Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1956, Az.: BVerwG I B 80.56
Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit von unanfechtbar gewordenen Verfügungen; Irrevisibilität von landesrechtlichen Vorschriften; Vereinbarkeit der gesetzlichen Beschränkungen des Wochenmarktverkehrs mit dem Verfassungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 80.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1956 - AZ: IV A 322/55
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG i.d.F.v. 23.09.1952
- § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG i.d.F.v. 23.09.1952
- § 66 GewO
- Art. 12 GG
- Art. 129 Abs. 3 GG
Fundstelle
- Gewerbearchiv 1956, 216
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. August 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1956 - IV A 322/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betreibt auf einen Wochenmarkt in Essen einen Markthandel mit Textilwaren, in den er seit dem Jahre 1952 auch den Handel mit Anzug- und Kleiderstoffen aufgenommen hat, die er meterweise vom Ballen verkauft. Da Anzug- und Kleiderstoffe in Essen nicht zu den zugelassenen Wochenmarktartikeln gehören, wurde der Kläger, nachdem er im Laufe des Jahres 1953 wiederholt deswegen vergeblich verwarnt worden war, durch Verfügung der Stadtverwaltung vom 9. Dezember 1953 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 100 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgefordert, den Verkauf von Anzug- und Kleiderstoffen auf dem Wochenmarkt sofort einzustellen. Unter Bezugnahme auf diese Verfügung, die nach erfolgloser Beschwerde und Klage unanfechtbar geworden war, setzte die Stadtverwaltung durch eine weitere Verfügung vom 5. Oktober 1954 gegen den Kläger ein Zwangsgeld von 100 DM fest, weil er trotz des ergangenen Verbots und der Zwangsgeldandrohung den Handel mit Anzug- und Kleiderstoffen bis in den September 1954 hinein fortgesetzt hatte. Die Beschwerde des Klägers wies der beklagte Regierungspräsident zurück. Seine Klage blieb im ersten Rechtszuge ohne Erfolg. Auf seine Berufung setzte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 21. März 1956 das Zwangsgeld auf 50 DM herab; im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Mit dem Einwand, der von ihm betriebene Stoffhandel sei auch auf dem Wochenmarkt zulässig, sei der Kläger ausgeschlossen. Nachdem das gegen ihn erlassene Verbot dieses Handels unanfechtbar geworden sei, könne er Einwendungen gegen dieses Verbot nicht mehr erheben, sondern seine Klage lediglich darauf stützen, daß die Festsetzung des Zwangsgeldes an sich das Recht verletze. Die Zwangsgeldfestsetzung beruhe auf der auf § 69 der Gewerbeordnung - GewO - gestützten Essener Marktordnung und auf den Vorschriften der §§ 55 und 58 des Polizeiverwaltungsgesetzes (PolVerwG). Gegen die Gültigkeit der Essener Marktordnung bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Die Beschränkung des Wochenmarktverkehrs auf bestimmte Gegenstände verstoße nicht gegen Art. 12 und Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG werde nicht verletzt, wenn, wie der Kläger behaupte, in anderen Orten der Verkauf von Stoffen auf Wochenmärkten erlaubt sein sollte. Die Stadtverwaltung habe offensichtlich ein Zwangsgeld im höchstzulässigen Betrage festsetzen wollen. Das seien allerdings bei rechtlich zutreffender Anwendung der Vorschriften nur 50 DM gewesen. Dieser Betrag sei aber nach Lage des Falles angemessen gewesen.
Gegen die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben und sich hierbei auf die Begründung beschränkt, es werde Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Gewerbeordnung gerügt. Eine weitere Begründung hat der Kläger zwar in Aussicht gestellt, aber bisher nicht eingereicht.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren die Zulässigkeit des Verbots des Stoffverkaufs auf dem Essener Wochenmarkt nicht mehr zur Erörterung stehe, nachdem dieses Verbot dem Kläger gegenüber unanfechtbar geworden war, sind rechtlich bedenkenfrei und werfen grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen nicht auf. Soweit das Berufungsgericht sich in seiner Entscheidung auf Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes stützt, würde die Entscheidung einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nach § 56 Abs. 1 Satz 1. BVerwGG entzogen sein, da es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt. Daß die gesetzliche Beschränkung des Wochenmarktverkehrs gemäß § 66 GewO nicht gegen Art. 12 GG verstoßen kann, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da es sich hierbei zweifelsfrei um eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige gesetzliche Regelung der Berufsausübung handelt. Wenn das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, der in § 66 Abs. 2 GewO getroffenen Regelung stehe auch die Vorschrift des Art. 129 Abs. 3 GG nicht entgegen, so entspricht dies der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteil vom 9. August 1956 - BVerwG I C 187.54 -), bedarf also ebenfalls keiner Klärung mehr. Ebensowenig werfen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. 3 GG klärungsbedürftige Rechtsfragen auf. Denn es versteht sich von selbst, daß der Gleichheitsgrundsatz nicht dadurch verletzt sein kann, daß bestimmte Waren in einzelnen Orten zum Wochenmarktverkehr zugelassen sein mögen, in anderen Orten hingegen nicht, da die Verhältnisse von Ort zu Ort verschieden liegen können und das Gesetz die Regelung des Wochenmarktverkehrs in rechtlich zulässiger Weise weitgehend auf die örtlichen Gewohnheiten und Bedürfnisse abstellt. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht schließlich zur Frage der Angemessenheit des festgesetzten Zwangsgeldes angestellt hat, beruhen wiederum auf der Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts und sind im übrigen auf die besonderen Verhältnisse des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles abgestimmt, ohne grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuwerfen.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Ritgen