Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1956, Az.: BVerwG V B 30.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 30.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.01.1956
Rechtsgrundlagen
- Bayer. VGG
- Bayer. DV zum WG
- § 53 BVerwGG
Fundstelle
- ZMR 1956, 418
Amtlicher Leitsatz
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vor dem Erlaß des Bayer. Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 sowie Unzulässigkeit der Beschwerde vor dem Erlaß der Bayer. Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 6. Dezember 1946 werfen keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.
Das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat, hat
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 10. Juli 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage angefochten die wohnungsbehördlichen Verfügungen vom 29. Mai, 13. Juni, 13. Juli, 13. September, 17. Oktober 1946, vom 4. März 1947 und vom 9. Mai 1949. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil der ersten Instanz hat der Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt; Gegenstand des Berufungsverfahrens waren indessen nicht mehr die wohnungsbehördlichen Verfügungen vom 29. Mai 1946 und vom 4. März 1947. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, daß die Anfechtungsklage im übrigen abgewiesen wird, während es bei der Aufhebung der beiden genannten Verfügungen verblieben ist; er hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben. Sie ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn von ihr entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Vorfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes an weicht. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.
Das angefochtene Urteil beruht im wesentlichen auf zwei Gesichtspunkten: Die wohnungsbehördlichen Verfügungen vom 13. Juni und 13. Juli 1946 hätten schon deshalb nicht angefochten werden können, weil zu jener Zeit die verwaltungsgerichtliche Generalklausel noch nicht gegolten habe, die erst am 15. Oktober 1946 in Kraft getreten sei; vgl. § 134 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281). Die wohnungsbehördliche Verfügung vom 13. September 1946 dagegen habe nicht angefochten werden können, weil damals - gemäß Art. VII Abs. 3 Wohnungsgesetz - allein gegen eine Erfassung, nicht aber gegen eine andere Verfügung der Wohnungsbehörden eine Beschwerdemöglichkeit bestanden habe; vgl. § 21 der Verordnung Nr. 115 zur Durchführung des Wohnungsgesetzes (GVBl. 1947 S. 101), die erst danach, am 6. Dezember 1946 erlassen worden ist. Mit ähnlicher Begründung hat das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der übrigen Verfügungen verneint, derjenigen vom 17. Oktober 1946, weil sie kein selbständiger Verwaltungsakt gewesen sei, und derjenigen vom 9. Mai 1949, weil damit - weit zurückliegende - wohnungsbehördliche Verfügungen lediglich von Aufsichts wegen noch einmal geprüft worden seien, während die eigentlichen Verfügungen längst vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangen und unanfechtbar geworden seien.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen diese Ausführungen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung offen. Das Gericht hat vielmehr auch in anderen Fällen dahin entschieden, es sei keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, daß der Verwaltungsrechtsweg vor dem Inkrafttreten der neueren Verwaltungsgerichtsgesetze nicht offen gestanden habe, vgl. etwa den Beschluß des Senatsvom 3. November 1955 - BVerwG V B 13.54 -, der sich auf die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vor dem Zeitpunkt bezieht, zu dem die MRVO Nr. 141 und die MRVO Nr. 165 in Kraft getreten sind.
Der Kläger irrt auch insofern, wenn er dem Berufungsgericht einen Widerspruch in dem angefochtenen Urteil selbst sowie zwischen diesem und anderen Urteilen vorwirft im Hinblick darauf, daß es die Aufhebung der Verwaltungsakte vom 29. Mai 1946 (und vom 4. März 1947) aufrechterhalten habe. Ein Widerspruch liegt hier nicht, vor. Denn der Umstand mußte außer acht gelassen werden, daß jener Verwaltungsakt vor der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel ergangen war; für die Entscheidung maßgebend war vielmehr offenbar allein der Gesichtspunkt, der sich bereits aus der Darstellung des Tatbestands in dem angefochtenen Urteil ergibt, daß der Beigeladene zu 1) das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insofern angefochten hatte, als dieses die später - vom 13. Juni 1946 an - ergangenen wohnungsbehördlichen Verfügungen betrifft.
Der Kläger hat ferner auf § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG hingewiesen; sein Hinweis auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. November 1951 (NJW 1952 S. 240 [VG Braunschweig 08.11.1951 - A 661/51]) geht indessen fehl: Weder ist dieses Gericht ein oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes noch läßt sich erkennen, daß darin zu den hier einschlägigen Fragen eine abweichende Entscheidung Betroffen sei.
Was schließlich der Kläger im übrigen vorbringt, kann seiner Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Vorbringen solche Umstände des Einzelfalles betrifft, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragen erkennen lassen.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG
gez. Dr. Baring
gez. Prof. Dr. Bettermann