Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1956, Az.: BVerwG I B 17.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 17.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 14.11.1955 - AZ: Bf. II 180/53
Rechtsgrundlagen
- Hamburg. Baupolizei-VO
- § 3 Baursgelungs-VO
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 16. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 1955 - OVG Bf. II 180/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger war durch bauaufsichtliche Verfügung vom 3. September 1952 aufgegeben worden, die Bauarbeiten an seinem Behelfsheim, mit denen er ohne Genehmigung begonnen hatte, einzustellen und die bereits errichteten Bauteile zu beseitigen. Zur Begründung war angeführt: Der Bauplatz liege in einem unaufgeschlossenen Gebiet und im Außengebiet. Die Bebauung sei daher unzulässig. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er ist der Ansicht, es liege eine verfassungswidrige Enteignung vor. Die Beklagte verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, indem sie gleichartige Bauten in anderen Fällen zulasse oder dulde. Schließlich sei das in Betracht kommende Gebiet nach dem Stand der vorhandenen Bebauung kein Außengebiet. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Bau des Klägers sei ohne Genehmigung errichtet und widerspreche, da er im Außengebiet liege, den Bestimmungen des Baustufenplanes. Die Vorschrift, daß alle Bauvorhaben den Bestimmungen der Baustufenpläne entsprechen müßten, sei keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums und daher verfassungsmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Bebauung nach der Bestimmung des § 10 (5) der Baupolizeiverordnung über die Bebauung in Außengebieten seien nicht gegeben. Die Erteilung einer echten Ausnahme von den Baustufenplänen nach § 10 (9) dieser Verordnung sei ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Eine Zusage sei dem Kläger nicht gemacht worden. In dem in Betracht kommenden Gebiet fehle die Erschließung. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht anderen Siedlern gegenüber ungleich behandelt. In den vom Kläger angegebenen 131 Vergleichsfällen sei nur in acht Fällen eine Baugenehmigung erteilt worden. Dabei handele es sich in drei Fällen um Kleingartenlauben, in weiteren drei Fällen um rein landwirtschaftlich genutzte bauliche Anlagen und in den beiden restlichen Fällen um Genehmigungen aus den Jahren 1948/49. Soweit die Beklagte gegen früher errichtete Bauten nicht einschreite, handele sie nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe den Erlaß des neuen Baustufenplanes vom 22. Januar 1952 zum Anlaß genommen, um gegen alle nach diesem Zeitpunkt errichteten Bauten einzuschreiten. Der Behörde könne nicht das Recht abgesprochen werden, einer kriegs- oder nachkriegsbedingten Vernachlässigung baupflegerischer und baupolizeilicher Gesichtspunkte Einhalt zu gebieten, nachdem eine Normalisierung der Verhältnisse eingetreten sei. Daß nach diesem Zeitpunkt Genehmigungen in mit dem Fall des Klägers vergleichbaren Fällen erteilt worden seien, habe in keinem Fall festgestellt werden können. Sofern das Amt gegenüber solchen Bauten noch nicht in allen Fällen eingeschritten sein sollte, könne der Kläger daraus keine Rechte herleiten. Im übrigen seien solche Fälle auch nicht festgestellt. Die Verwirklichung des Baustufenplanes sei durch die in dem in Betracht kommenden Gebiet vorhandenen Bauten nicht in Frage gestellt, wie im einzelnen unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse näher dargelegt wird.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Daß Berufungsurteil verkenne den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz. Die angefochtene Entscheidung sei willkürlich. Der Baustufenplan sei in den nächsten Jahren nicht durchführbar.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage ist nicht zu erwarten.
Soweit das Berufungsurteil auf einer Auslegung der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg, also einer landesrechtlichen Vorschrift beruht, unterliegt es nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Daß Vorschriften des materiellen Baurechts, wie sie § 10 (3) der Hamburgischen Baupolizeiverordnung enthält, wonach alle Bauvorhaben den Bestimmungen der Baupläne entsprechen müssen, keine verfassungsmäßige Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellen und damit dem Artikel 14 des Grundgesetzes entsprechen, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen(Urteile vom 13. Januar 1955 - BVerwG I C 96.53 - [NJW 1955 S. 725 = DVBl. 1955 S. 291] undvom 8. Dezember 1955 - BVerwG I C 135.54 -). Diese Frage ist somit als geklärt anzusehen, so daß es einer Zulassung der Revision ihretwegen nicht bedarf.
Das gleiche gilt von der Rechtsgültigkeit des § 3 der Bauregelungsverordnung (vgl.Beschluß vom 3. Juni 1955 - BVerwG I B 209.54 - mit weiteren Hinweisen).
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Gleichheitsgrundsatz geben keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum keine Baugenehmigungen in vergleichbaren Fällen erteilt hat. Was die Ansicht des Berufungsgerichts anbelangt, es sei kein Ermessensfehler, wenn die Beklagte nicht in allen Fällen gegen die ohne Genehmigung errichteten Bauten bereits vorgegangen sei oder vorgehe, so wirft das keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Denn es kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz keine Verpflichtung der Behörde folgt, gegen bauliche Mißstände in allen Fällen gleichzeitig einzuschreiten. Der Behörde muß es vielmehr unbenommen bleiben, schrittweise vorzugehen, solange sie sich dabei von sachlichen Erwägungen leiten läßt.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, daß in den bezeichneten Fragen das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering