Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1956, Az.: BVerwG IV B 84.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 84.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 06.02.1956 - AZ: A VI 254/55
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
am 19. Juli 1956
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, VI. Kammer, vom 6. Februar 1956 - Nr. A VI 254/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - hatte das Landesverwaltungsgericht die Revision nur zuzulassen, wenn dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, d.h. wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen, nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Rechtsfrage erwartet werden kann. Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht dies verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der hier strittigen Frage der Verwertung von Karteikarten als Beweisgrundlage bereits in demUrteil vom 1. März 1956 - BVerwG III C 90.55 - befaßt und die Beweiserheblichkeit solcher Unterlagen im Rahmen der Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bejaht. Es kann insoweit nicht festgestellt werden, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht oder daß die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gegeben sind.
Der Auffassung des Klägers, daß die in einem Verwaltungsgesetz vorgeschriebenen Beweisregeln bei der verwaltungsgerichtlichen Fachprüfung im Hinblick auf die Beweisvorschriften der Verwaltungsgerichtsgesetze unbeachtlich seien, kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltungsgerichte haben in Anfechtungssachen zu prüfen und zu entscheiden, ob die Rechte der Beteiligten durch die angefochtenen Verwaltungsakte verletzt worden sind. Aus dieser Aufgabe ergibt sich eindeutig - ohne daß es einer Klärung im Revisionsverfahren bedürfte -, daß Beweisvorschriften der Verwaltungsgesetze grundsätzlich auch im Verwaltungsprozeß zu beachten sind, insbesondere, daß im Verwaltungsprozeß nicht voller Beweis gefordert werden kann, wenn nach den Verwaltungsgesetzen - wie etwa nach § 331 Abs. 1 LAG oder § 35 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446 und S. 534) - die Glaubhaftmachung genügt.
Da auch aus einem anderen Grunde dem vorliegenden Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung nicht zugesprochen werden kann, muß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 333 und 334 LAG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 DM festgesetzt.
gez. Oswald
gez. Dr. Müller