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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1956, Az.: BVerwG V B 155.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG V B 155.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Lentz
am 24. April 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1955 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 17. März 1953 lehnte der Beigeladene den Antrag der Kläger ab, ihnen Erziehungsbeihilfe auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791) - BVG - zu gewähren. Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt, den Beigeladenen zu verpflichten, den Klägern Erziehungsbeihilfe zu leisten. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Kläger den Beigeladenen für verpflichtet erklärt, den Klägern zu 1) und 3) eine Erziehungsbeihilfe nicht unter je 150 DM und den Klägern zu 2) und 4) eine solche nicht unter je 100 DM zu gewähren. Es hat hierbei einen Rechtsanspruch der Kläger aus § 27 Abs. 1 BVG verneint. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger, die die Festsetzung einer höheren Erziehungsbeihilfe erstreben, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Nach § 53 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 62 b) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es bildet eine rechtsgrundsätzliche und der Klärung bedürftige Frage, ob § 27 Abs. 1 BVG einen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Rechtsanspruch auf Erziehungsbeihilfe gewährt (vgl. Schieckel, Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 27, der einen Rechtsanspruch verneint, und Demgegenüber Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Auswärtige Kammer Aurich -, Urteil vom 7. Juli 1955 in ZfF 1956 S. 10 -, das einen Anspruch bejaht). Es muß im Beschlußverfahren dahingestellt bleiben, ob bei Bejahung der Frage die Bemessung der Erziehungsbeihilfe auf einen höheren Betrag zu erwarten ist. Die Revision war daher zuzulassen und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern.

4

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Westf.), Königsstraße 47, durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich in fünf Stücken oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Entscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werben, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).


Dr. von Rosen
Kohlbrügge
Lentz