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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1956, Az.: BVerwG I B 57.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 57.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1955 - AZ: III A 837/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 14. Juli 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Dezember 1955 - III A 837/55 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Die Klägerin war durch Ausspruch des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938 vom 1. April 1958 ab in das ihr benachbarte Amt R. eingegliedert worden. Den auf den Beschluß des Rates der Klägerin vom 3. März 1952 gestützten und durch die weiteren Beschlüsse des Gemeinderats vom 9. Februar und 20. November 1953 sowie der Amts Vertretung des Amtes H. vom 9. März 1953 bestätigten Antrag, die Änderung der Amtsgrenze des Amtes H. insoweit aus zusprechen, als das beschlossene Ausscheiden der Klägerin aus dem Amtsverband diese Grenze berühre, lehnte der Oberkreisdirektor des Landkreises B. mit Zustimmung des Kreisausschusses durch Bescheid vom 16. Februar 1954 ab.

2

Die Klägerin hat gegen den Oberkreisdirektor Klage erhoben, mit der sie nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen die Feststellung, daß sie nicht die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde habe, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938, hilfsweise die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Oberkreisdirektors vom 16. Februar 1954 und die Anweisung an diesen erstrebt, die Ausgliederung der Klägerin aus dem Amtsverbande aus zusprechen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung eindeutig zu erkennen gegeben, daß er eine Abänderung seines Bescheides vom 16. Februar 1954 ablehne. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

3

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seinem Urteil vom 21. Dezember 1955, durch das es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, im wesentlichen folgendes aus: Der Antrag, den Beschluß des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938 aufzuheben, sei unzulässig. Der Antrag auf Feststellung, daß die Klägerin nicht die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde habe, sei zulässig, aber sachlich nicht begründet, weil der die Eingliederung der Klägerin in das Amt R. betreffende Ausspruch des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938 nicht nichtig und damit nicht rechtsunwirksam sei. Der Antrag der Klägerin, den Bescheid des Oberkreisdirektors vom 16. Februar 1954 aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, die Ausgliederung der Gemeinde H. aus dem Amtsverbande H. auszusprechen, sei unzulässig, weil Klagevoraussetzung für eine solche Vornahmeklage nach §§ 24, 44 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 die Durchführung eines Einspruchsverfahrens sei und ein solches nicht stattgefunden habe.

4

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

5

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

6

Sie macht geltend: Es lägen eine Anzahl von grundsätzlichen Rechtsfragen vor, die mit der Wirksamkeit des Ausspruchs des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938 über die Eingliederung der Klägerin in das Amt R. zusammenhingen. Auch weiche das angefochtene Urteil in dieser Beziehung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) ab. Das Abweichen von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei dem Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht gleichzuachten.

7

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

8

Zwar ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Ausspruch des Regierungspräsidenten vom 16. März 1938 über die Eingliederung der Klägerin in das Amt R. nicht nichtig und daß deshalb der Antrag der Klägerin auf Feststellung ihrer Amtsfreiheit nicht begründet sei, keine Rechtsfragen, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Denn es ist in Rechtslehre und Rechtsprechung als geklärt anzusehen, daß die von den staatlichen Organen erlassenen Akte die Vermutung der Gültigkeit in sich tragen und bei Fehlerhaftigkeit grundsätzlich nur vernichtbar (anfechtbar) und nicht nichtig sind (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 - BVerwGE 1, 67 -). Ob danach die Grenze zwischen den anfechtbaren und den nichtigen Verwaltungsakten nach dem Grad der Fehler und nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (so Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 3. Aufl. S. 187) oder nach der Offenkundigkeit der Fehler (so Ule in Wandersleb-Traumann, Recht, Staat, Wirtschaft, 3. Bd. S 266 ff. [279]) zu ziehen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sind die dem Ausspruch des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. März 1938 etwa anhaftenden Mängel weder offenkundig noch besonders schwerwiegend. Hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidenten bestehen keine Bedenken. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind vor dem Ausspruch der Eingliederung der Klägerin in das Amt Reken sowohl die Klägerin als auch das beteiligte Amt in der Person ihres gesetzlichen Vertreters zu Wort gekommen. Demgegenüber könnten jedenfalls die etwaige Nichtanhörung der Gemeinderäte und Amtsältesten und die Nichteinholung der Zustimmung des Ministers des Innern keine grundsätzlichen Fragen zu dem Begriff des nichtigen Verwaltungsakts aufwerfen, weil es sich hierbei weder um offenkundige noch um besonders schwere Fehler handeln würde. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) bezieht, übersieht sie, daß in diesem Urteil nur von dem Erlöschen aller Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945, nicht aber etwa davon die Rede ist, daß die in der nationalsozialistischen Zeit von Beamten vollzogenen staatlichen Akte deshalb unwirksam seien, weil das nationalsozialistische Beamtenrecht die Beamtenverhältnisse im traditionell rechtsstaatlichen Sinne zerstört hätte.

9

Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Vornahmeklage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung über den Einspruch als Klagevoraussetzung im Sinne des § 44 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl. f.d.brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - besonders in Fällen, in denen die beklagte Behörde in ihrer Einlassung auf die Klage erkennen läßt, daß sie auf einen Einspruch ihre Entscheidung nicht abgeändert hätte (vgl. hierzu auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54 -, das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. September 1955 - BVerwG V C 26.54 - und dieBeschlüsse des erkennenden Senats vom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 - undvom 4. November 1955 - BVerwG I B 146.55 -). Eine Klärung dieser Frage ist im Revisionsverfahren zu erwarten. Die Revision war deshalb gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zuzulassen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Elsner
gez. Hering