Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1956, Az.: BVerwG III C 251.55
Anspruch auf eine Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Rücknahme einer Restitutionsklage nach einem Hinweis auf § 342 LAG; Aufklärungspflicht als wesentlicher Mangel für die Begründung eines Revisionsverfahrens; Möglichkeit eines neuen Tatsachenvortrages im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 251.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 17.11.1955 - AZ: 7 K - 38/54
Rechtsgrundlagen
- § 35 FG
- § 331 LAG
- § 339 LAG
- § 52 BVerwGG
- § 580 Nr. 7b ZPO
Fundstellen
- LA 1956, 364
- ZLA 1956, 359
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Aufklärungspflicht.
- 2)
Restitutionsgrund als Revisionsgrund?
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VI. Kammer - vom 17. November 1955 - 7 K - 38/54 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist am 10. Oktober 1926 geboren. Sie begehrt - als Vertriebene aus ... - Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Nach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 17. November 1955, das zur Ergänzung seiner eigenen Feststellungen auf die Akten der Ausgleichsbehörden einschließlich der Feststellungsakte ... der Mutter der Klägerin, Bezug nimmt, hat die Klägerin am 28. Juli 1943, also noch vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres, zum ersten Male geheiratet. Ihr erster Ehemann ist angeblich am 29. Juli 1943 gefallen. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Schleswig in zweiter Ehe - und zwar seit dem 16. Oktober 1948 - mit ... verheiratet, von dem sie getrennt, lebt. Ein Sohn der Klägerin - aus der zweiten Ehe hat sie weitere zwei Kinder - ist Ende Januar 1944 geboren.
Mit Antrag vom 29. September 1952 hat die Klägerin Feststellung von Vertreibungsschaden auf Grund des Feststellungsgesetzes beantragt, bei den "Angaben über Hausratschäden" die angebliche Monatsmiete für eine eigene Einzimmerwohnung auf 10 RM angegeben und auf die Frage, welche Beweismittel zur Verfügung ständen, geantwortet: "Zeugen stehen nicht zur Verfügung".
Der Ausgleichsausschuß Meldorf hat - nach Anhörung der Heimatauskunftsstelle - den Antrag der Klägerin abgelehnt, weil sie nicht nachgewiesen habe, daß sie Eigentümerin der Möbel für mindestens einen Wohnraum gewesen sei.
In der Beschwerde dagegen rügt die Klägerin, daß die Heimatauskunftsstelle nicht eingeschaltet worden sei. Sie führt u.a. aus, sie sei "lange Zeit vor der Eheschließung in der Molkerei in ... beschäftigt" gewesen und habe dort einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 120 RM gehabt. Nach der Eheschließung hätten ihre Eltern ihr ein Zimmer ihrer aus zwei Zimmern und Küche bestehenden Wohnung in ihrem Siedlungshaus gegen Zahlung von 10 RM monatlich überlassen. Mit Hilfe eines Ehestandsdarlehns von, soweit sie sich erinnere, 500 RM und der Ersparnisse aus ihrer Arbeitsleistung bei der Molkerei habe sie sich die zur Ausstattung des Zimmers erforderlichen Einrichtungsgegenstände wie Betten, Spind, Tisch, Stühle usw. angeschafft.
Der Beklagte hat die Beschwerde mit Beschluß vom 12. Oktober 1953 zurückgewiesen, weil die Klägerin, nicht den Nachweis für ihre Behauptung, die Einrichtung für mindestens einen Wohnraum angeschafft zu haben, erbracht habe: Die Klägerin sei zur Zeit der Eheschließung noch nicht 17 Jahre alt gewesen, ihr erster Ehemann sei einen Tag nach der Eheschließung gefallen. Sie selbst habe infolge ihrer Jugend noch nicht lange im Arbeitseinsatz gestanden und habe sonach keine nennenswerten Ersparnisse erzielen können. Schließlich habe sie zunächst für ihr Kind zu sorgen gehabt, für das sie lediglich eine Rente erhalten habe, so daß sie normalerweise keine großen Anschaffungen habe machen können.
In der Klage, die die Klägerin durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten hat erheben lassen, führt die Klägerin aus, ihre Eltern hätten bis zur Flucht in guten, auskömmlichen Verhältnissen gelebt, der Vater als Invalidenrentenempfänger, der nebenher unter Mithilfe seiner Ehefrau eine sehr gutgehende Korbflechterei betrieben habe. Sie habe auf verschiedenen Märkten in der Umgebung ihres damaligen Wohnortes, teilweise unter Unterstützung durch ihre Mutter, den Verkauf der Körbe besorgt. Dafür sei sie regelmäßig entlohnt worden, um sich eine Ausstattung zusammensparen zu können. Später sei sie auch noch etwa zwei Jahre lang in der Meierei tätig gewesen, wo sie ihren monatlichen Lohn von 120 RM nebst anderen Vergünstigungen (Naturalien) erhalten habe. Durch diese Bareinnahmen, zu denen übrigens noch Geldgeschenke bei der Konfirmation hinzugekommen seien, habe sie außer ihrem Sachvermögen damals ein Sparkassenguthaben von mehr als 1.000 RM gehabt. Für diese Behauptungen hat sich die Klägerin auf das Zeugnis der Frau ... - ihrer Mutter - und des Malers ... - ihres Halbbruders - bezogen. Hieraus - so führt die Klägerin aus - ergebe sich bereits, daß sie nicht etwa unvermögend gewesen sei, als sie seinerzeit geheiratet habe. Schon vor ihrer ersten Eheschließung habe sie von ihren Eltern ein Schlafzimmer nebst einigen anderen Möbelstücken als Ausstattung erhalten. Insofern beruft sich die Klägerin in der Klageschrift auf das Zeugnis der Frau ....
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
mindestens,
ihr die Kosten aufzuerlegen, wenn ihr - trotz ihrer Erklärung im Feststellungsantrag vom 29. September 1952, Zeugen stehen nicht zur Verfügung - der ihr obliegende Nachweis ihrer Behauptungen gelingen sollte.
In der Folge hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Kurt Wellnitz vom 22. März 1954 und der Pauline Wiesner vom 29. März 1954 überreicht. Inhalt beider Erklärungen, auf die im übrigen verwiesen wird, ist, die Klägerin sei von ihren Eltern gut ausgestattet gewesen. Sie habe an "Ausstattungsmöbeln" ein komplettes Schlafzimmer und darüber hinaus noch zahlreiche "andere Einzelmöbelstücke" (so die eidesstattliche Versicherung von ...) oder "fast ein ganzes Wohnzimmer,nämlich Sofa, Tisch, Wandbilder, Stühle, Bank u.a. mehr", "dazu noch einige Küchenmöbel" besessen.
Auf Grund eines Beweisbeschlusses vom 5. August 1954, der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht aufführt, hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig den Zeugen Kurt Wellnitz und die Zeugin ... darüber vernehmen lassen, ob und unter welchen Umständen die Klägerin Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum geworden sei. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Warburg bekundet, die Möbel der Klägerin hätten seine Eltern gekauft, und zwar wohl stückweise.
Die Zeugin ... ist zunächst durch das Amtsgericht ... vernommen worden. Zuvor hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, daß er nicht geladen worden sei, und hatte wegen anderweitiger Termine um Verlegung des Termins gebeten.
In dem vom Amtsgericht ... anberaumten Termin erschienen die Klägerin und die Zeugin. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Brunsbüttelkoog hat die Klägerin erklärt: Mir ist bekanntgegeben, daß Rechtsanwalt Tag um Verlegung des Termins gebeten hat. Ich halte eine Terminsverlegung nicht für erforderlich und bitte um sofortige Durchführung des Termins. Darauf hat das Amtsgericht ... die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen, von ihrer Beeidigung aber mit Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis Verwandtschaftsverhältnis abgesehen. Bei dieser Gelegenheit hat die Zeugin u.a. - wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 1954 verwiesen - bekundet: Die Klägerin habe am 24. Januar 1945 ein komplettes Schlafzimmer sowie Küchenschrank und sonstige Küchenmöbel besessen. An Miete habe sie 15 RM monatlich bezahlt. Sie habe die Möbel aus eigenen Mitteln, und zwar von ihrem Arbeitsverdienst 1940-1945 bei einem Möbelhaus in ... gekauft. Seit ihrer Konfirmation 1940 habe sie in der Meierei gearbeitet und 150 RM monatlich verdient und für sich behalten können. Von 1942 habe die Klägerin zu Haus gearbeitet und von ihrem Vater 50 RM wöchentlich erhalten. Der Vater der Klägerin habe in den letzten fünf Jahren bis 1945 etwa 800 RM monatlich verdient. - In ihrem eigenen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden vom 29. September 1952 hatte die Mutter der Klägerin das Jahresdurchschnittseinkommen ihres Ehemannes für die Jahre 1937 bis 1939 auf 2.280 RM, und zwar auf 720 RM Invalidenrente und Arbeitsverdienst in Höhe von 1.560 RM angegeben. - Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat in einem Beschluß vom 7. Juli 1955 auf die Widersprüche in den Angaben der Klägerin und denen der als Zeugen benannten Personen hingewiesen und Gelegenheit zur Aufklärung gegeben. Es hat danach in der Sitzung vom 17. November 1955 in Anwesenheit der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen. AuA die Niederschrift wird verwiesen.
Durch Urteil vom selben Tage hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig die Klage abgewiesen. Das Urteil geht davon aus: Voraussetzung für die Anerkennung von Hausratverlust sei, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Es könnten nach den §§ 35 FG und 331 LAG nur Angaben berücksichtigt werden, die entweder bewiesen oder glaubhaft gemacht, d.h. deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin aber nicht glaubhaft gemacht, daß sie Möbel in ausreichendem Umfang zu Eigentum gehabt und verloren habe. Der Vortrag der Klägerin und die Aussagen der Zeugen seien in wesentlichen Punkten im Laufe des Verfahrens so gegensätzlich gewesen und zum Teil geblieben, daß das Gericht ernstliche Zweifel behalten habe, ob die Klägerin Eigentümerin von Möbeln gewesen sei. Zwar hätten sowohl die Klägerin als auch die Zeugen gleichermaßen behauptet, daß die Klägerin Eigentümerin von Möbelstücken gewesen sei, wenn auch die Angaben über deren Umfang auseinander gingen. Hinsichtlich der Angaben, wie die Klägerin das Eigentum daran erlangt habe und welche wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, seien nicht zu vereinbarende Widersprüche vorhanden, die auch durch die Beweisaufnahme nicht ausgeräumt seien und die daher zu Lasten der Klägerin gehen müßten. Zunächst habe die Klägerin angegeben, sie habe aus Verdienst bei der Molkerei und aus Ehestandsdarlehn die Möbel angeschafft. In der Klage sei dann vorgetragen worden, die Eltern der Klägerin hätten die Möbel beschafft. Dies sei durch zwei eidesstattliche Versicherungen erhärtet worden. Dabei habe die Klägerin angegeben, sie habe von der Meierei 120 RM erhalten; ihre Mutter habe angegeben, sie habe 150 RM monatlich verdient; ihr Bruder schließlich, sie habe Naturalien erhalten. Von dem Ehestandsdarlehn sei nicht mehr gesprochen worden. Während der Bruder der Klägerin bei seiner Vernehmung daran festgehalten habe, daß die Klägerin die Möbel von ihren Eltern bekommen habe, bekunde die Mutter der Klägerin bei ihrer Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht, die Klägerin habe die Möbel aus eigenen Mitteln, und zwar von ihrem Arbeitsverdienst beschafft. Ihre entgegengesetzten Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung, die sie nicht selbst niedergeschrieben habe, seien ihrer Bekundung nach dadurch entstanden, daß sie die eidesstattliche Versicherung nicht durchgelesen habe und sie ihr auch nicht vorgelesen worden sei. Die darin enthaltenen Angaben träfen nicht zu. Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung des Stiefbruders der Klägerin habe die Mutter der Klägerin bei ihrer Vernehmung angedeutet, auch sie sei nicht richtig, denn ihr Sohn habe diese Angaben "wohl nur nach seiner Erinnerung gemacht". Es ständen sich demnach wegen des Eigentumserwerbs an den Möbeln mindestens die eidesstattliche Erklärung des Stiefbruders, die Aussage der Mutter und der Vortrag der Klägerin einander widersprechend gegenüber. Welche Darstellung zutreffe und ob überhaupt eine davon zutreffe, könne das Landesverwaltungsgericht nicht entscheiden. Entweder seien falsche eidesstattliche Erklärungen abgegeben worden und der Vortrag der Klägerin sowie die spätere Bekundung der Mutter der Klägerin seien unrichtig gewesen, oder das Umgekehrte sei der Fall. Möglicherweise seien auch beide Darstellungen nicht richtig. Bei dieser Sachlage habe das Gericht ernstliche Zweifel daran, daß die Klägerin überhaupt Eigentümerin von Möbelstücken gewesen sei.
Nach dem Beweisergebnis müsse auch festgestellt werden, daß die Familie der Klägerin nicht in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe, wie darzustellen versucht worden sei. Die Mutter der Klägerin habe in ihrem Feststellungsantrag das Jahresdurchschnittseinkommen ihres Ehemannes zunächst mit 2.280 RM angegeben (720 RM Invalidenrente und 1.560 RM aus der Korbmacherei). Das entspreche einem Durchschnittseinkommen von noch nicht 200 RM monatlich. Da der Vater der Klägerin 1871 geboren, also 1941 bereits 70 Jahre alt, zudem invalide gewesen sei, halte das Landesverwaltungsgericht diese Angaben der Mutter der Klägerin für zutreffend. Bei der Vernehmung durch das Amtsgericht habe die Mutter dann aber angegeben, ihr Mann habe 800 RM monatlich verdient. Das habe die Klägerin dann auch noch schriftlich bekräftigt. Bei ihrer Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht habe die Mutter der Klägerin dann eingeräumt, bei den 800 RM habe es sich nicht um Reineinnahmen gehandelt.
Weiter habe die Mutter der Klägerin als Zeugin bekundet, ihr Ehemann sei in der Hergabe von Geld an die Klägerin großzügig gewesen. Andererseits solle die Klägerin für das eine Zimmer 15 RM Miete bezahlt haben, während nach der Bekundung vor dem Landesverwaltungsgericht in Wirklichkeit nur 10 RM bezahlt worden seien. Die zweimalige anderslautende Angabe müsse auf Hör- oder Schreibfehlern beruhen. Abgesehen davon, daß hier wiederum Unklarheiten vorlägen, passe die angeblich großzügige Haltung in wirtschaftlichen Dingen der Klägerin gegenüber nicht zu dem Umstand, daß diese für ein Zimmer 10 oder 15 RM Miete habe bezahlen müssen.
Schließlich könne auch die Klägerin, die bei der Eheschließung 17 Jahre alt gewesen, sei, als 14- oder 15jährige nicht wesentliche Einkünfte erzielt haben, zumal es sich bei der Tätigkeit in der Molkerei nur um halbtägige Beschäftigung gehandelt haben solle. Auch in diesem Punkt gingen die Angaben weit auseinander, und zwar lägen nicht nur hinsichtlich des erzielten Verdienstes, sondern auch des Beginns dieser Arbeit verschiedene Behauptungen vor. Während die Mutter der Klägerin in ihrer Aussage vor dem Amtsgericht als Jahr des Arbeitsbeginns 1940 angegeben habe, habe die Klägerin zuletzt schriftsätzlich vorgetragen, sie sei seit 1941 in der Molkerei tätig gewesen. Nach der Heirat im Juli 1943 habe die Klägerin eine bescheidene Kriegsbesoldung und ab Ende 1943 Witwenrente bezogen. Von diesem Gelde habe die Klägerin gleichfalls keine großen Anschaffungen machen können, weil sie auch das Kind zu unterhalten gehabt habe. Demnach könne nicht gesagt werden, daß schon die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse es als glaubhaft erscheinen ließen, daß die Klägerin Eigentümerin von Möbeln gewesen sei. Die Vernehmung weiterer Zeugen sei nicht möglich, weil solche nicht vorhanden seien. Der Vater sei inzwischen verstorben, und außer der Klägerin und der Mutter sei aus dem engeren Familienkreis nur noch der Stiefbruder Wellnitz am Leben, der gleichfalls gehört worden sei. Im übrigen würde eine Vernehmung weiterer Zeugen, die aus eigenem Wissen nichts Wesentliches bekunden könnten, den Sachverhalt nicht klären.
Gegen dieses Urteil, das die Revision nicht zugelassen hat, hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,
es abzuändern und nach den Klaganträgen erster Instanz zu erkennen,
notfalls:
es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht Schleswig zurückzuweisen.
Mit der Revisionsbegründung rügt die Klägerin, das Landesverwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Diese "mangelnde Aufklärung ... stelle einen hier so wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, daß die Urteilsgründe im völligen Gegensatz zu den gegebenen Tatsachen" ständen.
Die Klägerin führt aus, sie habe zusammengefaßt nichts anderes behauptet, als daß sie einen völlig normal möblierten Raum gehabt habe, daß ihr die Mittel zur Verfügung gestanden hätten und daß sie auch immer soviel Geld gehabt habe, die Miete zu bezahlen. Das Landesverwaltungsgericht habe hierüber Beweis erhoben und als Zeugin die nachweislich seit 15 Jahren schwer herzkranke Mutter vernommen. Die umfassende Vernehmung dieser Zeugin habe selbstverständlich zu erheblichen Widersprüchen in den einzelnen Angaben der Zeugin geführt, weil diese schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Vernehmung durch das Gericht zu folgen. Im folgenden rügt die Klägerin, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Aussagen dieser Zeugin vor dem Amtsgericht Brunsbüttelkoog und vor der erkennenden Kammer miteinander verglichen. Hier wie dort seien die Beweisfragen für diese Zeugin viel zu kompliziert gewesen. Die Zeugin könne bei ihrer Auffassungsgabe in Verbindung mit ihrer schweren Erkrankung bestenfalls gefragt werden, ob das Zimmer von ihrer Tochter mit Kind bewohnt gewesen sei oder nicht.
Im folgenden verwahrt sich die Klägerin gegen eine Verwertung der Vernehmung ihrer Mutter vor dem Amtsgericht Brunsbüttelkoog, weil dem Vertagungsantrag ihres Prozeßbevollmächtigten - er habe höchstens drei Tage vor dem Termin von dieser erfahren und habe in dieser kurzen, weit unter der Ladungsfrist liegenden Zeit nicht mehr umdisponieren können - nicht stattgegeben worden sei. Die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin ... würde - so führt die Klägerin aus - anders ausgefallen sein, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter diesen Termin würde haben wahrnehmen können, weil es auf viele Dinge des Besitzstandes nicht ankomme.
Sie hat - gleichzeitig mit der Einreichung der Revisionsbegründung - beim Landesverwaltungsgericht Schleswig "Restitutionsklage" erhoben mit dem Antrag,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 17. November 1955 und entsprechend dem bisherigen Antrag den Beschluß des Beklagten vom 12. Oktober 1953 und den zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamtes vom 11. Juni 1953 aufzuheben.
Abschrift dieser Klage hat die Klägerin mit der Revisionsbegründung eingereicht und ihren Inhalt zum Gegenstand des Revisionsvorbringens gemacht. Hier macht sie geltend, sie habe jetzt verschiedene "nach der Flucht versteckte Urkunden wieder aufgefunden, welche deutlich klarstellen, daß sie Bezüge als Kriegerfrau und Kriegerwitwe seinerzeit bezogen" habe. "Diese Urkunden" hätten "die völlig geschäftsunkundigen Frauen in ihrer Baracke nach der Flucht versteckt, weil sie Angst hatten, daß die unter diesen Urkunden angebrachten Hakenkreuz Stempel sie eventuell mit dem Gesetz in Konflikt bringen könnten. Erst am Tage nach dem Termin ist der Klägerin das hinter der Barackenwand versteckte Päckchen wieder in die Hand gekommen. Es lag übrigens an einer anderen Stelle, als es ursprünglich versteckt worden war". Die Klägerin zählt diese Urkunden wie folgt auf:
- 1.
Ausweis für Empfänger von Versorgungsrenten Nr. ... der Rentenzahlkarte, Versorgungsamt ...
- 2.
Ausweis für Empfänger von Versorgungsrenten Nr. ...r Rentenzahlkarte, Versorgungsamt (...r. unleserlich);
- 3.
Rentenbescheid vom Versorgungsamt ... vom 22. Mai 1944, Geschäftszeiten: R 8 Grundl.
- 4.
2.Rentenbescheid des Versorungsamtes ... vom 22. Mai 1944, 1.Ausfertigung (auf Antrag vom 17. Januar 1944) Nr. R 8 Grundl.
- 5.
Bescheid über die Bewilligung eines Vorschusses der Landesversicherungsanstalt ...
Aus diesen Urkunden ergebe sich, so führt die Klägerin im Ergebnis aus, daß sie eine Kriegsbesoldung von monatlich 308,50 RM netto, einen Mietzuschlag von 24 RM monatlich zu ihrer 1944 gewährten Witwenrente sowie besondere Geldleistungen für ihr Kind bezogen habe. Wenn sie diese Urkunden rechtzeitig aufgefunden und beim Verwaltungsgericht vorgelegt haben würde, würde die Vernehmung der Mutter der Klägerin als überflüssig unterblieben sein. Mit diesen Urkunden "wäre eindeutig der Beweis erbracht worden, daß die Klägerin, wie erfahrungsgemäß jede andere Kriegerfrau, auch genügend Mittel besessen habe, um sich auch eine Wohnungseinrichtung anzuschaffen".
Die Restitutionsklage hat die Klägerin übrigens, nachdem sie das Landesverwaltungsgericht auf § 342 LAG hingewiesen hatte, zurückgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat daraufhin durch Beschluß vom 9. Februar 1956 - 6 K 5/56 - das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
weil ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliege.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin nicht für einen Verfahrensfehler, auch nicht die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Amtsgericht, da die dort anwesende Klägerin selbst um die Durchführung des Termins gebeten habe. Aus dem von der Revision vorgetragenen Inhalt der Versorgungsbescheide ergebe sich ebenfalls kein Verfahrensmangel, und zwar schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht diese nachträglich aufgefundenen Urkunden nicht habe berücksichtigen können. Das Revisionsvorbringen der Klägerin über das Auffinden der Urkunden könne im übrigen als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
II.
Die Revision muß als unstatthaft verworfen werden.
Da sie nicht zugelassen worden ist, könnte sie nur dann statthaft sein, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt würden (§ 339 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG), wobei der Senat auf die Nachprüfung der ausdrücklich geltend gemachten Gründe beschränkt ist (§ 56 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -)und die Revisionsbegründung Tatsachen und Beweismittel bezeichnen muß, die den angeblichen Verfahrensmangel ergeben (§ 57 Abs. 2 BVerwGG).
Die Revisionsbegründung läßt indessen Verfahrensmängel nicht erkennen.
1)
Die Klägerin rügt, das Landesverwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt.
a)
Wenn sie sich insoweit dagegen wendet, daß das Landesverwaltungsgericht ihre Mutter als Zeugin vernommen hat, so kann darin zunächst nur der Vorwurf gesehen werden, das Landesverwaltungsgericht habe zuviel aufgeklärt. Daß die Klägerin ihr Vorbringen mindestens auch in diesem Sinne verstanden wissen will, ergibt sich insbesondere aus ihren im einzelnen unten zu behandelnden Angriffen gegen die Vernehmung der Mutter der Klägerin vor dem Amtsgericht Brunsbüttelkoog. Hier führt die Klägerin u.a. aus: Das Protokoll des Amtsgerichts Brunsbüttelkoog wäre, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter zugegen gewesen sein würde, "sicherlich auch zurückhaltender abgefaßt worden, weil es auf viele Dinge dieses Besitzstandes gar nicht ankommt".
Ist aber der Vorwurf, das Landesverwaltungsgericht habe zuviel aufgeklärt, schlechterdings mit einer rechtserheblichen Rüge, das Landesverwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, nicht zu vereinbaren, so genügt daneben der Hinweis auf § 61 MRVO Nr. 165, um das Vorbringen der Klägerin als unschlüssig erscheinen zu lassen. Nach dieser Bestimmung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Demnach wäre das Landesverwaltungsgericht auch von. Amts wegen und ohne daß sich die Klägerin auf das Zeugnis ihrer Mutter bezogen hätte, wie es hier tatsächlich geschehen ist, grundsätzlich befugt gewesen, die Mutter der Klägerin als Zeugin in dem Umfang und über die Fragen zu vernehmen.
b)
Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, daß das Landesverwaltungsgericht eine Aufklärung der Umstände betrieben hat, die für einen Eigentumserwerb der Klägerin an Möbeln für mindestens einen Wohnraum sprachen: Entgegen der Meinung der Klägerin genügt grundsätzlich zur Glaubhaftmachung der eine Hausratentschädigung begründenden Umstände eine allgemeine Behauptung, daß ein Antragsteller einen völlig normal möblierten Raum gehabt habe, mindestens in solchen Fällen nicht, in denen dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung immerhin zweifelhaft sein kann. Ein solcher der Lebenserfahrung nach zweifelhafter Sachverhalt lag aber hier auf alle Fälle vor: Daß während des letzten Krieges und der durch ihn bewirkten allgemeinen Verknappung eine Frau, die - die eigene Darstellung der Klägerin mag zugrunde gelegt werden - im Alter von noch nicht 17 Jahren in der 2. Hälfte des Jahres 1943 unter besonders kriegsbedingten Umständen - der Ehemann fällt bereits am nächsten Tage - heiratet, bereits Eigentümerin von Möbeln für einen Wohnraum war, mußte das Landesverwaltungsgericht mit guten Gründen dazu veranlassen, seiner grundsätzlichen Verpflichtung, den Sachverhalt und damit die Umstände des Eigentumserwerbs zu erforschen (§ 61 MRVO Nr. 165), nachzugehen.
c)
Gegen diese grundsätzliche Verpflichtung spricht auch nicht etwa die von der Klägerin vorgebrachte Erwägung, jede Kriegerfrau habe so hohe Einkommen bezogen, daß sie ohne jede Schwierigkeit ein Zimmer habe ausmöblieren können. Dies gelte um so mehr, wenn sie von Haus aus einige Ersparnisse gehabt habe. Denn abgesehen davon, daß ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz nicht aufgestellt werden kann, hat die Klägerin ihrer Darstellung nach erst am 28. Juli 1943 die Ehe geschlossen, kann also auch frühestens von dieser Zeit an die "hohen Einkommen als Kriegerfrau" bezogen haben. Damals war die Warenverknappung aber bereits so stark, daß in der Tat erhebliche Zweifel berechtigt waren, wieso es gerade der Klägerin gelungen sei, noch Möbel für einen Wohnraum zu Eigentum zu erwerben. Auch diese Erwägung spricht dagegen, daß das Landesverwaltungsgericht die ihm obliegenden Ermittlungen zu weit ausgedehnt hätte, als es sich nicht mit einer Glaubhaftmachung der oben gekennzeichneten allgemeinen Behauptung begnügt, sondern darüber hinaus die Erwerbstatbestände aufzuklären versucht hat.
d)
Im übrigen kann dem Landesverwaltungsgericht auch deshalb aus dieser Ausdehnung seiner Aufklärung ein Vorwurf nicht gemacht werden, weil es damit im Grunde genommen sich nur dem Verhalten der Klägerin im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden angepaßt hat. Diese hat, nachdem ihre ersten im Feststellungsantrag vom 29. September 1952 gemachten Angaben, sie habe einen eigenen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung gehabt, nicht zum Ziele geführt hatten, selbst Angaben darüber gemacht, wieso sie in der Lage gewesen sei, Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum zu erwerben: Dazu hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 1953 auf ihren Verdienst in der Molkerei ... hingewiesen. Dazu diente offensichtlich auch ihre - später allerdings nie wiederholte - Behauptung, sie habe gelegentlich ihrer Eheschließung ein Ehestandsdarlehn von "soweit sie sich erinnere, 500 RM, es kann auch mehr gewesen sein" erhalten.
Aus alledem folgt, daß die allgemeine Rüge der Klägerin, "das Landesverwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt", jedenfalls nicht schlüssig ist. Es bedarf daher nicht des weiteren Hinweises, daß es an der erforderlichen Tatsachen- und Beweismittelangabe fehlt, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll (§ 57 Abs. 2 BVerwGG).
2)
Soweit der an sich im Rahmen der Rüge mangelnder Aufklärung vorgebrachten Rüge, das Landesverwaltungsgericht hätte die Mutter der Klägerin nicht als Zeugin vernehmen dürfen, eine selbständige Bedeutung zukommt, ist dem Vorbringen der Klägerin in der Revisionsbegründung ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht zu entnehmen.
Gegen die Vernehmung der Mutter als Zeugin schlechthin will sich anscheinend die Klägerin selbst nicht wenden. Im übrigen ist es ein allgemeiner, für sämtliche Prozeßordnungen gleichmäßiger Grundsatz, daß auch nächste Familienangehörige einer Partei als Zeugen vernommen werden können.
Die Rüge der Klägerin kann demnach nur dahin ausgelegt werden, das Landesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung ein ungeeignetes Beweismittel verwertet. Angesichts der Tatsache jedoch, daß die Mutter der Klägerin trotz ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht als Zeugin ausgeschlossen war, hätte die Klägerin, um die Vernehmung dieser Zeugin als Verfahrensmangel hinzustellen, mindestens Tatsachen und Beweismittel angeben müssen, warum es ungeeignet gewesen sei, gerade durch die Vernehmung dieser Zeugin den Sachverhalt zu erforschen.
Die Revisionsbegründung der Klägerin läßt eine nach § 57 Abs. 2 Satz. 2 BVerwGG notwendige entsprechende Tatsachen- und Beweismittelbezeichnung vermissen. Um dieser Vorschrift zu genügen, hätte die Klägerin mindestens ausführliche Einzelheiten darüber angeben und unter Beweis stellen müssen, wieso die angebliche Herzkrankheit ihre Mutter als grundsätzlich ungeeignetes Beweismittel erscheinen lassen sollte. Dafür hat die Klägerin indessen keinerlei Einzelheiten vorgebracht. Die bloße nachträgliche Behauptung, eine Zeugin sei herzkrank, oder aber, sie sei nach einer längeren gerichtlichen Vernehmung in einen starken Erregungszustand geraten, macht diese Zeugin nicht zu einem ungeeigneten Beweismittel. Gegen die Annahme, die Mutter der Klägerin hätte unter keinen Umständen als Zeugin vernommen werden dürfen, spricht vor allem auch, daß sich die Klägerin selbst wiederholt auf das Zeugnis ihrer Mutter berufen hat. Bei dieser Gelegenheit muß sie selbst jedenfalls ihre Mutter für ein taugliches Beweismittel gehalten haben.
3)
Auch die Rüge der Klägerin, die Vernehmung der Mutter der Klägerin vor dem Amtsgericht Brunsbüttelkoog sei, weil ihr Prozeßbevollmächtigter zu diesem Termin nicht ordnungsmäßig geladen gewesen sei, zu Unrecht erfolgt, deshalb dürfe die Aussage der Mutter der Klägerin nicht verwertet werden, ist nicht schlüssig.
Nach der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Brunsbüttelkoog vom 27. August 1954 ist die bei dem Termin anwesende Klägerin darüber belehrt worden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter um Verlegung des Termins gebeten hatte, hat aber eine Terminsverlegung nicht für erforderlich gehalten und um sofortige Durchführung des Termins gebeten. Da die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten bei diesem Termin keine zwingende gesetzliche Voraussetzung darstellt, konnte die Klägerin persönlich diese Erklärung rechtswirksam abgeben. Es bestand daraufhin für das Amtsgericht Brunsbüttelkoog nicht die Notwendigkeit, den Termin zu vertagen. Vielmehr konnte es die Vernehmung der Zeugin durchführen. Und es bestand schon aus diesen Erwägungen kein Anlaß für das Landesverwaltungsgericht Schleswig, diese Aussage etwa gänzlich unberücksichtigt zu lassen.
4)
Wenn das angefochtene Urteil für die Klägerin ungünstige Schlüsse aus einem Vergleich der wechselnden Angaben der Klägerin, der beiden, in vielen Punkten voneinander abweichenden Aussagen der Mutter der Klägerin und der ebenfalls teilweise abweichenden Bekundung des Stiefbruders der Klägerin zieht, so ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Eine derartige Abwägung ist vielmehr der typische Inhalt einer Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter. An diese ist der erkennende Senat grundsätzlich gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), zumal irgendwelche dabei vorgekommenen Verstöße gegen Denkgesetze weder, was notwendig gewesen wäre (vgl. § 56 Abs. 3 BVerwGG), gerügt noch auch sonst erkennbar sind.
Soweit die Klägerin etwa sagen will, das Landesverwaltungsgericht habe aus der Aussage der Mutter der Klägerin, für die die Beweisfragen "viel zu kompliziert" gewesen seien, falsche Schlüsse, insbesondere auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin, gezogen, so liegt darin einwandfrei ein unzulässiger Angriff auf die denk- und erfahrungsgesetzlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.
5)
Nun trägt die Klägerin vor, sie habe erst nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, Urkunden, insbesondere ihre Versorgungsbescheide vom 22. Mai 1944, aufgefunden. Aus ihnen ergebe sich, daß sie eine Kriegsbesoldung von netto 308,50 RM und neben der Witwenrente einen Mietbeitrag von 24 RM sowie zusätzliche Versorgungsleistungen für ihr Kind bezogen habe.
a)
Entgegen der Ansicht des Beteiligten steht die Bindung des Revisionsgerichts an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) möglicherweise nicht unter allen Umständen entgegen. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof, wenn auch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, neues tatsächliches Vorbringen, das auf nachträglicher Auffindung oder Benutzungsmöglichkeit von Urkunden, die eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, beruht (vgl. § 580 Nr. 7 b ZPO), in der Revisionsinstanz berücksichtigt (vgl. BGHZ 5, 240 [247]), und der IV, Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Standpunkt in seinem Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 79.54 - als möglich vertreten, wenn auch nicht seine Entscheidung darauf gegründet.
b)
Im vorliegenden Fall bedarf es einer endgültigen Stellungnahme zu dieser Frage nicht. Vielmehr erweist sich die Revision auch dann als unstatthaft, wenn man, grundsätzlich dem oben angedeuteten Standpunkt folgend, einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO i.V. mit § 52 BVerwGG als Revisionsgrund ansehen wollte. Denn auch dann könnte der Umstand, daß die Klägerin nach Schluß der Tatsacheninstanz Urkunden auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, eine Revision nur statthaft machen, wenn die Urkunden eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Ob die angeblich aufgefundenen Urkunden tatsächlich diese Wirkung zu haben geeignet sind, hat das Revisionsgericht in demselben Umfang zu prüfen, wie die Zulässigkeit einer Restitutionsklage vorweg zu prüfen ist: Die Geeignetheit der angeblich aufgefundenen Urkunden zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung zu prüfen, obliegt dem erkennenden Senat, und zwar im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit der Revision. Dabei ist von einer Verfahrens läge auszugehen, als ob die Urkunden unmittelbar vor Ergehen des letzten Urteils der Tatsacheninstanz aufgefunden worden wären.
c)
Hier kann aber keine Rede davon sein, daß die angeblich nachträglich aufgefundenen Urkunden eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Das angefochtene Urteil beruht eindeutig auf der nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden Abwägung der wechselnden Angaben der Klägerin, der beiden in vielen Punkten voneinander abweichenden Aussagen der Mutter der Klägerin und der teilweise abweichenden Bekundung des Stiefbruders der Klägerin. Rein äußerlich überwiegt dieser Teil des angefochtenen Urteils erheblich. Er schließt mit der Folgerung ab, bei dieser Sachlage habe das Gericht ernstliche Zweifel daran, daß die Klägerin überhaupt Eigentümerin von Möbelstücken gewesen sei.
Nach weiteren Erörterungen über die wirtschaftliche Lage der Familie der Klägerin, die das Landesverwaltungsgericht nicht als so gut ansieht, "wie es darzustellen versucht worden ist", kommt schließlich das Urteil im zweiten Drittel der letzten Seite der "Entscheidungsgründe" auf die einzige Bemerkung, die günstigstenfalls mit den von der Klägerin angeblich nachträglich wieder aufgefundenen Urkunden hätte erschüttert werden können: ".... Nach der Heirat im Juni 1943 hat die Klägerin lediglich eine bescheidene Kriegsbesoldung und ab Ende 1943 Witwenrente bezogen ...". Diese Erwägung spielt gegenüber den anderen Entscheidungsgründen eine derart untergeordnete Rolle, daß es ausgeschlossen ist, die angeblich nachträglich aufgefundenen Urkunden würden eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben.
6)
Nach alledem mußte die Revision als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung über die. Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403). Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Lullies