er bis dahin weder im Justizdienst planmäßig angestellt noch als Anwärter übernommen worden wäre. Sollte sich nicht zugunsten des Klägers klären lassen, daß er bis spätestens zum 31. März 1939 im Justizdienst planmäßig angestellt oder als Anwärter übernommen worden wäre, so würde also zu seinen Ungunsten festzustellen sein, daß er spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin aus dem Beamtenverhältnis des preußischen Gerichtsassessors alter Art ausgeschieden wäre. Denn die Nichtanstellung oder Nicht Übernahme ist durch die vorerwähnte Laufbahnregelung untrennbar mit dem Ausscheiden aus dem Justizdienst verknüpft worden, so daß es bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nicht angeht, einerseits den Kläger bei der Wiedergutmachung so zu behandeln, als wäre er nicht als Anwärter übernommen oder planmäßig angestellt worden, andererseits aber zu unterstellen, das für ihn begründete Beamtenverhältnis eines preußischen Gerichtsassessors alter Art hätte fortbestanden. Dies erscheint um so weniger angängig, als es die Rechtsstellung der preußischen Gerichtsassessoren alter Art heute in der Bundesrepublik nicht mehr gibt. Wäre hiernach bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zuungunsten des Klägers zu unterstellen, daß er ohne rassische Verfolgung spätestens mit Ablauf des 31. März 1939 aus dem Beamtenverhältnis nach Maßgabe der Laufbahnverordnung 1935 ohnehin ausgeschieden wäre, so müßte seine Klage im vollen Umfange abgewiesen werden; denn ein solcher Sachverhalt rechtfertigt ebenfalls die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, wie der Senat bereits in seinem oben erwähntenUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat. Auf die durch § 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Wiederanstellung als Gerichtsassessor nach § 9 BWGöD zusteht, obgleich er - allerdings vor Zustellung der Entscheidung über die Wiedergutmachung - die Belassung im Ruhestand beantragt hat, kann es danach im vorliegenden Falle nicht ankommen.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer