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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1956, Az.: BVerwG II B 177.54

Nichtzulassung einer Revision; Erhebung von Protokollrügen; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG II B 177.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1954 - AZ: VI A 959/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert,
der Bundesrichterin Schmitt und
des Bundesrichters Dr. Meyer
am 7. Mai 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1954 - VI A 959/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 1902 geborene Ehemann der Klägerin, K. H., war als Gewerbeoberlehrer im Berufsschuldienst des Beklagten seit 1937 Beamter auf Lebenszeit. Nach Kriegsbeginn war er kurze Zeit im Wehrdienst und wurde dann ständig u.k. gestellt. Er erteilte in Kohlscheid, wo er mit der Klägerin wohnte, und in Alsdorf Unterricht. Wegen der Kriegsereignisse wurde nach den Sommerferien 1944 in beiden genannten Orten der Unterricht nicht fortgeführt. Seit Ende August oder Anfang September 1944 hielt sich der Ehemann der Klägerin, der der NSDAP nicht angehört hat, wiederholt außerhalb seiner Wohnung verborgen. Am 4. Oktober 1944 stürzte er, als er sich auf dem Heuboden des Landwirts K. in Kohlscheid-Bank verborgen hielt, infolge eines Fehltritts von der zum Heuboden führenden Leiter und erlag am 11. November 1944 den dabei erlittenen Verletzungen.

2

Mit der Begründung, ihr Ehemann sei ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen und habe sich verstecken müssen, um den gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, begehrt die Klägerin im Wege der Wiedergutmachung Hinterbliebenenbezüge in einem Umfang, wie wenn ihr Ehemann im Alter von 60 Jahren pensioniert worden wäre. Der Beklagte lehnte die Wiedergutmachung durch Bescheid vom 10. Oktober 1952 ab.

3

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht in Aachen nach Beweiserhebung durch Urteil vom 11. Juni 1953 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage nach einer weiteren Beweiserhebung durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1954 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen worden.

4

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Ausführungen: Dafür, daß der Ehemann der Klägerin sich zeitweilig versteckt gehalten habe, kämen nach den Angaben der Zeugen drei Gründe in Betracht: einmal die Möglichkeit, auf Verlangen oder Anordnung der örtlichen Parteiführer verhaftet zu werden, ferner die am 5. September 1944 dem Ehemann der Klägerin und anderen Ortsbewohnern zugestellte Notdienstverpflichtung zum Baueinsatz Westgrenze und endlich die am 20. oder 24. September 1944 angeordnete Zwangsevakuierung des Ortes Kohlscheid. Für die Rechtfertigung des Klaganspruchs müßten sowohl die Notdienstverpflichtung als auch die Zwangsevakuierung ausscheiden, weil diese beiden Maßnahmen ausschließlich der Verteidigung des Landes, nicht irgendwelchen Parteiinteressen, gedient hätten und nicht gegen politische Gegner gerichtet gewesen seien. Entscheidend sei daher, ob der Ehemann der Klägerin sich am 4. Oktober 1944 verborgen gehalten habe, weil seine Verhaftung als politischer Gegner angeordnet gewesen sei. Dies könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen werden, zumal die Klägerin selbst dies ursprünglich nicht behauptet, sondern vielmehr vorgetragen habe, ihr Ehemann habe sich am Räumungstage bei K. versteckt, um sich den drakonischen Räumungsmaßnahmen zu entziehen und seinen Dienst baldmöglichst wieder aufnehmen zu können.

5

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das der Klägerin am 28. August 1954 zugestellt worden ist, nicht zugelassen. Am 15. September 1954 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

6

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

7

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zulassung der Revision nicht schon dann geboten, wenn zulässige und begründete Revisionsgründe im Sinne von § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorgebracht sind. Die Revision ist vielmehr nur zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Im vorliegenden Falle ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die zu b und c angeführten Voraussetzungen scheiden ohne weiteres aus, weil weder der Bund noch die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind und weil nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

8

Auch die in § 53 Abs. 2 zu Buchst. a bezeichnete Voraussetzung ist nicht erfüllt; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Zulassung der Revision nicht zu erwarten.

9

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin, daß am 16. Juli 1954 die Sitzungsniederschrift von einer Dame aufgenommen worden sei, die der Beklagte gestellt habe; sie sei in der Niederschrift nicht aufgeführt, und die Niederschrift sei von ihr nicht unterzeichnet. Diese Protokollrüge der Klägerin würde bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen. Allerdings gibt der Wortlaut des in diesem Zusammenhang bedeutsamen § 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. MilReg. 1948 S. 799 = VOBl. BZ 1948 S. 263) zu rechtlichen Zweifeln Anlaß. Diese Vorschrift läßt zwar klar erkennen, daß die Zuziehung eines Schriftführers nicht erforderlich ist, daß also auch der Vorsitzende oder der vernehmende Richter selbst das Protokoll führen kann. Sie läßt jedoch nicht eindeutig erkennen, ob der Vorsitzende oder der vernehmende Richter unter der Voraussetzung, daß er - durch seine (alleinige) Unterschrift kenntlich gemacht - die Verantwortung für die Richtigkeit des Protokolls allein übernimmt, statt eines beeidigten Schriftführers uneingeschränkt auch andere Personen zur Aufnahme der Niederschrift heranziehen darf. Die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage könnte im Revisionsverfahren jedoch unbeantwortet bleiben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG kann nämlich die Revision nur auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt werden. Wesentlich ist ein Verfahrensmangel - abgesehen von den in § 54 Abs. 2 BVerwGG angeführten unbedingten Revisionsgründen, zu denen die hier geltend gemachte Protokollrüge nicht gehört - nur dann, wenn die Endentscheidung darauf beruht oder beruhen kann (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 1954 - BVerwG II C 95.53 - NJW 1954 S. 1458 -, Beschlüsse vom 16. Dezember 1954 - BVerwG III C 7.54 - und vom 5. Februar 1955 - BVerwG V B 36.54 -). Dies könnte hier dann der Fall sein, wenn die von der Klägerin behauptete Zuziehung einer von dem Beklagten gestellten Schriftführerin zu einer unrichtigen Niederschrift der im Berufungsurteil verwerteten Zeugenaussagen geführt hätte. Daß dies der Fall sei, ist von der Klägerin jedoch bisher nicht behauptet worden; auch sonst ist weder dargetan noch ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf dem gerügten Mangel beruhen könnte. Die Protokollrüge könnte mithin im Revisionsverfahren ohne weiteres, d.h. ohne daß es der Klärung der eben aufgezeigten Rechtsfrage bedürfte, mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie lasse einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht erkennen.

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Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, mit deren Klärung im Revisionsverfahren gerechnet werden könnte, nicht ersichtlich.

11

Es kann nicht zweifelhaft sein, bedarf also nicht der Klärung, daß der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten ist, die Notdienst Verpflichtung und die Zwangsevakuierung seien keine aus den Verfolgungsgründen des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291, vgl. auch Neufassung vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 822 -) angeordneten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen. Es ist danach dem Berufungsgericht fraglos auch insoweit zu folgen, als es ausführt, es komme entscheidend auf die Feststellung an, ob der Ehemann der Klägerin sich am 4. Oktober 1944 versteckt hielt, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus verhaftet werden sollte. Diese Feststellung hielt das Berufungsgericht auf Grund des Beweisergebnisses für nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob die dieser Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung - wie die Klägerin geltend macht - Widersprüche enthält und erhebliche Denkfehler aufweist, ist lediglich eine für den vorliegenden Einzelfall bedeutsame Frage, also eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung nicht zuerkannt werden kann. Das gleiche gilt auch für die weiteren Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung und gegen die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen. Die Klägerin übersieht dabei im übrigen, daß das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich an die in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, daß es insbesondere nicht befugt ist, die Beweiswürdigung des Tatrichters in freier Würdigung nachzuprüfen.

12

Es ergibt sich hiernach, daß das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat. Die Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert,
Schmitt
Dr. Meyer