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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1956, Az.: BVerwG I B 80.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 80.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1955 - AZ: VII A 1390/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 1. Juni 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Elsner und Witten
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1955 - VII A 1390/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, dem die Genehmigung zum Mietwagenverkehr erteilt war, benutzte hierfür einen achtsitzigen Personenkraftwagen (Kleinomnibus). Nachdem ihm bereits am 6. November 1951 wegen Überschreitung der ihm aus der Genehmigung zustehenden Rechte die Zurücknahme der Genehmigung angedroht worden war, entzog ihm das Straßenverkehrsamt Euskirchen durch Verfügung vom 30. September 1952 die Genehmigung mit der Begründung, er habe in der Zeit vom 25. Juli bis zum 13. September 1952 in zahlreichen Fällen sein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen bereitgehalten und damit fortgesetzt Droschkenverkehr betrieben.

2

Beschwerde, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

3

Das Berufungsurteil führt aus: Durch mehrere Zeugen, die im Verwaltungsverfahren und im Strafverfahren zum Teil unter Eid ausgesagt hätten, sei erwiesen, daß der Kläger in zahlreichen Fällen seinen Mietwagen auf öffentlichen Straßen zur Benutzung angeboten habe, vor allem an Haltestellen der öffentlichen Omnibuslinien vorgefahren sei und die dort wartenden Personen zur Benutzung seines Mietwagens aufgefordert habe. Demgegenüber komme es auf die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nicht an, die bekunden sollten, daß sie den Kläger zu einem Treffpunkt auf einer öffentlichen Straße bestellt hätten und dort in seinen Wagen zugestiegen seien. Diese Behauptung des Klägers könne als wahr unterstellt werden, sie sei aber nicht geeignet, die Aussagen der Zeugen, die das verkehrswidrige Verhalten des Klägers bestätigt hätten, zu entkräften. Aus dem Verhalten des Klägers ergebe sich, daß er die Grenzen seiner Mietwagengenehmigung wiederholt in erheblichem Umfange überschritten habe, obwohl er verwarnt worden und ihm bekannt gewesen sei, daß er überwacht werde. Hierdurch habe er dargetan, daß er die zum Betrieb eines Mietwagenunternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Zwar sei nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes die Zurücknahme der Genehmigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit in das Ermessen der Behörde gestellt.

4

Daß diese aber ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, sei weder von Kläger vorgetragen worden noch aus dem Sachverhalt ersichtlich.

5

Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

6

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, das Berufungsgericht habe ohne Beweisaufnahme lediglich auf Grund des Vorbringens des Beklagten, der Strafakten 1 Da 9/54 und der Verwaltungsakten entschieden, ohne das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen. In dem Urteil seien Tatsachen verwertet worden, die dem Kläger bis zur Zustellung des Urteils nicht bekannt gewesen seien, und zu denen er nicht gehört worden sei. Im Revisionsverfahren sei daher darüber zu befinden, ob das Gericht befugt sei, über Tatsachen zu entscheiden, zu denen eine Partei nicht gehört worden sei. Das gelte insbesondere für die Angaben der Zeuginnen Mü. und Ma.

7

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

8

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt.

9

Nach §§ 61, 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl.f.d.brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis zu erheben, ohne an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Dabei ist es dem Gericht nicht verwehrt, als Beweismittel den Inhalt amtlicher Akten heranzuziehen, besonders dann, wenn es sich um Zeugenaussagen in einem anderen gerichtlichen Verfahren handelt. Von einer ungerechtfertigten Übergehung der Beweisanträge des Klägers kann schon deshalb keine Rede sein, weil das Berufungsgericht insofern die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt hat. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Kläger, die die Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht dartun sollen, können sich daher klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht ergeben.

10

Die Behauptung des Klägers, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können - ihm sei also das rechtliche Gehör versagt worden -, wird durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 22. März 1955 widerlegt. In ihr ist die rechtzeitige Ladung des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten festgestellt sowie beurkundet worden, daß in dieser mündlichen Verhandlung die Verwaltungsvorgänge der Kreisverwaltung - Straßenverkehr samt - Buskirchen und diejenigen des Regierungspräsidenten in Köln sowie die Strafakten des Amtsgerichts Lechenich - 1 Ds 9/54 - vorgelegt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das rechtliche Gehör bedeutet aber lediglich, daß der Partei Gelegenheit zur sachlichen Äußerung zu gewähren ist. Macht eine Partei von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch, so kann sie sich nicht darauf berufen, daß ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei (Beschluß des Senatsvom 2. Dezember 1955 - BVerwG I B 179.54 -; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl., Gr. 4 vor § 128). Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter sind rechtzeitig zum Termin geladen worden. Es ist nicht dargetan, daß keiner von beiden imstande gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorbringen des Klägers, das sich auf die von ihm behauptete. Versagung des rechtlichen Gehörs bezieht, wirft daher gleichfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

11

Nun hat allerdings das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils auch die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen der Zeuginnen Mü. und Ma. angeführt, ohne daß diese Zeuginnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vernommen worden wären oder ihre Erklärungen schriftlich dem Gericht gegenüber wiederholt hätten. Damit könnte das angefochtene Urteil von der in der Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. November 1955 - BVerwG II C 269.54 - (NJW 1956 S. 236, DVBl. 1956 S. 134, DÖV 1956 S. 120) vertretenen Auffassung abweichen, daß das Urteil auf schriftliche Zeugenerklärungen nur dann gestützt werden darf, wenn diese gegenüber dem Gericht abgegeben und die Parteien damit einverstanden sind (§ 63 MRVO 165, § 377 Abs. 4 ZPO). Jedoch rechtfertigt sich hierdurch nicht die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG, Denn diese setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung auf der in ihr vertretenen abweichenden Rechtsansicht beruht (BVerwGE 1,1). Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf der Berücksichtigung der Erklärungen der Zeuginnen Mü. und Ma. Vielmehr werden die von ihm über das vorschriftswidrige Verhalten des Klägers getroffenen Feststellungen ohne Rücksicht auf diese Erklärungen bereits durch die Aussagen der im Strafverfahren zum Teil unter Eid vernommenen fünf übrigen Zeugen, die das Berufungsgericht eingehend gewürdigt hat, getragen.

12

Auch in materieller Hinsicht liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, die noch einer Klärung zuzuführen wären.

13

Daß zum Betrieb der gewerbsmäßigen Personenbeförderung eine Genehmigung erforderlich ist, die sich jeweils nur auf die genehmigte Betriebsart erstreckt, ist durch die ständige Rechtsprechung des Senats geklärt (u.a. BVerwGE 1, 92 und 97). Daß die Genehmigungsbehörde von ihrer Befugnis zur Zurücknahme der Gewerbeerlaubnis Gebrauch machen kann, wenn ein Gewerbetreibender durch wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen oder gegen die Bedingungen der Genehmigung sich als persönlich unzuverlässig erwiesen hat, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 13 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 - RGBl. I S. 1217 - in der Fassung vom 6. Dezember 1937 - RGBl. I S. 1319 -). Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten habe, sind auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt und werfen daher keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

14

Da somit keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwG.

Egidi
Dr. Elsner
Witten