Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1956, Az.: BVerwG I B 85.56
Verwaltungsaktcharakter eines Fluchtlinienplanes; Zulässigkeit des Übergangs von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage; Voraussetzung des Feststellungsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 85.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.02.1956 - AZ: VII A 1462/55
Rechtsgrundlagen
- § 49 MRVO 165
- § 48 Abs. 2 MRVO 165
- § 75 Abs. 1 S. 2 MRVO 165
- § 53 Abs. 2a BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 9. Oktober 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1956 - VII A 1462/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hatte ein der Beigeladenen gehörendes Grundstück gepachtet. Dieses Grundstück wird durch eine vom Rat der Beklagten festgesetzte Fluchtlinie angeschnitten. Gegen diesen Plan erhob der Kläger Einwendungen, über die der Beschlußausschuß des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk noch nicht entschieden hat. Ein von dem Kläger für das Pachtgrundstück gestellter Bauantrag wurde mit Rücksicht auf die beschlossene Fluchtlinie abgelehnt. Über die von dem Kläger gegen diese Ablehnung eingelegte Beschwerde ist ebenfalls noch nicht entschieden. Daraufhin hat der Kläger noch während der Laufzeit des Pachtvertrages und nach Ablauf von zwei Monaten seit Einlegung der Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrage festzustellen, daß die Fluchtlinienfestsetzung nichtig sei, und die Versagung der Baugenehmigung für rechtswidrig zu erklären; hilfsweises festzustellen, daß dieser Verwaltungsakt nichtig sei. Nach Ablauf des Pachtvertrages hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt festzustellen, daß der Fluchtlinienplan nichtig und die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig sei. Die Klage ist vom Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen worden, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die Berufung des Klägers ist durch Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1956 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Soweit der Kläger sich gegen die Fluchtlinienfestsetzung wende, sei seine Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 23 MRVO 165 unzulässig. Eine solche Klage könne sich nur gegen einen Verwaltungsakt richten. Der Fluchtlinienplan sei aber von der ersten Beschlußfassung an kein Verwaltungsakt. Die Klage sei auch nicht als Feststellungsklage zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage könne nach § 52 MRVO 165 nur das Bestehen oder das Nichtbestehen oder der Inhalt eines öffentlichen Rechtsverhältnisses sein. Der Fluchtlinienplan begründe jedoch kein öffentliches Rechtsverhältnis, sondern ändere lediglich das materielle Baurecht ab. Das Gericht habe die Zulässigkeit solcher Klagen als "andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO 165 angenommen, sofern sie gegen die Entscheidung des Beschlußausschusses über die im Planverfahren erhobenen Einwendungen gerichtet seien. Um eine solche Klage handele es sich aber hier nicht; denn sie richte sich nicht gegen den Beschlußausschuß. Dieser habe über die Einwendungen des Klägers auch noch gar nicht entschieden. Soweit die Klage sich gegen die Ablehnung des Baugenehmigungsgesuches richte und zunächst die Aufhebung dieses Bescheides zum Gegenstand gehabt habe, handele es sich um eine Anfechtungsklage. Diese sei auch fristgerecht erhoben. In diesem Falle könne der Kläger, weil der angefochtene Verwaltungsakt nach der Klagerhebung durch Beendigung des Pachtverhältnisses des Klägers gegenstandslos geworden sei, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 seinen ursprünglichen Aufhebungsantrag dahin ändern, daß das Gericht aussprechen möge, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig oder nichtig gewesen, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Die Anfechtungsklage hätte aber gegen die Beschwerdebehörde gerichtet werden müssen. Der Kläger habe jedoch die Klage gegen die Stadtverwaltung gerichtet. Ein Wechsel der Partei während des Prozesses sei eine Klagänderung. Diese sei in der Berufungsinstanz nur mit Einwilligung des Beklagten zulässig. Diese liege nicht vor. Die Klage sei daher auch insoweit unzulässig.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Der den Fluchtlinienplan betreffende Klagantrag sei von vornherein nur als Feststellungsantrag gestellt gewesen. Das Berufungsgericht erblicke in ihm eine Anfechtungsklage. Es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Gericht die Befugnis zu einer solchen Umdeutung von Klaganträgen habe. Eine Anfechtungsklage gegen einen Fluchtlinienplan nach der ersten Offenlegung sei im übrigen ebenso zulässig wie eine Feststellungsklage. Bei der Abweisung des gegen die Ablehnung des Baugesuches gerichteten Klagantrages erhebe sich die grundsätzliche Frage, wer für eine solche Klage passiv legitimiert sei. Auch hier habe das Berufungsgericht einen Feststellungsantrag in eine Anfechtungsklage umgedeutet. Durch, die Versagung der Bauerlaubnis sei aber ein öffentliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet gewesen. Da angesichts der unmittelbar bevorstehenden Rückgabe des Pachtgrundstücks das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage zweifelhaft gewesen sei, sei dem Kläger als der vom Gesetz eröffnete Weg nur die Anfechtungsklage verblieben. Sie habe nur gegen die Beklagte gerichtet werden können, welche die beantragte Erlaubnis versagt habe, nicht aber gegen die Beschwerdebehörde, die überhaupt noch nicht tätig gewesen sei.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Was zunächst die den Fluchtlinienplan betreffenden Klaganträge anbelangt, so stimmen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß diese Klage als Feststellungsklage unzulässig sei, mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein (vgl. Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 - [DVBl. 1956 S. 513] und Beschluß vom 7. September 1956 - BVerwG I C 222.54 -). Der erkennende Senat hat in diesen Entscheidungen näher dargelegt, daß der Fluchtlinienplan nach dem preußischen Fluchtliniengesetz kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsnorm ist, und daß Klagen, welche diesen Plan als solchen zum Gegenstand haben, im Bereich der MRVO 165 nicht zulässig sind. Diese Frage ist somit als geklärt anzusehen, so daß eine Zulassung der Revision ihretwegen nicht gerechtfertigt ist.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die gegen den Fluchtlinienplan gerichtete Klage als Anfechtungsklage unzulässig sei, betrifft danach in der Sache keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts besagen sollen, der Kläger habe insoweit Anfechtungsklage erhoben - was nach dem Akteninhalt nicht, zutrifft -, oder ob sie nur als Einleitung für die nachfolgenden, die Feststellungsklage betreffenden Ausführungen - trotz ihrer dann zumindest mißverständlichen Formulierung - bedeuten sollen, daß die Klage - gesetzt, sie sei eine Anfechtungsklage - unzulässig sei, weil sie sich auf eine Rechtsnorm beziehe. Grundsätzliche Rechtsfragen über die Befugnis des Gerichtes, die Anträge von Parteien auszulegen, ergeben sich dabei nicht. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Kläger keine Anfechtungsklage gegen den Fluchtlinienplan erhoben hat. Im übrigen ist der Kläger durch die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen nicht im Rechtssinne beschwert.
Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gegen die Ablehnung der Baugenehmigung gerichteten Anträge des Klägers wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Laß die Beschwerde, die bei Bescheiden vorliegender Art an die Stelle des Einspruchs tritt, als zurückgewiesen anzusehen ist, wenn über sie - ein Zwischenbescheid ist nicht erteilt - nicht binnen einem Monat entschieden ist, ergibt sich aus § 49 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 MRVO 165. Daß die Klage gegen diese Ablehnung gegen die Beschwerdebehörde zu richten ist, folgt aus § 50 MRVO 165. Grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen ergeben sich dabei nicht. Der Kläger hat die Beschwerdebehörde nicht verklagt. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine diesbezügliche Klagänderung unzulässig sei - die Beklagte hat ihr widersprochen - berührt mit Rücksicht auf die ausdrückliche Vorschrift des § 87 MRVO 165 keine grundsätzliche Frage, wobei offenbleiben kann, ob der Wechsel einer Partei überhaupt unter den Begriff der Klagänderung fallen kann.
Ist aber die Anfechtungsklage gegen den die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid aus den vorbezeichneten Gründen unzulässig, so muß das gleiche auch für die nach Ablauf des Pachtvertrages von dem Kläger gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 erhobene Feststellungsklage gelten. Das erscheint dem erkennenden Senat nicht zweifelhaft. Die erwähnte Vorschrift, die dem Kläger gestattet, von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage überzugehen, falls der Verwaltungsakt nach Einleitung des Verwaltungsgerichtsverfahrens sich erledigt hat, will dem Kläger in dem bezeichneten Falle den kostspieligen und zeitraubenden Umweg über eine selbständige Klage ersparen, zu der er durch die nachträglich eingetretene Erledigung des Verwaltungsaktes sonst gezwungen sein würde, nicht aber einer von Anbeginn an unbegründeten Klage, wie sie im vorliegenden Fall aus den vorbezeichneten Erwägungen vorliegt, nachträglich eine Grundlage verschaffen.
Im übrigen würde nach der Ansicht des erkennenden Senats im vorliegenden Fall auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht gegeben sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß die erstrebte verwaltungsgerichtliche Feststellung nur die Bedeutung einer Vortrage für einen vom Kläger geltend gemachten zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch hat, stets schon zur Verneinung des berechtigten Interesses an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung führen muß; jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn die begehrte Feststellung über die Rechtswidrigkeit - wie im vorliegenden Fall - nach der ganzen Sach- und Rechtslage keine besondere sachliche Bedeutung für die vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ersatz- oder Entschädigungsansprüche hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956 - BVerwG I C 221.55 -).
Daß die ursprünglich hilfsweise erhobene Feststellungsklage unzulässig ist - auf sie ist das Berufungsgericht nicht eingegangen -, folgt aus dem Umstand, daß dem Kläger damals die Anfechtungsklage gegen die in der Nichtbescheidung liegende Ablehnung seiner Beschwerde offenstand.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering