Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1956, Az.: BVerwG II D 102/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 102/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer VI Berlin-Charlottenburg - 02.05.1955
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 G 131
- Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 8.6.1945 (VOBl 45, 29)
Fundstelle
- Dok Ber B 1957, 613
Amtlicher Leitsatz
Durch den Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945 (VOBl 45, 29) sind die früher zum Deutschen Reich bestehenden Beamtenverhältnisse nicht aufgehoben worden. Ein früherer Reichsbeamter, der nach dem 8. Mai 1945 im Berliner Landesdienst im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden ist, hat daher hierdurch seinen früheren Rechtsstand als Beamter nicht verloren.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Barwinski als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mannheimer, Bundesrichter Vogel, Oberregierungsrat Max Berchem, Oberpostsekretär Wrede als Beisitzer,
Begierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 2. Mai 1955 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beschuldigte, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 59 Jahre alte Beschuldigte wurde in Berlin-Tempelhof als Sohn eines Faktors der Reichsdruckerei geboren. Er besuchte zunächst die Elementarschule und sodann die höhere Schule, die er mit dem Abgangszeugnis der Obertertia verließ. Danach erlernte er das Buchbinderhandwerk und legte die Gesellenprüfung ab.
Im März 1917 erhielt er seine Einberufung zum Kriegsdienst. Infolge eines Nervenzusammenbruchs nach seinem Fronteinsatz kam er schon Ende 1917 in die Heimat zurück und wurde im Februar 1919 entlassen. Nachdem er bereits von 1918 ab zum Generalstab als Buchbinder abkommandiert worden war, wurde er als solcher bei diesem am 1. Februar 1919 mit Dienstvertrag eingestellt und blieb dort bis zum 30. September 1919. Von April 1920 bis März 1924. war er bei der Reichsdruckerei als Buchbinder tätig. Am 1. April 1924 trat er als Buchbinder im Lohnverhältnis bei der Reichsbank ein. Er wurde am 1. März 1926 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Reichsbank-Buchbinder angestellt, am 1. März 1929 auf Lebenszeit übernommen und am 1. Januar 1939 zum Reichsbank-Buchbinder für Wertdrucksachen befördert. In dieser Tätigkeit verblieb er bis Kriegsende.
Am 25. Juni 1945 wurde der Beschuldigte beim Bezirksamt Zehlendorf als Verwaltungsangestellter nach Vergütungsgruppe VII TO.A eingestellt und nacheinander beim Standesamt, Ernährungsamt, Amt für Grünplanung, Wirtschaftsamt und Sozialamt beschäftigt. Zum 7. Juli 1948 wurde er wegen der Vorgänge, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, fristlos entlassen. Seinen späteren Antrag, diese Entlassung in eine fristgemäße Kündigung umzuwandeln, lehnte das Bezirksamt am 10. April 1952 ab. Vom 1. Januar 1948 bis 13. März 1949 war er als Arbeiter auf dem Flugplatz Tempelhof tätig und vom 16. Januar bis 12. Mai 1950 als Buchbinder bei einer Berliner Druckerei.
Die dienstlichen Leistungen und die Führung des Beschuldigten während seiner Beamtendienstzeit bei der Reichsbank sind infolge Verlustes der Personalakten nicht bekannt. Seine Leistungen beim Bezirksamt wurden unterschiedlich beurteilt. Seine häufigen Versetzungen waren zum Teil auf unbefriedigende Leistungen zurückzuführen. Am 25. Juni 1946 erhielt er einen scharfen Verweis, weil er im Wirtschaftsamt einen Angestellten zu Unrecht des Ehebruchs mit seiner Ehefrau bezichtigt hatte und gegen ihn tätlich werden wollte.
Die am 16. Februar 1946 geschlossene Ehe des Beschuldigten ist am 25. Februar 1948 geschieden worden. Das aus der Ehe hervorgegangene jetzt neunjährige Kind befindet sich bei der Mutter, die als Beamtin beim Bezirksamt Tempelhof angestellt ist. Der Beschuldigte ist stark kurzsichtig, herz- und gallenleidend und hat einen alten Leistenbruch.
Er hat am 30. Januar 1944 in Berlin einen Bomben-Totalschaden erlitten und wohnte danach mit seiner schwerkranken alten Mutter zusammen, die am 28. November 1948 verstorben ist. Zur Tatzeit hatte er ein monatliches Nettoeinkommen von 290 RM. Er ist seit 1950 arbeitslos und lebt von seinem gekürzten Übergangsgehalt nach dem G 131. Dieses beträgt ungekürzt monatlich brutto 270,40 DM zuzüglich des halben Kinderzuschlages von 17,50 DM. Für seinen Sohn zahlt er monatlich 36 DM Unterhalt.
II.
Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 2. Mai 1955 wurden dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 aberkannt unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75% des Übergangsgehaltes auf Lebenszeit, nachdem der Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 26. Oktober 1953 das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 gegen ihn eingeleitet und am 4. November 1955 die Einbehaltung von 10% seines Übergangsgehaltes angeordnet hatte. Die Bundesdisziplinarkammer stellte in ihrem Urteil folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte war z.Zt. der Währungsreform im Juni/Juli 1948 Leiter der Hilfsumtauschsteile 43 des Bezirksamts Tempelhof in Berlin-Mariendorf, Dorfstr. 27a. Bei dieser wurden nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung Altgeldbeträge angemeldet und eingezahlt. Der Beschuldigte besuchte am 30. Juni 1948 die ihm seit einiger Zeit persönlich bekannte Geschäftsfrau K... in Tempelhof. Da sich deren Ehemann beruflich in Westdeutschland befand, holte sie sich bei dem Beschuldigten Rat, wie sie sich geschäftlich in Bezug auf die Währungsreform zu verhalten habe. Hierbei fragte sie ihn, ob er für sie oder einen Bekannten Geld anmelden könnte. Der Beschuldigte erklärte sich zur Unterbringung eines Betrages von 5.000 - 10.000 RM auf seinen und seiner Mutter Namen bereit, weil sie selbst kein Geld anzumelden hätten. Er sollte hierfür eine Entschädigung von 50 DM für je 5.000 RM erhalten.
In der Folgezeit wurde jedoch weder für Frau K... noch für deren Bekannten eine Hilfeleistung durch den Beschuldigten erforderlich. Frau K... hatte aber durch eine Frau S... erfahren, daß ein Bekannter von dieser, ein Herr H... einen größeren Betrag Altgeld unterzubringen habe. Als der Beschuldigte am 2. Juli 1948 Frau K... telefonisch an die Aushändigung des Geldes wegen des bevorstehenden Fristablaufs erinnerte, fuhr diese mit Herrn H... den sie vorher noch nicht kannte, in dessen Kraftwagen in die Nähe der Dienststelle des Beschuldigten und machte beide auf der Straße miteinander bekannt. Herr H... stammte aus Sachsen, hatte dort einige Betriebe und hielt sich in Berlin auf, ohne im Besitz eines Berliner Personalausweises zu sein. Während des Gesprächs, das die beiden Männer allein führten, bat H... den Beschuldigten, ihm einen größeren Betrag 1.000 RM-Scheine sowie allierte Geldscheine in kleine deutsche RM-Scheine umzutauschen. Diese wollte er in Westdeutschland anmelden in der irrtümlichen Ansicht, daß dort die 1.000 RM-Scheine keine Gültigkeit mehr hätten und alliiertes Geld vom Umtausch ausgeschlossen sei. Er übergab dem Beschuldigten seine Aktentasche, die insgesamt 113.350 RM enthielt, davon 64.360 RM in alliiertem Geld und über 40 Stück deutsche 1.000 RM-Scheine. Über eine Vergütung wurde nicht gesprochen, jedoch erwartete der Beschuldigte entsprechend der Erklärung der Frau K... eine Entschädigung von 100 DM und H... war gewillt, ihm etwas zu geben.
Von dem erhaltenen Geld meldete der Beschuldigte, ohne hierzu einen Auftrag von H... erhalten zu haben, bei der von ihm geleiteten Hilfsumtauschstelle 4.800 RM auf seinen Namen und 4.900 RM auf den Namen seiner Mutter Marie Z... ... mittels der vorgeschriebenen Vordrucke A zum Umtausch an. Den Antrag seiner Mutter unterzeichnete er mit "M. Z..."; die Spalte 9 des Vordrucks: "Wird der Vordruck von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet, so ist dessen Name und Anschrift anzugeben", beantwortete er mit: "entfällt". Dann bat er den als Kassierer bei seiner Dienststelle beschäftigten Angestellten M..., ihm einen größeren Betrag alliierte Geldscheine und deutsche 1.000 RM-Scheine in kleine und mittlere deutsche EM-Scheine umzutauschen. M... hielt dies für unzulässig und erstattete Meldung bei dem Personaldezernenten des Bezirksamts, der die polizeiliche Festnahme des Beschuldigten und die Sicherstellung der Aktentasche mit dem restlichen Geld veranlaßte. Auf Grund der Anmeldungen teilte später das Berliner Stadtkontor dem Beschuldigten und seiner Mutter mit, daß der in DM-West auszahlungsfähige Betrag unter Vorlegung der Personalausweise abgehoben werden könne. Infolge der Sicherstellung der Anmeldungen kam es jedoch zu der Abhebung durch den Beschuldigten und seine Mutter nicht.
Gegen den Beschuldigten wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 263 StGB eingeleitete Durch Verfügung vom 14. Februar 1949 wurde dieses dann auf Grund der Amnestieverordnung der amerikanischen Militärregierung vom 11. Oktober 1948 eingestellt, weil eine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis nicht zu erwarten und der Beschuldigte nicht vorbestraft sei.
Der Beschuldigte gab den vorstehenden Sachverhalt zu. Als Entschuldigung führte er an, daß er sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt gewesen sei, weil er den dem Währungsumtausch zugrunde liegenden Problemen gegenüber ein völliger Laie gewesen sei. Im übrigen sei er auch ein Opfer der Zeitverhältnisse und habe sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Die damalige Wirtschaftsmoral sei allgemein und im besonderen in Fragen des Geldumtauschs bei der Währungsreform schlecht gewesen und könne nicht mit heutigen normalen Maßstäben gemessen werden. Seine Notlage ergebe sich daraus, daß er total ausgebombt gewesen sei und von seinem geringen Gehalt von 290 RM monatlich noch seine kranke Mutter habe unterhalten müssen und seine Ehe kurz vor der Tat geschieden worden sei.
Die Bundesdisziplinarkammer führte folgendes aus:
Der Beschuldigte gehöre als früherer Angehöriger der mit Kriegsende fortgefallenen Reichsbank zu dem Personenkreis des G 131 und sei als Beamter z.Wv. nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes im beschränkten Umfange durch § 9 a.a.O. der Disziplinargerichtsbarkeit unterstellt worden. Es sei unbeachtlich, ob er gewußt habe, noch Beamter gewesen zu sein, denn bei dem Verfahren nach § 9 a.a.O. handele es sich nicht um ein Disziplinarverfahren im sonst üblichen Sinne, sondern um ein verwaltungsrechtliches Abgrenzungsverfahren. Durch dieses habe die Möglichkeit geschaffen werden sollen, Personen, die sich beamtenunwürdig verhalten hätten, die Rechte aus dem G 131 abzusprechen. Das Verhalten des Beschuldigten sei, wenn er noch aktiver Beamter gewesen wäre, als ein schweres Dienstvergehen anzusehen, denn er habe bewußt, und zwar aus Eigennutz, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, zu deren Durchführung er als Leiter der Abfertigungsstelle für den Währungsumtausch bestellt gewesen sei. Ein aktiver Beamter hätte wegen eines solchen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt werden müssen, so daß dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 aberkannt werden müßten. Dagegen seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gegeben, der ihm bei seinem Alter und seinem geringen Übergangsgehalt auf Lebenszeit habe gewährt werden können.
III.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sein Verteidiger hat folgendes ausgeführt:
Die Anwendbarkeit des § 9 G 131 erfordere ein echtes Dienstvergehen, und das Verfahren auf Grund dieser Bestimmung sei ein echtes Disziplinarverfahren. Ein Dienstvergehen könne nur von einem Beamten begangen werden. Z.Zt. der Begehung der Tat habe der Beschuldigte aber diese Eigenschaft nicht gehabt, sondern er sei Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewesen. Der Bundesdisziplinarhof habe zwar in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 - I D 178/53 - die Meinung vertreten, daß die früheren Beamtenverhältnisse mit Kriegsende nicht erloschen seien, sondern weiterbestanden hätten. Abweichend hiervon habe sich die Dienststrafkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt in dem Urteil vom 5. Januar 1955 - NJW 55, 925 [VG Frankfurt am Main 05.01.1955 - DK 7/54] - mit überzeugender Begründung der Meinung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 angeschlossen, daß alle Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien. Welche Rechtsansicht die richtige sei, könne hier dahingestellt bleiben, weil bei Berliner Beamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses unabhängig von den staatsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs des Seiches durch obrigkeitlichen Akt herbeigeführt worden sei. Dieser Akt sei der Erlaß des Magistrats von Berlin vom 8. Juni 1945 - VOBl 45, 29 -, durch den das Berufsbeamtentum ausdrücklich in aller Form für dauernd abgeschafft worden sei. In wie hohem Maße dieser Erlaß rechtlich und faktisch wirksam geworden sei, gehe daraus hervor, daß nach der Übernahme des G 131 durch das Land Berlin dessen beamtenrechtliche Vorschriften erst nach Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 1. Dezember 1952 hätten ausgeführt werden können. Es sei daher festzustellen, daß bei den Berliner Beamten in der Zeit vom 9. August 1945 bis 30. November 1952 ein Beamtenverhältnis nicht bestanden habe, und zwar auch nicht schwebend. Dies gelte gleichermaßen für die unter Kapitel I wie für die unter § 62 Abs. 3 G 131 fallenden früheren Berliner Beamten. Das Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten sei daher wegen seiner fehlenden Beamteneigenschaft im Zeitpunkt der Tat unzulässig.
Materiell sei festzustellen, daß der Beschuldigte ein Opfer der Verhältnisse seiner Zeit geworden sei. Insoweit werde auf das Vorbringen des Beschuldigten im ersten Rechtszuge Bezug genommen. Unter Würdigung aller Umstände müsse man zu dem Ergebnis gelangen, daß der Schuldgehalt der Tat des Beschuldigten die schwerste Dienststrafe nicht rechtfertige.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat waren der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen. Der Beschuldigte hat seine wirtschaftliche Lage zur Tatzeit näher geschildert. Der Verteidiger hat sein schriftliches Vorbringen wiederholt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise dem Beschuldigten den höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit zu bewilligen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Entscheidung in das Ermessen des Senats gestellt.
Er hat ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs die früheren Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 nicht erloschen seien. Der Umstand, daß der Beschuldigte damals seinen Wohnsitz in Berlin gehabt habe, könne eine anderweitige Beurteilung nicht rechtfertigen, insbesondere habe der Magistratserlaß vom 8. Juni 1945 auf den Beamtenstatus des Beschuldigten keinen Einfluß gehabt. Abgesehen davon, daß eine Magistratsanordnung ein zu einem andern Dienstherrn begründetes Beamtenverhältnis nicht zum Erlöschen bringen könne, habe sich die Anordnung nur auf die bei der Stadtverwaltung Berlin beschäftigten Personen bezogen. Die Meinung, der Beschuldigte habe mangels Beamteneigenschaft ein Dienstvergehen nicht begehen können, sei daher unzutreffend.
Die dem Beschuldigten obliegenden Pflichten seien dieselben gewesen, die allen Staatsbürgern nach dem Sittengesetz der sozialen Gemeinschaft oblägen. Daß der dem Beschuldigten zur Last fallende Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze eine Verletzung dieser Pflichten darstelle, bedürfe keiner näheren Darlegung. Erschwerend falle ins Gewicht, daß der Beschuldigte als Leiter einer Hilfsumtauschstelle einen Vertrauensposten innegehabt habe, der erhöhte Anforderungen an seine Ehrlichkeit gestellt habe. Wenn er auch im Gegensatz zu vielen anderen Berlinern Einkommen gehabt habe, könne allerdings nicht daran vorbeigegangen werden, daß er sich mit seiner alten kranken Mutter in einer schweren Notlage befunden habe. Ob dieser Umstand das Strafmaß entscheidend beeinflussen könne, müsse der Entscheidung des Senats überlassen werden.
IV.
Der Berufung war der Erfolg nicht zu versagen.
1.)
Der Meinung des Verteidigers, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei unzulässig, konnte allerdings nicht gefolgt werden.
Der Beschuldigte gehört zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Ziff. 1a G 131, denn die Reichsbank, bei der er am 8. Mai 1945 seine Planstelle hatte, ist seither ersatzlos stillgelegt. Er ist somit Beamter z.Wv. nach § 5 Abs. 2 G 131, so daß auch der § 9 des Gesetzes auf ihn anwendbar ist.
Die Ausführungen der Bundesdisziplinarkammer über den Charakter des Verfahrens nach § 9 G 131 als eines verwaltungsrechtlichen Abgrenzungsverfahrens entsprechen nicht der Auffassung des Bundesdisziplinarhofs. Dieser vertritt vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß die nach dieser Vorschrift eingeleiteten Verfahren echte Disziplinarverfahren sind und Dienstvergehen im Sinne des Beamtenrechts betreffen (Urteile vom 21. Dezember 1954 - I D 178/53 - BDH 1, 55 -; vom 17. September 1954 - II D 130/53 - und vom 12. Januar 1955 - II D 64/54 -). An dieser Rechtsprechung war festzuhalten.
Dem Verteidiger war darin zuzustimmen, daß das Verfahren nur dann zulässig wäre, wenn der Beschuldigte z.Zt. der Tat Beamteneigenschaft besessen hätte, denn ein Dienstvergehen kann nur von einem Beamten begangen werden. Die Beamteneigenschaft des Beschuldigten ergibt sich daraus, daß nach der von dem Bundesdisziplinarhof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, abweichend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953, die früheren Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 nicht erloschen sind, sondern weiterbestanden (Urteile vom 24. Februar 1955 - I D 153/53 -; vom 12. Januar 1956 - II D 12/55 - und vom 5. Januar 1955 - III D 29/54 -).
Es konnte dem Verteidiger auch nicht darin zugestimmt werden, daß es an der Beamteneigenschaft des Beschuldigten deshalb fehle, weil er dieser durch besonderen obrigkeitlichen Akt, nämlich den Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945, ausdrücklich entkleidet worden sei. Daß der Erlaß nicht diese Wirkung hatte, ergibt sich schon aus seinem Inhalt. Der mit "Fortfall von Nazititeln, Orden, Ehrenzeichen und dergl." überschriebene Erlaß lautete in seinem maßgebenden Abs. 2 wie folgt:
"Alle bei der Stadtverwaltung Berlin jetzt beschäftigten Personen sind, soweit sie nicht im Arbeitsverhältnis stehen, Verwaltungsangestellte."
Aus dieser Fassung des Erlasses geht deutlich hervor, daß er nur das Rechtsverhältnis der damals bei der Stadt Berlin beschäftigten Personen zu ihrem Dienstherrn regeln wollte in dem Sinne, daß sie nicht Beamte, sondern Arbeiter oder Angestellte seien. Der Erlaß bezog sich auch keineswegs nur auf wiederverwendete frühere Beamte - sei es solche der Stadt Berlin, sei es anderer Dienstherrn -, sondern auf alle nach dem 8. Mai 1945 bei der Stadtverwaltung eingestellten Personen, also auch solche, die früher niemals Beamte gewesen waren. Schon daraus geht hervor, daß der Erlaß nur den gegenwärtigen Rechtsstand der Berliner Bediensteten, nicht aber frühere Rechtsverhältnisse regeln wollte. Die Bedeutung des Erlasses hinsichtlich des späteren G 131 besteht nach Anders G 131 § 84 Anm. 3 Abs. 2 S. 342 allein darin, daß durch ihn abweichend vom Bundesgebiet nicht nur die formell politisch Belasteten, sondern alle Beamten im Sinne des § 63 G 131 aus dem Amte entfernt worden sind. Abgesehen davon hat der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht darauf hingewiesen, daß der Magistrat von Berlin gar nicht in der Lage gewesen wäre, ein mit einem andern Dienstherrn früher begründetes Beamtenverhältnis zum Erlöschen zu bringen.
Die Zulässigkeit des Verfahrens im Hinblick auf die Verfolgbarkeit der Tat unterlag daher keinen Bedenken.
2.)
Infolge der unbeschränkten Berufung hatte der Senat erneut die für die Tat- und Schuldfrage erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es bestand jedoch kein Anlaß, von den tatsächlichen Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer abzuweichen, zumal der Beschuldigte diese nicht bestritten hat.
a)
Hinsichtlich der Schuldfrage konnte der Verteidiger nicht damit gehört werden, daß es insofern an dem subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens fehle, als der Beschuldigte z.Zt. der Tat nicht das Bewußtsein der Beamteneigenschaft gehabt habe. Denn dieses Bewußtsein gehört nicht zum inneren Tatbestand des Dienstvergehens, sondern ist nur Prozeßvoraussetzung für seine Verfolgbarkeit. Ein Irrtum des Beamten über das Bestehen seines Beamtenverhältnisses ist daher für die Feststellung eines Dienstvergehens ebenso unerheblich wie für die Disziplinarverfolgung selbst (Urteil vom 21. Dezember 1954 - I D 178/53 - BDH 1, 55).
b)
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten seine Pflichten als Beamter z.Wv. auf das schwerste verletzt. Ein Beamter z.Wv. kann im allgemeinen nur außerdienstliche Pflichtverletzungen begehen. Insoweit liegen ihm dieselben Pflichten ob, die auch alle Staatsbürger nach dem Sittengesetz der sozialen Gemeinschaft zu erfüllen haben. Dies gilt im besonderen Maße für Pflichten, deren Verletzung wie hier durch ein Gesetz mit Strafe bedroht ist. Neben den allgemeinen Pflichten eines jeden Bürgers hatte aber der Beschuldigte noch besondere Pflichten, die sich daraus ergaben, daß er nicht amtslos geworden war, sondern sich als Leiter einer Hilfsumtauschstelle - wenn auch im Angestelltenverhältnis - im öffentlichen Dienst befand.
Zwecks Feststellung, welche strafgerichtlichen Bestimmungen und welche dienstlichen Pflichten der Beschuldigte verletzt hat, bedarf es einer Erörterung der für den Geldumtausch seinerzeit erlassenen Vorschriften. Der Geldumtausch richtete sich nach der 1. und 2. alliierten Verordnung zur Durchführung der Neuordnung des Geldwesens (1. und 2. Umstellungsverordnung vom 24. Juni und 4. Juli 1948) und der Bestimmung Nr. 1 zur 1. Umstellungsverordnung vom 24. Juni 1948 (VOBl 48, 363, 374, 365).
Nach Ziff. 10 der 1. Umstellungsverordnung war das über den Kopfbetrag von 60 RM hinausgehende Altgeld, d.h. Reichsbanknoten, Rentenmarknoten und Marknoten der alliierten Militärbehörden, innerhalb einer bestimmten Frist bei den Umtauschstellen anzumelden und abzuliefern. Nach Ziff. 11a waren hierzu verpflichtet (und berechtigt) natürliche und juristische Personen, deren Wohnsitz oder Ort der Niederlassung sich im Gebiet von West-Berlin befand; nach Ziff. 11d konnte die Anmeldung auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden, der seine Vertretungsmacht gegenüber der Umtauschstelle durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen hatte. In Ziff. 12e war bestimmt, daß die Anmeldung auf einem Vordruck A vorzunehmen und dabei der Personalausweis vorzulegen war, auf den die Umtauschstelle an bestimmter Stelle einen Stempel anzubringen hatte. Die Hilfsumtauschstellen hatten nach Ziff. 6c der Bestimmung Nr. 1 zur 1. Umstellungsverordnung die bei ihnen eingezahlten Altgeldbeträge zusammen mit den Anmeldungs-Vordrucken an eine Hauptumtauschstelle weiterzuleiten. In Ziff. 19a der 1. Umstellungsverordnung war eine Strafbestimmung enthalten, nach der mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 50.000 DM oder mit beiden Strafen zu bestrafen war, wer mit der Absicht, den Zweck des Gesetzes zu vereiteln, den von einer Militärregierung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelte oder in den Erklärungen nach Vordruck A bzw. B vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben machte. Schließlich war in Artikel 2, 5 und 7 der 2. Umstellungsverordnung bestimmt, daß das angemeldete Altgeld im Verhältnis 10 : 1 in Neugeldguthaben umgewandelt wurde, hierfür bei natürlichen Personen sofort 5.000 RM freigegeben werden könnten und über einen darüber hinausgehenden Betrag erst verfügt werden dürfe, wenn das Finanzamt geprüft habe, ob der Anmeldende seiner Steuerpflicht nachgekommen sei.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Kaufmann Hanitz selbst Altgeldbeträge in West-Berlin nicht hätte anmelden können, weil er seinen Wohnsitz nicht in Berlin, hatte und keinen Berliner Personalausweis besaß. Der Beschuldigte hätte ferner, wenn er als Vertreter seiner Mutter eine Anmeldung vornehmen wollte, deren schriftliche Vollmacht auf sich vorlegen müssen.
c)
In dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren war angenommen worden, daß der Beschuldigte sich durch sein Verhalten eines Betruges nach § 263 StGB schuldig gemacht habe. Hiergegen bestanden gewisse Bedenken. Diese lagen zwar nicht, wie der Verteidiger meint, darin, daß es an der Person eines Geschädigten fehle und die maßgebende gesetzliche Bestimmung, nämlich die 2. Umstellungsverordnung erst am 4. Juli 1948, also nach der am 2. Juli 1948 begangenen Tat erlassen worden sei. Falls das Vorhaben des Beschuldigten gelungen, d.h. der angemeldete Betrag von 9.700 RM im Verhältnis 1 : 10 in neuer Währung an ihn ausgezahlt und an den Kaufmann H... weitergeleitet worden wäre, hätte eine Vermögensschädigung der Bank Deutscher Länder vorgelegen, denn ohne die Tätigkeit des Beschuldigten hätte H... den Betrag nicht umtauschen können. Die Vorschriften über die Berechtigung zum Umtausch waren auch nicht in der 2., sondern bereits in der 1. Umstellungsverordnung enthalten, die bereits am 24. Juni 1948 erlassen worden und am 25. Juni 1948 in Kraft getreten war, d.h. vor der Tat des Beschuldigten.
Bedenken gegen das Vorliegen des Tatbestandes des Betruges könnten sich aber daraus ergeben, daß es an der Täuschungshandlung und Irrtumserregung fehlt. Altgeld durfte zum Umtausch nur von dem hierzu berechtigten Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten angemeldet werden. Der Beschuldigte hat bei der Anmeldung der Beträge sich bzw. seine Mutter als Eigentümer des Geldes hingestellt. Damit hat er eine Täuschungshandlung begangen, denn der Kaufmann H... der dem Beschuldigten nicht um die Anmeldung, sondern nur um die Umwechselung des Geldes gebeten hatte, wollte ihm an diesem kein Eigentum übertragen. Es fragt sich jedoch, ob der Angestellte der Umtauschstelle, der die Vordrucke A und das Geld entgegennahm, sich Gedanken über die Eigentumsverhältnisse gemacht hat, also ein Irrtum bei ihm erregt worden ist.
Bedenken bestanden auch gegen die Anwendbarkeit des § 266 StGB. Denn der Beschuldigte hat die beiden Beträge, wie die Quittung auf den beiden Vordrucken ergibt, nicht bei sich selbst, sondern bei einem andern Angestellten der Hilfsumtauschstelle angemeldet und dabei auch nicht als Angestellter, sondern als Privatperson gehandelt.
Ob die beiden vorgenannten Strafbestimmungen verletzt, worden sind, konnte aber dahingestellt bleiben, denn der Beschuldigte hat ohne Frage gegen die Strafbestimmung der Ziff. 19a der 1. Umstellungsverordnung verstoßen, die bei der Sachlage als Sondervorschrift zu den Straftaten des Betruges und der Untreue im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht. Durch die Anmeldung der beiden Beträge, die von dem wahren Eigentümer nach den geltenden Bestimmungen nicht hätten angemeldet werden können, hat der Beschuldigte mit der Absicht, den Zweck der Verordnung zu vereiteln, deren Vorschriften zuwidergehandelt. Er hat ferner in den beiden Anmeldungsvordrucken insofern falsche Angaben gemacht, als er sich und seine Mutter als Eigentümer des Geldes bezeichnet hat. Die Straftat war auch bereits mit der Anmeldung vollendet, weil es nach dem Wortlaut der Strafbestimmung auf die Erlangung des Umtauschbetrages nicht ankommt.
Damit hat sich der Beschuldigte eines Vergehens mit einer sehr erheblichen Strafandrohung schuldig gemacht, die hinsichtlich der Geldstrafe noch über die Strafandrohungen des Betruges und der Untreue hinausgeht.
Der Beschuldigte hat sich ferner der schweren passiven Bestechung nach § 332 StGB schuldig gemacht. Seine Beamteneigenschaft ergibt sich aus § 359 StGB. Die für eine Bestechung erforderliche pflichtwidrige Amtshandlung lag zwar nicht in der Anmeldung der beiden Beträge, dehn insofern handelte er als Privatperson, und er hatte die Anmeldung auch nicht bei sich selbst, sondern einem andern Angestellten der Hilfsumtauschstelle vorgenommen. Sie war aber zu sehen in der ihm als Leiter der Hilfsumtauschstelle obliegenden Weiterleitung der beiden Beträge und Vordrucke an die Hauptumtauschstelle zwecks Einrichtung des Heugeldguthabens. Diese Weiterleitung gehörte zu der von ihm übernommenen Umtauschhandlung und war pflichtwidrig, denn er wußte, daß die durch ihn vorgenommenen Anmeldungen den erlassenen Bestimmungen zuwiderliefen.
Es liegt auch das Tatbestandsmerkmal des Forderns oder Sich-Versprechen-Lassens eines Vorteils vor. Zwar ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Kaufmann H... eine Vergütung nicht getroffen worden. Der Beschuldigte hat aber in seinen Vernehmungen vom 3. Juli 1948 und 12. Januar 1949 zugegeben, daß er nach den Vereinbarungen mit Frau K... von dieser für den ursprünglich für sie oder ihren Bekannten vorgesehenen Geldumtausch eine Entschädigung von 50 DM je 5.000 RM erhalten sollte und daher denselben Betrag auch von H... erwartete. H... der ohne Frage von Frau K... unterrichtet worden ist, hat angegeben, es sei über den Verdienst des Beschuldigten mit diesem nicht gesprochen worden; natürlich hätte er ihm aber etwas für den Geldumtausch gegeben. Bei dieser Sachlage lag ein mindestens stillschweigendes Übereinkommen zwischen dem Beschuldigten und H... über eine Zuwendung vor. Mit dem stillschweigenden Fordern bzw. Sich-Versprechen-Lassen des Vorteils war die Tat auch vollendet (Schönke, StGB § 331 Anm. V).
Der Tatbestand der Bestechung wird auf Seiten des Beschuldigten auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kaufmann H... ihm die Belohnung für das Umwechseln des Geldes, nicht aber für die Anmeldung der 9.700 RM, von der er angeblich nichts wußte, geben wollte, denn der Beschuldigte selbst wollte wie schon für Frau K... auch für H... Altgeld anmelden und bezog die Entschädigung in erster Linie auf diese Handlung.
Dagegen konnte in der Unterzeichnung des Anmeldevordrucks durch den Beschuldigten mit dem Namen seiner Mutter eine Urkundenfälschung nicht gesehen werden. Das Zeichnen mit fremden Namen ist dann zulässig, wenn der Unterzeichner den Namensträger rechtlich vertreten kann und will. Die Mutter des Beschuldigten hatte diesem zwar eine schriftliche Vollmacht zur Anmeldung der 4.900 RM nicht erteilt; bei der Sachlage muß aber davon ausgegangen werden, daß sie mit der Vertretung durch ihren Sohn einverstanden war, und dieser sie auch vertreten wollte. Etwas Nachteiliges kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beschuldigte die Ziff. 9 des Vordrucks über die Vertretung seiner Mutter durch ihn nicht ausgefüllt hat, insbesondere wird hieraus nicht der Schluß gezogen werden können, daß er etwa den Anschein erwecken wollte, daß die Unterschrift von seiner Mutter selbst herrührte.
Ferner konnte in dem Versuch des Beschuldigten, bei dem Kassierer seiner Dienststelle für H... die großen deutschen Geldscheine und das alliierte Geld in kleinere Scheine umzuwechseln, eine strafbare Handlung nicht gesehen werden. Ein solcher Umtausch war weder durch die Umstellungsverordnung noch durch eine andere gesetzliche Bestimmung unter Strafe gestellt. Es war auch kein Anlaß für die Annahme vorhanden, daß das Wechseln etwa dem Zwecke dienen sollte, die kleineren Geldscheine eigenmächtig mit den in Ziff. 1 des Befehls des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 111 vom 23. Juni 1948 (VOBl 45, 362) vorgesehenen Spezialkupons zu versehen.
d)
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nicht nur die vorgenannten strafbaren Handlungen begangen, sondern auch seine Dienstpflichten als Angestellter des öffentlichen Dienstes schwer verletzt. Als Leiter einer Hilfsumtauschstelle hatte er die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der Umstellungsverordnungen sorgfältig beachtet wurden und der Staat nicht durch eine Umgehung der Anmeldungsvorschriften geschädigt wurde. Statt dessen hat er den nicht unerheblichen Betrag von 9.700 RM zum Umtausch in Geld der neuen Währung angemeldet, den der Eigentümer des Geldes nach den bestehenden Bestimmungen selbst nicht hätte umtauschen können. Er verstieß damit gegen seine Hauptpflicht als Leiter einer Hilfsumtauschstelle. Vom dienstlichen Standpunkte war auch das Umwechseln der großen Geldscheine in kleinere nicht unbedenklich, denn ein solcher Umtausch war nicht Sache einer Hilfsumtauschstelle, und er wollte nach der Absicht des Kaufmanns H... diesem dazu verhelfen, einen angeblich nicht möglichen Umtausch in Westdeutschland durchzuführen. Desgleichen hat der Beschuldigte vom dienstlichen Standpunkte auch pflichtwidrig gehandelt, als er den Vordruck für die Anmeldung auf den Namen seiner Mutter nicht ordnungsmäßig ausfüllte.
3.)
Der Beschuldigte hat sich danach ein schweres Dienstvergehen zuschulden kommen lassen, das bei einem aktiven Beamten unter normalen Umständen ohne weiteres die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen und daher bei einem Beamten z.Wv. die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 zur Folge haben müßte. Es ist keine Frage, daß ein Beamter, der seines Vorteils wegen seine Hauptpflichten verletzt und sich dabei strafbarer Handlungen, darunter einer schweren passiven Bestechung schuldig macht, grundsätzlich untragbar geworden ist. Wenn der Senat gleichwohl von der Höchststrafe abgesehen hat, so hatte dies seinen Grund darin, daß dem Beschuldigten Milderungsgründe zur Seite standen, die eine nachsichtigere Beurteilung seines Verhaltens zuließen. Diese waren nach der Ansicht des Senats in der großen wirtschaftlichen Notlage des Beschuldigten und dem damaligen Verfall der allgemeinen Wirtschaftsmoral, besonders in den Fragen des Währungsumtauschs zu sehen.
Der Beschuldigte hatte im Januar 1944 durch einen Luftangriff seine Wohnung verloren. Es konnte ihm geglaubt werden, daß er dabei sein gesamtes Hab und Gut eingebüßt hatte, und er, wie er in der Hauptverhandlung sich ausdrückte, "in Unterhosen dastand und auch seine Betten nur noch Staub waren". Nachdem er eine andere Wohnung gefunden hatte, verlor er nach seiner glaubhaften Angabe seine inzwischen zum Teil wieder angeschaffte bewegliche Habe durch Plünderung seitens der russischen Soldaten. Zur Tatzeit bestand daher bei ihm ein sehr erheblicher Nachholbedarf. Seine Lage wurde weiter dadurch erschwert, daß er seine 77 Jahre alte, an Anämie leidende Mutter bei sich aufnehmen und völlig unterhalten mußte, weil sie damals noch keine Rente bezog. Nach seinen glaubhaften Angaben trug die Krankenkasse nur einen Teil der Krankheitskosten; die zur Erhaltung des Lebens seiner Mutter erforderlichen teuren Leberspritzen mußte er selbst bezahlen. Es konnte ihm auch geglaubt werden, daß er für seine Mutter zusätzlich Lebensmittel sowie Feuerungsmaterial zu hohen Schwarzhandelspreisen kaufen mußte. Seine Lebensführung wurde noch dadurch verteuert, daß seine Ehe einige Monate vor der Tat geschieden worden war und daher in seinem Haushalt eine Hausfrau fehlte. Daß bei diesen ungewöhnlichen Belastungen seih geringes Gehalt von monatlich 290 RM, von dem er noch 50 RM als Unterhalt für seinen Sohn zahlen mußte, nicht ausreichte, bedarf keiner näheren Erläuterung.
In dieser Lage trat nun an den Beschuldigten die Versuchung heran, durch die unzulässige Anmeldung der beiden Beträge für den Kaufmann H... sich eine Einnahme zu verschaffen, die bei seinen bedrängten Verhältnissen ins Gewicht fiel. Der Senat hielt es zwar nicht für entschuldbar, aber doch aus der Lage des Beschuldigten heraus menschlich verständlich, daß er dieser Versuchung erlag.
Hierbei konnte auch nicht daran vorbeigegangen werden, daß an das moralische Verhalten in der Nachkriegszeit und insbesondere der Währungsreform nicht die heutigen Maßstäbe angelegt werden können. Dem Verteidiger war darin recht zu geben, daß die Bevölkerung gerade bei dem Geldumtausch, den sie als eine ungerechte Maßnahme der Besatzungsmacht empfand, sowohl hinsichtlich der Anmeldung des Kopfgeldes als auch der darüber hinausgehenden Beträge sich in großem Umfange gegenseitig Gefälligkeiten erwiesen hat in der Art, wie es der Beschuldigte für den Kaufmann H... hat. Der Beschuldigte durfte zwar als Leiter einer Hilfsumtauschstelle sich zu einem derartigen Verhalten nicht hinreißen lassen; zu seinen Gunsten hat der Senat aber berücksichtigt, daß er kein gelernter Verwaltungsbeamter, sondern Buchbinder war und auch in seiner Angestelltentätigkeit nach dem Kriege noch nicht völlig in die Pflichten eines Verwaltungsbeamten hatte hineinwachsen können. Für das Strafmaß war es schließlich nicht ohne Bedeutung, daß durch das Verhalten des Beschuldigten dem Staat ein Schaden nicht entstanden ist.
Die Tat war dem Beschuldigten auch persönlichkeitsfremd. Er hat auf den Senat in der Hauptverhandlung einen guten persönlichen Eindruck gemacht, sein Dienstvergehen offen zugegeben, nichts zu beschönigen versucht und aufrichtige Reue gezeigt. Es konnte seiner Angabe Glauben geschenkt werden, daß er eine derartige Tat nicht begangen hätte, wenn er nicht durch die Nachkriegszeit völlig aus seiner Bahn geworfen und in bittere Not und Sorge gestürzt worden wäre. Wenn sein Dienstvorgehen auch schwer war, hätte unter Berücksichtigung aller dieser Umstände doch bei einem aktiven Beamten von der Höchststrafe abgesehen werden können. Dies mußte nach § 9 G 131 die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 BDO.
Dr. Mannheimer
Vogel
Max Berchem
Wrede