Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1956, Az.: BVerwG IV CB 08/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 08/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.10.1955 - AZ: Prozeßliste Nr. 184/55
- VGH Baden-Württemberg - 25.10.1955 - AZ: Tagbuch-Nr. 409/55
Rechtsgrundlagen
- württ. Verwaltungsrechtspflegegesetz 1876
- südwürtt. Rechts-AO vom 19.8.1946
Fundstellen
- AS III, 346
- BaWüVBl 1957, 40
- DVBl 1956, 789
- MDR 1957, 59
- NJW 1956, 1492
Amtlicher Leitsatz
Parteivernehmung, auch eidliche, ist im Verwaltungsstreitverfahren auch dort statthaft, wo sie in der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 25. Oktober 1955 - Tagbuch-Nr. 409/55 - Prozeßliste Nr. 184/55 - und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem die Verwaltungsentscheidungen aufhebenden Urteil folgenden Sachverhalt fest: Der Kläger, der im Juni 1945 aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen, von der russischen Besatzungsmacht aber wieder festgenommen und den polnischen Behörden übergeben worden war, hatte im Jahre 1946 flüchten können. Als er nach Zittau, wo er ein mehrstöckiges Wohnhaus und ein zweites Grundstück besaß, zurückgekehrt war, wurde gegen ihn ein Berufsverbot ausgesprochen, weil er seit 1931 der NSDAP angehört hatte, und weil er Scharführer in der SA gewesen war. Sein Warenlager wurde beschlagnahmt. Der Kläger verdingte sich als Bauhilfsarbeiter. Er führte auch kleinere Ausbesserungsarbeiten aus. Einer Verpflichtung in den Uranbergbau entging er, weil er für bergbauuntauglich befunden wurde. Er blieb in der Folgezeit unbehelligt, so daß er nicht mehr daran dachte, etwa wegen seiner Flucht oder wegen seiner politischen Belastung die sowjetische Besatzungszone - SBZ - zu verlassen. Im Oktober 1948 auf das Arbeitsamt bestellt, wurde er von dort zum Gesundheitsamt geschickt. Der Amtsarzt kam auf Grund der Untersuchung zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht mehr um 50 v.H., sondern nur noch um 30 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei. Der zuständige Sachbearbeiter im Arbeitsamt eröffnete dem Kläger dieses Ergebnis an einem Freitag. Er teilte ihm gleichzeitig mit, daß er nach Aue verpflichtet sei. Der Transport gehe am folgenden Dienstag ab. Wie man ihn in Aue zu verwenden gedenke, wurde dem Kläger nicht gesagt. Da der Kläger auch seines schlechten Gesundheitszustandes wegen der Arbeit in Aue entgehen wollte, setzte er sich noch am selben Tage mit einem Verwandten, der sich schon früher in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik begeben hatte, aber besuchsweise zurückgekommen war, in Verbindung. Er verließ alsbald seine Wohnung. Es gelang ihm, schwarz über die Grenze zu kommen. Seine Frau, der er den mutmaßlichen ersten Aufenthaltsort bekanntgegeben hatte, schrieb ihm alsbald, daß schon am Montag nach ihm gefahndet worden sei.
Zu diesen tatsächlichen Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof, wie im Urteil angegeben ist, auf Grund der Aussage der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommenen Frau Maria M..., ferner auf Grund der den Verwaltungsbehörden gegenüber abgegebenen eidesstattlichen Erklärung der Frau Christa P... vom 18. März 1954, der eidesstattlichen Erklärung des Betriebsarbeiters Walter B... vom 26. September 1955 vor dem Bezirksnotar in O... und der eidlichen Parteivernehmung des Klägers in der mündlichen Gerichtsverhandlung. Dabei ist unter Abwägung des Für und Wider die Darstellung des Klägers schließlich als glaubhaft bezeichnet.
Diesen Sachverhalt würdigt der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen: Es sei zwar nicht bewiesen, daß dem Kläger eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit gedroht habe, als er nach Aue verpflichtet wurde. Sine besondere Zwangslage habe aber zumindest in seiner, von jedem anderen vernünftig Denkenden unter solchen Verhältnissen zu teilenden Vorstellung bestanden. Er sei deshalb als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Beklagte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er begründet seine Rechtsmittel wie folgt: Als wesentliche Verfahrensmängel werden gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof den Kläger als Partei eidlich vernommen und seine Entscheidung hierauf aufgebaut habe, ferner, daß der Verwaltungsgerichtshof die entgegenstehende Erklärung des Siegfried P... vom 24. März 1949 nicht einbezogen habe, endlich, daß im Urteil Feststellungen über die besondere Zwangslage, deren politische Quelle und das Nichtvertretenmüssen fehlten. Zu der ersten Rüge führt der Beklagte im wesentlichen aus: Im Verwaltungsstreitverfahren gebe es keine Parteivernehmung, wie es überhaupt keine eigentlichen Parteien gebe. Der Übertragung dieser Rechtseinrichtung vom bürgerlichen Rechtsstreit auf das Verwaltungsstreitverfahren stehe entgegen, daß Parteivernehmung immer nur für den Antragsteller, nicht aber für die Körperschaft (Behörde) in Betracht komme. Eine Vereidigung müsse unterbleiben, wenn das Gericht einen Einfluß auf die Aussage nicht erwarten könne. Weil, anders als im bürgerlichen Rechtsstreit, im Verfahren betr. Ausweiserteilung nach dem Bundesvertriebenengesetz bereits falsche Angaben vor den Verwaltungsbehörden strafbar seien, könne die Wahrheit auch durch eidliche Parteivernehmung nicht besser erforscht werden, weil der Antragsteller sich bereits durch Abweichen von früheren Angaben der Gefahr der Strafverfolgung aussetze. Die Frage der Zulässigkeit einer eidlichen Parteivernehmung im Verfahren betr. Ausweiserteilung nach dem Bundesvertriebenengesetz sei rechtsgrundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er tritt den Ausführungen des Beklagten über Unstatthaftigkeit der eidlichen Parteivernehmung im Verwaltungsstreitverfahren entgegen und hält auch das, was sonst noch als Verfahrensmängel gerügt wird, nicht für solche.
II.
Keines der beiden Rechtsmittel konnte Erfolg haben.
A.
Die Revision ist unbegründet.
Da der Verwaltungsgerichtshof eine Revision nicht zugelassen hat, ist die Revision nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden und außerdem wenigstens einer der drei Revisionszulassungsgründe - Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer grundsätzlichen Rechtsfrage, Verfahrensbeteiligung einer der dort genannten Stellen des Bundes, Abweichen von einer Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes - vorliegt (§ 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
1.
Den Hauptstreitpunkt bildet die Statthaftigkeit der eidlichen Parteivernehmung im Verwaltungsstreitverfahren, insbesondere um Erteilung von Ausweisen nach dem Bundesvertriebenengesetz (= Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 [BGBl. I S. 201] - BVFG -).
Die Rüge, ein Parteieid sei hier unzulässig gewesen, kann nicht durchgreifen.
Das Beweismittel der Parteivernehmung ist mit den Eigenarten des Verwaltungsstreitverfahrens Iceineswegs unvereinbar, vielmehr sehr wohl auch für dieses denkbar. Dies zeigt ein Blick auf § 62 Abs. 3 der britischen Militär-Regierungs-Verordnung Nr. 165, auf § 69 des bayer., württemberg-badischen und hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG - sowie auf § 97 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsordnungs-Entwurfs 1954 (Drucksache 462). Daß das Verwaltungsgericht nach § 69 VGG Anfechtungskläger und Beigeladene bei Nichtausreichen sonstiger Beweismittel zur Versicherung an Eides Statt "zulassen" kann, ist im Grunde nichts anderes als die gerichtliche Anordnung der Vernehmung (zu vgl. van Husen Anm. zu § 69 VGG). Dabei steht § 69 VGG nicht etwa in dem den sogenannten Parteistreitigkeiten gewidmeten Abschnitt (§§ 85 ff.), sondern im Abschnitt "Anfechtungssachen" (§§ 35 ff.), also dem das gewöhnliche Verwaltungsstreitverfahren (Anfechtungs-, Vornahme-, Untätigkeitsklage usw.) regelnden Abschnitt. Das rheinland-pfälzische VGG (§ 54), das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht (§ 40) [hierzu: Ule Anm. II, Schunck - De Clerck Anm. 2 d] und das Sozialgerichtsgesetz (§ 118) enthalten zwar nichts über Parteivernehmung. Dies kann hiernach aber nicht besagen, daß diese Rechtseinrichtung für das Verwaltungsstreitverfahren undenkbar wäre. Für Lastenausgleichssachen hat der Senat im Urteil BVerwG IV B 122.54 vom 25. März 1955 ausgesprochen, daß die Verwaltungsgerichte u.U. auch Parteivernehmungen vorzunehmen haben; denn das Verbot in § 330 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - gilt nur für die Verwaltungsbehörden, nicht aber für die Verwaltungsgerichte. Ist die Parteivernehmung dem Verwaltungsstreitverfahren somit keineswegs wesensfremd, so erübrigen sich weitere Erörterungen über den Wesensunterschied von bürgerlichem und Verwaltungsrechtsstreit, und darüber, ob es im Verwaltungsstreitverfahren eine Beweislast gibt. Übrigens wird auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Parteivernehmung überwiegend für statthaft gehalten (Keidel Anm. 11 zu § 12, Anm. 10a zu § 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -, Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit 1955 § 20 III 5 S. 206 f.).
Das in Südwürttemberg-Hohenzollern geltende Verfahrensrecht für den Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen enthält keine ausdrückliche Vorschrift über Parteivernehmung, weder gebietend noch verbietend. Neben die Vorschrift des württembergischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1876 über Beweisaufnahme (Art. 29, 36, 37) tritt die allgemeine Verweisung auf die Zivilprozeßordnung in § 19 der Rechtsanordnung vom 19. August 1946. Da die Rechtseinrichtung der Parteivernehmung weder dem Wesen des Verwaltungsstreitverfahrens widerstrebt noch mit den vorerwähnten Einzelvorschriften des württembergischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes unvereinbar ist, bestehen rechtlich keinerlei Bedenken dagegen, daß auch der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen Parteien in entsprechender Anwendung des § 448 der Zivilprozeßordnung - ZPO - vernimmt.
Wenn der Beklagte geltend macht, die Einführung der Parteivernehmung in das Verwaltungsstreitverfahren bewirke im Ergebnis eine Ungleichheit der Parteien, indem praktisch nur der Antragsteller als Kläger, nicht aber die verklagte Körperschaft (Behörde) in die Lage komme, über eigenes Vorbringen förmlich vernommen zu werden, so kann das nicht durchschlagen. Dem ist einmal entgegenzuhalten, daß die Beweisfrage nur selten etwas betreffen wird, das in das Wissen der verklagten Körperschaft (Behörde) gestellt ist, vielmehr meist etwas, das der Antragsteller (selbst) wahrgenommen hat. Zum anderen pflegt, wenn es wirklich um ein Vorkommnis bei der Körperschaft (Behörde) geht, die Vernehmung des früheren oder jetzigen Sachbearbeiters als Zeugen in Betracht zu kommen, so daß eine Parteivernehmung, die doch nur das letzte Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts darstellt, gar nicht erst in Erwägung gezogen zu werden braucht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hier richtig erkannt, daß Parteivernehmung im Verwaltungsstreitverfahren kein Ersatz für die frühere Eideszuschiebung der Zivilprozeßordnung ist, sondern in der Hand des Gerichts zur Vervollständigung der Beweisaufnahme liegt. Aus dem Urteil geht auch hervor, daß der Verwaltungsgerichtshof nach dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme die Beweisfrage als noch nicht völlig bewiesen ansah und deshalb die Parteivernehmung des Klägers zur Ergänzung anordnete.
Das alles entsprach durchaus der Rechtslage.
Warum dann, wenn um Erteilung von Ausweisen nach dem Bundesvertriebenengesetz gestritten wird, irgendwelche Besonderheiten hinsichtlich einer Parteivernehmung bestehen sollten, ist nicht zu erkennen.
Eine schuldhaft falsche uneidliche Aussage ist zwar im allgemeinen nur bei Zeugen strafbar, nicht auch bei einer Partei (§§.153, 163 des Strafgesetzbuches - StGB -). Geht es um einen Ausweis nach dem Bundesvertriebenengesetz, würde aber kraft der Sondervorschrift in § 98 BVFG - wörtlich gleichlautend mit § 22 des Bundesevakuiertengesetzes von 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 586) - auch die vorsätzlich falsche uneidliche Parteiaussage strafbar sein. Dieser erhöhte Strafschutz kann jedenfalls keinen triftigen Gegengrund gegen die Zulässigkeit einer Parteivernehmung bilden. Es trifft zwar zu, daß sich der Antragsteller nach § 98 BVFG schon vorher strafbar gemacht haben kann, nämlich durch eigene vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Die Lage ist dann aber nicht wesentlich anders, als wenn ein Antragsteller durch anfänglich bewußt unrichtige Angaben sich eines Betrugsversuchs (§§ 43, 263 StGB) schuldig gemacht hat. Das Verfahrensrecht gewährt der Partei den Ausweg, ihre Aussage beliebig zu verweigern (§ 453 Abs. 2 ZPO), also nicht bloß in den Fällen, in denen ein Zeuge die Aussage verweigern darf (§§ 384, 385 ZPO).
Diese Ausführungen ergeben zugleich, daß auch eine Anordnung des Verwaltungsgerichts, eine Partei möge ihre gerichtliche Aussage beeiden, zulässig ist (§ 69 VGG enthält, wie gesagt, nur eine für diese Überlegungen unwesentliche Abschwächung: anstelle eines Eides nur eidesstattliche Versicherung). Auch dabei gibt es im Streit um einen Ausweis nach dem Bundesvertriebenengesetz keinerlei Besonderheiten, die eine andere Auffassung rechtfertigen könnten.
Das Gericht hat selbstverständlich Vorsicht walten zu lassen, ehe es einer Partei den Eid auf ihre Aussage abnimmt. Daß das hier außer acht gelassen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Verhandlungsniederschrift ergibt, daß, nachdem der Kläger persönlich gehört worden war, zunächst Frau M... als Zeugin (unvereidigt) vernommen und dann erst die eidliche Parteivernehmung des Klägers angeordnet wurde. Dementsprechend sind in der Anlage zur Niederschrift getrennt zuerst die Angaben des Klägers hei seiner persönlichen Anhörung und dann erst seine Aussage hei der förmlichen Vernehmung festgehalten.
2.
Die zweite Verfahrensrüge, die nichts Grundsätzliches enthält, vielmehr gänzlich auf den Einzelfall abgestellt ist, vermag auch inhaltlich nicht durchzugreifen.
Die Erklärung des Siegfried P.. ist zwar in dem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber durch die in den Tatbestand aufgenommene Angabe, die Verwaltungsakten hätten dem Gericht vorgelogen, mit in das Gerichtsverfahren einbezogen worden. Daß der Gerichtshof sich nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, braucht nicht zu bedeuten, daß er sie nicht mit abgewogen habe. Aber selbst wenn ihm diese ganz zu Beginn des Verwaltungsverfahrens abgegebene Erklärung entgangen sein sollte, wäre das kein so schwerwiegender Mangel des Gerichtsverfahrens, daß das Urteil deswegen aufgehoben werden müßte. Diese Erklärung, die den jetzt in den Vordergrund gerückten Fluchtgrund nicht erwähnt, sondern andere Fluchtgründe angibt, braucht nicht unbedingt dahin verstanden zu werden, daß der Kläger damals nicht auch schon von dem Fluchtgrund, auf den er sich jetzt stützt (Verpflichtung nach Aue), gesprochen habe. Zumindest ist dem ganzen Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, daß der Verwaltungsgerichtshofs auch wenn er die Erklärung Siegfried P... mit in die Waagschale gelegt hätte, doch auf Grund der auch dann noch statthaften eidlichen Parteivernehmung des Klägers zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre.
3.
Schließlich kann auch die dritte, ebenfalls nicht grundsätzliche Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Durch den Satz auf S. 8 unten des Urteils: "Dies trifft, wie dargelegt, beim Rbf. zu", hat der Verwaltungsgerichtshof zwar knapp, aber ausreichend bejaht, daß die vorher aufgeführten Voraussetzungen des Anspruchs hier tatsächlich gegeben sind, also auch eine besondere Zwangslage, deren politische Bedingtheit und das Nichtzuvertretenhaben.
B.
Auch die Beschwerde ist unbegründet. Von den drei Zulassungsgründen trifft hier nur der erste - Klärungsbedürftig- und -fähigkeit einer grundsätzlichen Rechtsfrage - und auch das nur bei der einen Rüge der Zulässigkeit eidlicher Parteivernehmung zu. Da es sich um eine Frage des Gerichtsvorfahrensrechts handelt, die mit der zulassungsfreien Revision geklärt wird, ist ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anzuerkennen. Sonstige klärungsbedürftige und -fähige Grundsatzfragen, insbesondere solche des sachlichen Rechts, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Demnach waren sowohl die Revision wie die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge